INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 199

Empfehlung betreffend  die Arbeit im Fischereisektor

       Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 2007 zu ihrer sechsundneunzigsten Tagung zusam­menge­treten ist,

verweist auf die Empfehlung (Nr. 126) betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer, 1966,

berücksichtigt die Notwendigkeit, die Empfehlung (Nr. 196) betreffend die Arbeit im Fische­rei­sektor, 2005, abzulösen, die die Empfehlung (Nr. 7) betreffend die Arbeits­zeit (Fischerei), 1920, neu ­fasst,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeit im Fische­rei­sektor, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Überein­kommens über die Arbeit in der Fischerei, 2007 (im Folgenden „das Über­einkommen­“ genannt), und zur Ablösung der Empfehlung (Nr. 196) betref­fend die Arbeit im Fischereisektor, 2005, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 14. Juni 2007, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeit in der Fischerei, 2007, bezeichnet wird.

Teil I. Voraussetzungen für die Arbeit an Bord
von Fischereifahrzeugen

Schutz von Jugendlichen

1.  Die Mitglieder sollten die Erfordernisse festlegen für die vor Aufnahme der Tätig­keit auf See durchzuführende Ausbildung von Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jah­ren, die an Bord von Fischereifahrzeugen arbeiten, wobei die internationalen Urkun­den über die Aus­bil­dung für die Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen berück­sichtigt werden sollten, ein­schließ­lich Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesund­heits­schutzes wie Nacht­arbeit, gefährliche Aufgaben, Arbeit mit gefähr­­­lichen Maschinen, manuelle Handha­bung und Beförderung von schweren Lasten, Arbeit in hohen Breiten, Arbeit während übermäßig langer Zeiträume und anderer ein­schlägiger Fragen, die nach einer Bewertung der betreffenden Risiken ermittelt werden.

2.  Die Ausbildung von Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren könnte durch die Teilnahme an einer Lehrlingsausbildung oder an einem zugelassenen Ausbildungs­programm ver­mittelt werden, die nach feststehenden Regeln durchgeführt und von der zuständigen Stelle über­wacht werden und die allgemeine Schulbildung der Person nicht beeinträchtigen sollten.

3.  Die Mitglieder sollten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Aus­rüstung für die Sicher­heit, Lebensrettung und das Überleben an Bord von Fischerei­fahr­zeugen, die Perso­nen unter 18 Jahren an Bord haben, für die Größe dieser Personen geeig­net sind.

4.  Die Arbeitszeit von Fischern unter 18 Jahren sollte acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten, und sie sollten keine Überstunden leisten, außer wenn dies aus Sicherheitsgründen unvermeidbar ist.

5.  Fischern unter 18 Jahren sollte für die Einnahme aller Mahlzeiten genügend Zeit eingeräumt werden und für die Hauptmahlzeit des Tages eine Pause von mindestens einer Stunde.

Ärztliche Untersuchung

6.  Bei der Festsetzung der Art der Untersuchung sollten die Mitglieder das Alter der zu untersuchenden Person und die Art der zu leistenden Arbeit gebührend berück­sichtigen.

7.  Das ärztliche Zeugnis sollte von einer von der zuständigen Stelle anerkannten ärzt­li­chen Fachkraft unterzeichnet werden.

8.  Personen, die nach der Untersuchung als untauglich für die Arbeit an Bord von Fische­reifahrzeugen oder an Bord von bestimmten Arten von Fischereifahrzeugen oder für bestimmte Arten von Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen eingestuft worden sind, sollte durch entsprechende Maßnahmen die Möglichkeit gegeben werden, eine neue Unter­­su­chung durch einen oder mehrere ärztliche Obergutachter zu beantragen, die in keinem Abhängig­keits­verhältnis zu einem Fischereifahrzeugeigner oder zu einem Berufs­verband der Fische­rei­fahrzeugeigner oder der Fischer stehen sollten.

9.  Die zuständige Stelle sollte die internationalen Richtlinien über die ärztliche Unter­suchung und die Zertifizierung von Personen berücksichtigen, die auf See arbeiten, wie die IAO/WHO-Richtlinien für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen für See­leute vor Aufnahme der Beschäftigung auf See und in regelmäßigen Zeitab­ständen.

