INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 155

Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 1981

Dieses Übereinkommen ist am 11. August 1983 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:67 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1981, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.



Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige.

2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie die Seeschiffahrt oder die Fischerei, ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.

3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß und der Maßnahmen, die getroffen worden sind, um den Arbeitnehmern in den ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz zu gewähren, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.



Artikel 2

1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Arbeitnehmer in den erfaßten Wirtschaftszweigen.

2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher Anhörung der beteiligten repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere Schwierigkeiten bestehen.

3. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation über die Durchführung des Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses Artikels von der Anwendung ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe für deren Ausschluß, und in den folgenden Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassendere Anwendung erzielt worden sind.



Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) umfaßt der Ausdruck „Wirtschaftszweige" alle Bereiche, in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich des öffentlichen Dienstes;

b) umfaßt der Ausdruck „Arbeitnehmer" alle Beschäftigten, einschließlich der öffentlich Bediensteten;

c) umfaßt der Ausdruck „Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen;

d) umfaßt der Ausdruck „Vorschriften" alle Bestimmungen, denen die zuständige(n) Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat (haben);

e) bedeutet der Ausdruck „Gesundheit" im Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen, sondern umfaßt auch die physischen und geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken und die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.



Teil II. Grundsätze einer innerstaatlichen Politik

Artikel 4

1. Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen.

2. Ziel dieser Politik muß es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.



Artikel 5

Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnte Politik hat den folgenden Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen, soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt auswirken:

a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung, Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze, Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und Ausrüstungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe und Einwirkungen, Arbeitsverfahren);

b) Zusammenhänge zwischen den materiellen Komponenten der Arbeit und den Personen, die die Arbeit ausführen oder überwachen, und Anpassung der Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer;

c) Ausbildung, einschließlich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und Motivierung der Personen, die in irgendeiner Eigenschaft daran mitwirken, einen angemessenen Stand des Arbeitsschutzes zu erreichen;

d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene der Arbeitseinheit und des Betriebs sowie auf allen anderen geeigneten Ebenen bis zur nationalen Ebene;

e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter vor Disziplinarmaßnahmen auf Grund von Handlungen, die sie gemäß der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik berechtigterweise unternommen haben.



Artikel 6

Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik sind die jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des einander ergänzenden Charakters dieser Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten.



Artikel 7

Die Lage auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist in geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in bezug auf bestimmte Bereiche mit dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme zu ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für die zu treffenden Maßnahmen zu erarbeiten und die Ergebnisse zu bewerten.



Teil III. Maßnahmen auf nationaler Ebene

Artikel 8

Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung mit den beteiligten repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur Durchführung von Artikel 4 dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 9

1. Die Durchführung der Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen.

2. Zur Durchführung sind angemessene Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften vorzusehen.



Artikel 10

Es sind Maßnahmen zur Anleitung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen.



Artikel 11

Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik hat die zuständige Stelle beziehungsweise haben die zuständigen Stellen für die fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen:

a) Die Festlegung, soweit die Art und der Grad der Gefahren dies erfordern, der Bedingungen für die Gestaltung, den Bau und die Ausstattung der Betriebe, ihre Inbetriebnahme, größere Veränderungen in den Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die Sicherheit der bei der Arbeit eingesetzten technischen Ausrüstungen sowie die Anwendung von den zuständigen Stellen festgelegter Verfahren;

b) die Bestimmung der Arbeitsverfahren sowie der Stoffe und Einwirkungen, gegenüber denen eine Exposition zu verbieten, zu begrenzen oder der Genehmigung oder Überwachung durch die zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen ist; Gesundheitsgefahren, die durch die gleichzeitige Exposition gegenüber mehreren Stoffen oder Einwirkungen verursacht werden, sind zu berücksichtigen;

c) die Aufstellung und Anwendung von Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

d) die Durchführung von Untersuchungen, wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste Lage schließen lassen;

e) die jährliche Veröffentlichung von Informationen über die in Verfolgung der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden, die sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit ergeben;

f) die Einführung oder Weiterentwicklung, unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten, von Systemen zur Untersuchung chemischer, physikalischer und biologischer Einwirkungen auf ihre Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer.



Artikel 12

Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß diejenigen Personen, die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise überlassen,

a) sich vergewissern, soweit dies praktisch durchführbar ist, daß die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die sie ordnungsgemäß verwenden, darstellen;

b) Informationen über die ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung der Maschinen und Ausrüstungen und den ordnungsgemäßen Gebrauch der Stoffe sowie über die mit den Maschinen und Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen Eigenschaften der chemischen Stoffe und der physikalischen und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur Verfügung stellen und Anweisungen erteilen, wie bekannte Gefahren verhütet werden können;

c) Untersuchungen und Forschungen durchführen oder sich auf andere Weise über die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf dem laufenden halten, um ihre Pflichten gemäß den Buchstaben a) und b) dieses Artikels zu erfüllen.



Artikel 13

Ein Arbeitnehmer, der sich von einer Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit hinreichendem Grund annahm, daß sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist gemäß den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen.



Artikel 14

Es sind Maßnahmen zu treffen, um in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs- und Ausbildungsstufen einschließlich des höheren technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer Weise zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller Arbeitnehmer gerecht wird.



Artikel 15

1. Zur Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses Übereinkommens erwähnten Politik und der Maßnahmen zu ihrer Anwendung hat jedes Mitglied nach ehestmöglicher Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und Stellen sicherzustellen, denen die Durchführung der Teile II und III dieses Übereinkommens obliegt.

2. Wann immer die Umstände es erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es gestatten, haben diese Vorkehrungen die Errichtung einer zentralen Stelle einzuschließen.



Teil IV. Maßnahmen auf betrieblicher Ebene

Artikel 16

1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist.

2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, daß die ihrem Verfügungsrecht unterliegenden chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe und Einwirkungen, wenn ordnungsgemäße Schutzmaßnahmen getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen, soweit dies praktisch durchführbar ist.

3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten, soweit dies praktisch durchführbar ist.



Artikel 17

Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten.



Artikel 18

Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, soweit erforderlich, Maßnahmen für Notfälle und Unfälle vorzusehen, einschließlich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen.



Artikel 19

Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des Betriebs zu treffen, wonach

a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung ihrer Arbeit an der Erfüllung der ihrem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen mitwirken;

b) die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb mit dem Arbeitgeber auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zusammenarbeiten;

c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über die Maßnahmen unterrichtet werden, die der Arbeitgeber zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre repräsentativen Verbände bezüglich dieser Informationen zu Rate ziehen können, vorausgesetzt, daß sie keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben;

d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im Betrieb eine angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhalten;

e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit ihrer Arbeit zusammenhängenden Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen, und vom Arbeitgeber diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck können im gegenseitigen Einvernehmen betriebsfremde Fachberater hinzugezogen werden;

f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jeden Sachverhalt meldet, von dem er mit hinreichendem Grund annimmt, daß er eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit darstellt; solange der Arbeitgeber keine Abhilfemaßnahmen getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er von den Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, bei der eine unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit fortbesteht.



Artikel 20

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher Bestandteil der gemäß den Artikeln 16 bis 19 dieses Übereinkommens getroffenen organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu sein.



Artikel 21

Die Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen für die Arbeitnehmer mit keinerlei Ausgaben verbunden sein.



Teil V. Schlußbestimmungen

Artikel 22

Dieses Übereinkommen gilt nicht als Neufassung irgendeines bestehenden internationalen Arbeits-Übereinkommens oder einer bestehenden Empfehlung.



Artikel 23

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 24

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 25

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 26

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 27

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 28

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 29

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 25, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 30

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.