INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 143

Übereinkommen über Mißbräuche bei Wanderungen und die Förderung der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, 1975

Dieses Übereinkommen ist am 9. Dezember 1978 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:60 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

stellt fest, daß der Internationalen Arbeitsorganisation in der Präambel zu ihrer Verfassung die Aufgabe zugewiesen wird, die „Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer" zu schützen;

weist darauf hin, daß die Erklärung von Philadelphia als einen der leitenden Grundsätze, auf die sich die Organisation stützt, „Arbeit ist keine Ware" und „Armut, wo immer sie besteht, gefährdet den Wohlstand aller" bekräftigt und die feierliche Verpflichtung der IAO anerkennt, Programme zu fördern, die insbesondere zur Vollbeschäftigung durch „Arbeitsplatzwechsel einschließlich der Wanderungsbewegung zur Erlangung von Beschäftigung ..." führen;

verweist auf das Weltbeschäftigungsprogramm der IAO und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, und betont die Notwendigkeit, die übermäßige und unkontrollierte bzw. nicht unterstützte Zunahme von Wanderungsbewegungen wegen ihrer negativen sozialen und menschlichen Folgen zu vermeiden;

stellt fest, daß die Regierungen vieler Länder zunehmend betonen, daß es zur Überwindung der Unterentwicklung und der strukturellen und der chronischen Arbeitslosigkeit wünschenswerter ist, den Transfer von Kapital und Technologie anstelle des Transfers von Arbeitskräften zu ermutigen, weil dies den Bedürfnissen und Wünschen dieser Länder entspricht und im gegenseitigen Interesse der Herkunftsländer und der Beschäftigungsländer liegt;

stellt fest, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und nach dem Weltpakt für bürgerliche und politische Rechte jeder Mensch das Recht hat, jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen sowie sein eigenes Land zu betreten;



verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, der Empfehlung betreffend den Schutz der Wanderarbeiter (unterentwickelte Länder), 1955, des Übereinkommens und der Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, und des Übereinkommens über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, die Angelegenheiten wie die Regelung der Anwerbung, Hereinnahme und Arbeitsvermittlung von Wanderarbeitnehmern, die Erteilung genauer Informationen in bezug auf Wanderungen, die Mindestnormen, welche Wanderarbeitnehmern während der Reise und nach der Ankunft zugute kommen, die Anwendung einer aktiven Beschäftigungspolitik und die internationale Zusammenarbeit in derartigen Angelegenheiten behandeln;

ist der Ansicht, daß die durch die Arbeitsmarktverhältnisse bedingte Auswanderung von Arbeitnehmern unter der Verantwortung amtlicher Arbeitsvermittlungsstellen oder in Übereinstimmung mit den einschlägigen bilateralen oder multilateralen Abkommen, insbesondere denjenigen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, erfolgen sollte;

ist der Ansicht, daß das nachweisliche Bestehen eines rechtswidrigen und heimlichen Handels mit Arbeitskräften zusätzliche Normen erforderlich macht, um solche Mißbräuche abzustellen;

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die jedes Mitglied, das es ratifiziert hat, verpflichten, Einwanderer, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet aufhalten, in bezug auf verschiedene darin aufgeführte Angelegenheiten nicht weniger günstig zu behandeln als seine eigenen Staatsangehörigen, soweit diese Angelegenheiten gesetzlich geregelt oder der Aufsicht durch die Verwaltungsbehörden unterstellt sind;

weist darauf hin, daß die Definition des Begriffs „Diskriminierung" im Übereinkommen über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, nicht zwangsläufig Unterscheidungen auf Grund der Staatsangehörigkeit einschließt;

ist der Ansicht, daß weitere Normen, auch über Soziale Sicherheit, erwünscht sind, um die Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern zu fördern und um in bezug auf die Angelegenheiten, die gesetzlich geregelt oder der Aufsicht durch die Verwaltungsbehörden unterstellt sind, ihnen zumindest die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten;

stellt fest, daß ein voller Erfolg der Maßnahmen, die sehr unterschiedliche Probleme von Wanderarbeitnehmern betreffen, nur durch enge Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und mit anderen Sonderorganisationen ermöglicht wird;

stellt fest, daß bei der Formulierung der nachstehenden Normen die Tätigkeit der Vereinten Nationen und anderer Sonderorganisationen berücksichtigt worden ist und daß zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung bei der Förderung und Gewährleistung der Durchführung dieser Normen fortlaufend zusammengearbeitet wird;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Wanderarbeitnehmer, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens zur Ergänzung des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, und des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1975, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, bezeichnet wird.



I. Mißbräuche bei Wanderungen

Artikel 1

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, die grundlegenden Menschenrechte aller Wanderarbeitnehmer zu achten.



