INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

�bereinkommen 181

�bereinkommen �ber private Arbeitsvermittler, 1997

Dieses �bereinkommen ist am 10. Mai 2000 in Kraft getreten.
Ort:Genf 
Tagung:85 
Tabelle der Ratifizierungen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1997 zu ihrer f�nfundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen des �bereinkommens �ber B�ros f�r entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949,

ist sich der Bedeutung von Flexibilit�t in der Funktionsweise der Arbeitsm�rkte bewu�t,

weist darauf hin, da� die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 81. Tagung, 1994, die Auffassung vertreten hat, da� die IAO das �bereinkommen �ber B�ros f�r entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, neufassen sollte,

stellt fest, da� das Umfeld, in dem die privaten Arbeitsvermittler t�tig sind, sich erheb-lich unterscheidet von den Bedingungen, die bei der Annahme des vorgenannten �bereinkommens vorherrschten,

anerkennt die Rolle, die die privaten Arbeitsvermittler in einem gut funktionierenden Arbeitsmarkt spielen k�nnen,

verweist auf die Notwendigkeit, die Arbeitnehmer vor Mi�br�uchen zu sch�tzen,

anerkennt die Notwendigkeit, als notwendige Bestandteile eines gut funktionierenden Systems der Arbeitsbeziehungen das Recht auf Vereinigungsfreiheit zu gew�hr-leisten und Kollektivverhandlungen und den sozialen Dialog zu f�rdern,

verweist auf die Bestimmungen des �bereinkommens �ber die Arbeitsmarktverwal-tung, 1948,

verweist auf die Bestimmungen des �bereinkommens �ber Zwangsarbeit, 1930, des �bereinkommens �ber die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, des �bereinkommens �ber das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, des �bereinkommens �ber die Diskriminierung (Besch�ftigung und Beruf), 1958, des �bereinkommens �ber die Besch�ftigungspolitik, 1964, des �bereinkommens �ber das Mindestalter, 1973, des �bereinkommens �ber Besch�ftigungsf�rderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, und auf die die Anwerbung und Arbeitsvermittlung betreffenden Bestim-mungen des �bereinkommens �ber Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, und des �bereinkommens �ber Wanderarbeitnehmer (erg�nzende Bestimmungen), 1975,

hat beschlossen, verschiedene Antr�ge anzunehmen betreffend die Neufassung des �bereinkommens �ber B�ros f�r entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, da� diese Antr�ge die Form eines internationalen �bereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 19. Juni 1997, das folgende �bereinkommen an, das als �bereinkommen �ber private Arbeitsvermittler, 1997, bezeichnet wird.



Artikel 1

1. Im Sinne dieses �bereinkommens bedeutet der Ausdruck „privater Arbeitsvermittler" jede von den Beh�rden unabh�ngige nat�rliche oder juristische Person, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen auf dem Arbeitsmarkt erbringt:

a) Dienstleistungen zum Zusammenf�hren von Stellenangeboten und Stellengesuchen, ohne da� der private Arbeitsvermittler zu einer Partei des Arbeitsverh�ltnisses wird, das sich daraus ergeben kann;

b) Dienstleistungen, die in der Besch�ftigung von Arbeitnehmern bestehen mit dem Ziel, sie einer dritten Person zu �berlassen, bei der es sich um eine nat�rliche oder eine juristische Person (nachstehend als „Einsatzbetrieb" bezeichnet) handeln kann, die ihre Aufgaben festlegt und deren Ausf�hrung �berwacht;

c) andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche, die von der zust�ndigen Stelle nach Anh�rung der ma�gebenden Verb�nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festgelegt werden, wie die Bereitstellung von Informationen, die nicht auf das Zusammenf�hren konkreter Stellenangebote und Stellengesuche abzielen.

2. Im Sinne dieses �bereinkommens schlie�t der Ausdruck „Arbeitnehmer" Arbeit-suchende ein.

3. Im Sinne dieses �bereinkommens bedeutet der Ausdruck „Verarbeitung personen-bezogener Daten der Arbeitnehmer" die Erhebung, die Speicherung, die Verkn�pfung, die Weitergabe oder jede andere Verwendung von Informationen betreffend einen bestimmten oder bestimmbaren Arbeitnehmer.



