INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Übereinkommen 1

Übereinkommen über die Begrenzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich, 1919

Dieses Übereinkommen ist am 13. Juni 1921 in Kraft getreten.
Ort:Washington
Tagung:1
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington einberufen wurde,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche, eine Frage, die den ersten Gegenstand der Tagesordnung der Konferenz von Washington bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:



Artikel 1

1. Als „gewerbliche Betriebe" im Sinne dieses Übereinkommens gelten insbesondere

a) Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen,

b) Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt oder verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, einschließlich des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von Elektrizität und sonstiger motorischer Kraft irgendwelcher Art,

c) der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Hafendämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunneln, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraphen- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und andere Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Fundierungsarbeiten,

d) die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, einschließlich des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, jedoch mit Ausnahme der Handbeförderung.

2. Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Schiffsleute und der Binnenschiffer getroffen werden.

3. In jedem Lande bestimmt die zuständige Stelle die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft andererseits.



Artikel 2

Die Arbeitszeit der in allen öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben beschäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen:

a) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Vertrauensstellung bekleiden.

b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Berufsverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (oder, in Ermangelung solcher Verbände, zwischen Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der Woche weniger als acht Stunden, so kann durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden oder Vertretern der Beteiligten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen Tagen der Woche zugelassen werden. Diese Überschreitung darf indessen nicht mehr als eine Stunde täglich betragen.

c) Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf einen Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.



Artikel 3

Die nach Artikel 2 begrenzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn eine Betriebsstörung eingetreten ist oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur, soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.



Artikel 4

Die nach Artikel 2 begrenzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Ruhezeit nicht berührt, die ihnen etwa nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist.



Artikel 5

1. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als nicht anwendbar, aber nur in diesem Falle, kann durch Vereinbarungen zwischen Berufsverbänden von Arbeitnehmern und Arbeitgebern die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplanes geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen, die der Regierung mitzuteilen sind, die Geltung von Verordnungen gegeben ist.

2. Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich überschreiten.



Artikel 6

1. Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen

a) dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Personen, deren Arbeit in besonderem Maß Unterbrechungen mit sich bringt,

b) vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.

2. Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um 25 vom Hundert höher bezahlt werden.



Artikel 7

1. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden

a) ein Verzeichnis der Arbeiten, die anerkanntermaßen im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang erheischen,

b) eingehende Mitteilungen über den Stand der in Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen,

c) eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.

2. Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.



Artikel 8

1. Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, wird jeder Arbeitgeber verpflichtet,

a) durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der Regierung genehmigte Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder Schicht bekanntzugeben, wobei die Arbeitsstunden so festgesetzt werden müssen, daß sie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten, und, einmal bekanntgemacht, nur in der von der Regierung genehmigten Art und Weise abgeändert werden dürfen,

b) in gleicher Weise die während der Arbeit gewährten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit gelten, bekanntzugeben,

c) alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Übereinkommens geleisteten Überstunden in ein Verzeichnis einzutragen, dessen Form die innerstaatliche Gesetzgebung oder die Verordnungen der zuständigen Stelle bestimmen.

2. Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach a) festgesetzten Arbeitsstunden oder während der nach b) festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetzlich.



Artikel 9

Für die Anwendung dieses Übereinkommens auf Japan gelten folgende Änderungen und Bestimmungen:

a) Als „gewerbliche Betriebe" gelten insbesondere

die in Artikel 1 a) aufgezählten Betriebe,

die in Artikel 1 b) aufgezählten Betriebe, sofern sie mindestens zehn Personen beschäftigen,

die in Artikel 1 c) aufgezählten Betriebe, sofern sie von der zuständigen Stelle als „Fabriken" bezeichnet werden,

die in Artikel 1 d) aufgezählten Betriebe mit Ausnahme der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern sowie der Handbeförderung und,

ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen, diejenigen in Artikel 1 b) und c) aufgezählten gewerblichen Betriebe, die von der zuständigen Stelle als sehr gefährlich oder als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.

b) Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im Alter von mindestens fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie, in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden wöchentlich betragen darf.

c) Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben beschäftigt sind, und von Personen, ohne Altersunterschied, die Bergwerksarbeit unter Tage verrichten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

d) Die Höchstarbeitszeit kann im Sinne der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens abgeändert werden; doch darf die bewilligte Verlängerung im Verhältnis zur normalen Arbeitswoche nicht größer sein als diejenige, die sich aus den Bestimmungen der erwähnten Artikel ergibt.

e) Allen Arbeitnehmern ohne Unterschied ist eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig Stunden zu gewähren.

