INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 198

Empfehlung betreffend das Arbeitsverh�ltnis

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer f�nfundneunzigsten Tagung zusam�men�getreten ist,

ist der Auffassung, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gesamtarbeits�ver�tr�ge einen Schutz bieten, der an das Vorliegen eines Arbeitsver�h�lt�nisses zwischen einem Arbei�t�geber und einem Arbeitnehmer gebunden ist,

ist der Auffassung, dass Rechtsvorschriften und ihre Auslegung mit den Zielen menschen�w�rdiger Arbeit vereinbar sein sollten,

ist der Auffassung, dass es unter anderem Ziel des Besch�ftigungs- oder Arbeits�rechtes ist, eine Ant��wort auf ein m�glicherweise ungleiches Kr�fteverh�ltnis zwischen den Par�teien eines Arbeitsverh�ltnisses zu geben,

ist der Auffassung, dass der Schutz der Arbeitnehmer zentraler Bestandteil des Mandats der Internationalen Arbeitsorganisation ist und mit den Grunds�tzen �ber�ein�stimmt, die in der Erkl�rung der IAO �ber grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, 1998, und der Agenda f�r menschenw�rdige Arbeit niedergelegt sind, ist der Auffassung, dass es schwierig ist, das Vorliegen eines Arbeitsverh�ltnisses fest�zu�stellen, wenn die jeweiligen Rechte und Pflichten der betreffenden Parteien nicht klar sind, wenn versucht worden ist, das Arbeitsverh�ltnis zu verschleiern, oder wenn die Gesetz�ge�bung, ihre Auslegung oder ihre Anwendung Unzul�nglichkeiten oder Gren�zen auf�weisen,

stellt fest, dass es Situationen gibt, in denen vertragliche Regelungen dazu f�hren k�n�nen, dass Arbeitnehmern der ihnen zustehende Schutz vorenthalten wird,

anerkennt, dass internationalen Leitlinien f�r Mitglieder bei der Verwirklichung die�ses Schutzes durch die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis eine Rolle zukommt und dass diese Leitlinien im Verlauf der Zeit relevant bleiben sollten,

anerkennt ferner, dass dieser Schutz f�r alle, insbesondere f�r verletzliche Arbeit�neh�mer, zug�nglich sein und sich auf eine Gesetzgebung st�tzen sollte, die effizient, effektiv und umfassend ist, die rasch zu Ergebnissen f�hrt und die eine freiwillige Einhaltung von Vor�schriften f�rdert,

anerkennt, dass die innerstaatliche Politik das Ergebnis von Beratungen mit den Sozia�l��part�nern sein und den beteiligten Parteien am Arbeitsplatz als Orien�tie�rungs�hilfe die�nen sollte,

anerkennt, dass die innerstaatliche Politik Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeits�����pl�tzen und menschenw�rdige Arbeit f�rdern sollte,

ist der Auffassung, dass die globalisierte Wirtschaft die Mobilit�t von Arbeit�nehmern verst�rkt hat, die eines Schutzes bed�rfen, zumindest vor der Umgehung des inner�staat�lichen Schutzes durch Rechtswahl,

stellt fest, dass es im Rahmen der grenz�berschreitenden Erbringung von Dienstlei�stungen wichtig ist festzustellen, wer in einem Arbeitsverh�ltnis als Arbeit�nehmer anzusehen ist, welche Rechte der Arbeitnehmer hat und wer der Arbeit�geber ist,

ist der Auffassung, dass die Schwierigkeiten bei der Feststellung des Vorliegens eines Arbeits�verh�ltnisses f�r die betreffenden Arbeitnehmer, ihr Umfeld und die Gesell�schaft insgesamt zu ernsten Problemen f�hren k�nnen,