10.  Für Fischer, die von der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens über die ärztliche Untersuchung ausgenommen sind, sollte die zuständige Stelle ausrei­chende Maßnahmen treffen, um für eine Überwachung der Gesundheit für die Zwecke der Arbeits­sicherheit und des Gesundheitsschutzes zu sorgen.

Befähigung und Ausbildung

11.  Die Mitglieder sollten:

a)       bei der Festlegung der für Schiffsführer, Steuerleute, Maschinisten und andere Per­so­nen, die an Bord von Fischereifahrzeugen arbeiten, erforderlichen Befähigungen den allgemein anerkannten internationalen Normen für die Ausbildung und Befähi­gungen der Fischer Rechnung tragen;

b)      hinsichtlich der Berufsausbildung der Fischer die folgenden Fragen behandeln: inner­­staatliche Organisation und Verwaltung, einschließlich Koordinierung; Finan­zierung und Aus­bildungsnormen; Ausbildungsprogramme, einschließlich der vor­be­ruflichen Aus­bil­­dung und auch Kurzlehrgängen für berufstätige Fischer; Aus­bildungsmetho­den; und inter­nationale Zusammenarbeit;

c)       sicherstellen, dass es beim Zugang zur Ausbildung nicht zu Diskriminierung kommt.

Teil II. Dienstbedingungen

Dienstnachweis

12.  Am Ende jedes Vertrags sollte dem betreffenden Fischer eine Dienstbe­scheini­gung über diesen Vertrag ausgestellt oder eine entsprechende Eintragung im Arbeitsbuch des Fischers vorgenommen werden.

Besondere Maßnahmen

13.  Für Fischer, die vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgenommen sind, sollte die zuständige Stelle Maßnahmen treffen, um ihnen einen ausreichenden Schutz in Bezug auf ihre Arbeitsbedingungen und Mittel für die Beilegung von Streitig­keiten zu gewähren.

Bezahlung der Fischer

14.  Fischer sollten unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Anrecht auf einen Vor­schuss auf ihr Einkommen haben.

15.  Auf Fahrzeugen, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt, sollten alle Fischer Anspruch auf eine Mindestbezahlung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechts­­vorschriften oder innerstaatlichen Gesamtarbeitsverträgen haben.

Teil III. Unterkunft

16.  Bei der Festlegung von Anforderungen oder Richtlinien sollte die zuständige Stelle die einschlägigen internationalen Richtlinien über Unterkünfte, Verpflegung sowie Gesundheit und Hygiene für Personen berücksichtigen, die an Bord von Fahrzeugen arbeiten oder leben, einschließlich der neuesten Ausgaben des FAO/IAO/IMO-Sicher­heitscodes für Fischer und Fischereifahrzeuge und der Freiwilligen Leitlinien der FAO/ IAO/IMO für den Ent­wurf, den Bau und die Ausrüstung von kleinen Fischerei­fahrzeugen.

17.  Die zuständige Stelle sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organi­sa­tionen und Stellen Aufklärungsmaterial und Bordinformationen und Leitlinien über sichere und gesunde Unterkunft und Verpflegung an Bord von Fischereifahrzeugen entwickeln und verbreiten.

18.  Die von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Überprüfungen der Unter­kunfts­­­räume der Besatzung sollten zusammen mit erstmaligen oder regelmäßigen Besich­ti­gun­gen oder Überprüfungen für andere Zwecke durchgeführt werden.

Entwurf und Bau

19.  Eine ausreichende Isolierung sollte vorgesehen werden für offene Decks über den Unterkunftsräumen der Besatzung, die Außenwände von Schlafräumen und Mess­räumen, Maschinenkästen und Wände von Küchen und anderen Räumen mit Wärme­abstrahlung, und erforder­lichenfalls, um Kondensation oder Überhitzung in Schlaf­räumen, Mess­en, Erho­lungsräumen und Gängen zu vermeiden.

