Empfehlung 184

Empfehlung betreffend Heimarbeit

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1996 zu ihrer dreiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

weist darauf hin, daß viele internationale Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, die allgemein anwendbare Normen betreffend die Arbeitsbedingungen festlegen, auf Heimarbeiter Anwendung finden,

stellt fest, daß die besonderen Bedingungen, die die Heimarbeit kennzeichnen, es wünschenswert erscheinen lassen, die Anwendung dieser Übereinkommen und Empfehlungen auf Heimarbeiter zu verbessern und sie durch Normen zu ergänzen, die den besonderen Merkmalen der Heimarbeit Rechnung tragen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Heimarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Heimarbeit, 1996, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1996, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Heimarbeit, 1996, bezeichnet wird.


I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. Im Sinne dieser Empfehlung

a) bedeutet der Ausdruck �Heimarbeit" Arbeit, die von einer als Heimarbeiter zu bezeichnenden Person verrichtet wird,

i) in ihrer Wohnung oder in anderen Räumlichkeiten ihrer Wahl, ausgenommen die Arbeitsstätte des Arbeitgebers;

ii) gegen Entgelt;

iii) deren Ergebnis ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung nach den Vorgaben des Arbeitgebers ist, unabhängig davon, wer die verwendeten Ausrüstungen, Materialien oder sonstigen Einsatzfaktoren bereitstellt,

es sei denn, daß diese Person den Grad der Selbständigkeit und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit besitzt, der erforderlich ist, um gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder gemäß innerstaatlichen gerichtlichen Entscheidungen als selbständig erwerbstätig angesehen zu werden;

b) werden Personen mit Arbeitnehmerstatus nicht einfach deshalb zu Heimarbeitern im Sinne dieser Empfehlung, weil sie gelegentlich ihre Arbeit als Arbeitnehmer zu Hause statt an ihrem gewöhnlichen Arbeitsplatz verrichten;

c) bedeutet der Ausdruck �Arbeitgeber" eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder über eine Mittelsperson, unabhängig davon, ob Mittelspersonen in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehen sind oder nicht, Heimarbeit in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit vergibt.

2. Diese Empfehlung gilt für alle Personen, die Heimarbeit im Sinne von Absatz 1 verrichten.


II. Allgemeine Bestimmungen

3. (1) Jedes Mitglied sollte entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis eine Stelle oder Stellen bezeichnen, denen die Festlegung und die Durchführung der in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten innerstaatlichen Heimarbeitspolitik übertragen werden.

(2) Bei der Festlegung und der Durchführung dieser innerstaatlichen Politik sollten soweit wie möglich dreigliedrige Gremien oder Verbände der Arbeitgeber und der Arbeit-nehmer hinzugezogen werden.

(3) Sind Verbände, die sich mit Heimarbeitern befassen, oder Verbände der Arbeitgeber von Heimarbeitern nicht vorhanden, sollte(n) die in Unterabsatz (1) erwähnte(n) Stelle(n) geeignete Vorkehrungen treffen, um diesen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit zu geben, sich zu dieser innerstaatlichen Politik und zu den zu ihrer Durch-führung getroffenen Maßnahmen zu äußern.

4. Es sollten ausführliche Informationen, einschließlich nach dem Geschlecht gegliederter Daten, über Ausmaß und Merkmale der Heimarbeit zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die als Grundlage für die innerstaatliche Heimarbeitspolitik und für die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen dienen sollen. Diese Informationen sollten veröffentlicht und öffentlich zugänglich gemacht werden.

5. (1) Ein Heimarbeiter sollte über seine besonderen Beschäftigungsbedingungen schriftlich oder auf eine andere geeignete, der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechende Weise laufend unterrichtet werden.

(2) Diese Informationen sollten insbesondere folgendes enthalten:

a) den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers und gegebenenfalls der Mittelsperson;

b) den Entgelttarif oder den Entgeltsatz und die Berechnungsmethoden; und

c) die Art der auszuführenden Arbeit.



III. Überwachung der Heimarbeit

6. Die zuständige Stelle auf der innerstaatlichen Ebene und je nach den Umständen auf der regionalen, sektoralen oder lokalen Ebene sollte die Registrierung der Arbeitgeber von Heimarbeitern und der von solchen Arbeitgebern gegebenenfalls eingeschalteten Mittelspersonen vorsehen. Sie sollte zu diesem Zweck die Informationen näher bezeichnen, welche die Arbeitgeber ihr vorlegen oder zu ihrer Verfügung halten sollten.

7. (1) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, der zuständigen Stelle die erstmalige Vergabe von Heimarbeit zu melden.

(2) Die Arbeitgeber sollten ein nach dem Geschlecht gegliedertes Verzeichnis aller Heimarbeiter führen, an die sie Arbeit vergeben.

