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INTERNATIONALE
ARBEITSORGANISATION |
Übereinkommen 188
Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor
Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
Ort:Genf
Tagung:96 der Ratifizierungendie vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 2007 zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist,
erkennt an, dass die Globalisierung tiefgreifende Auswirkungen auf den Fischereisektor hat,
berücksichtigt die grundlegenden Rechte, die in den folgenden internationalen Arbeitsübereinkommen enthalten sind: dem Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, dem Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, dem Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, dem Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 1951, dem Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957, dem Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, dem Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 1973, und dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999,
verweist auf die einschlägigen Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 155) und die Empfehlung (Nr. 164) über den Arbeitsschutz, 1981, und das Übereinkommen (Nr. 161) und die Empfehlung (Nr. 171) über die betriebsärztlichen Dienste, 1985,
verweist ferner auf das Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, 1952, und vertritt die Ansicht, dass die Bestimmungen von Artikel 77 dieses Übereinkommens nicht ein Hindernis für den Schutz sein dürfen, den Mitglieder Fischern im Rahmen von Systemen der Sozialen Sicherheit gewähren,
erkennt an, dass die Internationale Arbeitsorganisation die Fischerei als eine im Vergleich mit anderen Tätigkeiten gefährliche Tätigkeit ansieht,
verweist außerdem auf Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens (Nr. 185) über Ausweise für Seeleute (Neufassung), 2003,
ist sich des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern,
ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Rechte der Fischer in dieser Hinsicht zu schützen und zu fördern,
erinnert an das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, 1982,
berücksichtigt die Notwendigkeit, die von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen internationalen Übereinkommen, die sich ausdrücklich auf den Fischereisektor beziehen, neu zu fassen, nämlich das Übereinkommen (Nr. 112) über das Mindestalter (Fischer), 1959, das Übereinkommen (Nr. 113) über die ärztliche Untersuchung (Fischer), 1959, das Übereinkommen (Nr. 114) über den Heuervertrag der Fischer, 1959, und das Übereinkommen (Nr. 126) über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen, 1966, um sie auf den neuesten Stand zu bringen und um eine größere Zahl der Fischer der Welt zu erreichen, insbesondere diejenigen, die an Bord von kleineren Fahrzeugen arbeiten,
stellt fest, dass das Ziel dieses Übereinkommens darin besteht sicherzustellen, dass Fischer über menschenwürdige Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen in Bezug auf Mindestanforderungen für die Arbeit an Bord, Dienstbedingungen, Unterkunft und Verpflegung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, medizinische Betreuung und Soziale Sicherheit,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeit im Fischereisektor, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 14. Juni 2007, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeit in der Fischerei, 2007, bezeichnet wird.
Teil I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne des Übereinkommens:
a) bedeutet der Begriff gewerbliche Fischerei alle Fischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten auf Flüssen, Seen oder Kanälen, mit Ausnahme der Subsistenzfischerei und der Freizeitfischerei;
b) bedeutet der Begriff zuständige Stelle den Minister, die Regierungsstelle oder eine andere Stelle mit der Befugnis, Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Weisungen mit bindender Wirkung bezüglich des Gegenstands der betreffenden Bestimmung zu erlassen und durchzusetzen;
c) bedeutet der Begriff Beratung die Beratung der zuständigen Stelle mit den betroffenen repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und insbesondere den repräsentativen Verbänden der Fischereifahrzeugeigner und der Fischer, soweit solche bestehen;
d) bedeutet der Begriff Fischereifahrzeugeigner den Eigner des Fischereifahrzeugs oder jede andere Organisation oder Person wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrzeugs übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereiterklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Fischereifahrzeugeignern gemäß dem Übereinkommen auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Fischereifahrzeugeigners erfüllen;
e) bedeutet der Begriff Fischer alle Personen, die an Bord eines Fischereifahrzeugs in irgendeiner Eigenschaft beschäftigt oder angeheuert sind oder eine berufliche Tätigkeit ausführen, einschließlich der an Bord arbeitenden Personen, die auf der Grundlage einer Fangbeteiligung entlohnt werden, aber ausschließlich Lotsen, Marinepersonal, anderer Personen im ständigen Staatsdienst, an Land tätiger Personen, die Arbeit an Bord eines Fischereifahrzeugs durchführen, und Fischereibeobachtern;
f) bedeutet der Begriff Arbeitsvertrag für Fischer einen Arbeitsvertrag, einen Heuervertrag oder eine ähnliche Vereinbarung oder jeden anderen Vertrag, der die Lebens- und Arbeitsbedingungen eines Fischers an Bord eines Fahrzeugs regelt;
g) bedeutet der Begriff Fischereifahrzeug oder Fahrzeug alle Schiffe oder Boote jeglicher Art, ungeachtet der Eigentumsform, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen;
h) bedeutet der Begriff Bruttoraumzahl den gemäß den Regeln für die Ermittlung der Raumzahlen berechneten Bruttoraumgehalt, die in Anhang I zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen, 1969, oder in jedem Übereinkommen, das es abändert oder ersetzt, enthalten sind;
i) ist der Begriff Länge (L) zu verstehen als 96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder als die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie, falls dieser Wert größer ist. Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen;
j) ist der Begriff Länge über alles (Lüa) zu verstehen als die Entfernung in gerader Linie parallel zur Konstruktionswasserlinie zwischen der vordersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks;
k) bedeutet der Begriff Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienst alle Personen, Unternehmen, Institutionen, Agenturen oder sonstigen Organisationen im öffentlichen oder privaten Sektor, die die Anwerbung von Fischern im Auftrag von Fischereifahrzeugeignern oder ihre Vermittlung an Fischereifahrzeugeigner betreiben;
l) bedeutet der Begriff Schiffsführer den Fischer, dem die Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug übertragen ist.
Geltungsbereich
Artikel 2
1. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gilt das Übereinkommen für alle Fischer und alle Fischereifahrzeuge, die in der gewerblichen Fischerei eingesetzt werden.
2. Im Zweifelsfall hat die zuständige Stelle nach Beratung zu entscheiden, ob ein Fahrzeug in der gewerblichen Fischerei eingesetzt wird.
3. Jedes Mitglied kann nach Beratung den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schutz für Fischer, die auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr arbeiten, ganz oder teilweise auf diejenigen ausdehnen, die auf kleineren Fahrzeugen arbeiten.
Artikel 3
1. Wo die Durchführung des Übereinkommens in Anbetracht der besonderen Dienstbedingungen der Fischer oder Einsatzbedingungen der Fischereifahrzeuge besondere Probleme von erheblicher Bedeutung aufwirft, kann ein Mitglied nach Beratung von den Anforderungen dieses Übereinkommens oder einzelnen seiner Bestimmungen ausnehmen:
a) Fischereifahrzeuge, die zu Fischereitätigkeiten auf Flüssen, Seen oder Kanälen eingesetzt werden;
b) begrenzte Gruppen von Fischern oder Fischereifahrzeugen.
2. Im Fall von Ausnahmen gemäß dem vorstehenden Absatz hat die zuständige Stelle, soweit es möglich und erforderlich ist, Maßnahmen zu treffen, um die Anforderungen dieses Übereinkommens schrittweise auf die betreffenden Gruppen von Fischern und Fischereifahrzeugen auszudehnen.
3. Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, hat:
a) in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen hat:
i) alle Gruppen von Fischern oder Fischereifahrzeugen anzugeben, die gemäß Absatz 1 ausgenommen worden sind;
ii) die Gründe für deren Ausnahme anzugeben, unter Darlegung der jeweiligen Standpunkte der betroffenen repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, insbesondere der repräsentativen Verbände der Fischereifahrzeugeigner und der Fischer, soweit solche bestehen;
iii) alle Maßnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um den ausgenommenen Gruppen einen gleichwertigen Schutz zu gewähren.
b) in folgenden Berichten über die Durchführung des Übereinkommens alle Maßnahmen anzugeben, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen worden sind.
Artikel 4
1. Kann ein Mitglied aufgrund besonderer Probleme von erheblicher Bedeutung in Anbetracht einer unzureichend entwickelten Infrastruktur oder unzureichend entwickelter Institutionen sämtliche in diesem Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen nicht sofort durchführen, kann das Mitglied nach einem in Beratung erstellten Plan schrittweise alle oder einige der nachstehenden Bestimmungen schrittweise durchführen:
a) Artikel 10 Absatz 1;
b) Artikel 10 Absatz 3, soweit er sich auf Fahrzeuge bezieht, die länger als drei Tage auf See bleiben;
c) Artikel 15;
d) Artikel 20;
e) Artikel 33;
f) Artikel 38.
2. Absatz 1 gilt weder für Fischereifahrzeuge:
a) deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt; oder
b) die länger als sieben Tage auf See bleiben; oder
c) die normalerweise in mehr als 200 Seemeilen Entfernung von der Küstenlinie des Flaggenstaates oder jenseits des äußeren Randes seines Festlandsockels eingesetzt werden, wenn diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist; oder
d) die der Hafenstaatkontrolle unterliegen, wie in Artikel 43 dieses Übereinkommens vorgesehen, es sei denn, die Hafenstaatkontrolle ergibt sich infolge höherer Gewalt,
noch für Fischer, die auf solchen Fahrzeugen tätig sind.