20.  Es sollten Maßnahmen zum Schutz gegen Hitzeausstrahlung von Dampf- oder Heiß­wasserrohren vorgesehen werden. Hauptdampf- und Abdampfrohre sollten weder durch Unterkunftsräume der Besatzung noch durch die zu Unterkunftsräumen der Besat­zung füh­ren­den Gänge verlaufen. Wo sich dies nicht vermeiden lässt, sollten die Rohre ange­mes­sen isoliert und verkleidet sein.

21.  Die in Unterkunftsräumen verwendeten Werkstoffe und Einrichtungen sollten feuchtigkeitsfest, leicht zu reinigen und so beschaffen sein, dass sich Ungeziefer nicht leicht einnisten kann.

Lärm und Vibrationen

22.  Die von der zuständigen Stelle festgelegten Lärmpegel für Arbeits- und Wohn­be­reiche sollten den Leitlinien der Internationalen Arbeitsorganisation für die Exposition gegenüber Umgebungsfaktoren in der Arbeitsstätte und gegebenenfalls den von der Interna­tio­nalen Seeschifffahrtsorganisation empfohlenen spezifischen Schutzmaßnahmen zusam­men mit allen späteren Änderungs- und Ergänzungsinstrumenten für akzeptable Lärmpegel an Bord von Schiffen entsprechen.

23.  Die zuständige Stelle sollte gemeinsam mit den zuständigen internationalen Gremien und mit Vertretern von Verbänden der Fischereifahrzeugeigner und Fischer und gegebenenfalls unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Normen das Pro­blem der Vibrationen an Bord von Fischereifahrzeugen ständig überprüfen, um den Schutz der Fischer, soweit möglich, vor den nachteiligen Auswirkungen der Vibrationen zu verbessern.

(1)  Eine solche Überprüfung sollte sich mit den Auswirkungen der Exposition gegen­über exzessiven Vibrationen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Fischer und den Maßnahmen befassen, die vorzuschreiben oder zu empfehlen sind, um zum Schutz der Fischer Vibrationen auf Fischereifahrzeugen zu verringern.

(2)  Die zur Verringerung von Vibrationen oder ihrer Auswirkungen zu erwägenden Maß­nahmen sollten Folgendes umfassen:

a)       Unterweisung der Fischer in den gesundheitlichen Gefahren einer längeren Exposi­tion gegenüber Vibrationen;

b)      Bereitstellung vorschriftsmäßiger persönlicher Schutzausrüstung, wo dies erforder­lich ist;

c)       eine Risikobeurteilung und eine Verringerung der Exposition in Schlafräumen, Messen, der Erholung dienenden Unterkünften und Verpflegungseinrichtungen und ande­ren Fischerunterkünften, indem im Einklang mit den Vorgaben der IAO-Samm­­lung praktischer Richtlinien über Umweltfaktoren am Arbeitsplatz und folgenden Neufassungen unter Berücksichtigung der Unterschiede einer Exposition am Arbeits­platz und im Wohnraum Maßnahmen ergriffen werden.

Heizung

24.  Die Heizanlage sollte imstande sein, die Temperatur in den Unterkunftsräumen der Besatzung unter den gewöhnlich herrschenden Wetter- und Klimabedingungen, denen das Fahr­zeug auf der Fahrt wahrscheinlich ausgesetzt ist, auf einem befriedigenden Stand zu halten, wie von der zuständigen Stelle festgelegt, und sollte so ausgelegt sein, dass die Sicherheit und Gesund­­heit der Fischer sowie die Sicherheit des Fahrzeugs nicht gefährdet werden.

Beleuchtung

25.  Die Beleuchtungssysteme dürfen die Sicherheit und Gesundheit der Fischer sowie die Sicherheit des Schiffs nicht gefährden.

Schlafräume

26.  Jede Koje sollte mit einer komfortablen Matratze mit gepolsterter Unterseite oder einer kombinierten Matratze, einschließlich eines Sprungfederbodens, oder einer Sprung­federmatratze ausgestattet sein. Kojen sollten nicht so nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen. Die untere von zwei übereinander liegenden Kojen sollte mindestens 0,3 m über dem Boden angebracht werden, und die obere Koje sollte mit einem staubdichten Boden versehen und annähernd in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Deckbalken ange­bracht werden. Übereinander sollten nicht mehr als zwei Kojen auf­ge­stellt sein. Wo sich über einer Koje eine Luke befindet, sollten Kojen der Schiffswand entlang nicht überein­ander aufgestellt sein.

