Empfehlung 98
Empfehlung betreffend den bezahlten Urlaub
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1954 zu ihrer siebenunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Urlaub, eine Frage, die den siebenten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1954, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den bezahlten Urlaub, 1954, bezeichnet wird.
Die Konferenz empfiehlt, daß die folgenden Bestimmungen angewendet werden und daß die Mitglieder dem Internationalen Arbeitsamt entsprechend den Beschlüssen des Verwaltungsrates über die zu ihrer Verwirklichung getroffenen Maßnahmen berichten.
1. (1) In Anbetracht der unterschiedlichen Gepflogenheiten in den einzelnen Staaten können die Bestimmungen dieser Empfehlung durch Maßnahmen öffentlicher Stellen oder durch freiwillige Maßnahmen verwirklicht werden, und zwar je nach den Gepflogenheiten des betreffenden Staates durch die Gesetzgebung, durch amtliche Verfahren zur Lohnfestsetzung, durch Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche oder auf irgendeine andere nach den innerstaatlichen Verhältnissen geeignet erscheinende Art.
(2) Bei Anwendung jedes der in Unterabsatz (1) bezeichneten Verfahren sollten die Regierungen besonders darauf bedacht sein, alle verfassungsmäßigen oder gesetzgeberischen Mittel zu ergreifen, falls freiwilliges Vorgehen, das Vorgehen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder Gesamtarbeitsverträge nicht zu raschen und befriedigenden Ergebnissen führen.
2. In den Ländern, in denen es zweckmäßig erscheint, kann die zuständige Stelle unter anderem die folgenden Durchführungsverfahren in Erwägung ziehen:
a) Förderung der Gewährung von bezahltem Urlaub durch Gesamtarbeitsverträge, die von den beiden am Verfahren für Kollektivverhandlungen teilnehmenden Parteien frei abgeschlossen werden,
b) Unterstützung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bei der Einführung von freiwilligen, gemeinsam durchzuführenden Verfahren oder, soweit erforderlich, Einführung eines amtlichen Verfahrens, das insbesondere für die Festsetzung des bezahlten Jahresurlaubs in einem bestimmten Beruf oder Wirtschaftszweig zuständig wäre,
c) Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des bezahlten Jahresurlaubs auf bestehende amtliche Stellen zur Lohnfestsetzung, soweit diese Stellen solche Befugnisse noch nicht besitzen,
d) Zusammenstellung von ausführlichen Unterlagen betreffend die Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub, die zur Verfügung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu halten sind.
3. Diese Empfehlung findet auf alle Beschäftigten Anwendung, mit Ausnahme von Seeleuten, landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Beschäftigten in Unternehmen oder Betrieben, in denen nur Familienmitglieder des Arbeitgebers beschäftigt sind.
4. (1) Jede unter diese Empfehlung fallende Person sollte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben. Die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs sollte im Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgebern während des betreffenden Jahres stehen und für eine Dienstzeit von zwölf Monaten mindestens zwei Arbeitswochen betragen.
(2) In jedem Lande kann die dazu berufene Stelle, wenn es ihr zweckmäßig erscheint, bestimmen,
a) wieviel Tage ein Arbeitnehmer gearbeitet haben sollte, um Anspruch auf den vollen bezahlten Jahresurlaub oder einen entsprechenden Teil davon zu haben,
b) wie die Dienstzeit eines Arbeitnehmers während eines bestimmten Jahres zu Festlegung seines bezahlten Jahresurlaubs für das betreffende Jahr zu berechnen ist.
(3) In jedem Lande sollte es der dazu berufenen Stelle überlassen bleiben vorzusehen, daß der Arbeitnehmer - im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf der Dienstzeit, die zum Erwerb des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach den vorstehenden Unterabsätzen (1) und (2) notwendig ist - Anspruch hat auf einen der Dienstzeit entsprechenden Teil des bezahlten Urlaubs oder statt dessen Anspruch auf Urlaubsvergütung oder ein gleichwertiges Urlaubsguthaben, je nachdem, welches Verfahren für das zweckmäßigste gehalten wird.
5. In jedem Lande sollte die dazu berufene Stelle die Tage bestimmen, die als öffentliche oder übliche Feiertage, wöchentliche Ruhetage, Tage der Abwesenheit von der Arbeit wegen Arbeitsunfalls oder Krankheit und Zeiten der Ruhe vor und nach der Niederkunft gelten und daher nicht als bezahlte Urlaubstage im Sinne dieser Bestimmungen angerechnet werden.