3. Jedes Mitglied, das die in Absatz 1 gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat:
a) in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:
i) die Bestimmungen des Übereinkommens anzugeben, die schrittweise durchzuführen sind;
ii) die Gründe zu erläutern und die jeweiligen Standpunkte der betroffenen repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und insbesondere der repräsentativen Verbände der Fischereifahrzeugeigner und der Fischer, soweit solche bestehen, darzulegen;
iii) den Plan für die schrittweise Durchführung zu beschreiben;
b) in folgenden Berichten über die Durchführung des Übereinkommens die Maßnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um alle Bestimmungen des Übereinkommens durchzuführen.
Artikel 5
1. Für den Zweck dieses Übereinkommens kann die zuständige Stelle nach Beratung entscheiden, gemäß der in Anhang I dargestellten Äquivalenz die Länge über alles (Lüa) anstelle der Länge (L) als Vermessungsgrundlage zu verwenden. Außerdem kann die zuständige Stelle nach Beratung für den Zweck der in Anhang III dieses Übereinkommens aufgeführten Absätze entscheiden, gemäß der in Anhang III dargestellten Äquivalenz die Bruttoraumzahl anstelle der Länge (L) oder der Länge über alles (Lüa) als Vermessungsgrundlage zu verwenden.
2. In den gemäß Artikel 22 der Verfassung vorgelegten Berichten hat das Mitglied die Gründe für die gemäß diesem Artikel getroffene Entscheidung und etwaige Bemerkungen mitzuteilen, die sich aus der Beratung ergeben haben.
Teil II. Allgemeine Grundsätze
Durchführung
Artikel 6
1. Jedes Mitglied hat die Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen, die es angenommen hat, um seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen in Bezug auf die seiner Hoheitsgewalt unterliegenden Fischer und Fischereifahrzeuge zu erfüllen, durchzuführen und durchzusetzen. Zu den sonstigen Maßnahmen können Gesamtarbeitsverträge, gerichtliche Entscheidungen, Schiedssprüche oder sonstige der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechende Mittel gehören.
2. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen Gesetze, Schiedssprüche oder Gewohnheitsrecht oder Vereinbarungen zwischen Fischereifahrzeugeignern und Fischern unberührt, die günstigere Bedingungen als dieses Übereinkommen gewähren.
Zuständige Stelle und Koordinierung
Artikel 7
Jedes Mitglied hat:
a) die zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen zu bezeichnen;
b) Mechanismen für die Koordinierung zwischen den für den Fischereisektor zuständigen Stellen je nach den Umständen auf innerstaatlichen und örtlichen Ebenen einzurichten und deren Aufgaben und Zuständigkeiten festzulegen, unter Berücksichtigung ihrer Komplementärität und der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten.
Verantwortlichkeiten der Fischereifahrzeugeigner,
der Schiffsführer und der FischerArtikel 8
1. Der Fischereifahrzeugeigner hat die Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass der Schiffsführer die erforderlichen Mittel und Möglichkeiten erhält, um die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen zu können.
2. Der Schiffsführer hat die Verantwortung für die Sicherheit der Fischer an Bord und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in den folgenden Bereichen:
a) eine Aufsicht, durch die sichergestellt wird, dass die Fischer soweit wie möglich ihre Arbeit unter optimalen Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen verrichten;
b) Führung der Fischer in einer Weise, die auf Sicherheit und Gesundheit Rücksicht nimmt, einschließlich der Verhütung von Übermüdung;
c) Ausbildung zur Sensibilisierung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz an Bord;
d) Sicherstellung der Einhaltung der Normen für die Sicherheit der Schifffahrt, den Wachdienst und der damit verbundenen guten Seemannschaft.
3. Der Schiffsführer darf vom Fischereifahrzeugeigner nicht daran gehindert werden, alle Entscheidungen zu treffen, die nach dem fachlichen Ermessen des Schiffsführers für die Sicherheit des Fahrzeugs und seine sichere Fahrt, seinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Fischer an Bord erforderlich sind.
4. Die Fischer haben die rechtmäßigen Anordnungen des Schiffsführers und die anwendbaren Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu befolgen.
Teil III. Mindestanforderungen für die Arbeit an Bord
von FischereifahrzeugenMindestalter
Artikel 9
1. Das Mindestalter für die Arbeit an Bord eines Fischereifahrzeugs beträgt 16 Jahre. Die zuständige Stelle kann jedoch ein Mindestalter von 15 Jahren für Personen zulassen, die nicht mehr der durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Schulpflicht unterliegen und eine Berufsausbildung in der Fischerei absolvieren.
2. Die zuständige Stelle kann in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Personen im Alter von 15 Jahren gestatten, leichte Arbeiten während der Schulferien zu verrichten. In solchen Fällen hat sie nach Beratung die Arten von Arbeit zu bestimmen, die erlaubt sind, und hat die Bedingungen, unter denen solche Arbeiten durchzuführen sind, und die erforderlichen Ruhezeiten vorzuschreiben.
3. Das Mindestalter für die Beschäftigung mit Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, voraussichtlich die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Jugendlichen gefährden, darf 18 Jahre nicht unterschreiten.
4. Die Arten von Tätigkeiten, für die Absatz 3 dieses Artikels gilt, sind durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung zu bestimmen, wobei die betreffenden Risiken und die anwendbaren internationalen Normen zu berücksichtigen sind.
5. Die Durchführung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Tätigkeiten ab dem Alter von 16 Jahren kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften oder durch eine Entscheidung der zuständigen Stelle nach Beratung unter der Voraussetzung gestattet werden, dass die Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen in vollem Umfang geschützt werden und dass die betreffenden Jugendlichen eine angemessene spezifische Unterweisung oder Berufsausbildung erhalten und vor Aufnahme der Tätigkeit auf See eine grundlegende Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben.
6. Das Anheuern von Fischern unter 18 Jahren für Nachtarbeit ist zu verbieten. Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff Nacht in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zu bestimmen. Die Nacht umfasst einen Zeitraum von mindestens neun Stunden, der die Zeit zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens einschließt. Die zuständige Stelle kann von der strengen Einhaltung der Nachtarbeitsbeschränkung Ausnahmen zulassen, wenn:
a) die wirksame Ausbildung der betreffenden Fischer nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde; oder
b) die Besonderheit der Aufgabe oder ein anerkanntes Ausbildungsprogramm es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Fischer Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung festgestellt hat, dass diese Arbeit auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden keinen schädlichen Einfluss haben wird.
7. Verpflichtungen, die das Mitglied aufgrund der Ratifizierung anderer internationaler Arbeitsübereinkommen übernommen hat, bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Ärztliche Untersuchung
Artikel 10
1. Fischer dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs nur mit einem gültigen ärztlichen Zeugnis arbeiten, das ihre Tauglichkeit für die zu leistende Arbeit bescheinigt.
2. Die zuständige Stelle kann nach Beratung Ausnahmen von der Anwendung von Absatz 1 zulassen, wobei die Sicherheit und Gesundheit der Fischer, die Größe des Fahrzeugs, die Verfügbarkeit von ärztlicher Hilfe und von Evakuierungsmitteln, die Reisedauer, das Einsatzgebiet und die Art der Fischereitätigkeit zu berücksichtigen sind.
3. Die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen gelten nicht für einen Fischer, der auf einem Fischereifahrzeug arbeitet, dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder das normalerweise länger als drei Tage auf See bleibt. In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle einem Fischer gestatten, auf einem solchen Fahrzeug während eines Zeitraums von begrenzter und vorgeschriebener Dauer zu arbeiten, bis ein ärztliches Zeugnis erlangt werden kann, vorausgesetzt, dass der Fischer im Besitz eines abgelaufenen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums ist.
Artikel 11
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die vorsehen:
a) die Art der ärztlichen Untersuchungen;
b) die Form und den Inhalt der ärztlichen Zeugnisse;
c) dass das ärztliche Zeugnis von einer ordnungsgemäß qualifizierten ärztlichen Fachkraft oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer Person auszustellen ist, die von der zuständigen Stelle zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses als qualifiziert anerkannt worden ist; diese Personen haben bei ihrer fachlichen Beurteilung völlige Unabhängigkeit zu genießen;
d) die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen und die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Zeugnisse;
e) das Recht auf eine weitere Untersuchung durch eine andere unabhängige ärztliche Fachkraft für den Fall, dass einer Person ein Zeugnis verweigert worden ist oder dass Einschränkungen der Arbeit verfügt worden sind, die sie verrichten darf;
f) sonstige in Frage kommende Anforderungen.
Artikel 12
Zusätzlich zu den in Artikeln 10 und 11 genannten Anforderungen gilt auf einem Fischereifahrzeug, dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt, oder auf einem Fahrzeug, das normalerweise länger als drei Tage auf See bleibt:
1. Das ärztliche Zeugnis eines Fischers hat mindestens Angaben darüber zu enthalten, dass:
a) das Hör- und Sehvermögen des betreffenden Fischers im Hinblick auf seine Aufgaben auf dem Fahrzeug zufriedenstellend ist;
b) der Fischer nicht unter einem Krankheitszustand leidet, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder den Fischer für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Sicherheit oder Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte.