ist der Auffassung, dass die Unsicherheit hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeits�ver�h�lt�nisses angegangen werden muss, um einen fairen Wettbewerb und einen wirk�sa�men Schutz von Arbeitnehmern in einem Arbeitsverh�ltnis auf eine der inner�staatlichen Gesetz�gebung oder Praxis entsprechenden Weise zu gew�hrleisten,

verweist auf alle einschl�gigen internationalen Arbeitsnormen, insbesondere die�jeni�gen, die sich mit der besonderen Lage der Frau befassen, sowie diejeni�gen, die sich mit dem Erstreckungs�bereich des Arbeitsverh�ltnisses befassen,

hat beschlossen, verschiedene Antr�ge anzunehmen betreffend das Arbeitsver�h�lt�nis, eine Frage, die den f�nften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Antr�ge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, die folgende Empfehlung an, die als Empfeh�lung betreffend das Arbeitsverh�ltnis, 2006, bezeichnet wird.

I. Innerstaatliche Politik zum Schutz von Besch�ftigten in einem Arbeitsverh�ltnis

1.  Die Mitglieder sollten eine innerstaatliche Politik ausarbeiten und anwen�den, die darauf abzielt, den Geltungsbereich der einschl�gigen Rechtsvorschriften in geeigneten Zeit�abst�nden zu �ber��pr�fen und erforderlichenfalls zu kl�ren und anzu�passen, um Besch�ftigten, die ihre T�tigkeit im Rahmen eines Arbeitsverh�ltnisses aus��ben, einen wirksamen Schutz zu gew�hr�leisten.

2.  Art und Ausma� des Schutzes, der Besch�ftigten in einem Arbeitsverh�ltnis gew�hrt wird, sollten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis oder beide fest�gelegt wer��den, wobei die einschl�gigen internationalen Arbeitsnormen zu ber�ck�sichti�gen sind. Diese Gesetzgebung oder Praxis, einschlie�lich der Elemente, die sich auf den Geltungs- und Anwendungsbereich sowie die Verantwortung f�r die Durchf�hrung bezie�hen, sollte klar und ausreichend sein, um Besch�ftigten in einem Arbeitsverh�ltnis einen wirk�sa�men Schutz zu gew�hrleisten.

3.  Die innerstaatliche Politik sollte im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetz�ge�bung und Praxis und in Beratung mit den ma�gebenden Arbeit�geber- und Arbeit�neh�mer�ver�b�nden ausgearbeitet und ange�wendet werden.

4.  Die innerstaatliche Politik sollte zumindest Ma�nahmen vorsehen, um:

a)       den Beteiligten, insbesondere den Arbeitgebern und den Besch�ftigten, Leitlinien hin�sicht�lich einer eindeutigen Bestimmung des Vorliegens eines Arbeitsver�h�lt�nis�ses und hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und selbst�ndig Erwerb���s���t�tigen an die Hand zu geben;

b)      verschleierte Arbeitsverh�ltnisse zu bek�mpfen, zum Beispiel im Rahmen anderer Verh�lt�nisse, die die Verwendung anderer Formen vertraglicher Regelungen bein�hal�ten k�n�nen, die den wahren rechtlichen Status verdecken, wobei ein ver�schleiertes Arbeits�ver�h�ltnis vorliegt, wenn ein Arbeitgeber eine Person anders als einen Arbeit�nehmer auf eine Weise behandelt, die deren wahren rechtlichen Status als Arbeit�neh�mer ver�deckt, und Situationen entstehen k�nnen, in denen vertrag�liche Rege�lungen dazu f�hren, dass Arbeitnehmern der ihnen zustehende Schutz vorent�halten wird;

c)       Normen zu gew�hrleisten, die f�r alle Formen vertraglicher Regelungen gelten, ein�schlie߭lich derer, an denen mehrere Parteien beteiligt sind, damit Arbeitnehmer �ber den ihnen zustehenden Schutz verf�gen;

d)      zu gew�hrleisten, dass f�r alle Formen vertraglicher Regelungen geltende Normen festlegen, wer f�r den darin vorgesehenen Schutz verantwortlich ist;

