INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 168

Empfehlung betreffend die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955,

stellt fest, daß seit der Annahme der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind,

stellt fest, daß das Jahr 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Motto `Volle Mitwirkung und GleichberechtigungA erklärt worden ist und daß ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten wirksame internationale und nationale Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele `volle Mitwirkung der Behinderten am gesellschaftlichen Leben und an der EntwicklungA und `GleichberechtigungA vorsehen soll,

ist der Auffassung, daß diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, und der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1. Bei der Anwendung dieser Empfehlung und der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, sollten die Mitglieder davon ausgehen, daß der Begriff `BehinderterA eine Person bezeichnet, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäß anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind.

2. Bei der Anwendung dieser Empfehlung und der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, sollten die Mitglieder davon ausgehen, daß die berufliche Rehabilitation im Sinne der letztgenannten Empfehlung darauf abzielt, es einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern.

3. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten von jedem Mitglied durch Maßnahmen angewendet werden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen.

4. Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sollten allen Gruppen von Behinderten offenstehen.

5. Bei der Planung und Bereitstellung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung von Behinderten sollte, wann immer möglich, auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsbildung, Arbeitsvermittlung und Beschäftigung sowie verwandten Dienste zurückgegriffen werden, wobei die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden sollten.

6. Die berufliche Rehabilitation sollte so früh wie möglich einsetzen. Zu diesem Zweck sollten die Einrichtungen des Gesundheitswesens und andere für die medizinische und die soziale Rehabilitation zuständige Stellen regelmäßig mit den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation zusammenarbeiten.

II. Berufliche Rehabilitation und Beschäftigungsmöglichkeiten

7. Behinderte sollen Chancengleichheit und Gleichbehandlung in bezug auf den Zugang zu einer Beschäftigung, die Erhaltung einer Beschäftigung und den Aufstieg in einer Beschäftigung genießen, die, wann immer möglich, ihrer Wahl entspricht und ihrer persönlichen Eignung für eine solche Beschäftigung Rechnung trägt.

8. Bei der Unterstützung der Behinderten im Bereich der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung sollte der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer gewahrt werden.

9. Besondere positive Maßnahmen, die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sollten nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer angesehen werden.

10. Es sollten Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte getroffen werden, die im Einklang mit den für die Arbeitnehmer allgemein geltenden Beschäftigungs- und Entlohnungsnormen stehen.

11. Diese Maßnahmen sollten, zusätzlich zu den in Teil VII der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, aufgezählten Maßnahmen, folgendes umfassen:

a) geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, einschließlich finanzieller Anreize für die Arbeitgeber, um sie zu veranlassen, Behinderte auszubilden und anschließend zu beschäftigen sowie die Arbeitsplätze, die Aufgaben, die Werkzeuge, die Maschinen und die Arbeitsorganisation in vertretbarem Umfang anzupassen, um eine solche Ausbildung und Beschäftigung zu erleichtern;

b) geeignete staatliche Unterstützung für die Einrichtung von verschiedenen Formen der geschützten Beschäftigung für Behinderte, für die eine andere Beschäftigung nicht in Frage kommt;

c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen geschützten und anderen Werkstätten in Fragen der Organisation und Leitung, um die Beschäftigungslage ihrer behinderten Arbeitnehmer zu verbessern und, wann immer möglich, um dabei mitzuhelfen, diese auf eine Beschäftigung unter normalen Bedingungen vorzubereiten;

d) geeignete staatliche Unterstützung der von nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Dienste für die Berufsausbildung, die Berufsberatung, die geschützte Beschäftigung und die Vermittlung Behinderter;

e) Förderung der Gründung und Entwicklung von Genossenschaften durch und für Behinderte, die gegebenenfalls den Arbeitnehmern allgemein offenstehen;

f) geeignete staatliche Unterstützung für die Einrichtung und Entwicklung von kleingewerblichen, genossenschaftlichen und anderen Arten von Werkstätten durch und für Behinderte (die gegebenenfalls den Arbeitnehmern allgemein offenstehen), vorausgesetzt, daß diese Werkstätten bestimmte Mindestanforderungen erfüllen;