2. Die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses darf höchstens zwei Jahre betragen, es sei denn, der Fischer ist jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer höchstens ein Jahr.
3. Läuft die Geltungsdauer eines Zeugnisses während einer Reise ab, so bleibt das Zeugnis bis zum Ende der Reise gültig.
Teil IV. Dienstbedingungen
Bemannung und Ruhezeit
Artikel 13
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die die Eigner von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen, dazu verpflichten sicherzustellen, dass:
a) ihre Fahrzeuge für die sichere Fahrt und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs ausreichend und sicher bemannt sind und einem fähigen Schiffsführer unterstehen;
b) den Fischern regelmäßige Ruhepausen gewährt werden, die von ausreichender Dauer sind, um ihre Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten.
Artikel 14
1. Zusätzlich zu den in Artikel 13 dargelegten Anforderungen hat die zuständige Stelle:
a) für Schiffe, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt, eine Mindestbesatzungsstärke für die sichere Fahrt des Fahrzeugs unter Angabe der erforderlichen Anzahl und Qualifikationen der Fischer festzulegen;
b) für Fischereifahrzeuge unabhängig von ihrer Größe, die länger als drei Tage auf See bleiben, nach Beratung und zur Begrenzung von Ermüdung, die Mindestruhezeit festzulegen, die den Fischern zu gewähren ist. Die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
i) 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden;
ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
2. Die zuständige Stelle kann aus begrenzten und bestimmten Gründen zeitweilige Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstabe b) festgelegten Ruhezeiten zulassen. In solchen Fällen hat sie jedoch vorzuschreiben, dass den Fischern sobald wie möglich Ausgleichsruhezeiten zu gewähren sind.
3. Die zuständige Stelle kann nach Beratung Alternativen zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Solche Alternativanforderungen müssen im Wesentlichen gleichwertig sein und dürfen nicht die Sicherheit und Gesundheit der Fischer gefährden.
4. Keine der Bestimmungen dieses Artikels ist so auszulegen, als würde dadurch das Recht des Schiffsführers beeinträchtigt, von Fischern die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Fahrzeugs, der Personen an Bord oder des Fangs oder zur Hilfeleistung für andere Boote oder Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind. Demgemäß kann der Schiffsführer den Arbeits- oder Ruhezeitplan außer Kraft setzen und von den Fischern die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis die normale Situation wiederhergestellt worden ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass alle Fischer, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
Besatzungsliste
Artikel 15
Jedes Fischereifahrzeug hat eine Besatzungsliste mitzuführen, von der eine Kopie vor dem Auslaufen den befugten Personen an Land zu übergeben oder unmittelbar nach dem Auslaufen des Fahrzeugs an Land zu übermitteln ist. Die zuständige Stelle hat festzulegen, an wen, wann und für welchen Zweck oder welche Zwecke solche Informationen zu übermitteln sind.
Arbeitsvertrag für Fischer
Artikel 16
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen:
a) durch die vorgeschrieben wird, dass Fischer, die auf Fahrzeugen unter seiner Flagge arbeiten, den Schutz eines Arbeitsvertrags für Fischer genießen, der ihnen verständlich ist und mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang steht;
b) durch die die Mindestangaben vorgeschrieben werden, die in Arbeitsverträge für Fischer gemäß den Bestimmungen in Anhang II aufzunehmen sind.
Artikel 17
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen bezüglich:
a) Verfahren, um sicherzustellen, dass ein Fischer Gelegenheit hat, die Bedingungen des Arbeitsvertrags für Fischer zu überprüfen und Rat hierzu einzuholen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird;
b) gegebenenfalls der Führung von Nachweisen über die Arbeit des Fischers gemäß eines solchen Vertrags;
c) der Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag für Fischer.
Artikel 18
Der Arbeitsvertrag für Fischer, von dem ein Exemplar dem Fischer auszuhändigen ist, ist an Bord mitzuführen und hat dem Fischer und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis anderen Beteiligten auf Verlangen zugänglich zu sein.
Artikel 19
Die Artikel 16 bis 18 und Anhang II gelten nicht für einen Fischereifahrzeugeigner, der das Fahrzeug allein betreibt.
Artikel 20
Es obliegt dem Fischereifahrzeugeigner sicherzustellen, dass jeder Fischer über einen vom Fischer und dem Fischereifahrzeugeigner oder einem bevollmächtigten Vertreter des Fischereifahrzeugeigners unterschriebenen Arbeitsvertrag verfügt (oder, wenn der Fischer nicht vom Fischereifahrzeugeigner beschäftigt oder angeheuert wird, muss der Fischereifahrzeugeigner im Besitz eines Nachweises über vertragliche oder ähnliche Vereinbarungen sein), der angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord des Fahrzeugs vorsieht, wie sie dieses Übereinkommen verlangt.
Heimschaffung
Artikel 21
1. Die Mitglieder haben sicherzustellen, dass Fischer auf einem Fischereifahrzeug, das ihre Flagge führt und in einen ausländischen Hafen einläuft, Anspruch auf Heimschaffung haben, wenn der Arbeitsvertrag für Fischer ausgelaufen ist oder aus berechtigten Gründen vom Fischer oder vom Fischereifahrzeugeigner beendet worden ist oder der Fischer nicht mehr in der Lage ist, die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben auszuführen, oder von ihm nicht erwartet werden kann, dass er sie unter den gegebenen Umständen ausführt. Dies gilt auch für Fischer eines solchen Fahrzeugs, die aus denselben Gründen vom Fahrzeug in den ausländischen Hafen überführt werden.
2. Die Kosten der in Absatz 1 genannten Heimschaffung sind vom Fischereifahrzeugeigner zu tragen, es sei denn, der Fischer hat sich gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen einer schweren Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldig gemacht.
3. Die Mitglieder haben durch Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen die genauen Umstände, unter denen ein Fischer, für den Absatz 1 gilt, Anspruch auf Heimschaffung hat, die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord, nach denen ein Fischer Anspruch auf Heimschaffung hat, und die Orte, nach denen die Fischer heimgeschafft werden können, vorzuschreiben.
4. Unterlässt es ein Fischereifahrzeugeigner, für die in diesem Artikel vorgesehene Heimschaffung zu sorgen, hat das Mitglied, dessen Flagge das Fahrzeug führt, die Heimschaffung des betreffenden Fischers zu veranlassen und das Recht, sich die Kosten von dem Fischereifahrzeugeigner erstatten zu lassen.
5. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dürfen in keiner Weise das Recht des Fischereifahrzeugeigners beeinträchtigen, sich die Kosten für die Heimschaffung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen.
Anwerbung und vermittlung
Artikel 22
Anwerbung und Vermittlung von Fischern
1. Jedes Mitglied, das einen öffentlichen Anwerbungs- und Vermittlungsdienst für Seeleute betreibt, hat sicherzustellen, dass der Dienst Teil eines öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienstes für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist oder mit diesem koordiniert ist.
2. Jeder private Anwerbungs- und Vermittlungsdienst für Fischer, der im Gebiet eines Mitglieds tätig ist, ist in Übereinstimmung mit einem vereinheitlichten Bewilligungs- oder Zulassungssystem oder einer anderen Art der Regulierung zu betreiben, die nur nach Beratung eingerichtet, aufrechterhalten oder geändert werden dürfen.
3. Jedes Mitglied hat durch Rechtsvorschriften oder sonstige Maßnahmen:
a) zu verbieten, dass die Anwerbungs- und Vermittlungsdienste Mittel, Verfahren oder Listen verwenden, die dazu bestimmt sind, Fischer an der Anheuerung zu hindern oder sie davon abzuhalten;
b) vorzuschreiben, dass von den Fischern weder unmittelbar noch mittelbar Gebühren oder sonstige Kosten für ihre Anwerbung oder Vermittlung ganz oder teilweise zu tragen sind;
c) die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Bewilligung, Zulassung oder ähnliche Erlaubnis eines privaten Anwerbungs- und Vermittlungsdienstes bei einem Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften vorübergehend aufgehoben oder ganz entzogen werden kann und die Bedingungen festzulegen, unter denen private Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienste betrieben werden können.
Private Arbeitsvermittler
4. Ein Mitglied, das das Übereinkommen (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997, ratifiziert hat, kann bestimmte Verantwortlichkeiten gemäß dem vorliegenden Übereinkommen privaten Arbeitsvermittlern zuweisen, die die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) jenes Übereinkommens erwähnten Dienstleistungen erbringen. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten solcher privaten Arbeitsvermittler und der Fischereifahrzeugeigner, die im Sinne jenes Übereinkommens als „Einsatzbetrieb“ anzusehen sind, sind wie in Artikel 12 jenes Übereinkommens vorgesehen festzulegen und zuzuweisen. Ein solches Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass die Zuweisung der jeweiligen Verantwortlichkeiten oder Verpflichtungen an die privaten Arbeitsvermittler, die die Dienstleistung erbringen, und den „Einsatzbetrieb“ gemäß dem vorliegenden Übereinkommen den Fischer nicht daran hindert, an dem Fischereifahrzeug ein Sicherungsrecht auszuüben.
5. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 4 ist der Fischereifahrzeugeigner haftbar, wenn der private Arbeitsvermittler seine Verpflichtungen gegenüber einem Fischer nicht erfüllt, für den der Fischereifahrzeugeigner im Rahmen des Übereinkommens (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997, den „Einsatzbetrieb“ darstellt.
6. Keine der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als wäre ein Mitglied dadurch verpflichtet, in seinem Fischereisektor die in Absatz 4 erwähnte Inanspruchnahme privater Arbeitsvermittler zu gestatten.
Bezahlung der Fischer
Artikel 23
Jedes Mitglied hat nach Beratung Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die vorsehen, dass Fischer, denen eine Heuer gezahlt wird, eine monatliche oder andere regelmäßige Zahlung erhalten.
Artikel 24
Jedes Mitglied hat vorzuschreiben, dass allen Fischern, die an Bord von Fischereifahrzeugen arbeiten, die Möglichkeit zu geben ist, die erhaltenen Zahlungen, einschließlich der Vorschüsse, kostenlos ganz oder teilweise an ihre Familien zu überweisen.
Teil V. Unterkunft und Verpflegung
Artikel 25
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen in Bezug auf Unterkunft, Nahrungsmittel und Trinkwasser an Bord von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge.
Artikel 26
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die vorschreiben, dass die Unterkünfte an Bord von Fischereifahrzeugen, die seine Flagge führen, im Hinblick auf die Verwendung des Fahrzeugs und die Aufenthaltsdauer der Fischer an Bord von ausreichender Größe und Qualität und angemessen ausgestattet sein müssen. Diese Maßnahmen haben gegebenenfalls insbesondere die folgenden Fragen zu regeln:
a) die Genehmigung von Plänen für den Bau oder Umbau von Fischereifahrzeugen in Bezug auf die Unterkünfte;
b) die Unterhaltung der Unterkünfte und der Schiffsküche unter Berücksichtigung angemessener Bedingungen im Hinblick auf Hygiene, Sicherheit, Gesundheit und Bequemlichkeit;
c) Belüftung, Heizung, Kühlung und Beleuchtung;
d) die Verminderung von übermäßigem Lärm und übermäßigen Vibrationen;
e) Lage, Größe, Baumaterialien, Einrichtung und Ausstattung der Schlafräume, Messräume und sonstigen Unterkunftsräume;
f) die sanitären Einrichtungen, einschließlich Toiletten und Waschgelegenheiten, und die Versorgung mit ausreichendem warmem und kaltem Wasser;
g) Verfahren für die Behandlung von Beschwerden über Unterkünfte, die nicht den Anforderungen dieses Übereinkommens genügen.
Artikel 27
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die vorschreiben, dass:
a) die an Bord von Fischereifahrzeugen mitgeführten und ausgegebenen Nahrungsmittel von ausreichendem Nährwert und ausreichender Qualität und Quantität sein müssen;
b) das Trinkwasser von ausreichender Qualität und Quantität sein muss;
c) Nahrungsmittel und Trinkwasser vom Fischereifahrzeugeigner zur Verfügung zu stellen sind, ohne dass dem Fischer Kosten entstehen. Im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Kosten jedoch als Betriebskosten zurückerstattet werden, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag über ein Beteiligungssystem oder ein Arbeitsvertrag für Fischer dies vorsieht.
Artikel 28
1. Die Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen, die das Mitglied in Übereinstimmung mit Artikel 25 bis 27 zu erlassen oder zu treffen hat, haben den Anhang III über Unterkunftsräume auf Fischereifahrzeugen in vollem Umfang umzusetzen. Anhang III kann in der in Artikel 45 vorgesehenen Weise geändert werden.
2. Ein Mitglied, das nicht in der Lage ist, die Bestimmungen des Anhangs III umzusetzen, kann nach Beratung Bestimmungen in seiner Gesetzgebung erlassen oder sonstige Maßnahmen treffen, die im Wesentlichen den in Anhang III enthaltenen Bestimmungen gleichwertig sind, mit Ausnahme der Bestimmungen, die Artikel 27 betreffen.
Teil VI. Medizinische Betreuung, Gesundheitsschutz
und Soziale SicherheitMedizinische Betreuung
Artikel 29
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die vorschreiben, dass:
a) Fischereifahrzeuge eine medizinische Ausrüstung und einen medizinischen Bedarf mitführen müssen, die der Verwendung des Fahrzeugs angepasst sind, wobei die Zahl der Fischer an Bord, das Einsatzgebiet und die Dauer der Reise zu berücksichtigen sind;
b) Fischereifahrzeuge mindestens einen Fischer an Bord haben müssen, der in Erster Hilfe und anderen Formen der medizinischen Betreuung qualifiziert oder ausgebildet ist und die erforderlichen Kenntnisse zur Verwendung der medizinischen Ausrüstung und des medizinischen Bedarfs für das betreffende Fahrzeug besitzt, wobei die Zahl der Fischer an Bord, das Einsatzgebiet und die Dauer der Reise zu berücksichtigen sind;
c) die mitgeführte medizinische Ausrüstung und der mitgeführte medizinische Bedarf von Anleitungen oder sonstigen Informationen in einer Sprache und einem Format begleitet sein müssen, die von den in Buchstabe b) genannten Fischern verstanden werden;
d) Fischereifahrzeuge mit einer Funk- oder Satellitenfunkanlage zur Kommunikation mit Personen oder Diensten an Land ausgerüstet sein müssen, die ärztliche Beratung erteilen können, wobei das Einsatzgebiet und die Dauer der Reise zu berücksichtigen sind;
e) Fischer das Recht auf ärztliche Behandlung an Land und das Recht auf rechtzeitigen Transport an Land haben müssen, damit sie bei einer schweren Verletzung oder Erkrankung behandelt werden können.
Artikel 30
Für Fischereifahrzeuge, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt, hat jedes Mitglied unter Berücksichtigung der Zahl der Fischer an Bord, des Einsatzgebietes und der Dauer der Reise Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen, wonach:
a) die zuständige Stelle die mitzuführende medizinische Ausrüstung und den mitzuführenden medizinischen Bedarf vorzuschreiben hat;
b) die mitgeführte medizinische Ausrüstung und der mitgeführte medizinische Bedarf ordnungsgemäß instand zu halten und in regelmäßigen Zeitabständen, die von der zuständigen Stelle festgelegt werden, durch verantwortliche Personen, die von der zuständigen Stelle bestimmt oder anerkannt werden, zu überprüfen sind;
c) die Fahrzeuge einen von der zuständigen Stelle angenommenen oder genehmigten ärztlichen Leitfaden oder die neueste Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe mitzuführen haben;
d) die Fahrzeuge jederzeit Zugang zu einem bestehenden System für funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, für Fahrzeuge auf See haben müssen;
e) die Fahrzeuge ein Verzeichnis der Funk- oder Satellitenfunkstationen mitzuführen haben, über die eine ärztliche Beratung erhältlich ist;
f) soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis des Mitglieds vereinbar ist, die medizinische Betreuung des Fischers während seines Aufenthalts an Bord oder während des Landgangs in einem ausländischen Hafen für ihn kostenfrei sein muss.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Artikel 31
Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen betreffend:
a) die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbezogenen Risiken an Bord von Fahrzeugen, einschließlich der Risikobeurteilung und des Risikomanagements, der Ausbildung und der Unterweisung der Fischer an Bord;
b) die Ausbildung von Fischern in der Handhabung der Art von Fanggerät, das sie verwenden werden, und in der Kenntnis der Fischereitätigkeiten, mit denen sie befasst sein werden;
c) die Pflichten der Fischereifahrzeugeigner, der Fischer und sonstiger Beteiligter, wobei die Sicherheit und Gesundheit von Fischern unter 18 Jahren gebührend zu berücksichtigen sind;
d) die Meldung und Untersuchung von Unfällen an Bord von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge;
e) die Einrichtung gemeinsamer Arbeitsschutzausschüsse oder, nach Beratung, anderer geeigneter Gremien.
Artikel 32
1. Die Anforderungen dieses Artikels gelten für Fischereifahrzeuge, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder die normalerweise länger als drei Tage auf See bleiben, sowie, nach Beratung, für andere Fahrzeuge, wobei die Zahl der Fischer an Bord, das Einsatzgebiet und die Dauer der Reise zu berücksichtigen sind.
2. Die zuständige Stelle hat:
a) nach Beratung vorzuschreiben, dass der Fischereifahrzeugeigner in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, den innerstaatlichen Gesamtarbeitsverträgen und der innerstaatlichen Praxis Verfahren an Bord für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten festzulegen hat, wobei die spezifischen Gefahren und Risiken auf dem betreffenden Fischereifahrzeug zu berücksichtigen sind;
b) vorzuschreiben, dass Fischereifahrzeugeigner, Schiffsführer, Fischer und andere in Frage kommende Personen ausreichende und geeignete Anleitung, Ausbildungsmaterial oder sonstige zweckdienliche Informationen darüber erhalten, wie Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Bord von Fischereifahrzeugen zu bewerten und zu bewältigen sind.
