INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 47

Übereinkommen über die Verkürzung der Arbeitszeit auf vierzig Stunden wöchentlich, 1935

Dieses Übereinkommen ist am 23. Juni 1957 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:19 

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die in Genf am 4. Juni 1935 zu ihrer neunzehnten Tagung zusammengetreten ist, geht von der Erwägung aus, daß die Frage der Verkürzung der Arbeitszeit den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

daß die Arbeitslosigkeit einen solchen Umfang angenommen hat und schon so lange anhält, daß sich zur Zeit Millionen von Arbeitnehmern in der Welt ohne eigenes Verschulden in Not befinden und Entbehrungen erleiden, von denen befreit zu werden sie mit Recht fordern können,

daß es erwünscht wäre, die Arbeitnehmer soweit als möglich der Vorteile des technischen Fortschrittes teilhaftig werden zu lassen, dessen rasche Entwicklung für die Wirtschaft der Neuzeit kennzeichnend ist,

daß es im Sinne der Entschließungen der achtzehnten und neunzehnten Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz erforderlich ist, auf die möglichste Verkürzung der Arbeitszeit in allen Beschäftigungsgruppen hinzuwirken.

Die Konferenz nimmt deshalb heute, am 22. Juni 1935, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Vierzigstundenwoche, 1935, bezeichnet wird.



Artikel 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, erklärt sich für

a) den Grundsatz der Vierzigstundenwoche, durchgeführt in der Weise, daß dadurch der Stand der Lebenshaltung der Arbeitnehmer nicht gesenkt wird,

b) die Annahme oder Förderung von Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Zieles für geeignet erachtet werden,

und verpflichtet sich, diesen Grundsatz auf die verschiedenen Beschäftigungsgruppen anzuwenden nach den näheren, noch festzulegenden Bestimmungen von besonderen Übereinkommen, falls diese von ihm ratifiziert werden.



Artikel 2

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 3

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 4

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.



Artikel 5

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.



Artikel 6

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 7

1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 5, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.



Artikel 8

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.