| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 182
Empfehlung betreffend die Teilzeitarbeit
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1994 zu ihrer einundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Teilzeitarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Teilzeitarbeit, 1994, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1994, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Teilzeitarbeit, 1994, bezeichnet wird.
1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten in Verbindung mit denen des Übereinkommens über die Teilzeitarbeit, 1994 (im folgenden „das Übereinkommen" genannt), berücksichtigt werden.
2. Im Sinne dieser Empfehlung
a) bedeutet der Ausdruck „Teilzeitarbeitnehmer" einen Arbeitnehmer, dessen Normalarbeitszeit geringer ist als diejenige vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer;
b) kann die in Buchstabe a) genannte Normalarbeitszeit wöchentlich oder im Durchschnitt einer bestimmten Beschäftigungszeit berechnet werden;
c) bezieht sich der Ausdruck „vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer" auf einen Vollzeitarbeitnehmer, der
i) die gleiche Art von Beschäftigungsverhältnis hat;
ii) eine gleichartige oder ähnliche Arbeit verrichtet oder einen gleichartigen oder ähnlichen Beruf ausübt; und
iii) im gleichen Betrieb oder, wenn es in diesem Betrieb keinen vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer gibt, im gleichen Unternehmen oder, wenn es in diesem Unternehmen keinen vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer gibt, im gleichen Wirtschaftszweig beschäftigt ist
wie der betreffende Teilzeitarbeitnehmer;
d) werden Vollzeitarbeitnehmer, die von Teilarbeitslosigkeit betroffen sind, d.h. von einer kollektiven und vorübergehenden Verkürzung ihrer Normalarbeitszeit aus wirtschaftlichen, technischen oder strukturellen Gründen, nicht als Teilzeitarbeitnehmer angesehen.
3. Diese Empfehlung gilt für alle Teilzeitarbeitnehmer.
4. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollten die Arbeitgeber die Vertreter der betreffenden Arbeitnehmer zur Einführung oder Ausweitung von Teilzeitarbeit in großem Ausmaß, zu den für eine solche Arbeit geltenden Regeln und Verfahren und zu den in Frage kommenden Schutz- und Förderungsmaßnahmen anhören.
5. Die Teilzeitarbeitnehmer sollten über ihre besonderen Beschäftigungsbedingungen schriftlich oder auf eine andere der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechende Weise unterrichtet werden.
6. Die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens vorzunehmenden Anpassungen der auf einer Beschäftigung beruhenden gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit sollten darauf abzielen:
a) gegebenenfalls die Verdienst- oder Arbeitszeitschwellen, die die Voraussetzung für den Schutz durch diese Systeme bilden, schrittweise herabzusetzen;
b) den Teilzeitarbeitnehmem gegebenenfalls die vorgesehenen Mindest- oder Pauschalleistungen zu gewähren, insbesondere die Leistungen bei Alter, bei Invalidität und bei Mutterschaft sowie die Familienbeihilfen;
c) grundsätzlich anzuerkennen, daß Teilzeitarbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis beendet ist oder ruht und die nur eine Teilzeitbeschäftigung suchen, die Voraussetzung der Arbeitsbereitschaft erfüllen, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit verlangt wird;
d) das Risiko zu mindern, daß Teilzeitarbeitnehmer durch Systeme benachteiligt werden, die:
i) den Anspruch auf Leistungen von einer Wartezeit abhängig machen, ausgedrückt in Beitrags-, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten während eines bestimmten Bezugszeitraums; oder
ii) die Höhe der Leistungen unter Berücksichtigung sowohl des Durchschnitts des früheren Verdienstes als auch der Dauer der Beitrags-, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten festsetzen.
7. (1) Gegebenenfalls sollten die Schwellenwerte, die die Voraussetzung für den Schutz durch private berufliche Systeme bilden, welche die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit ergänzen oder ersetzen, schrittweise herabgesetzt werden, damit Teilzeitarbeitnehmer so umfassend wie möglich geschützt werden können.
(2) Teilzeitarbeitnehmer sollten durch solche Systeme unter Bedingungen geschützt werden, die denen vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer gleichwertig sind. Diese Bedingungen können gegebenenfalls im Verhältnis zur Arbeitszeit, zu den Beiträgen oder zum Verdienst festgesetzt werden.
8. (1) Gegebenenfalls sollten Arbeitszeit- oder Verdienstschwellen, die gemäß Artikel 8 des Übereinkommens in den in dessen Artikel 7 erwähnten Bereichen als Voraussetzung festgelegt worden sind, schrittweise herabgesetzt werden.
(2) Die als Voraussetzung für den Schutz in den in Artikel 7 des Übereinkommens erwähnten Bereichen erforderlichen Zeiten der Tätigkeit sollten für Teilzeitarbeitnehmer nicht länger sein als für vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer.
9. Wenn Teilzeitarbeitnehmer mehr als eine Tätigkeit ausüben, sollten ihre Gesamtarbeitszeit, ihre Gesamtbeiträge oder ihr Gesamtverdienst berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob sie die Schwellenvoraussetzungen der auf einer Beschäftigung beruhenden gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit erfüllen.