3. Die Fischereifahrzeugeigner haben sicherzustellen, dass:
a) jeder Fischer an Bord geeignete persönliche Schutzkleidung und Schutzausrüstung erhält;
b) jeder Fischer an Bord eine grundlegende, von der zuständigen Stelle genehmigte Sicherheitsausbildung erhalten hat; die zuständige Stelle kann schriftliche Ausnahmen von dieser Anforderung für Fischer gewähren, die gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen haben;
c) die Fischer mit der Ausrüstung und ihrem Gebrauch ausreichend und angemessen vertraut gemacht werden, einschließlich der jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen, bevor sie die Ausrüstung verwenden oder an den betreffenden Tätigkeiten teilnehmen.
Artikel 33
Es ist eine Risikobeurteilung in Bezug auf die Fischerei durchzuführen, gegebenenfalls mit Teilnahme der Fischer oder ihrer Vertreter.
Soziale Sicherheit
Artikel 34
Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass Fischer, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten, und ihre Unterhaltsberechtigten, soweit dies in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehen ist, Anspruch auf Schutz der Sozialen Sicherheit unter Bedingungen haben, die nicht ungünstiger sind als die, die für andere Arbeitnehmer, einschließlich abhängig Beschäftigter und selbstständig Erwerbstätiger, gelten, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten.
Artikel 35
Jedes Mitglied verpflichtet sich, entsprechend den innerstaatlichen Gegebenheiten Maßnahmen zu ergreifen, um schrittweise einen umfassenden Schutz der Sozialen Sicherheit für alle Fischer zu erreichen, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten.
Artikel 36
Die Mitglieder haben durch zwei- oder mehrseitige Verträge oder andere Übereinkünfte im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zusammenzuarbeiten, um:
a) schrittweise einen umfassenden Schutz der Sozialen Sicherheit für Fischer zu erreichen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unabhängig von der Staatsangehörigkeit;
b) die Wahrung der Ansprüche und Anwartschaften im Bereich der Sozialen Sicherheit durch alle Fischer sicherzustellen, unabhängig von ihrem Wohnsitz.
Artikel 37
Unbeschadet der Zuweisung von Verantwortlichkeiten in den Artikeln 34, 35 und 36 können die Mitglieder durch zwei- oder mehrseitige Verträge und durch Bestimmungen, die im Rahmen von Organisationen der regionalen wirtschaftlichen Integration angenommen worden sind, andere Regelungen zur Gesetzgebung der Sozialen Sicherheit festlegen, die auf Fischer anwendbar sind.
Schutz bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang
mit der ArbeitArtikel 38
1. Jedes Mitglied hat Maßnahmen zu treffen, um Fischern im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis einen Schutz bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit der Arbeit zu gewähren.
2. Im Fall eines durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Schadens muss der Fischer:
a) Zugang zu angemessener medizinischer Betreuung haben;
b) die entsprechende Entschädigung gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung erhalten.
3. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fischereisektors kann der in Absatz 1 erwähnte Schutz sichergestellt werden durch:
a) ein System der Verpflichtung der Fischereifahrzeugeigner; oder
b) ein Pflichtversicherungssystem, ein Entschädigungssystem für Arbeitnehmer oder sonstige Systeme.
Artikel 39
1. Wenn es keine innerstaatlichen Bestimmungen für Fischer gibt, hat jedes Mitglied Rechtsvorschriften zu erlassen oder sonstige Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Fischereifahrzeugeigner auf einem Schiff, das seine Flagge führt, für den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Fischer verantwortlich sind, wenn sie auf See oder in einem ausländischen Hafen beschäftigt oder angeheuert sind. Diese Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen haben sicherzustellen, dass Fischereifahrzeugeigner bei einer ärztlichen Behandlung im Ausland bis zur Heimschaffung des Fischers für die Begleichung der Kosten der medizinischen Betreuung aufkommen, einschließlich der dazugehörigen materiellen Hilfe und Unterstützung.
2. Innerstaatliche Rechtsvorschriften können den Ausschluss der Verpflichtung des Fischereifahrzeugeigners zur Fürsorge gestatten, wenn die Verletzung außerhalb des Dienstes auf dem Fischereifahrzeug eingetreten ist, die Krankheit oder das Gebrechen beim Anheuern verschwiegen wurde oder die Verletzung oder Krankheit auf vorsätzliches Fehlverhalten des Fischers zurückzuführen ist.
Teil VII. Einhaltung und Durchsetzung
Artikel 40
Jedes Mitglied hat seine Hoheitsgewalt und Kontrolle über Fahrzeuge unter seiner Flagge wirksam auszuüben, indem es ein System für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens einrichtet, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen, Meldungen, Überwachung, Beschwerdeverfahren, angemessener Strafen und Abhilfemaßnahmen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 41
1. Die Mitglieder haben vorzuschreiben, dass Fischereifahrzeuge, die länger als drei Tage auf See bleiben und:
a) deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt; oder
b) die normalerweise in mehr als 200 Seemeilen Entfernung von der Küstenlinie des Flaggenstaates oder jenseits des äußeren Randes seines Festlandsockels eingesetzt werden, wenn diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,
ein gültiges, von der zuständigen Stelle ausgestelltes Dokument mitführen müssen, in dem angegeben wird, dass das Fahrzeug von der zuständigen Stelle oder in deren Auftrag im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Lebens- und Arbeitsbedingungen überprüft worden ist.
2. Die Gültigkeitsdauer eines solchen Dokuments kann mit der Gültigkeitsdauer eines nationalen oder internationalen Fischereifahrzeug-Sicherheitszeugnisses übereinstimmen, darf jedoch in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.
Artikel 42
1. Die zuständige Stelle hat eine ausreichende Anzahl qualifizierter Inspektoren zu bestimmen, um ihren Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 41 nachzukommen.
2. Bei der Einrichtung eines wirksamen Systems für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen kann ein Mitglied gegebenenfalls öffentliche Einrichtungen oder andere Organisationen, die es als befähigt und unabhängig anerkennt, zur Durchführung von Überprüfungen und zur Ausstellung von Dokumenten ermächtigen. In allen Fällen muss das Mitglied für die Überprüfung und die Ausstellung der damit zusammenhängenden Dokumente betreffend die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fischer auf Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge in vollem Umfang verantwortlich bleiben.
Artikel 43
1. Ein Mitglied, das eine Beschwerde oder Beweismaterial erhält, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nicht den Anforderungen dieses Übereinkommens genügt, hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Angelegenheit zu untersuchen und sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel getroffen werden.
2. Wenn ein Mitglied, dessen Hafen ein Fischereifahrzeug auf seinem planmäßigen Kurs oder aus betriebstechnischen Gründen anläuft, eine Beschwerde oder Beweismaterial erhält, dass dieses Fahrzeug nicht den Anforderungen des Übereinkommens genügt, so kann es der Regierung des Flaggenstaates des Fahrzeugs einen Bericht mit einer Abschrift an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermitteln und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung aller Bedingungen an Bord treffen, die offensichtlich eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit darstellen.
3. Werden die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen getroffen, so hat das Mitglied unverzüglich den nächsten erreichbaren Vertreter des Flaggenstaats hiervon zu benachrichtigen und ihn zu ersuchen, wenn möglich persönlich anwesend zu sein. Das Mitglied darf das Fahrzeug nicht über Gebühr festhalten oder seine Weiterfahrt verzögern.
4. Für die Zwecke dieses Artikels kann die Beschwerde von einem Fischer, einer Berufsvereinigung, einem Verband, einer Gewerkschaft oder allgemein jeder Person eingereicht werden, die ein Interesse an der Sicherheit des Fahrzeugs hat, insbesondere im Zusammenhang mit etwaigen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der Fischer an Bord.
5. Dieser Artikel gilt nicht für Beschwerden, die ein Mitglied als offensichtlich unberechtigt erachtet.
Artikel 44
Jedes Mitglied hat dieses Übereinkommen so anzuwenden, dass sichergestellt wird, dass Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Staates führen, der dieses Übereinkommen nicht ratifiziert hat, nicht günstiger behandelt werden als Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitglieds führen, das es ratifiziert hat.
Teil VIII. Änderung der Anhänge I, II und III
Artikel 45
1. Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann die Internationale Arbeitskonferenz die Anhänge I, II und III ändern. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes kann einen Gegenstand bezüglich Vorschlägen für solche Änderungen in die Tagesordnung der Konferenz aufnehmen, die von einem dreigliedrigen Sachverständigenausschuss ausgearbeitet worden sind. Der Beschluss über die Annahme der Vorschläge erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der von den auf der Konferenz anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen, darunter mindestens die Hälfte der Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifiziert haben.
2. Eine gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt für jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, sechs Monate nach ihrer Annahme in Kraft, es sei denn, das Mitglied hat dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes schriftlich mitgeteilt, dass die Änderung für das betreffende Mitglied nicht in Kraft tritt oder erst zu einem späteren Zeitpunkt nach einer neuen schriftlichen Mitteilung in Kraft treten wird.