(3) Die Arbeitgeber sollten ferner eine Aufstellung der an einen Heimarbeiter vergebenen Arbeit führen, die folgendes ausweist:

a) die Zeitvorgabe;

b) den Entgeltsatz;

c) die dem Heimarbeiter gegebenenfalls entstandenen Kosten und den hierfür erstatteten Betrag;

d) alle aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgenommenen Abzüge; und

e) das geschuldete Bruttoentgelt und das ausgezahlte Nettoentgelt sowie den Zahlungstermin.

(4) Dem Heimarbeiter sollte eine Kopie der in Unterabsatz (3) erwähnten Aufstellung zugestellt werden.

8. Soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis betreffend die Achtung der Privatsphäre vereinbar ist, sollten Arbeitsinspektoren oder andere mit der Durchsetzung der für Heimarbeit geltenden Vorschriften beauftragte Bedienstete befugt sein, die Teile der Wohnung oder sonstiger privater Räumlichkeiten zu betreten, in denen die Arbeit durchgeführt wird.

9. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die für Heimarbeit geltende Gesetzgebung sollten geeignete Maßnahmen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis getroffen werden, einschließlich des möglichen Verbots der Vergabe von Heimarbeit.


IV. Mindestalter

10. Die innerstaatliche Gesetzgebung über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit sollte für Heimarbeit gelten.

V. Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen

11. Gesetzliche oder administrative Beschränkungen oder sonstige Behinderungen

a) der Ausübung des Rechts der Heimarbeiter, eigene Verbände zu bilden oder den Arbeitnehmerverbänden ihrer Wahl beizutreten und an den Tätigkeiten solcher Verbände teilzunehmen; und

b) der Ausübung des Rechts der Heimarbeiterverbände, gewerkschaftlichen Zusammenschlüssen oder Dachverbänden beizutreten,

sollten ermittelt und beseitigt werden.

12. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um Kollektivverhandlungen als Mittel zur Festlegung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Heimarbeiter zu fördern.

VI. Entgelt

13. Es sollten Mindestentgeltsätze für Heimarbeit in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis festgesetzt werden.

14. (1) Die Entgeltsätze der Heimarbeiter sollten vorzugsweise durch Kollektivver-handlungen festgesetzt werden oder, in Ermangelung solcher Verhandlungen, durch

a) Beschlüsse der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, der Verbände, die sich mit Heimarbeitern befassen, und derjenigen der Arbeitgeber von Heimarbeitern oder, falls solche Verbände nicht bestehen, der Vertreter der Heimarbeiter und der Arbeitgeber von Heimarbeitern; oder

b) andere geeignete Lohnfestsetzungsverfahren auf nationaler, sektoraler oder lokaler Ebene.

(2) Soweit die Entgeltsätze nicht durch eines der in Unterabsatz (1) erwähnten Mittel festgesetzt werden, sollten sie zwischen dem Heimarbeiter und dem Arbeitgeber vereinbart werden.

15. Für eine gegebene stückweise bezahlte Arbeit sollte der Entgeltsatz eines Heimarbeiters demjenigen vergleichbar sein, den ein Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers oder, wenn es keinen solchen Arbeitnehmer gibt, in einem anderen Betrieb in dem betreffenden Wirtschaftszweig und der betreffenden Region erhält.

16. Heimarbeiter sollten einen Ausgleich erhalten für:

a) im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstandene Kosten wie Aufwendungen für den Verbrauch von Energie und Wasser, Nachrichtenverbindungen und die Instandhaltung von Maschinen und Ausrüstungen; und

b) die für die Instandhaltung von Maschinen und Ausrüstungen, das Wechseln von Werk-zeugen, Sortieren, Aus- und Einpacken sowie ähnliche Tätigkeiten aufgewendete Zeit.

17. (1) Die innerstaatliche Gesetzgebung auf dem Gebiet des Lohnschutzes sollte für Heimarbeiter gelten.

(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte sicherstellen, daß Abzüge im voraus festgelegten Kriterien unterliegen, und sollte die Heimarbeiter vor ungerechtfertigten Abzügen wegen fehlerhafter Arbeit oder Materialvergeudung schützen.

(3) Heimarbeiter sollten entweder bei Ablieferung jedes fertiggestellten Arbeitsauftrags oder in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als einem Monat bezahlt werden.

18. Falls eine Mittelsperson eingeschaltet wird, sollte diese mit dem Arbeitgeber für die Zahlung des den Heimarbeitern geschuldeten Entgelts in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis gesamtschuldnerisch haften.

VII. Arbeitsschutz

19. Die zuständige Stelle sollte für die Verbreitung von Richtlinien betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften und -vorkehrungen sorgen, die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu beachten haben. Soweit praktisch möglich, sollten diese Richtlinien in von den Heimarbeitern verstandene Sprachen übersetzt werden.

20. Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein:

a) Heimarbeiter über alle Gefahren, die dem Arbeitgeber bekannt sind oder bekannt sein sollten, im Zusammenhang mit der an sie vergebenen Arbeit und über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und ihnen gegebenenfalls die erforderliche Ausbildung zu vermitteln;

b) sicherzustellen, daß die den Heimarbeitern zur Verfügung gestellten Maschinen, Werkzeuge oder sonstigen Ausrüstungen mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen versehen sind, und angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß sie ordnungsgemäß instand gehalten werden; und

c) Heimarbeitern unentgeltlich die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

21. Die Heimarbeiter sollten verpflichtet sein:

a) die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten;

b) in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die anderer Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, Sorge zu tragen, einschließlich der sachgemäßen Benutzung der ihnen zur Verfügung gestellten Materialien, Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Ausrüstungen.

22. (1) Ein Heimarbeiter, der die Ausführung von Arbeit ablehnt, von der er mit hinreichendem Grund annimmt, daß sie eine unmittelbare und ernste Gefahr für seine Sicherheit oder Gesundheit darstellt, sollte vor ungerechtfertigten Folgen in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise geschützt werden. Der Heimarbeiter sollte den Sachverhalt unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

(2) Bei einer unmittelbaren und ernsten Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit eines Heimarbeiters, seiner Familie oder der Allgemeinheit, die von einem Arbeitsinspektor oder einem anderen für die Sicherheit zuständigen Bediensteten festgestellt worden ist, sollte die Fortsetzung der Heimarbeit untersagt werden, bis geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind.


VIII. Arbeitszeit, Ruhezeiten und Urlaub

23. Ein Termin für die Fertigstellung eines Arbeitsauftrags sollte nicht so gesetzt werden, daß ein Heimarbeiter daran gehindert wird, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten in Anspruch zu nehmen, die denjenigen anderer Arbeitnehmer vergleichbar sind.

24. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die Voraussetzungen festlegen, unter denen Heimarbeiter wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Feiertage, bezahlten Jahresurlaub und Bezahlung bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall haben sollten.


IX. Soziale Sicherheit und Mutterschutz

25. Heimarbeiter sollten durch die Soziale Sicherheit geschützt sein. Dies könnte erfolgen durch:

a) die Ausdehnung der bestehenden Systeme der Sozialen Sicherheit auf Heimarbeiter;

b) die Anpassung der Systeme der Sozialen Sicherheit zwecks Erfassung der Heimarbeiter; oder

c) die Entwicklung von besonderen Systemen oder Kassen für Heimarbeiter.

26. Die innerstaatliche Gesetzgebung auf dem Gebiet des Mutterschutzes sollte für Heimarbeiterinnen gelten.


X. Schutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

27. Heimarbeiter sollten hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den gleichen Schutz genießen wie andere Arbeitnehmer.

XI. Beilegung von Streitigkeiten

28. Die zuständige Stelle sollte sicherstellen, daß es Einrichtungen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Heimarbeiter und einem Arbeitgeber oder einer von dem Arbeitgeber gegebenenfalls eingeschalteten Mittelsperson gibt.

XII. Programme betreffend Heimarbeit

29. (1) Jedes Mitglied sollte in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Programme fördern und unterstützen, die

a) die Heimarbeiter über ihre Rechte und die Arten der ihnen zur Verfügung stehenden Unterstützung informieren;

b) das Bewußtsein für Heimarbeitsfragen unter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, nichtstaatlichen Organisationen und in der Öffentlichkeit stärken;

c) den Zusammenschluß von Heimarbeitern in Verbänden ihrer Wahl, einschließlich Genossenschaften, erleichtern;

d) eine Ausbildung vermitteln, um die Fertigkeiten der Heimarbeiter (einschließlich nichttraditioneller Fertigkeiten, Führungsfähigkeiten und Verhandlungsgeschick) sowie ihre Produktivität, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre Erwerbsfähigkeit zu verbessern;

e) eine Ausbildung vermitteln, die in möglichst unmittelbarer Nähe des Wohnorts der Heimarbeiter durchgeführt wird und keine unnötigen formellen Qualifikationen erfordert;

f) die Sicherheit und Gesundheit der Heimarbeiter verbessern, indem beispielsweise ihr Zugang zu Ausrüstungen, Werkzeugen, Rohstoffen und anderen wesentlichen Materia-lien, die sicher und von guter Qualität sind, erleichtert wird;

g) die Schaffung von Zentren und Netzwerken für Heimarbeiter erleichtern, um ihnen Informationen und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen und ihre Isolierung zu verringern;

h) den Zugang zu Krediten, verbessertem Wohnraum und Kinderbetreuung erleichtern; und

i) die Anerkennung der Heimarbeit als gültige Arbeitserfahrung fördern.

(2) Der Zugang zu diesen Programmen sollte Heimarbeitern in ländlichen Gebieten gewährleistet werden.

(3) Es sollten spezifische Programme angenommen werden, um Kinderarbeit in der Heimarbeit zu beseitigen.


XIII. Zugang zu Informationen

30. Soweit praktisch möglich, sollten Informationen über die Rechte und den Schutz der Heimarbeiter und die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Heimarbeitern sowie die in Absatz 29 erwähnten Programme in von den Heimarbeitern verstandenen Sprachen bereitgestellt werden.