Artikel 2

1. Dieses �bereinkommen gilt f�r alle privaten Arbeitsvermittler.

2. Dieses �bereinkommen gilt f�r alle Gruppen von Arbeitnehmern und alle Wirt-schaftszweige. Es gilt nicht f�r die Anwerbung und Vermittlung von Seeleuten.

3. Ein Zweck dieses �bereinkommens ist es, die T�tigkeit privater Arbeitsvermittler zu gestatten und die Arbeitnehmer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, im Rahmen seiner Bestimmungen zu sch�tzen.

4. Ein Mitglied kann nach Anh�rung der in Betracht kommenden ma�gebenden Ver-b�nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:

a) unter genau festgelegten Umst�nden privaten Arbeitsvermittlern verbieten, im Rahmen der Erbringung einer oder mehrerer der in Artikel 1 Absatz 1 erw�hnten Dienstleistun-gen f�r bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern oder Wirtschaftszweige t�tig zu wer-den;

b) unter genau festgelegten Umst�nden Arbeitnehmer in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Teilen davon vom Geltungsbereich des �bereinkommens oder von einigen seiner Bestimmungen ausnehmen, vorausgesetzt, da� den betreffenden Arbeitnehmern auf andere Weise ein angemessener Schutz gew�hrleistet wird.

5. Ein Mitglied, das dieses �bereinkommen ratifiziert, hat in seinen Berichten gem�� Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation alle Verbote oder Aus-nahmen, die es gem�� Absatz 4 in Anspruch nimmt, und die Gr�nde daf�r anzugeben.



Artikel 3

1. Die rechtliche Stellung der privaten Arbeitsvermittler ist in �bereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und nach Anh�rung der ma�gebenden Ver-b�nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festzulegen.

2. Ein Mitglied hat die f�r die T�tigkeit von privaten Arbeitsvermittlern ma�geblichen Bedingungen durch ein Bewilligungs- oder Zulassungssystem festzulegen, sofern sie nicht durch eine entsprechende innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis auf andere Weise geregelt werden.



Artikel 4

Es sind Ma�nahmen zu treffen, um sicherzustellen, da� den von privaten Arbeitsvermittlern, die die in Artikel 1 erw�hnten Dienstleistungen erbringen, angeworbenen Arbeit-nehmern nicht das Recht auf Vereinigungsfreiheit und das Recht zu Kollektivverhandlungen vorenthalten wird.



Artikel 5

1. Um Chancengleichheit und Gleichbehandlung beim Zugang zur Besch�ftigung und zu bestimmten Berufen zu f�rdern, hat ein Mitglied sicherzustellen, da� die privaten Arbeitsvermittler die Arbeitnehmer nicht einer Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der natio-nalen Abstammung, der sozialen Herkunft oder irgendeiner anderen, durch die innerstaat-liche Gesetzgebung und Praxis erfa�ten Form der Diskriminierung, wie Alter oder Behin-derung, aussetzen.

2. Absatz 1 dieses Artikels ist nicht so durchzuf�hren, da� private Arbeitsvermittler daran gehindert werden, besondere Dienstleistungen zu erbringen oder gezielte Programme durchzuf�hren, die dazu bestimmt sind, den am meisten benachteiligten Arbeitnehmern bei der Suche nach einem Arbeitsplatz behilflich zu sein.



Artikel 6

Die Verarbeitung personenbezogener Daten der Arbeitnehmer durch private Arbeits-vermittler:

a) hat in einer Weise zu erfolgen, die diese Daten sch�tzt und die Achtung der Privatsph�re der Arbeitnehmer in �bereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis gew�hrleistet;

b) ist auf Angelegenheiten, die mit den Qualifikationen und der Berufserfahrung der betreffenden Arbeitnehmer zusammenh�ngen, und alle anderen unmittelbar relevanten Informationen zu beschr�nken.



Artikel 7

1. Die privaten Arbeitsvermittler d�rfen den Arbeitnehmern weder unmittelbar noch mittelbar Geb�hren oder sonstige Kosten ganz oder teilweise in Rechnung stellen.