27.  Die Schlafräume sollten mit Vorhängen für die Luken sowie mit einem Spiegel, kleinen Spinden für Toilettenbedarf, einem Bücherbrett und einer ausreichenden Zahl von Kleiderhaken ausgestattet werden.

28.  Soweit möglich, sollten die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume aufgeteilt werden, dass die Wachen getrennt werden und dass eine im Tagesdienst tätige Person nicht einen Schlafraum mit einem Wache gehenden Besatzungsmitglied teilt.

29.  Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sind separate Schlaf­räume für Männer und für Frauen vorzusehen.

Sanitäre Einrichtungen

30.  Die sanitären Einrichtungen sollten:

a)       Böden aus einem zugelassenen dauerhaften Material haben, die leicht zu reinigen, feuchtigkeitsfest und mit einem angemessenen Abfluss versehen sind;

b)      mit Wänden aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff versehen sein, die bis zur Höhe von mindestens 0,23 m über dem Deckboden wasserdicht sein sollten;

c)       ausreichend beleuchtet, geheizt und belüftet sein;

d)      mit ausreichend dimensionierten Abfluss- und Auslassrohren versehen sein, die so aus­ge­führt sind, dass die Verstopfungsgefahr möglichst gering ist und sie leicht gereinigt werden können; diese Rohre sollten nicht durch Süßwasser- oder Trink­wasser­behälter und möglichst nicht entlang der Decke von Mess- oder Schlaf­räumen verlaufen.

31.  Die Toiletten sollten einem zugelassenen Typ entsprechen und mit einer starken und jederzeit verwendungsbereiten Einzelwasserspülung versehen werden. Sie sollten in bequemer Nähe von Schlaf- oder Waschräumen, aber getrennt von ihnen ange­bracht werden. Sind mehrere Toiletten im gleichen Raum untergebracht, sollten sie zum Schutz der Privatsphäre durch Wände ausreichend abgeschirmt sein.

32.  Für Männer und Frauen sind separate sanitäre Einrichtungen vorzusehen.

Freizeiteinrichtungen

33.  Falls Freizeiteinrichtungen vorgeschrieben sind, sollte die Ausstattung min­des­tens einen Bücherschrank und Möglichkeiten zum Lesen und Schreiben und, soweit mög­lich, für Spiele umfassen. Die Freizeiteinrichtungen und -dienste soll­ten häufig überprüft werden um sicherzustellen, dass sie unter Berücksichtigung tech­nischer, betrieb­licher und sonstiger Entwicklungen den sich wandelnden Bedürfnissen der Fischer entspre­chen. Es sollte auch erwogen werden, wo es mög­lich ist, Folgendes kostenlos für Fischer bereitzu­stel­len:

a)       einen Raucherraum;
b)      Empfang von Fernseh- und Rundfunkprogrammen;
c)       Vorführung von Filmen, deren Bestand für die Dauer der Reise aus­reichend sein und, falls erforderlich, in angemessenen Zeitabständen ausgetauscht werden sollte;
d)      Sportgeräte, einschließlich Fitnessgeräten, Tisch- und Deckspielen;
e)       eine Bibliothek mit berufsbildenden und anderen Büchern, deren Bestand für die Dauer der Reise ausreichend sein und in angemessenen Abständen ausgetauscht werden sollte;
f)       Einrichtungen für handwerkliche Tätigkeiten zur Entspannung;

g)      elektronische Geräte wie Radio, Fernseher, Videorekorder, DVD-CD-Spieler, PC und Software, Kassettenrekorder und -spieler.

Verpflegung

34.  Fischer, die als Köche beschäftigt werden, sollten für ihre Tätigkeit an Bord ausge­bildet und qualifiziert sein.

Teil IV. Medizinische Betreuung, Gesundheitsschutz
und
Soziale Sicherheit

Medizinische Betreuung an Bord

35.  Die zuständige Stelle sollte ein Verzeichnis des medizinischen Bedarfs und der medi­zinischen Ausrüstung aufstellen, die entsprechend den betreffenden Risiken von Fische­rei­fahrzeugen mitzuführen sind; ein solches Verzeichnis sollte Hygieneartikel für Frauen und diskrete, umweltfreundliche Entsorgungsmittel umfassen.