e)       den Beteiligten, insbesondere den Arbeitgebern und den Besch�ftigten, einen effek�ti�ven Zugang zu zweckm��igen, raschen, kosteng�nstigen, fairen und effizienten Ver�fah�ren und Mechanismen f�r die Beilegung von Streitigkeiten �ber das Vorliegen und den Inhalt eines Arbeitsverh�ltnisses zu erm�glichen;

f)       die Einhaltung und effektive Anwendung der Rechtsvorschriften �ber das Arbeits�ver�h�lt�nis sicherzustellen;

g)      eine zweckm��ige und ausreichende Ausbildung in einschl�gigen internationalen Arbeits���normen, vergleichendem Recht und Rechtsprechung f�r die Justiz, Schlich�ter, Ver�mitt��ler, Arbeitsinspektoren und andere Personen vorzusehen, die mit der L�sung von Streitigkeiten und dem Vollzug innerstaatlicher Arbeitsrechts�vorschriften und ‑normen befasst sind.

5.  Im Rahmen der innerstaatlichen Politik sollten die Mitglieder insbesondere auf die Sicher�stellung eines wirksamen Schutzes f�r Besch�ftigte achten, die von der Unge�wiss�heit hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses besonders betroffen sind, ins�beson�dere weibliche Besch�ftigte sowie die verletzlichsten Besch�ftigten, junge Besch�f�tigte, �ltere Besch�ftigte, Besch�f�tigte in der informellen Wirtschaft, Wander�arbeits��kr�fte und Besch�ftigte mit Behinderungen.

6.  Die Mitglieder sollten:

a)       in der innerstaatlichen Politik besonders darauf achten, die Gleichstellungs�dimen�sion zu ber�cksichtigen, da in bestimmten Berufen und Sektoren mehrheitlich weibliche Besch�ftigte anzutreffen sind, wo es einen hohen Anteil verschleierter Arbeits�ver�h�lt�nisse gibt oder wo das Arbeitsverh�ltnis durch mangelnde Klarheit gekenn�zeich�net ist;

b)      eine klare Politik im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter verfolgen und die einschl�gigen Gesetze und Vereinbarungen auf nationaler Ebene besser umsetzen, damit die Gleichstellungsdimension effektiv ber�cksichtigt werden kann.

7.  Im Rahmen der grenz�berschreitenden Arbeitnehmerbewegungen:

a)       sollte jedes Mitglied bei der Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik nach Bera�tung mit den ma�gebenden Verb�nden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erw�gen, innerhalb seiner Zust�ndigkeit und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ande�ren Mitgliedern geeignete Ma�nahmen zu ergreifen, um einen effektiven Schutz zu gew�hren und die Verletzung der Rechte von Wanderarbeitnehmern in seinem Hoheits��gebiet, die m�glicherweise von Unsicherheit hinsichtlich des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses betroffen sind, zu verhindern;

b)      wenn Arbeitnehmer in einem Land angeworben werden, um in einem anderen zu arbei�ten, k�nnen die betreffenden Mitglieder erw�gen, bilaterale Vereinbarungen abzu��schlie�en, um missbr�uchliche und betr�gerische Praktiken zu verhindern, deren Zweck darin besteht, die bestehenden Regelungen zum Schutz von Besch�ftigten im Rah�men eines Arbeitsverh�ltnisses zu umgehen.

8.  Die innerstaatliche Politik f�r den Schutz von Besch�ftigten in einem Arbeits�ver�h�lt�nis sollte echte zivil- und handelsrechtliche Beziehungen nicht ber�hren und gleich�zeitig sicherstellen, dass Personen in einem Arbeitsverh�ltnis �ber den Schutz ver�f�gen, der ihnen zusteht.