2. Die zust�ndige Stelle kann im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer und nach Anh�rung der ma�gebenden Verb�nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen in bezug auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und f�r genau bezeichnete Arten von Dienstleistungen, die von privaten Arbeitsvermittlern erbracht werden.

3. Ein Mitglied, das Ausnahmen gem�� Absatz 2 zugelassen hat, hat in seinen Berich-ten gem�� Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Ausk�nfte �ber diese Ausnahmen zu erteilen und die Gr�nde daf�r anzugeben.



Artikel 8

1. Ein Mitglied hat nach Anh�rung der ma�gebenden Verb�nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer alle erforderlichen und geeigneten Ma�nahmen sowohl in den Grenzen seiner Zust�ndigkeit als auch gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern zu treffen, um einen ausreichenden Schutz f�r Wanderarbeitnehmer vorzusehen und Mi�-br�uche gegen�ber Wanderarbeitnehmern zu verhindern, die in seinem Hoheitsgebiet durch private Arbeitsvermittler angeworben oder vermittelt worden sind. Diese Ma�nahmen haben Rechtsvorschriften zu umfassen, die Zwangsma�nahmen vorsehen, einschlie�lich des Ver-bots solcher privater Arbeitsvermittler, die Mi�brauch betreiben oder betr�gerische Prak-tiken anwenden.

2. Werden Arbeitnehmer in einem Land f�r eine Arbeit in einem anderen Land ange-worben, haben die betreffenden Mitglieder den Abschlu� von bilateralen Vereinbarungen in Erw�gung zu ziehen, um Mi�brauch und betr�gerische Praktiken bei der Anwerbung, Vermittlung und Besch�ftigung zu verhindern.



Artikel 9

Ein Mitglied hat Ma�nahmen zu treffen, um sicherzustellen, da� private Arbeitsvermittler keine Kinderarbeit einsetzen oder vermitteln.



Artikel 10

Die zust�ndige Stelle hat sicherzustellen, da� angemessene Einrichtungen und Ver-fahren, an denen gegebenenfalls die ma�gebenden Verb�nde der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu beteiligen sind, zur Untersuchung von Beschwerden, angeblichem Mi�-brauch und angeblichen betr�gerischen Praktiken hinsichtlich der T�tigkeiten privater Arbeitsvermittler vorhanden sind.

Artikel 11

Ein Mitglied hat in �bereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die erforderlichen Ma�nahmen zu treffen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer, die von den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten privaten Arbeitsvermittlern besch�ftigt werden, sicherzustellen in bezug auf:

a) Vereinigungsfreiheit;

b) Kollektivverhandlungen;

c) Mindestl�hne;

d) Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen;

e) gesetzliche Leistungen der Sozialen Sicherheit;

f) Zugang zur Ausbildung;

g) Arbeitsschutz;

h) Entsch�digung bei Arbeitsunf�llen oder Berufskrankheiten;

i) Entsch�digung bei Zahlungsunf�higkeit und Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer;

j) Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen sowie Elternschutz und Elternleistungen.



Artikel 12

Ein Mitglied hat in �bereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die jeweiligen Verantwortlichkeiten der privaten Arbeitsvermittler, die die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) erw�hnten Dienstleistungen erbringen, und der Einsatzbetriebe festzulegen und zuzuweisen in bezug auf:

a) Kollektivverhandlungen;

b) Mindestl�hne;

c) Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen;

d) gesetzliche Leistungen der Sozialen Sicherheit;

e) Zugang zur Ausbildung;

f) Arbeitsschutz;

g) Entsch�digung bei Arbeitsunf�llen oder Berufskrankheiten;

h) Entsch�digung bei Zahlungsunf�higkeit und Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer;

i) Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen sowie Elternschutz und Elternleistungen.



Artikel 13

1. Ein Mitglied hat in �bereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und nach Anh�rung der ma�gebenden Verb�nde der Arbeitgeber und der Arbeit-nehmer Bedingungen zu formulieren, festzulegen und regelm��ig zu �berpr�fen, um die Zusammenarbeit zwischen dem �ffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst und den privaten Arbeitsvermittlern zu f�rdern.