Teil IX. Schlussbestimmungen
Artikel 46
Durch dieses Übereinkommen werden das Übereinkommen (Nr. 112) über das Mindestalter (Fischer), 1959, das Übereinkommen (Nr. 113) über die ärztliche Untersuchung (Fischer), 1959, das Übereinkommen (Nr. 114) über den Heuervertrag der Fischer, 1959, und das Übereinkommen (Nr. 126) über die Quartierräume auf Fischereifahrzeugen, 1966, neu gefasst.
Artikel 47
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 48
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikationen durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen von zehn Mitgliedern, von denen acht Küstenstaaten sind, durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 49
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird zwölf Monate nach ihrer Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 50
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen, die ihm von Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der letzten für das Inkrafttreten des Übereinkommens notwendigen Ratifikation Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 51
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle gemäß diesem Übereinkommen eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.
Artikel 52
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für notwendig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner vollständigen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll, wobei auch die Bestimmungen von Artikel 45 zu berücksichtigen sind.
Artikel 53
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a) die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 49 ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 54
Der englische und französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Anhang I
Äquivalenz der Masseinheiten
Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist, falls die zuständige Stelle nach Beratung beschließt, Länge über alles (Lüa) statt Länge (L) als Vermessungsgrundlage zu verwenden:
a) eine Länge über alles (Lüa) von 16,5 Metern als entsprechend einer Länge (L) von 15 Metern anzusehen;
b) eine Länge über alles (Lüa) von 26,5 Metern als entsprechend einer Länge (L) von 24 Metern anzusehen;
c) eine Länge über alles (Lüa) von 50 Metern als entsprechend einer Länge (L) von 45 Metern anzusehen.
Anhang II
Arbeitsvertrag für Fischer
Der Arbeitsvertrag für Fischer hat die folgenden Angaben zu enthalten, soweit sich die Aufnahme einer oder mehrerer dieser Angaben nicht deshalb erübrigt, weil der Gegenstand bereits in anderer Weise durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder gegebenenfalls durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist:
a) den Nachnamen und die übrigen Namen, das Geburtsdatum oder Alter und den Geburtsort des Fischers;
b) den Tag und Ort des Abschlusses des Vertrags;
c) den Namen des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und die Registriernummer des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge, für die sich der Fischer zur Arbeit verpflichtet;
d) den Namen des Arbeitgebers oder Fischereifahrzeugeigners oder der sonstigen Vertragspartei der Vereinbarung mit dem Fischer;
e) die Reise oder Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt der Anheuerung angegeben werden können;
f) den Dienst, für den der Fischer angeheuert oder verwendet werden soll;
g) wenn möglich, den Ort und Tag, an denen sich der Fischer zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat;
h) die dem Fischer zustehende Beköstigung, es sei denn, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine andere Regelung vorsehen;
i) den Betrag der Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder den Betrag der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer;
j) die Beendigung des Vertrags und die dafür maßgeblichen Bedingungen, nämlich:
i) wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, den Tag des Ablaufs des Vertrags;
ii) wenn der Vertrag für eine Reise abgeschlossen ist, den Bestimmungshafen und die Frist nach der Ankunft, nach deren Ablauf der Fischer zu entlassen ist;
iii) wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ist, die Voraussetzungen, die jede Partei zur Kündigung berechtigen, sowie die Kündigungsfrist, wobei die Kündigungsfrist des Arbeitgebers oder Fischereifahrzeugeigners oder der sonstigen Vertragspartei nicht kürzer sein darf als diejenige des Fischers;
k) den Schutz des Fischers bei Krankheit, Unfall oder Tod im Zusammenhang mit dem Dienst;
l) den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung;
m) die Leistungen des Gesundheitsschutzes und der Sozialen Sicherheit, die dem Fischer gegebenenfalls vom Arbeitgeber, Fischereifahrzeugeigner oder einer anderen Vertragspartei oder anderen Vertragsparteien des Arbeitsvertrags für Fischer zu gewähren sind;
n) den Anspruch des Fischers auf Heimschaffung;
o) gegebenenfalls einen Verweis auf den Gesamtarbeitsvertrag;
p) die Mindestruhezeiten, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen;
q) alle weiteren Angaben, die die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorschreiben.
Anhang III
Unterkünfte auf Fischereifahrzeugen
Allgemeine Bestimmungen
1. Im Sinne dieses Anhangs:
a) bedeutet der Begriff neues Fischereifahrzeug ein Fahrzeug, für das:
i) der Bau- oder größere Umbauauftrag zum oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für das betreffende Mitglied erteilt worden ist; oder
ii) der Bau- oder größere Umbauauftrag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für das betreffende Mitglied erteilt worden ist und das frühestens drei Jahre nach diesem Zeitpunkt geliefert wird; oder
iii) falls kein Bauauftrag vorliegt, zum oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für das betreffende Mitglied:
– der Kiel gelegt wird, oder
– der für ein bestimmtes Fahrzeug erkennbare Bau begonnen wird, oder
– die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 Prozent des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, wenn dieser Wert kleiner ist;
b) bedeutet der Begriff vorhandenes Fahrzeug ein Fahrzeug, das kein neues Fischereifahrzeug ist.
2. Die folgenden Bestimmungen gelten für alle neuen gedeckten Fischereifahrzeuge, vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehen sind. Die zuständige Stelle kann die Anforderungen dieses Anhangs auch auf vorhandene Fahrzeuge anwenden, wenn und insoweit sie entscheidet, dass dies angemessen und durchführbar ist.
3. Die zuständige Stelle kann nach Beratung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Anhangs für Fischereifahrzeuge zulassen, die normalerweise weniger als 24 Stunden auf See bleiben, falls die Fischer nicht an Bord des Fahrzeugs wohnen, wenn es im Hafen liegt. Für solche Fahrzeuge hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass den betreffenden Fischern ausreichende Ruhe-, Verpflegungs- und sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.
4. Alle von einem Mitglied gegebenenfalls nach Absatz 3 dieses Anhangs vorgenommenen Abweichungen sind dem Internationalen Arbeitsamt nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation mitzuteilen.
5. Die Anforderungen für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr können auf Fahrzeuge mit einer Länge von 15 bis 24 Metern angewendet werden, wenn die zuständige Stelle nach Beratung entscheidet, dass dies angemessen und durchführbar ist.
6. Fischern, die an Bord von Zubringerfahrzeugen arbeiten, die nicht über geeignete Unterkunftsräume und sanitäre Einrichtungen verfügen, sind solche Unterkunftsräume und Einrichtungen an Bord des Mutterfahrzeugs zur Verfügung zu stellen.
7. Die Mitglieder können die Anforderungen dieses Anhangs über Lärm und Vibrationen, Lüftung, Heizung und Klimatisierung und Beleuchtung auf geschlossene Arbeitsräume und für Lagerungszwecke genutzte Räume ausdehnen, wenn, nach Beratung, eine Ausdehnung als sinnvoll angesehen wird und sich nicht nachteilig auf die Arbeitsbedingungen oder die Verarbeitung oder die Qualität des Fangs auswirkt.
8. Die Verwendung der in Artikel 5 des Übereinkommens genannten Bruttoraumzahl beschränkt sich auf die folgenden Absätze dieses Anhangs: 14, 37, 38, 41, 43, 46, 49, 53, 55, 61, 64, 65 und 67. Für diese Zwecke ist, falls es die zuständige Stelle nach Beratung beschließt, die Bruttoraumzahl als Vermessungsgrundlage wie folgt zu verwenden:
a) eine Bruttoraumzahl von 75 entspricht einer Länge (L) von 15 Metern oder einer Länge über alles (Lüa) von 16,5 Metern;
b) eine Bruttoraumzahl von 300 entspricht einer Länge (L) von 24 Metern oder einer Länge über alles (Lüa) von 26,5 Metern;
c) eine Bruttoraumzahl von 950 entspricht einer Länge (L) von 45 Metern oder einer Länge über alles (Lüa) von 50 Metern.
Planung und Überwachung
9. Jedes Mal, wenn ein Fahrzeug neu gebaut wird oder die Unterkunftsräume der Besatzung eines Fahrzeugs umgebaut worden sind, hat sich die zuständige Stelle zu vergewissern, dass es die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Die zuständige Stelle hat, soweit es möglich ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu verlangen, wenn die Unterkunftsräume der Besatzung eines Fahrzeugs wesentlich geändert worden sind, und im Fall eines Fahrzeugs, das von der Flagge, die es führt, zur Flagge des Mitglieds überwechselt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu verlangen, die gemäß Absatz 2 dieses Anhangs anwendbar sind.
10. In den in Absatz 9 dieses Anhangs genannten Fällen ist für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr vorzuschreiben, dass der zuständigen Stelle oder einer von ihr ermächtigten Stelle detaillierte Pläne und Angaben in Bezug auf die Unterkunftsräume zur Genehmigung vorzulegen sind.
11. Im Fall von Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr hat die zuständige Stelle jedes Mal, wenn die Unterkunftsräume der Besatzung des Fischereifahrzeugs umgebaut oder wesentlich geändert worden sind, die Unterkunftsräume im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Übereinkommens zu überprüfen, und wenn das Fahrzeug von der Flagge, die es führt, zur Flagge des Mitglieds überwechselt, die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs zu überprüfen, die gemäß Artikel 2 dieses Anhangs anwendbar sind. Die zuständige Stelle kann nach eigenem Ermessen weitere Überprüfungen der Unterkunftsräume der Besatzung durchführen.