II. Bestimmung des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses

9.  F�r die Zwecke der innerstaatlichen Politik zum Schutz von Besch�ftigten in einem Arbeitsverh�ltnis sollte das Vorliegen eines solchen Verh�ltnisses in erster Linie auf der Grund�lage von Tatsachen bestimmt werden, die sich auf die Erbringung der Dienst��lei�stun�gen und die Entlohnung des Besch�ftigten beziehen, ungeachtet dessen, wie das Ver�h�lt�nis in einer gegenteiligen vertrag�lichen oder sonstigen Vereinbarung, die m�glicher�weise zwischen den Parteien geschlos�sen wor�den ist, charakterisiert wird.

10.  Die Mitglieder sollten klare Methoden f�rdern, um die Besch�ftigten und die Arbeit�geber hinsichtlich der Bestimmung des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses zu bera�ten.

11.  Um die Bestimmung des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses zu erleichtern, soll��ten die Mitglieder im Rahmen der in dieser Empfehlung genannten innerstaatli�chen Politik folgende M�glichkeiten in Erw�gung ziehen:

a)       eine gro�e Vielfalt von Mitteln zur Bestimmung des Vorliegens eines Arbeitsver�h�lt�nisses zuzulassen;

b)      eine Rechtsvermutung des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses zu begr�nden, wenn ein oder mehrere einschl�gige Indikatoren gegeben sind;

c)       nach Anh�rung der ma�gebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb�nde zu bestim�men, dass Besch�ftigte mit bestimmten Merkmalen allgemein oder in einem bestimm�ten Sektor entweder als Arbeitnehmer oder als selbstst�ndig Erwerbst�tige anzusehen sind.

12.  F�r die Zwecke der in dieser Empfehlung genannten innerstaatlichen Politik k�n�nen die Mitglieder erw�gen, klar die Vor�aus�setzungen festzu�legen, die f�r die Bestim�mung des Vorliegens eines Arbeitsverh�ltnisses ma�gebend sind, wie beispiels�weise Unter�stel�lung oder Abh�ngigkeit.

13.  Die Mitglieder sollten die M�glichkeit in Betracht ziehen, in ihren Rechts�vor�schriften oder durch andere Mittel spezifische Indikatoren f�r das Vorliegen eines Arbeits���ver�h�lt�nisses festzulegen. Diese Indikatoren k�nnten Folgendes umfassen:

a)       die Tatsache, dass die Arbeit nach den Weisungen und unter der Kontrolle einer anderen Person verrichtet wird; dass sie die Integration des Besch�ftigten in die Orga�nisation des Unternehmens mit sich bringt; dass sie ausschlie�lich oder haupt�s�chlich f�r eine andere Person verrichtet wird; dass sie von dem Besch�ftigten per�s�nlich ver�richtet werden muss; dass sie innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens oder an dem von der Person, die die Arbeit verlangt, angegebenen oder vereinbarten Arbeits�platz ausgef�hrt wird; dass die Arbeit mit einer bestimmten Dauer verbunden ist und eine bestimmte Konti�nui�t�t aufweist; dass sich der Besch�ftigte zur Verf�gung h�lt; oder dass die Werk�zeuge, Materialien und Maschinen von der Person, die die Arbeit verlangt, gestellt werden;

b)      die regelm��ige Zahlung des Entgelts des Besch�ftigten; die Tatsache, dass ein solches Entgelt die einzige oder die Haupteinnahmequelle des Besch�ftigten darstellt; Sach���be�z�ge wie Nahrungsmittel, Wohnung oder Transport; die Anerken�nung von Anspr���chen wie w�chentliche Ruhezeit und Jahresurlaub; die Bezahlung der berufs��bedingten Fahrten des Besch�ftigten durch die Person, die die Arbeit ver�langt; oder das Fehlen finanzieller Risiken f�r den Besch�ftigten.