2. Die in Absatz 1 erw�hnten Bedingungen haben auf dem Grundsatz zu beruhen, da� die Beh�rden die abschlie�ende Zust�ndigkeit behalten f�r:

a) die Festlegung der Arbeitsmarktpolitik;

b) die Verwendung oder die Kontrolle der Verwendung der zur Umsetzung dieser Politik bestimmten �ffentlichen Mittel.

3. Die privaten Arbeitsvermittler haben der zust�ndigen Stelle in von ihr zu bestim-menden Zeitabst�nden die von ihr verlangten Informationen zu liefern, wobei der ver-trauliche Charakter solcher Informationen zu wahren ist:

a) damit die zust�ndige Stelle sich ein Bild von der Struktur und den T�tigkeiten der privaten Arbeitsvermittler in �bereinstimmung mit den innerstaatlichen Verh�ltnissen und Gepflogenheiten machen kann;

b) f�r statistische Zwecke.

4. Die zust�ndige Stelle hat diese Informationen zusammenzustellen und in regel-m��igen Zeitabst�nden der �ffentlichkeit zug�nglich zu machen.



Artikel 14

1. Die Bestimmungen dieses �bereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel, wie gerichtliche Ent-scheidungen, Schiedsspr�che oder Gesamtarbeitsvertr�ge, durchzuf�hren.

2. Die �berwachung der Durchf�hrung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses �bereinkommens ist durch die Arbeitsaufsicht oder andere zust�ndige Beh�rden sicher-zustellen.

3. Bei Verst��en gegen dieses �bereinkommen sind ausreichende Abhilfema�nahmen vorzusehen und wirksam anzuwenden, einschlie�lich Zwangsma�nahmen, soweit angemessen.



Artikel 15

Dieses �bereinkommen ber�hrt nicht g�nstigere Bestimmungen, die aufgrund anderer internationaler Arbeits�bereinkommen f�r die von privaten Arbeitsvermittlern angeworbenen, vermittelten oder besch�ftigten Arbeitnehmer gelten.



Artikel 16

Durch dieses �bereinkommen werden das �bereinkommen �ber B�ros f�r entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung), 1949, und das �bereinkommen �ber B�ros f�r entgelt-liche Arbeitsvermittlung, 1933, neugefa�t.



Artikel 17

Die f�rmlichen Ratifikationen dieses �bereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.



Artikel 18

1. Dieses �bereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

2. Es tritt, zw�lf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses �bereinkommen f�r jedes Mitglied zw�lf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.



Artikel 19

1. Jedes Mitglied, das dieses �bereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch f�rmliche Mitteilung an den Gene-raldirektor des Internationalen Arbeitsamtes k�ndigen. Die K�ndigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses �bereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen K�ndigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt f�r weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses �bereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Ma�gabe dieses Artikels k�ndigen.



Artikel 20

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und K�ndigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeit-punkt aufmerksam machen, zu dem dieses �bereinkommen in Kraft tritt.



Artikel 21

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes �bermittelt dem Generalsekret�r der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollst�ndige Ausk�nfte �ber alle von ihm nach Ma�gabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und K�ndigungen.



Artikel 22

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Kon-ferenz, wann immer er es f�r n�tig erachtet, einen Bericht �ber die Durchf�hrung dieses �bereinkommens und pr�ft, ob die Frage seiner g�nzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.



Artikel 23

1. Nimmt die Konferenz ein neues �bereinkommen an, welches das vorliegende �bereinkommen ganz oder teilweise neufa�t, und sieht das neue �bereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:

a) Die Ratifikation des neugefa�ten �bereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 19 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen K�ndigung des vorliegenden �bereinkommens, sofern das neugefa�te �bereinkommen in Kraft getreten ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefa�ten �bereinkommens an kann das vor-liegende �bereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende �bereinkommen nach Form und Inhalt f�r diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefa�te �bereinkommen rati-fiziert haben.



Artikel 24

Der franz�sische und der englische Wortlaut dieses �bereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.