GB.352/INS/9/Beschluss
Beschluss betreffend den Status Palästinas in der IAO und seine Teilnahmerechte auf den Tagungen der IAO
31. Oktober 2024
Der Verwaltungsrat, nach gebührender Prüfung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Mai 2024 verabschiedeten Resolution ES-10/23 und des darin enthaltenen Ersuchens an die Sonderorganisationen, die in der Anlage zu der Resolution festgelegten Modalitäten anzuwenden, hat
a) der Konferenz empfohlen, auf ihrer 113. Tagung (2025) die Annahme des in Anhang III des Dokuments GB.352/INS/9 enthaltenen Entwurfs einer Entschließung über den Status Palästinas in der IAO und seine Teilnahmerechte auf den Tagungen der IAO zu erwägen;
b) beschlossen, vorbehaltlich der Annahme der unter Buchstabe a) genannten Entschließung durch die Konferenz, den Generaldirektor zu ermächtigen, Palästina zur Teilnahme als Beobachterstaat ohne Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, an den Regionaltagungen für Asien und den Pazifik und gegebenenfalls an Fachtagungen der IAO einzuladen;
c) beschlossen, vorbehaltlich der Annahme der unter Buchstabe a) genannten Entschließung durch die Konferenz und ausnahmsweise und ohne einen Präzedenzfall zu schaffen, Palästina auf künftigen Tagungen des Verwaltungsrats die in Artikel 1.8.3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats enthaltenen Rechte zuzuerkennen und ihm auf Fachtagungen mutatis mutandis die in der Entschließung der Konferenz genannten Rechte und Vorrechte zu gewähren;
d) beschlossen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats und der Geschäftsordnung für Fachtagungen, soweit sie mit diesem Beschluss unvereinbar sind, ausgesetzt werden;
e) beschlossen, dass der Verwaltungsrat zu gegebener Zeit prüfen sollte, ob eine Änderung der einschlägigen Geschäftsordnungen erforderlich ist, um diesem Beschluss Rechnung zu tragen;
f) den Generaldirektor ersucht, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen über die zur Umsetzung der Resolution ES-10/23 gefassten Beschlüsse Bericht zu erstatten.
(GB.352/INS/9(Add.1), Absatz 9, in der vom Verwaltungsrat geänderten Fassung)
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