36.  An Bord von Fischereifahrzeugen mit 100 oder mehr Fischern sollte sich ein aus­ge­bildeter Arzt befinden.

37.  Fischer sollten eine Ausbildung in grundlegender Erster Hilfe gemäß der inner­staatlichen Gesetzgebung erhalten, wobei die geltenden internationalen Instrumente berück­sichtigt werden sollten.

38.  Ein einheitliches ärztliches Berichtsformular sollte so gestaltet sein, dass der vertrauliche Austausch von medizinischen und verwandten Angaben über einzelne Fischer zwischen Fischereifahrzeug und Land bei Erkrankungen oder Unfällen erleichtert wird.

39.  Für Fahrzeuge mit einer Länge von 24 Metern oder mehr sollte neben den Bestim­mungen des Artikels 32 des Übereinkommens Folgendes zusätzlich berücksichtigt wer­den:

a)       bei der Festlegung der medizinischen Ausrüstung und des medizinischen Bedarfs, die mitzuführen sind, sollte die zuständige Stelle die einschlägigen internationalen Empfeh­lungen wie diejenigen berücksichtigen, die in der neuesten Ausgabe des Inter­nationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe der IAO/IMO/WHO und in der WHO-Liste der unentbehrlichen Medikamente enthalten sind, sowie die Fortschritte in den medizinischen Kenntnissen und in den anerkannten Behandlungsmethoden;

b)      Überprüfungen der medizinischen Ausrüstung und des medizinischen Bedarfs sollten in Zeitabständen von höchstens zwölf Monaten stattfinden. Der Inspek­tor sollte sicher­stellen, dass die Verfalldaten und die Aufbe­wah­rungs­bedin­gun­gen aller Arznei­mittel kontrolliert werden, der Inhalt der Schiffsapotheke in einem Ver­zeich­nis erfasst wird und dem auf innerstaatlicher Ebene verwendeten ärztlichen Leit­faden entspricht, und der medizinische Bedarf mit Etiketten versehen wird, auf denen zusätz­lich zu den Markennamen die Gattungsbezeichnungen, die Ver­fall­daten und die Aufbewah­rungs­be­dingungen anzugeben sind;

c)       der ärztliche Leitfaden sollte die Verwendung der medizinischen Ausrüstung und des medizinischen Bedarfs erläutern und so gestaltet sein, dass auch Personen, die keine Ärzte sind, in die Lage versetzt werden, Kranke oder Verletzte an Bord mit oder ohne funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung zu betreuen. Bei der Aus­arbeitung des Leit­fadens sollten die einschlägigen internationalen Empfehlungen berücksichtigt werden, einschließlich derjenigen, die in der neuesten Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe der IAO/IMO/WHO und den IMO-Richtlinien für medi­zi­nische erste Hilfe bei Unfällen durch gefährliche Güter enthalten sind;

d)      die funk- oder satellitenfunkärztliche Beratung sollte allen Fahrzeugen ungeachtet der Flagge, die sie führen, unentgeltlich zur Verfügung stehen.

Arbeitsschutz

Forschung, Informationsverbreitung und Konsultationen

40.  Um zu einer anhaltenden Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Fischer bei­zutragen, sollten die Mitglieder über Politiken und Programme für die Verhü­tung von Unfällen an Bord von Fischereifahrzeugen verfügen, die das Sammeln und Verbreiten von Materialien und Informationen über Forschung und Analysen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz vorsehen sollten, wobei die diesbezüglichen tech­nolo­gischen Fortschritte und Kenntnisse sowie die einschlä­gi­gen inter­nationalen Instrumente zu berücksichtigen sind.

41.  Die zuständige Stelle sollte Maßnahmen für regelmäßige Konsul­ta­tionen über Sicherheits- und Gesundheitsfragen treffen um sicherzustellen, dass alle Beteiligten in angemessener Weise über nationale, internationale oder sonstige einschlägige Entwick­lungen und deren mögliche Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die die Flagge des Mitglieds führen, auf dem Laufenden gehalten werden.