f) Die Bestimmungen der japanischen Fabrikgesetzgebung, wonach diese nur für Betriebe gilt, in denen mindestens fünfzehn Personen beschäftigt sind, ist dahin abzuändern, daß sie künftig auf Betriebe, in denen mindestens zehn Personen beschäftigt sind, Anwendung finden soll.

g) Die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels treten spätestens am 1. Juli 1922, die unter d) dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen des Artikels 4 spätestens am 1. Juli 1923 in Kraft.

h) Die unter c) dieses Artikels vorgesehene Altersgrenze von fünfzehn Jahren wird spätestens am 1. Juli 1925 auf sechzehn Jahre erhöht.



Artikel 10

1. In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeitnehmer derjenigen Gewerbe eingeführt werden, die gegenwärtig unter die Fabrikgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Stelle bestimmt werden. Diese Stelle darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht für Indien; dagegen soll eine engere Begrenzung der Arbeitszeit auf einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.



Artikel 11

Für China, Persien und Siam gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht; dagegen soll die Begrenzung der Arbeitszeit in diesen Ländern auf einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.



Artikel 12

In Griechenland kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinausgeschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für die folgenden gewerblichen Betriebe:

1. Schwefelkohlenstoffabriken,

2. Säurefabriken,

3. Gerbereien,

4. Papierfabriken,

5. Druckereien,

6. Sägewerke,

7. Tabaklagerhäuser und Betriebe zur Verarbeitung des Tabaks,

8. Arbeiten über Tage in Bergwerken,

9. Gießereien,

10. Kalkwerke,

11. Färbereien,

12. Glashütten (Bläser),

13. Gaswerke (Heizer),

14. Auf- und Abladen von Waren,

und spätestens auf den 1. Juli 1924 für die folgenden gewerblichen Betriebe:

1. Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten, Nägeln, Jagdschrot, Eisen- und Bronzegießereien, Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydraulischer Apparate;

2. Baugewerbe: Kalköfen, Zement- und Gipsfabriken, Ziegeleien, Backsteinbrennereien, Fliesenfabriken, Töpfereien, Marmorwerke, Erd- und Bauarbeiten;

3. Faserstoffgewerbe: Spinnereien und Webereien jeder Art, mit Ausnahme der Färbereien; 4. Nahrungsmittelgewerbe: Getreidemühlen, Bäckereien, Teigwarenfabriken, Weinkellereien, Alkohol- und Getränkefabriken, Ölfabriken, Brauereien, Eis- und Mineralwasserfabriken, Zuckerwaren- und Schokoladefabriken, Wurst- und Konservenfabriken, Schlachthäuser und Metzgereien;

5. Chemische Industrie: Fabriken zur Herstellung synthetischer Farben, Glashütten (mit Ausnahme der Bläser), Terpentinöl- und Weinsteinfabriken, Sauerstoffabriken und Fabriken zur Herstellung pharmazeutischer Produkte, Leinölfabriken, Glyzerinfabriken, Kalziumkarbidfabriken, Gaswerke (mit Ausnahme der Heizer);

6. Lederverarbeitung: Schuhfabriken, Lederwarenfabriken;

7. Papier- und Buchdruckereigewerbe: Briefumschlag-, Geschäftsbücher-, Schachtel- und Tütenfabriken, Buchbindereien, Steindruckereien und Zinkätzanstalten;

8. Bekleidungsgewerbe: Näh- und Weißnähwerkstätten, Plättanstalten, Bettdecken-, Kunstblumen-, Federn- und Posamentenfabriken, Hut- und Schirmfabriken;

9. Holzverarbeitungsgewerbe: Tischlereien, Küfereien, Wagenfabriken, Möbel- und Stuhlfabriken, Einrahmewerkstätten, Bürsten- und Besenfabriken;

10. Elektrische Industrie: Kraftwerke, Werkstätten für elektrische Einrichtungen;

11. Beförderung zu Lande: Eisenbahn- und Straßenbahnangestellte, Chauffeure, Kutscher und Wagenführer.



Artikel 13

In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf den 1. Juli 1924 hinausgeschoben werden.



Artikel 14

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Staate durch die Regierung im Fall eines Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.



Artikel 15

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 16

1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

a) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;

b) die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

2. Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamt sein Vorgehen hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.



Artikel 17

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.



Artikel 18

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tag in Kraft, an dem diese Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied mit dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.



Artikel 19

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 in Geltung zu setzen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.



Artikel 20

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.



Artikel 21

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 22

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.