g) Beseitigung, erforderlichenfalls schrittweise, von natürlichen, baulichen und verkehrstechnischen Hindernissen, die die Beförderung und den Zugang zu den für die Ausbildung und Beschäftigung Behinderter bestimmten Räumlichkeiten und die Bewegungsfreiheit in ihnen erschweren; bei neuen öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen sollten geeignete Normen berücksichtigt werden;

h) wann immer möglich und angebracht, Förderung geeigneter Transportmittel von und zu den Rehabilitations- und Arbeitsstätten entsprechend den Bedürfnissen der Behinderten;

i) Förderung der Verbreitung von Informationen über Beispiele einer tatsächlichen und erfolgreichen Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben;

j) Befreiung von inländischen Steuern oder Abgaben, die bei der Einfuhr oder danach auf näher bezeichnete, von Rehabilitationszentren, Werkstätten, Arbeitgebern und Behinderten benötigte Gegenstände, Lehrmittel und Ausrüstungen sowie auf näher bezeichnete Hilfen und Vorrichtungen erhoben werden, die erforderlich sind, um Behinderten bei der Erlangung und Erhaltung einer Beschäftigung zu helfen;

k) Bereitstellung von Teilzeitarbeitsplätzen und sonstigen Arbeitsplatzvorkehrungen, entsprechend den Fähigkeiten des einzelnen Behinderten, der nicht sofort, und vielleicht nie, eine Vollzeitbeschäftigung ausüben kann;

l) Forschung und, wenn möglich, Anwendung ihrer Ergebnisse auf verschiedene Arten von Behinderungen, um die Teilnahme Behinderter am normalen Arbeitsleben zu fördern;

m) geeignete staatliche Unterstützung, um jede Möglichkeit einer Ausbeutung im Rahmen der Berufsausbildung und der geschützten Beschäftigung auszuschließen und den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern.

12. Bei der Gestaltung von Programmen für die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft sollten alle Formen der Ausbildung berücksichtigt werden; diese sollten, soweit notwendig und angebracht, die Berufsvorbereitung und Berufsausbildung, die modulare Ausbildung, die Ausbildung in Verrichtungen des täglichen Lebens, einen Lese- und Schreibunterricht sowie die Ausbildung in anderen für die berufliche Rehabilitation bedeutsamen Bereichen umfassen.

13. Um die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das normale Arbeitsleben und damit in die Gesellschaft sicherzustellen, sollte auch die Notwendigkeit besonderer Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt werden, einschließlich der Bereitstellung von Hilfen, Vorrichtungen und ständigen persönlichen Diensten, um es Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen.

14. Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Behinderte sollten ständig kontrolliert werden, um ihre Ergebnisse zu bewerten.

III. Mitwirkung der Gemeinschaft

15. Die Dienste der beruflichen Rehabilitation in städtischen und in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden sollten unter weitestgehender Mitwirkung der Gemeinschaft, insbesondere der Vertreter der Arbeitnehmer-, der Arbeitgeber- und der Behindertenverbände, organisiert und betrieben werden.

16. Die Mitwirkung der Gemeinschaft an der Organisation von Diensten der beruflichen Rehabilitation für Behinderte sollte durch sorgfältig geplante Maßnahmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit erleichtert werden mit dem Ziel,

a) die Behinderten und wenn nötig ihre Angehörigen über ihre Rechte und Möglichkeiten im Bereich der Beschäftigung zu unterrichten und

b) Vorurteile, Fehlinformationen und Einstellungen zu überwinden, die der Beschäftigung Behinderter und ihrer Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft abträglich sind.

17. Führende Persönlichkeiten sowie Gruppen der Gemeinschaft, einschließlich der Behinderten und ihrer Verbände, sollten in Zusammenarbeit mit den Gesundheits-, Sozial-, Bildungs-, Arbeitsverwaltungs- und anderen in Frage kommenden Behörden die Bedürfnisse behinderter Mitbürger in der Gemeinschaft feststellen und dafür sorgen, daß die allgemein verfügbaren Tätigkeiten und Dienste, wann immer möglich, auch den Behinderten zugute kommen.