6. In jedem Lande sollte es der dazu berufenen Stelle überlassen bleiben zu bestimmen, ob die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs mit der Dauer der Dienstzeit oder auf Grund anderer Umstände verlängert werden sollte.
7. (1) Die Zeit der Arbeitsunterbrechungen, für die der Arbeitnehmer Entgelt erhält, sollte weder den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub noch dessen Dauer berühren.
(2) Arbeitsunterbrechungen, die nicht die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder des Arbeitsvertrages zur Folge haben, sollten keinen vor der Arbeitsunterbrechung aufgelaufenen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub berühren.
(3) In jedem Lande sollte die dazu berufene Stelle die Art und Weise festlegen, in der die Grundsätze bei Arbeitsunterbrechungen nach den Unterabsätzen (1) und (2) anzuwenden wären, soweit diese Arbeitsunterbrechungen verursacht werden durch
a) Krankheit, Unfall und Zeiten der Ruhe vor und nach der Niederkunft,
b) Abwesenheit infolge von Familienereignissen,
c) militärische Pflichten,
d) Ausübung von Staatsbürgerrechten und -pflichten,
e) Erfüllung von Pflichten, die sich aus gewerkschaftlichen Aufgaben ergeben,
f) Wechsel in der Betriebsleitung,
g) zeitweilige unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
8. Der Anspruch einer Arbeitnehmerin auf bezahlten Jahresurlaub und die Dauer eines solchen Urlaubs sollten nicht von Arbeitsunterbrechungen berührt werden, die durch Schwangerschaft oder Niederkunft hervorgerufen sind, sofern die in Betracht kommende Arbeitnehmerin ihre Beschäftigung wieder aufnimmt und ihre Abwesenheit eine bestimmte Dauer nicht übersteigt.
9. (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich über die Zeit, in welcher der Urlaub zu nehmen ist, miteinander besprechen. Bei Festsetzung dieser Zeit sollte auf persönliche Wünsche des Arbeitnehmers möglichst Rücksicht genommen werden.
(2) Der Arbeitnehmer sollte frühzeitig genug über den Beginn seines bezahlten Jahresurlaubs in Kenntnis gesetzt werden, um von seinem Urlaub geeigneten Gebrauch machen zu können.
10. Jugendliche Arbeitnehmer unter achtzehn Jahren sollten einen bezahlten Jahresurlaub erhalten, der über die in Absatz 4 vorgesehene Mindestdauer hinausgeht.
11. Jede Person, die bezahlten Jahresurlaub nimmt, sollte für die ganze Urlaubsdauer mindestens erhalten
a) das Entgelt, das durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder die innerstaatliche Gesetzgebung für eine solche Urlaubsdauer festgelegt ist, oder
b) ihr gewöhnliches Entgelt, wie es durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder nach einer anderen, den Gepflogenheiten des betreffenden Staates entsprechenden Regelung festgesetzt ist, einschließlich des Gegenwertes in bar für ein gegebenenfalls aus Sachleistungen bestehendes Entgelt.
12. Durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder die innerstaatliche Gesetzgebung sollte festgelegt werden, nach welchem Verfahren Urlaubsverzeichnisse zu führen sind und welche Einzelheiten darin enthalten sein sollten, soweit dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der vertraglichen, gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub für erforderlich gehalten wird.
13. Bei der Vorbereitung der Gesetzgebung über den bezahlten Jahresurlaub sollten zwischen den maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und den zuständigen Stellen Beratungen stattfinden, die nach Art und Umfang der Gesetzgebung und der Praxis in dem betreffenden Land entsprechen.
14. Die maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage völliger Gleichberechtigung bei der Tätigkeit derjenigen Stellen mitzuarbeiten, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung mit der Festsetzung des bezahlten Jahresurlaubs oder mit der Durchführung der Bestimmungen über den bezahlten Jahresurlaub betraut sind, oder sie sollten zu Rate gezogen werden oder das Recht haben, derart und insoweit angehört zu werden, wie es der innerstaatlichen Gesetzgebung und der Praxis in dem betreffenden Land entspricht.