42.  Um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeugeigner, Schiffsführer und Fischer und andere in Frage kommende Personen ausreichende und geeignete Anleitun­gen, Ausbil­dungs­materialien oder sonstige zweckdienliche Informationen erhalten, sollte die zustän­dige Stelle die einschlägigen internationalen Normen, Richtliniensammlungen, Anleitungen und sonstigen Informationen berücksichtigen und sich über die internatio­nalen Forschungs­arbeiten und Anlei­tungen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Fischereisektor auf dem Laufenden halten und diese verwenden, einschließlich der einschlägigen Forschungs­arbeiten im Bereich der Arbeits­sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Allgemeinen, die auf die Arbeit an Bord von Fischerei­fahr­zeugen anwendbar sein können.

43.  Informationen über besondere Gefahren sollten allen Fischern und anderen Per­so­nen an Bord durch amtliche Bekanntmachungen oder andere geeignete Mittel zur Kenntnis gebracht werden, die Weisungen oder Anleitungen enthalten.

44.  Es sollten gemeinsame Arbeitsschutzausschüsse eingerichtet werden:

a)       an Land; oder

b)      auf Fischereifahrzeugen, falls die zuständige Stelle sich nach Beratung vergewissert hat, dass dies in Anbetracht der Zahl der Fischer an Bord des Fahrzeugs möglich ist.

Arbeitsschutzmanagementsysteme

45.  Bei der Festlegung von Methoden und Programmen für die Sicherheit und Gesundheit im Fischereisektor sollte die zuständige Stelle alle einschlägigen internatio­nalen Vorgaben für Arbeitsschutzmanagementsysteme berücksichtigen, einschließlich der Leitlinien für Arbeitsschutzmanagementsysteme, ILO-OSH 2001.

Risikobeurteilung

46.  (1)  Im Zusammenhang mit der Fischerei sollten gegebe­nen­falls unter Beteili­gung der Fischer oder ihrer Vertreter Risikobeurteilungen durchgeführt werden und Fol­gen­des umfas­sen:

a)       Risikobewertung und -management;

b)      Ausbildung, unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen von Kapitel III des von der IMO angenommenen Internationalen Übereinkommens über Nor­men für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wach­dienst von Personal auf Fischereifahrzeugen, 1995 (STCW-F-Übereinkommen);

c)       Unterweisung der Fischer an Bord.

(2)  Zur Durchführung von Unterabsatz 1 Buchstabe a) sollten die Mitglieder nach Bera­tung Rechtsvorschriften oder sonstige Maßnahmen annehmen, die Folgendes vor­schrei­ben:

a)       die regelmäßige und aktive Beteiligung aller Fischer an der Verbesserung der Sicher­heit und Gesundheit, indem sie fortlaufend Gefahren ermitteln, Risiken bewerten und durch das Sicherheitsmanagement Maßnahmen gegen die Risiken ergreifen;

b)      ein Arbeitsschutzmanagementsystem, das eine Arbeitsschutzpolitik, Bestimmungen für die Beteiligung der Fischer und Bestimmungen für die Organisation, Planung, Ver­wirk­lichung und Evaluierung des Systems sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Systems umfassen kann;

c)       ein System für den Zweck, die Durchführung einer Arbeitsschutzpolitik und eines Arbeitsschutzprogramms zu unterstützen und den Fischern ein Forum für die Ein­fluss­nahme auf Sicherheits- und Gesundheitsfragen zu bieten. Präventionsverfahren an Bord sollten so konzipiert sein, dass sie die Fischer an der Bestimmung von Gefah­ren und potentiellen Gefahren und an der Umsetzung von Maßnahmen zur Ver­rin­ge­rung oder Beseitigung solcher Gefahren beteiligen.

(3)  Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Bestim­mun­gen sollten die Mitglieder die einschlägigen internationalen Instrumente über Risikobe­wer­tung und -mana­ge­ment berücksichtigen.