18. Die Dienste für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter sollten in die Entwicklung der Gemeinschaft integriert werden und gegebenenfalls finanzielle, sachliche und technische Unterstützung erhalten.

19. Freiwillig tätige Organisationen, die sich um die Bereitstellung von Diensten der beruflichen Rehabilitation und um die Eingliederung oder Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben der Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben, sollten eine offizielle Anerkennung erhalten.

IV. Berufliche Rehabilitation in ländlichen Gebieten

20. Es sollten besondere Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, daß Dienste der beruflichen Rehabilitation für Behinderte in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden von der gleichen Qualität und unter den gleichen Bedingungen wie in städtischen Gebieten bereitgestellt werden. Die Entwicklung solcher Dienste sollte fester Bestandteil der allgemeinen Politik zur Entwicklung ländlicher Gebiete sein.

21. Zu diesem Zweck sollten, soweit angebracht, Maßnahmen getroffen werden, um

a) die in ländlichen Gebieten bestehenden Dienste der beruflichen Rehabilitation oder, falls solche nicht bestehen, die Dienste der beruflichen Rehabilitation in den Städten zu Zentren für die Ausbildung von Rehabilitationspersonal für ländliche Gebiete zu bestimmen;

b) mobile Einheiten für berufliche Rehabilitation einzurichten mit der Aufgabe, die Behinderten in ländlichen Gebieten zu betreuen und als zentrale Stellen für die Verbreitung von Informationen über Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte in ländlichen Gebieten zu dienen;

c) Personen, die in der Entwicklung ländlicher Gebiete und in der Entwicklung der Gemeinden tätig sind, in den Verfahren der beruflichen Rehabilitation auszubilden;

d) Darlehen, Zuschüsse oder Werkzeuge und Material bereitzustellen, um Behinderten in ländlichen Gemeinden die Gründung und Leitung von Genossenschaften oder die Ausübung einer selbständigen kleingewerblichen, landwirtschaftlichen, handwerklichen oder sonstigen Tätigkeit zu ermöglichen;

e) die Hilfe für Behinderte in die bestehenden oder geplanten allgemeinen Tätigkeiten der ländlichen Entwicklung einzubeziehen;

f) Behinderten Zugang zu Wohnraum in zumutbarer Entfernung von der Arbeitsstätte zu erleichtern.

V. Ausbildung von Personal

22. Neben den entsprechend ausgebildeten Rehabilitationsberatern und -fachkräften sollten alle anderen Personen, die mit der beruflichen Rehabilitation Behinderter und der Entwicklung von Beschäftigungsmöglichkeiten befaßt sind, eine Ausbildung oder Einweisung in Rehabilitationsfragen erhalten.

23. Die mit der Berufsberatung, Berufsbildung und Arbeitsvermittlung der Arbeitnehmer allgemein befaßten Personen sollten ausreichende Kenntnisse über Behinderungen und ihre einschränkenden Auswirkungen sowie über die Unterstützungsdienste besitzen, die verfügbar sind, um die Eingliederung eines Behinderten in das aktive wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zu erleichtern. Solchen Personen sollten Möglichkeiten geboten werden, ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen und ihre Erfahrungen in diesen Bereichen zu erweitern.

24. Die Ausbildung, Qualifikation und Entlohnung der mit der beruflichen Rehabilitation und Ausbildung von Behinderten befaßten Personen sollten jenen der in der allgemeinen Berufsbildung Tätigen, die ähnliche Aufgaben und Pflichten haben, vergleichbar sein; die Laufbahnmöglichkeiten sollten für beide Gruppen von Fachkräften vergleichbar sein, und der Personalaustausch zwischen den Bereichen der beruflichen Rehabilitation und der allgemeinen Berufsbildung sollte gefördert werden.

25. Das Personal der beruflichen Rehabilitation sowie der geschützten und anderen Werkstätten sollte im Rahmen seiner allgemeinen Ausbildung gegebenenfalls eine Ausbildung in Werkstattleitung sowie in Produktions- und Absatzverfahren erhalten.