Artikel 2

1. Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat systematische Anstrengungen zu unternehmen, um festzustellen, ob sich in seinem Gebiet unrechtmäßig beschäftigte Wanderarbeitnehmer aufhalten und ob sein Gebiet Ausgangs-, Durchgangs- oder Zielgebiet für Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme ist, bei denen die Wanderarbeitnehmer während der Reise, bei der Ankunft oder während der Zeit ihres Aufenthalts und ihrer Beschäftigung Bedingungen ausgesetzt sind, die eine Verletzung einschlägiger internationaler, multilateraler oder bilateraler Urkunden oder Abkommen oder der innerstaatlichen Gesetzgebung darstellen.

2. Die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind ausführlich anzuhören, und es ist ihnen Gelegenheit zur Bekanntgabe aller ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen zu geben.



Artikel 3

Jedes Mitglied hat sowohl in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich als auch in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um

a) heimliche Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme und die unrechtmäßige Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern zu unterbinden; und

b) gegen die Organisatoren rechtswidriger oder heimlicher Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme, deren Ausgangs-, Durchgangs- oder Zielgebiet sein Land ist, und gegen diejenigen, die unrechtmäßig eingereiste Arbeitnehmer beschäftigen, vorzugehen,

um die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnten Mißbräuche zu verhüten und zu beseitigen.



Artikel 4

Die Mitglieder haben in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer insbesondere die erforderlichen Vorkehrungen auf nationaler und internationaler Ebene zu treffen, um mit anderen Staaten systematische Kontakte und einen Informationsaustausch in dieser Angelegenheit zu pflegen.



Artikel 5

Die nach Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommens zu treffenden Maßnahmen haben insbesondere darauf abzuzielen, daß gegen die Urheber eines Handels mit Arbeitskräften strafrechtlich vorgegangen werden kann, von welchem Land aus auch immer sie tätig werden.



Artikel 6

1. Im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung sind Vorkehrungen zu treffen zur wirksamen Aufdeckung einer unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern und zur Festsetzung und Anwendung von verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Sanktionen bis zur Verhängung von Gefängnisstrafen bei unrechtmäßiger Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern, der Organisierung von Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme, wenn es dabei zu den in Artikel 2 dieses Übereinkommens genannten Mißbräuchen kommt, und bei der wissentlichen Beihilfe zu solchen Wanderungen, gleich ob in gewinnsüchtiger Absicht oder nicht.

2. Wird gegen einen Arbeitgeber auf Grund der nach diesem Artikel zu treffenden Vorkehrungen strafrechtlich vorgegangen, so hat er das Recht nachzuweisen, daß er in gutem Glauben gehandelt hat.



Artikel 7

Die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind in bezug auf die Gesetzgebung und die anderen Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung der vorgenannten Mißbräuche anzuhören, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und es ist ihnen die Möglichkeit zuzuerkennen, entsprechende Initiativen zu ergreifen.



Artikel 8

1. Hat sich ein Wanderarbeitnehmer rechtmäßig zum Zwecke der Beschäftigung im Lande aufgehalten, so darf seine Lage nicht allein deshalb als rechts- oder ordnungswidrig angesehen werden, weil er seinen Arbeitsplatz verloren hat; der bloße Verlust des Arbeitsplatzes darf nicht den Entzug seiner Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise seiner Arbeitserlaubnis zur Folge haben.

2. Dementsprechend ist ihm die gleiche Behandlung zu gewähren wie den eigenen Staatsangehörigen, insbesondere in bezug auf die Sicherheit der Beschäftigung, die Bereitstellung einer anderweitigen Beschäftigung, Notstandsarbeiten und Umschulung.



Artikel 9

1. Unbeschadet der Maßnahmen zur Überwachung von Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme, durch die sichergestellt werden soll, daß die Einreise von Wanderarbeitnehmern in das Staatsgebiet und ihre Zulassung zur Beschäftigung im Einklang mit der einschlägigen Gesetzgebung erfolgt, ist dem Wanderarbeitnehmer und seiner Familie in den Fällen, in denen diese Gesetzgebung nicht eingehalten worden ist und seine Lage nicht legalisiert werden kann, Gleichbehandlung hinsichtlich der sich aus seiner früheren Beschäftigung ergebenden Rechte in bezug auf Entlohnung, Soziale Sicherheit und sonstige Leistungen zu gewähren.

2. Im Falle von Streitigkeiten über die im vorstehenden Absatz erwähnten Rechte muß der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, seinen Fall selbst oder durch einen Vertreter einer zuständigen Stelle vorzutragen.

3. Im Falle der Ausweisung des Arbeitnehmers oder seiner Familie sind die Kosten nicht von ihnen zu tragen.

4. Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert die Mitglieder daran, Personen, die sich unrechtmäßig in ihrem Land aufhalten oder unrechtmäßig in ihrem Land arbeiten, das Recht zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer rechtmäßigen Beschäftigung einzuräumen.



II. Chancengleichheit und Gleichbehandlung

Artikel 10

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Methoden die Chancengleichheit und Gleichbehandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf, Soziale Sicherheit, gewerkschaftliche und kulturelle Rechte sowie individuelle und kollektive Freiheiten für Personen, die sich als Wanderarbeitnehmer oder als deren Familienangehörige rechtmäßig in seinem Gebiet aufhalten, zu fördern und zu garantieren.