14.  Die Beilegung von Streitigkeiten �ber das Vorliegen und den Inhalt eines Arbeits���verh�ltnisses sollte in die Zust�ndigkeit der Arbeitsgerichte, sonstiger Gerichte oder der Schiedsorgane fallen, zu denen die Besch�ftigten und die Arbeitgeber gem�� der inner�staat�lichen Gesetzgebung und Praxis effektiv Zugang haben.

15.  Die zust�ndige Stelle sollte Ma�nahmen treffen, um die Einhaltung und Anwen�dung der Rechtsvorschriften �ber das Arbeitsverh�ltnis in Bezug auf die verschiedenen in der vor�liegenden Empfehlung behandelten Aspekte sicherzustellen, zum Beispiel durch Arbeits�auf�sichts�dienste und deren Zusammenarbeit mit Sozialver�siche�rungs- und Steuer�be�h�rden.

16.  Was das Arbeitsverh�ltnis betrifft, so sollten die innerstaatlichen Arbeitsver�wal�tun�gen und ihre angeschlossenen Dienste ihre Vollzugsprogramme und -verfahren regel�m��ig �berwachen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Berufen und Sektoren mit einem hohen Anteil weiblicher Besch�ftigter geschenkt werden.

17.  Die Mitglieder sollten im Rahmen der in dieser Empfehlung genannten inner�staat��lichen Politik wirksame Ma�nahmen mit dem Ziel ergreifen, Anreize f�r die Ver�schlei��e�rung eines Arbeitsverh�ltnisses zu beseitigen.

18.  Im Rahmen der innerstaatlichen Politik sollten die Mitglieder die Rolle der Kol�lek���tiv�verhandlungen und des sozialen Dialogs f�rdern, unter anderem als Instrument, um L�sun�gen f�r Fragen im Zusammenhang mit dem Erstreckungsbereich des Arbeits�verh�lt�nisses auf inner�staatlicher Ebene zu finden.

III. �berwachung und Durchf�hrung

19.  Die Mitglieder sollten einen geeigneten Mechanismus schaffen oder einen beste�hen�den Mechanismus nutzen, um die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und in der Arbeits�orga�nisation zu verfolgen und um Rat im Hinblick auf die Annahme und Anwen�dung von das Arbeitsverh�ltnis betreffenden Ma�nahmen im Rahmen der inner�staatlichen Politik zu erteilen.

20.  Die ma�gebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb�nde sollten in dem Mecha����nismus zur Beobachtung des Arbeitsmarkts und der Arbeits�organisation gleichbe�rech�tigt vertreten sein. Au�erdem sollten diese Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverb�nde im Rahmen des Mechanismus so oft wie erforderlich und, soweit dies m�glich und n�tzlich ist, auf der Grundlage von Sachverst�ndigenberichten oder technischen Unter�suchungen konsul�tiert werden.

21.  Die Mitglieder sollten soweit wie m�glich Informationen und statistische Daten sammeln und Untersuchungen �ber die Entwicklung der Struktur und der Muster der Arbeit auf nationaler und sektoraler Ebene durchf�hren, die der Verteilung von M�nnern und Frauen und anderen einschl�gigen Aspekten Rechnung tragen.

22.  Die Mitglieder sollten spezifische innerstaatliche Mechanismen einrichten, um zu gew�hrleisten, dass Arbeitsverh�ltnisse im Rahmen der grenz�berschreitenden Erbringung von Dienstleistungen wirksam bestimmt werden k�nnen. Es sollte erwogen werden, zu dieser Frage mit anderen L�ndern systematisch Kontakte zu unterhalten und Informationen aus�zu�tauschen.

IV. Schlussabsatz

23.  Durch diese Empfehlung wird die Empfehlung (Nr. 188) betref�fend private Arbeits��vermittler, 1997, nicht neu gefasst; auch das �bereinkommen (Nr. 181) �ber pri�vate Arbeits�vermittler, 1997, kann durch sie nicht neu gefasst werden.