26. Falls voll ausgebildetes Personal der beruflichen Rehabilitation nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, sollten Maßnahmen erwogen werden, um Hilfskräfte der beruflichen Rehabilitation zu gewinnen und auszubilden. Solche Hilfskräfte sollten nicht ständig als Ersatz für voll ausgebildetes Personal beschäftigt werden. Wann immer möglich, sollten Maßnahmen für die Weiterbildung solcher Kräfte getroffen werden, um sie voll in das ausgebildete Personal einzugliedern.

27. Soweit angebracht, sollte die Einrichtung regionaler und subregionaler Ausbildungszentren für Personal der beruflichen Rehabilitation gefördert werden.

28. Das mit der Berufsberatung, Berufsausbildung, Arbeitsvermittlung und Hilfe bei der Beschäftigung Behinderter befaßte Personal sollte über geeignete Ausbildung und Erfahrung verfügen, um die Motivationsprobleme und -schwierigkeiten, auf die Behinderte stoßen können, zu erkennen und den sich daraus ergebenden Bedürfnissen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gerecht zu werden.

29. Soweit angebracht, sollten Maßnahmen getroffen werden, um Behinderte zu ermutigen, sich zu Fachkräften der beruflichen Rehabilitation auszubilden, und um ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung im Bereich der Rehabilitation zu erleichtern.

30. Bei der Aufstellung, Durchführung und Bewertung von Ausbildungsprogrammen für Personal der beruflichen Rehabilitation sollten die Behinderten und ihre Verbände angehört werden.

VI. Beitrag der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände zur Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation

31. Die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten eine Politik zur Förderung der Ausbildung und geeigneten Beschäftigung Behinderter auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen Arbeitnehmern festlegen.

32. Die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie die Behinderten und ihre Verbände sollten die Möglichkeit haben, zur Festlegung von Grundsatzmaßnahmen im Bereich der Organisation und Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation beizutragen, einschlägige Forschungen durchzuführen und Gesetzesvorschläge auf diesem Gebiet zu unterbreiten.

33. Vertreter der Verbände der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Behinderten sollten, wann immer möglich und angebracht, den Verwaltungsräten und Ausschüssen der von Behinderten benutzten Zentren für berufliche Rehabilitation und Berufsausbildung angehören, die Entscheidungen über grundsätzliche und fachliche Angelegenheiten treffen, um sicherzustellen, daß die Programme der beruflichen Rehabilitation den Anforderungen der einzelnen Wirtschaftszweige entsprechen.

34. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sollten, wann immer möglich und angebracht, bei der Prüfung der Möglichkeiten für die berufliche Rehabilitation und einen Arbeitsplatzwechsel von Behinderten, die von diesem Betrieb beschäftigt werden, und für die Beschäftigung anderer Behinderter mit geeigneten Fachleuten zusammenarbeiten.

35. Die Betriebe sollten, wann immer möglich und angebracht, zur Einrichtung und Aufrechterhaltung eigener Dienste der beruflichen Rehabilitation, einschließlich verschiedener Formen der geschützten Beschäftigung, in enger Zusammenarbeit mit örtlichen und anderen Rehabilitationsdiensten ermutigt werden.

36. Die Arbeitgeberverbände sollten, wann immer möglich und angebracht, Schritte unternehmen, um

a) ihre Mitglieder über Dienste der beruflichen Rehabilitation zu beraten, die behinderten Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden könnten;

b) mit Stellen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten, die die Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben fördern, indem sie z.B. Informationen über die Arbeitsbedingungen und die Arbeitsanforderungen vermitteln, die Behinderte erfüllen müssen;

c) ihre Mitglieder über Anpassungen zu beraten, die zugunsten behinderter Arbeitnehmer bei den wesentlichen Aufgaben oder Anforderungen geeigneter Tätigkeiten vorgenommen werden könnten;

d) ihren Mitgliedern zu empfehlen, die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine Umstellung der Produktionsmethoden haben könnte, damit nicht unbeabsichtigt Behinderte freigesetzt werden.