12. Wenn ein Fahrzeug die Flagge wechselt, sind alternative Anforderungen, die die zuständige Stelle des Mitglieds, dessen Flagge das Fahrzeug vorher geführt hat, gemäß den Absätzen 15, 39, 47 oder 62 dieses Anhangs angenommen hat, nicht länger auf das Fahrzeug anwendbar.
Entwurf und Bau
Lichte Höhe
13. In allen Unterkunftsräumen ist eine ausreichende lichte Höhe vorzusehen. Für Räume, in denen Fischer längere Zeit stehen müssen, ist die mindestens vorzusehende lichte Höhe von der zuständigen Stelle vorzuschreiben.
14. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr hat die zulässige lichte Höhe in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 200 cm zu betragen.
15. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 14 kann die zuständige Stelle nach Beratung beschließen, dass die zulässige lichte Höhe in jedem Raum – oder Raumteil – dieser Unterkünfte mindestens 190 cm zu betragen hat, wenn dies nach ihrer Überzeugung angemessen ist und das Wohlbefinden der Fischer dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Verbindungen zu und zwischen Unterkunftsräumen
16. Direkte Verbindungen von Fischräumen und Maschinenräumen zu den Schlafräumen sind unzulässig, außer für Notausgangszwecke. Soweit es angemessen und praktisch durchführbar ist, sind direkte Verbindungen von Küchen, Vorratsräumen, Trockenräumen oder Gemeinschaftswaschräumen und Gemeinschaftstoiletten zu vermeiden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
17. Auf Schiffen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind direkte Verbindungen von Fischräumen und Maschinenräumen oder von Küchen, Vorratsräumen, Trockenräumen oder Gemeinschaftswaschräumen und Gemeinschaftstoiletten zu den Schlafräumen unzulässig, außer für Notausgangszwecke; die Wände zwischen solchen Räumen und den Schlafräumen und die Außenwände der Schlafräume müssen aus Stahl oder einem anderen genehmigten Werkstoff hergestellt und wasser- und gasdicht sein. Diese Bestimmung schließt nicht die Möglichkeit aus, dass sanitäre Bereiche von zwei Kabinen gemeinsam genutzt werden.
Isolierung
18. Die Unterkunftsräume müssen wirksam isoliert sein; die für die Herstellung der Innenwände, Verschalungen, Fußböden und Verbindungen verwendeten Werkstoffe müssen zweckmäßig und der Wohnlichkeit förderlich sein. In allen Unterkunftsräumen müssen ausreichende Wasserabflüsse vorhanden sein.
Sonstiges
19. Es sind alle durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die Unterkunftsräume auf Fischereifahrzeugen gegen das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten zu schützen, insbesondere wenn Fahrzeuge in stechmückenverseuchten Gebieten eingesetzt werden.
20. Alle Unterkunftsräume der Besatzung sind mit den erforderlichen Notausgängen zu versehen.
Lärm und Vibrationen
21. Die zuständige Stelle hat Maßnahmen zu treffen, um übermäßigen Lärm und übermäßige Vibrationen in den Unterkunftsräumen und, soweit möglich, im Einklang mit einschlägigen internationalen Normen zu begrenzen.
22. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr hat die zuständige Stelle Normen für Lärm und Vibrationen in den Unterkunftsräumen zu erlassen, die den Fischern einen ausreichenden Schutz vor den Auswirkungen solchen Lärms und solcher Vibrationen gewährleisten, einschließlich der Auswirkungen von durch Lärm und Vibrationen hervorgerufener Ermüdung.
Lüftung
23. Die Unterkunftsräume sind unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse mit Lüftung zu versehen. Die Lüftungsanlage hat für befriedigende Luftverhältnisse zu sorgen, wann immer die Fischer sich an Bord befinden.
24. Die Lüftungsanlage oder andere Maßnahmen sind so zu gestalten, dass Nichtraucher vor Tabakrauch geschützt werden.
25. Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr müssen mit einer Lüftungsanlage für die Unterkunftsräume ausgerüstet sein, die so einstellbar sein muss, dass bei jedem Wetter und Klima die Luftbeschaffenheit befriedigend bleibt und eine ausreichende Lufterneuerung gewährleistet ist. Lüftungsanlagen müssen ständig in Betrieb sein, wenn sich die Fischer an Bord befinden.
Heizung und Klimatisierung
26. Die Unterkunftsräume sind unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse angemessen zu heizen.
27. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr ist durch eine geeignete Heizanlage für ausreichende Wärme zu sorgen, außer auf Fischereifahrzeugen, die ausschließlich in tropischen Klimazonen eingesetzt werden. Die Heizanlage hat unter allen Bedingungen entsprechend den Erfordernissen für Wärme zu sorgen und hat in Betrieb zu sein, wenn die Fischer an Bord wohnen oder arbeiten und die Bedingungen es erfordern.
28. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, mit Ausnahme derjenigen, die regelmäßig in Gebieten eingesetzt werden, in denen das gemäßigte Klima es nicht erfordert, ist eine Klimatisierung der Unterkunftsräume, der Brücke, des Funkraums und gegebenenfalls des zentralen Maschinensteuerraums vorzusehen.
Beleuchtung
29. Alle Unterkunftsräume sind mit angemessener Beleuchtung auszustatten.
30. Wann immer möglich, ist in den Unterkunftsräumen neben der künstlichen Beleuchtung natürliche Beleuchtung vorzusehen. Falls die Schlafräume über natürliche Beleuchtung verfügen, ist ein Mittel zur Verdunkelung vorzusehen.
31. Neben der normalen Schlafraumbeleuchtung ist für jede Koje eine zum Lesen ausreichende Beleuchtung vorzusehen.
32. In Schlafräumen ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.
33. Wenn auf einem Fahrzeug in den Messräumen, Durchgängen und sonstigen Räumen, die als Notausgang verwendet werden oder verwendet werden können, keine Notbeleuchtung vorhanden ist, ist in solchen Räumen eine ständige Nachtbeleuchtung vorzusehen.
34. Bei Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr hat die Beleuchtung der Unterkunftsräume einer von der zuständigen Stelle festgesetzten Norm zu entsprechen. An jeder frei zugänglichen Stelle des Unterkunftsraums ist als Mindestnorm für eine solche Beleuchtung festzusetzen, dass eine Person mit normaler Sehschärfe in der Lage sein muss, an einem klaren Tag eine normal gedruckte Zeitung zu lesen.
Schlafräume
Allgemeines
35. Falls die Konstruktion, die Abmessungen oder der Zweck des Fahrzeugs es gestatten, sind die Schlafräume so anzuordnen, dass die Bewegungs- und Beschleunigungsauswirkungen auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden; sie dürfen aber keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden.
Bodenfläche
36. Die Zahl der Personen je Schlafraum und die Bodenfläche je Person, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, müssen so festgelegt sein, dass den Fischern an Bord unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs genügend Platz und Bequemlichkeit geboten wird.
37. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr, aber mit einer Länge von weniger als 45 Metern, darf die Bodenfläche je Person im Schlafraum, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer als 1,5 m2 sein.
38. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr darf die Bodenfläche je Person im Schlafraum, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer als 2 m2 sein.
39. Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 37 und 38 kann die zuständige Stelle nach Beratung beschließen, dass die mindestens zulässige Bodenfläche je Person im Schlafraum, ausschließlich der von Kojen und Spinden eingenommenen Fläche, nicht geringer als 1,0 und 1,5 m2 sein darf, wenn dies nach Überzeugung der zuständigen Stelle angemessen ist und das Wohlbefinden der Fischer dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Anzahl der Personen je Schlafraum
40. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, darf die Belegung jedes Schlafraums sechs Personen nicht überschreiten.
41. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr darf die Belegung je Schlafraum vier Personen nicht überschreiten. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von dieser Anforderung zulassen, wenn die Größe, die Art oder die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs diese Anforderung als unverhältnismäßig oder undurchführbar erscheinen lassen.
42. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind für Offiziere ein getrennter Schlafraum oder getrennte Schlafräume vorzusehen, wann immer dies möglich ist.
43. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind die Schlafräume für Offiziere nach Möglichkeit mit einer Person zu belegen und dürfen die Schlafräume keinesfalls mehr als zwei Kojen enthalten. Die zuständige Stelle kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Anforderungen dieses Absatzes zulassen, wenn die Größe, die Art oder die beabsichtigte Verwendung des Fahrzeugs diese Anforderungen als unverhältnismäßig oder undurchführbar erscheinen lassen.
Sonstiges
44. In jedem Schlafraum ist die Höchstzahl der Personen, die darin untergebracht werden dürfen, an leicht sichtbarer Stelle lesbar und dauerhaft anzugeben.
45. Es sind Einzelkojen von angemessener Größe vorzusehen. Die Matratzen müssen aus einem geeigneten Material bestehen.
46. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr müssen die Innenmaße einer Koje mindestens 198 mal 80 Zentimeter betragen.
47. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 46 kann die zuständige Stelle nach Beratung beschließen, dass die Innenmaße einer Koje mindestens 190 mal 70 Zentimeter betragen müssen, wenn dies nach ihrer Überzeugung angemessen ist und das Wohlbefinden der Fischer dadurch nicht beeinträchtigt wird.
48. Die Schlafräume müssen so angelegt und ausgestattet werden, dass sie den Bewohnern angemessene Bequemlichkeit bieten und leicht in Ordnung gehalten werden können. Die Ausstattung hat Kojen, für die Unterbringen von Kleidung und sonstiger persönlicher Habe ausreichende Einzelspinde und eine geeignete Schreibfläche zu umfassen.
49. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr ist ein Schreibpult mit einem Stuhl vorzusehen.
50. Soweit es möglich ist, müssen die Schlafräume so angeordnet oder ausgestattet sein, dass die Privatsphäre von Männern und Frauen angemessen geschützt wird.
Messen
51. Messen sind möglichst nahe an der Küche anzuordnen, sie dürfen aber keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden.
52. Die Fahrzeuge sind mit ihrer Verwendung entsprechenden Messen auszustatten. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, müssen die Messen von den Schlafräumen getrennt sein, soweit es möglich ist.
53. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr müssen die Messen von den Schlafräumen getrennt sein.
54. Die Größe und Einrichtung von Messen müssen für die Anzahl der Personen ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen.
55. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr müssen ein Kühlschrank mit ausreichendem Fassungsvermögen und Einrichtungen für die Zubereitung heißer und kalter Getränke zur Verfügung stehen und den Fischern jederzeit zugänglich sein.
Badewannen oder Duschen, Toiletten und Waschbecken
56. Sanitäre Einrichtungen, die Toiletten, Waschbecken und Badewannen oder Duschen umfassen, sind für alle Personen an Bord entsprechend der Verwendung des Fahrzeugs vorzusehen. Diese Einrichtungen haben Mindestgesundheits- und Hygieneanforderungen sowie einem angemessenen Qualitätsstandard zu genügen.
57. Die sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine Kontaminierung anderer Räume so weit wie möglich ausgeschlossen ist. Die sanitären Einrichtungen müssen einen angemessenen Schutz der Privatsphäre ermöglichen.
58. Kaltes und warmes Frischwasser muss allen Fischern und anderen Personen an Bord in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen, um eine angemessene Hygiene zu gewährleisten. Die zuständige Stelle kann nach Beratung die Mindestwassermenge festlegen, die bereitzustellen ist.
59. Soweit sanitäre Einrichtungen bereitgestellt werden, sind sie mit Ablufteinrichtungen ins Freie zu versehen, die von anderen Teilen der Unterkunftsräume unabhängig sind.
60. Alle Oberflächen in den sanitären Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie leicht und gründlich gereinigt werden können. Die Fußböden müssen mit einem rutschfesten Belag versehen sein.
61. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind für alle Fischer, die nicht über Räume mit eigenen sanitären Einrichtungen verfügen, mindestens eine Badewanne oder eine Dusche oder beides, eine Toilette und ein Waschbecken für je vier oder weniger Personen vorzusehen.
62. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 61 kann die zuständige Stelle nach Beratung beschließen, dass für je sechs oder weniger Personen mindestens eine Badewanne oder Dusche oder beides und ein Waschbecken sowie für je acht oder weniger Personen eine Toilette vorzusehen ist, wenn dies nach ihrer Überzeugung angemessen ist und das Wohlbefinden der Fischer dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Waschvorrichtungen
63. Unter Berücksichtigung der Verwendung des Fahrzeugs sind Vorrichtungen zum Waschen und Trocknen von Kleidung entsprechend den Erfordernissen vorzusehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
64. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind Vorrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln von Kleidung vorzusehen.
65. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr ist für das Waschen, Trocknen und Bügeln von Kleidung ein von den Schlafräumen, Messen und Toiletten getrennter Raum mit angemessener Lüftung und Heizung und mit Leinen oder anderen Mitteln zum Trocknen von Kleidung vorzusehen.
Einrichtungen für kranke und verletzte Fischer
66. Wann immer erforderlich, ist einem erkrankten oder verletzten Fischer eine Kabine zur Verfügung zu stellen.
67. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr ist ein getrennter Krankenraum vorzusehen. Der Raum muss angemessen ausgestattet sein und in einem hygienischen Zustand gehalten werden.
Sonstige Einrichtungen
68. Für das Aufhängen von Schlechtwetterausrüstung und sonstiger persönlicher Schutzausrüstung ist ein Raum außerhalb der Schlafräume, aber in bequemer Nähe vorzusehen.
Bettzeug, Messeausstattung und andere Gegenstände
69. Allen Fischern an Bord sind geeignete Essutensilien sowie Bettzeug und sonstige Wäsche zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Wäsche können als Betriebskosten rückerstattet werden, wenn der Gesamtarbeitsvertrag oder der Arbeitsvertrag für Fischer dies vorsieht.
Freizeiteinrichtungen
70. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind für alle Fischer an Bord geeignete Freizeiteinrichtungen und -dienste bereitzustellen. Gegebenenfalls können Messen für Freizeitaktivitäten genutzt werden.
Kommunikationseinrichtungen
71. Allen Fischern an Bord ist, soweit es möglich ist, angemessener Zugang zu Kommunikationseinrichtungen zu gewähren, und zwar zu angemessenen Kosten, die nicht höher sind als die dem Fischereifahrzeugeigner entstehenden Kosten.
Schiffsküche und Einrichtungen für das Aufbewahren
von Nahrungsmitteln72. An Bord sind Kocheinrichtungen vorzusehen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, sind diese Einrichtungen nach Möglichkeit in einer gesonderten Schiffsküche unterzubringen.
73. Die Schiffsküche oder der Kochbereich, falls keine gesonderte Schiffsküche vorhanden ist, muss von zweckentsprechender Größe, gut beleuchtet und belüftet und ordnungsgemäß ausgestattet sein und unterhalten werden.
74. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr muss eine gesonderte Schiffsküche vorgesehen werden.
75. Die Behälter mit Butan- oder Propangas, das zum Kochen in einer Schiffsküche verwendet wird, sind auf offenem Deck in einem Unterstand zu lagern, der so konstruiert ist, dass sie vor äußeren Hitzequellen und äußerer Krafteinwirkung geschützt sind.
76. Es ist ein geeigneter und ausreichend großer Raum für Vorräte vorzusehen, der trocken und kühl gehalten und gut belüftet werden kann, damit die Vorräte nicht verderben, und es sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, wenn möglich Kühlschränke oder andere Kühllagerungseinrichtungen zu verwenden.
77. Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind ein Vorratsraum und ein Kühlschrank und sonstige Kühllagereinrichtungen zu verwenden.
Nahrungsmittel und Trinkwasser
78. Nahrungsmittel und Trinkwasser müssen unter Berücksichtigung der Anzahl der Fischer und der Dauer und Art der Reise ausreichend sein. Außerdem müssen sie nach Nährwert, Güte, Menge und Abwechslung geeignet sein, wobei die religiösen Gebräuche und kulturellen Eigenheiten der Fischer in Bezug auf das Essen zu berücksichtigen sind.
79. Die zuständige Stelle kann Mindestanforderungen an die Qualität und Quantität der Nahrungsmittel und des Wassers festlegen, die an Bord mitzuführen sind.
Sauberkeit und Bewohnbarkeit
80. Die Unterkunftsräume sind rein, bewohnbar und frei von Gütern und Vorräten zu halten, die nicht persönliches Eigentum der Bewohner der Räume sind oder ihrer Sicherheit oder Rettung dienen.
81. Die Schiffsküche und die Einrichtungen zur Aufbewahrung von Nahrungsmitteln sind in einem hygienischen Zustand zu halten.
82. Abfall ist in geschlossenen, gut versiegelten Behältern zu lagern und, wann immer erforderlich, aus den Bereichen zu entfernen, in denen Nahrungsmittel gehandhabt werden.
Überprüfungen durch den Schiffsführer oder unter der Verantwortung
des Schiffsführers83. Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr hat die zuständige Stelle häufige Überprüfungen vorzuschreiben, die durch den Schiffsführer oder unter seiner Verantwortung durchzuführen sind, um sicherzustellen, dass:
a) die Unterkunftsräume sauber, angemessen bewohnbar und sicher sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden;
b) die Nahrungsmittel- und Wasservorräte ausreichen;
c) die Küche und die Räume für die Lagerung von Nahrungsmitteln und die entsprechende Ausrüstung hygienisch sind und sich in einem guten Allgemeinzustand befinden.
Die Ergebnisse solcher Überprüfungen und die Maßnahmen, die zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen werden, sind aufzuzeichnen und für Kontrollen bereitzuhalten.
Abweichungen
84. Die zuständige Stelle kann nach Beratung Abweichungen von den Bestimmungen dieses Anhangs zulassen, um ohne Diskriminierung die Interessen von Fischern mit unterschiedlichen und besonderen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen, unter der Voraussetzung, dass die durch solche Abweichungen entstehenden Verhältnisse insgesamt nicht ungünstiger sind als diejenigen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs ergeben würden.