Technische Anforderungen

47.  Die Mitglieder sollten Folgendes prüfen, soweit dies praktisch möglich ist und den Bedingungen im Fischereisektor entspricht:

a)       Seetüchtigkeit und Stabilität von Fischereifahrzeugen;

b)      Funkverbindungen;

c)       Temperatur, Belüftung und Beleuchtung von Arbeitsbereichen;

d)      Rutschhemmung von Deckoberflächen;

e)       Maschinensicherheit, einschließlich Maschinenschutz;

f)       Vertrautmachung von Fischern oder Fischereibeobachtern, die neu auf dem Fahr­zeug sind, mit dem Fahrzeug;

g)      persönliche Schutzausrüstung;

h)      Brandbekämpfung und Lebensrettung;

i)        Be- und Entladen des Fahrzeugs;

j)        Hebezeug;

k)       Verankerungs- und Festmachevorrichtungen;

l)        Sicherheit und Gesundheit in Aufenthaltsräumen;

m)      Lärm und Vibrationen in Arbeitsbereichen;

n)      Ergonomie, auch in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze und das manuelle Heben und Handhaben;

o)      Ausrüstung und Verfahren für den Fang, die Handhabung, die Lagerung und die Verar­bei­tung von Fisch und anderen Meeresressourcen;

p)      Entwurf, Bau und bauliche Veränderung von Fahrzeugen, die für den Arbeitsschutz von Belang sind;

q)      Navigation und Fahrzeugführung;

r)       an Bord des Fahrzeugs verwendete gefährliche Materialien;

s)       sichere Mittel für das Betreten und Verlassen von Fischereifahrzeugen im Hafen;

t)       spezielle Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Jugendliche;

u)      Verhütung von Übermüdung;

v)      sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit.

48.  Bei der Entwicklung von Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen betref­­fend tech­nische Normen für die Sicherheit und Gesundheit an Bord von Fische­reifahr­zeugen sollte die zuständige Stelle die neueste Ausgabe des FAO/IAO/IMO-Sicher­heitscodes für Fischer und Fischereifahrzeuge, Teil A, berücksichtigen.

Aufstellung einer Liste der Berufskrankheiten

49.  Die Mitglieder sollten ein Verzeichnis der Krankheiten aufstellen, die nach­weis­­lich auf die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen oder Bedingungen im Fischerei­sektor zurück­zuführen sind.

Soziale Sicherheit

50.  Um den Schutz durch die Soziale Sicherheit schrittweise auf alle Fischer auszu­dehnen, sollten die Mitglieder auf dem neuesten Stand befindliche Informationen über Folgendes führen:

a)       den Prozentsatz der erfassten Fischer;

b)      die Bandbreite der gedeckten Fälle;

c)       die Höhe der Leistungen.

51.  Jeder gemäß Artikel 34 des Übereinkommens geschützten Person sollte das Recht eingeräumt werden, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmaß in nachteiliger Weise festgesetzt wird.

52.  Die in den Artikeln 38 und 39 des Übereinkommens erwähnten Leistungen soll­ten wäh­rend der gesamten Dauer des gedeckten Falls gewährt werden.

Teil V. Sonstige Bestimmungen

53.  Die zuständige Stelle sollte eine Politik für ermächtigte Bedienstete entwickeln, um die in Artikel 43 Absatz 2 des Übereinkommens genannten Maßnahmen durch­zu­führen.

54.  Die Mitglieder sollten bei der Annahme international vereinbarter Leitlinien zu der in Absatz 53 der Empfehlung genannten Politik so weit wie möglich zusammen­arbeiten.

55.  Ein Mitglied kann in seiner Eigenschaft als Küstenstaat bei der Gewährung von Lizenzen für das Fischen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone verlangen, dass die Fischereifahrzeuge den Normen des Übereinkommens entsprechen. Wenn solche Lizen­zen von Küstenstaaten ausgegeben werden, haben diese Küstenstaaten Bescheinigungen oder andere gültige Dokumente zu berücksichtigen, in denen erklärt wird, dass das betreffende Fahrzeug von der zuständigen Stelle oder in ihrem Auftrag inspiziert worden ist und die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens nach­weislich erfüllt.