37. Die Arbeitnehmerverbände sollten, wann immer möglich und angebracht, Schritte unternehmen, um

a) die Mitwirkung behinderter Arbeitnehmer an den Beratungen im Betrieb und in den Betriebsräten oder anderen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer zu fördern;

b) Leitlinien für die berufliche Rehabilitation und den Schutz von Arbeitnehmern vorzuschlagen, die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, gleich ob sie arbeitsbezogen sind oder nicht, eine Behinderung erleiden, und dafür zu sorgen, daß diese Leitlinien in Gesamtarbeitsverträge, Regelungen, Schiedssprüche oder andere geeignete Instrumente aufgenommen werden;

c) Rat über betriebliche Vorkehrungen mit Auswirkungen auf behinderte Arbeitnehmer zu erteilen, einschließlich Arbeitsplatzanpassung, besonderer Arbeitsorganisation, Probeausbildung und -beschäftigung sowie der Festsetzung von Arbeitsnormen;

d) die Probleme der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter auf Gewerkschaftsversammlungen zur Sprache zu bringen und ihre Mitglieder durch Veröffentlichungen und Seminare über die Probleme und Möglichkeiten der beruflichen Rehabilitation und Beschäftigung Behinderter zu unterrichten.

VII. Beitrag der Behinderten und ihrer Verbände zur Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation

38. Neben der Mitwirkung der Behinderten, ihrer Vertreter und ihrer Verbände an den in den Absätzen 15, 17, 30, 32 und 33 dieser Empfehlung erwähnten Tätigkeiten der Rehabilitation sollten die Maßnahmen zur Beteiligung der Behinderten und ihrer Verbände an der Entwicklung von Diensten der beruflichen Rehabilitation folgendes umfassen:

a) Ermutigung der Behinderten und ihrer Verbände zur Mitwirkung an der Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft, die die berufliche Rehabilitation Behinderter zum Ziel haben, um ihre Beschäftigung und ihre Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern;

b) geeignete staatliche Maßnahmen, um die Entwicklung von Verbänden, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, und ihre Beteiligung an Diensten der beruflichen Rehabilitation und der Arbeitsvermittlung zu fördern, einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung von Ausbildungsprogrammen für Behinderte, die sie in die Lage versetzen, ihre Angelegenheiten selbst wahrzunehmen;

c) geeignete staatliche Unterstützung dieser Verbände bei der Durchführung von Programmen zur Aufklärung der Öffentlichkeit, in denen ein positives Bild der Fähigkeiten Behinderter vermittelt wird.

VIII. Berufliche Rehabilitation im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit

39. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollten sich die Mitglieder auch von den Bestimmungen des Artikels 35 des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, des Artikels 26 des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, und des Artikels 13 des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, leiten lassen, soweit sie nicht ohnehin durch Verpflichtungen aus der Ratifizierung dieser Urkunden gebunden sind.

40. Die Systeme der Sozialen Sicherheit sollten, wann immer möglich und angebracht, Programme für die Ausbildung, Arbeitsvermittlung und Beschäftigung (einschließlich der geschützten Beschäftigung) sowie Dienste für die berufliche Rehabilitation Behinderter, einschließlich Rehabilitationsberatung, bereitstellen oder zu ihrer Planung, Entwicklung und Finanzierung beitragen.

41. Diese Systeme sollten ferner Anreize für Behinderte zur Beschäftigungssuche und Maßnahmen zur Erleichterung eines allmählichen Übergangs zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorsehen.

IX. Koordinierung

42. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Politik und die Programme im Bereich der beruflichen Rehabilitation mit denen der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung (einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der fortgeschrittenen Technologie) koordiniert werden, die sich auf die Arbeitsverwaltung, die allgemeine Beschäftigungspolitik und Beschäftigungsförderung, die Berufsbildung, die gesellschaftliche Eingliederung, die Soziale Sicherheit, die Genossenschaften, die ländliche Entwicklung, das Kleingewerbe und das Handwerk, den Arbeitsschutz, die Anpassung von Arbeitsmethoden und Arbeitsorganisation an die Bedürfnisse des einzelnen und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen auswirken.