Artikel 11

1. Im Sinne dieses Teils des Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Wanderarbeitnehmer" eine Person, die sich von einem Land in ein anderes Land begibt beziehungsweise begeben hat, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen; er schließt jede Person ein, die ordnungsgemäß als Wanderarbeitnehmer zugelassen worden ist.

2. Dieser Teil des Übereinkommens gilt nicht für

a) Grenzgänger;

b) Künstler und Angehörige der freien Berufe, die zu einem kurzen Aufenthalt in das Land eingereist sind;

c) Seeleute;

d) Personen, die ausdrücklich zu Bildungs- oder Ausbildungszwecken einreisen;

e) Angestellte von im Gebiet eines Landes tätigen Organisationen oder Betrieben, denen auf Antrag ihres Arbeitgebers die Einreise zur Durchführung besonderer Aufgaben oder Aufträge für einen begrenzten, genau festgelegten Zeitraum gestattet wurde und die das Land nach Erfüllung ihrer Aufgaben oder Aufträge wieder verlassen müssen.



Artikel 12

Jedes Mitglied hat mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Methoden

a) die Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und Befolgung der in Artikel 10 dieses Übereinkommens vorgesehenen Politik zu fördern;

b) Gesetze zu verabschieden und Bildungsprogramme zu fördern, die geeignet sind, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu gewährleisten;

c) Maßnahmen zu treffen, Bildungsprogramme zu fördern und andere Tätigkeiten zu entwickeln, die darauf abzielen, Wanderarbeitnehmer so weitgehend wie möglich mit dieser Politik, mit ihren Rechten und Pflichten sowie mit Tätigkeiten vertraut zu machen, die ihnen Schutz und eine wirksame Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechte bieten sollen;

d) gesetzliche Bestimmungen aufzuheben und Verwaltungsvorschriften oder -gepflogenheiten zu ändern, die mit dieser Politik unvereinbar sind;

e) in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Sozialpolitik festzulegen und durchzuführen, die es den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien ermöglicht, an den seinen Staatsangehörigen zugute kommenden Vorteilen teilzuhaben, und die gleichzeitig ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung die etwaigen besonderen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, bis ihre Anpassung an die Gesellschaft des Beschäftigungslandes vollzogen ist;

f) die Bemühungen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien zur Wahrung ihrer nationalen und ethnischen Eigenart und ihrer kulturellen Bindungen an ihre Herkunftsländer einschließlich der Möglichkeit, den Kindern eine gewisse Kenntnis ihrer Muttersprache zu vermitteln, nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern;

g) allen Wanderarbeitnehmern, die die gleiche Tätigkeit verrichten, ungeachtet ihrer jeweiligen Beschäftigungsbedingungen Gleichbehandlung in bezug auf die Arbeitsbedingungen zu sichern.



Artikel 13

1. Jedes Mitglied kann alle erforderlichen Maßnahmen treffen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und mit anderen Mitgliedern zusammenarbeiten, um die Zusammenführung der Familien aller Wanderarbeitnehmer zu erleichtern, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet aufhalten.

2. Die Familienangehörigen der Wanderarbeitnehmer, für die dieser Artikel gilt, sind der Ehegatte und, soweit sie unterhaltsberechtigt sind, die Kinder, der Vater und die Mutter.



Artikel 14

Jedes Mitglied kann

a) die freie Wahl der Beschäftigung unter gleichzeitiger Gewährung der geographischen Freizügigkeit davon abhängig machen, daß sich der Wanderarbeitnehmer zum Zwecke der Beschäftigung während einer vorgeschriebenen, zwei Jahre nicht übersteigenden Dauer rechtmäßig in seinem Gebiet aufgehalten hat, oder, falls seine Gesetzgebung Verträge für eine bestimmte Dauer von weniger als zwei Jahren vorsieht, davon, daß sein erster Arbeitsvertrag abgelaufen ist;

b) nach entsprechender Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungen einschließlich von Zeugnissen und Diplomen regeln;

c) den Zugang zu begrenzten Gruppen von Beschäftigungen oder Tätigkeiten einschränken, wenn dies im Interesse des Staates erforderlich ist.



III. Schlußbestimmungen

Artikel 15

Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, multilaterale oder bilaterale Abkommen zur Lösung der sich aus seiner Anwendung ergebenden Probleme zu schließen.



Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung entweder den Teil I oder den Teil II von der Annahme des Übereinkommens ausschließen.

2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine spätere Erklärung widerrufen.

3. Jedes Mitglied, für das eine gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung in Kraft ist, hat in seinen Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis in bezug auf die Bestimmungen des von der Annahme ausgeschlossenen Teils Auskunft zu erteilen und anzugeben, in welchem Umfang diesen Bestimmungen entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und ferner die Gründe anzugeben, weshalb es sie noch nicht in seine Annahme des Übereinkommens aufgenommen hat.



Artikel 17

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 18

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 19

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 20

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 21

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.



Artikel 22

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 23

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 19, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 24

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.