10. Teilzeitarbeitnehmem sollten auf gleichberechtigter Grundlage die zusätzlich zum Grundentgelt gewährten finanziellen Leistungen zugute kommen, die vergleichbare Vollzeitarbeitnehmer erhalten.
11. Es sollten alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß Teilzeitarbeitnehmer soweit wie praktisch möglich auf gleichberechtigter Grundlage Zugang zu den Sozialeinrichtungen und Sozialdiensten des betreffenden Betriebs haben; diese Einrichtungen und Dienste sollten, soweit möglich, an die Bedürfnisse der Teilzeitarbeitnehmer angepaßt werden.
12. (1) Bei der Festlegung der Zahl und der Einteilung der Arbeitsstunden der Teilzeitarbeitnehmer sollten sowohl die Interessen des Arbeitnehmers als auch die Erfordernisse des Betriebs berücksichtigt werden.
(2) Soweit möglich, sollten Änderungen und das Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit Beschränkungen unterliegen und vorher bekanntgegeben werden.
(3) Das System der Vergütung bei Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit sollte Gegenstand von Verhandlungen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sein.
13. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollten Teilzeitarbeitnehmer auf gleichberechtigter Grundlage, und soweit wie möglich unter gleichwertigen Bedingungen, Zugang zu allen den vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmem gewährten Arten des Urlaubs haben, insbesondere zu bezahltem Bildungsurlaub, Eltemurlaub und Urlaub im Krankheitsfall eines Kindes oder eines anderen unmittelbaren Familienangehörigen eines Arbeitnehmers.
14. In bezug auf die Planung des Jahresurlaubs und die Einteilung zur Arbeit an den üblichen Ruhetagen und an Feiertagen sollten für die Teilzeitarbeitnehmer gegebenenfalls die gleichen Vorschriften gelten wie für die vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmer.
15. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen getroffen werden, um spezifische Hindernisse zu beseitigen, die Teilzeitarbeitnehmem den Zugang zur Ausbildung, zu beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und zur beruflichen Mobilität erschweren.
16. Die Bestimmungen der auf einer Beschäftigung beruhenden gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit, die von der Inanspruchnahme oder Annahme von Teilzeitarbeit abhalten können, sollten angepaßt werden, insbesondere solche, die:
a) zu anteilmäßig höheren Beiträgen für Teilzeitarbeitnehmer führen, es sei denn, daß diese durch entsprechende anteilmäßig höhere Leistungen gerechtfertigt sind;
b) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für arbeitslose Arbeitnehmer, die vorübergehend eine Teilzeitarbeit annehmen, ohne triftigen Grund erheblich vermindern;
c) bei der Berechnung der Leistungen bei Alter dem verminderten Einkommen aufgrund von Teilzeitarbeit, die ausschließlich während des Zeitraums vor dem Eintritt in den Ruhestand verrichtet wird, übermäßige Bedeutung beimessen.
17. Die Arbeitgeber sollten Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zur Teilzeitarbeit auf allen Ebenen des Unternehmens in Erwägung ziehen, gegebenenfalls einschließlich Fach- und Führungspositionen.
18. (1) Gegebenenfalls sollten die Arbeitgeber folgendes berücksichtigen:
a) Wünsche von Arbeitnehmern nach Versetzung von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit, die im Unternehmen verfügbar wird; und
b) Wünsche von Arbeitnehmern nach Versetzung von Teilzeit- zu Vollzeitarbeit, die im Unternehmen verfügbar wird.
(2) Die Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer rechtzeitig über verfügbare Teilzeit-und Vollzeitarbeitsplätze im Betrieb informieren, um die Versetzung von Vollzeit-zu Teilzeitarbeit oder umgekehrt zu erleichtem.
19. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, sich von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit oder umgekehrt versetzen zu lassen, sollte allein keinen triftigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen, unbeschadet der Möglichkeit, Arbeitsverhältnisse in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis aus anderen Gründen, wie sie sich aus den betrieblichen Erfordernissen des betreffenden Betriebs ergeben können, zu beenden.
20. Wenn es die innerstaatlichen oder betrieblichen Verhältnisse gestatten, sollte es einem Arbeitnehmer ermöglicht werden, sich in gerechtfertigten Fällen, z.B. Schwangerschaft oder Notwendigkeit der Betreuung eines Kleinkinds oder eines behinderten oder kranken unmittelbaren Familienangehörigen, zu einer Teilzeitarbeit versetzen zu lassen und später zur Vollzeitarbeit zurückzukehren.
21. Wenn die den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen von der Anzahl der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, sollten Teilzeitarbeitnehmer wie Vollzeitarbeitnehmer zählen. Indessen können Teilzeitarbeitnehmer gegebenenfalls im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit gezählt werden, mit der Maßgabe, daß sie in den Fällen, in denen solche Verpflichtungen den in Artikel 4 des Übereinkommens vorgesehenen Schutz betreffen, wie Vollzeitarbeitnehmer zählen sollten.
22. Es sollten Informationen über die für die Teilzeitarbeit geltenden Schutzmaßnahmen und über die praktischen Vorkehrungen für verschiedene Formen der Teilzeitarbeit verbreitet werden.