INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 192

Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 2001 zu ihrer neunundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001 (im folgenden „das Übereinkommen" genannt), erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2001, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Zur Durchführung von Artikel 5 des Übereinkommens sollten die die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der in dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, niedergelegten Grundsätze getroffen werden.

2. Multinationale Unternehmen sollten in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik für ihre Arbeitnehmer in der Landwirtschaft unterschiedslos in allen ihren Betrieben, ungeachtet des Ortes oder Landes, in dem sie liegen, einen angemessenen Schutz im Bereich der Sicherheit und Gesundheit vorsehen.

II. Arbeitsschutzüberwachung

3. (1) Die zuständige Stelle, die zur Durchführung der in Artikel 4 des Übereinkommens genannten innerstaatlichen Politik bezeichnet worden ist, sollte nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

a) die Hauptprobleme ermitteln, Prioritäten für Maßnahmen festlegen, wirksame Methoden zu ihrer Bewältigung entwickeln und die Ergebnisse regelmäßig evaluieren;

b) Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Berufsgefahren in der Landwirtschaft vorschreiben:

i) wobei der technologische Fortschritt und die Kenntnisse im Bereich des Arbeitsschutzes sowie die einschlägigen Normen, Leitlinien und Richtliniensammlungen, die von anerkannten nationalen oder internationalen Organisationen angenommen worden sind, zu berücksichtigen sind;

ii) wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, die allgemeine Umwelt vor den Auswirkungen landwirtschaftlicher Tätigkeiten zu schützen;

iii) wobei die Maßnahmen vorzuschreiben sind, die zu treffen sind, um das Risiko arbeitsbezogener endemischer Krankheiten für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft zu verhüten oder zu bekämpfen; und

iv) wobei vorzuschreiben ist, daß ein Arbeitnehmer gefährliche Arbeiten in einem entlegenen oder begrenzten Gebiet nicht allein ausführen sollte, wenn er nicht über eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit und über Hilfsmittel verfügt; und

c) Richtlinien für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausarbeiten.

(2) Zur Durchführung von Artikel 4 des Übereinkommens sollte die zuständige Stelle:

a) Bestimmungen für die schrittweise Ausdehnung geeigneter betriebsärztlicher Dienste für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft annehmen;

b) Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in der Landwirtschaft festlegen, insbesondere für die Zusammenstellung von Statistiken, die Durchführung der innerstaatlichen Politik und die Entwicklung von Verhütungsprogrammen auf der Ebene des Betriebs; und

c) den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft mit Hilfe von Aufklärungsprogrammen und Aufklärungsmaterial fördern, um den Bedürfnissen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Arbeitgeber Rechnung zu tragen.

4. (1) Zur Durchführung von Artikel 7 des Übereinkommens sollte die zuständige Stelle ein innerstaatliches System für die Arbeitsschutzüberwachung einrichten, das sowohl die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer als auch die Überwachung der Arbeitsumwelt umfassen sollte.

(2) Dieses System sollte die erforderliche Risikobewertung und gegebenenfalls Verhütungs- und Kontrollmaßnahmen umfassen, unter anderem in bezug auf:

a) gefährliche chemische Stoffe und Abfälle;

b) giftige, ansteckende oder allergene biologische Agenzien und Abfälle;

c) reizende und giftige Dämpfe;

d) gefährliche Stäube;

e) karzinogene Stoffe oder Agenzien;

f) Lärm und Vibrationen;

g) extreme Temperaturen;

h) ultraviolette Sonnenstrahlungen;

i) übertragbare Tierkrankheiten;

j) Kontakt mit wilden oder giftigen Tieren;

k) die Verwendung von Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich persönlicher Schutzausrüstung;

l) die manuelle Handhabung oder den manuellen Transport von Lasten;

m) intensive oder andauernde körperliche und geistige Anstrengungen, arbeitsbezogenen Streß und unzweckmäßige Arbeitshaltungen; und

n) mit neuen Technologien verbundene Risiken.

(3) Falls angebracht, sollten Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen für junge Arbeitnehmer, schwangere und stillende Frauen sowie ältere Arbeitnehmer getroffen werden.

III. Verhütungs- und Schutzmassnahmen

Risikobewertung und -vorsorge

5. Zur Durchführung von Artikel 7 des Übereinkommens sollte eine Reihe von Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit auf der Ebene des Betriebs folgendes umfassen:

a) Arbeitsschutzdienste;

b) Risikobewertungs- und -vorsorgemaßnahmen in der nachstehenden Prioritätenfolge:

i) Beseitigung des Risikos;

ii) Beherrschung des Risikos an der Quelle;

iii) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel wie die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren, die Einführung technischer und organisatorischer Maßnahmen und sicherer Praktiken und Ausbildung;

iv) soweit das Risiko bestehen bleibt, Bereitstellung und Verwendung persönlicher Schutzausrüstung und -kleidung, ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen;

c) Maßnahmen zur Bewältigung von Unfällen und Notfällen, einschließlich Erster Hilfe und des Zugangs zu geeigneten Transportmitteln zu medizinischen Einrichtungen;

d) Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Unfällen und Krankheiten;

e) geeignete Maßnahmen zum Schutz der an einem landwirtschaftlichen Standort anwesenden Personen, der in seiner Nachbarschaft wohnenden Bevölkerung und der allgemeinen Umwelt vor den Risiken, die sich aus der betreffenden landwirtschaftlichen Tätigkeit ergeben können, beispielsweise solche, die auf agrochemische Abfälle, tierische Abfälle, Boden- und Wasserverseuchung, Bodenerschöpfung und topographische Veränderungen zurückzuführen sind; und

f) Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die verwendete Technologie dem Klima, der Arbeitsorganisation und den Arbeitsmethoden angepaßt ist.

Sicherheit von Maschinen und Ergonomie

6. Zur Durchführung von Artikel 9 des Übereinkommens sollten Maßnahmen getroffen werden, um die zweckmäßige Auswahl oder Anpassung von Technologie, Maschinen und Ausrüstungen, einschließlich persönlicher Schutzausrüstung, sicherzustellen, wobei die örtlichen Verhältnisse in den Nutzerländern und insbesondere ergonomische Gesichtspunkte und die Auswirkungen des Klimas zu berücksichtigen sind.

Sachgemäßer Umgang mit chemischen Stoffen

7. (1) Die hinsichtlich des sachgemäßen Umgangs mit chemischen Stoffen in der Landwirtschaft vorgeschriebenen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens und der Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und anderer einschlägiger internationaler technischer Normen getroffen werden.

(2) Die auf der Ebene des Betriebs zu treffenden Verhütungs- und Schutzmaßnahmen sollten insbesondere umfassen:

a) ausreichende persönliche Schutzausrüstung und -kleidung und Waschgelegenheiten für Personen, die chemische Stoffe verwenden, und für die Instandhaltung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung und von Ausbringungsgeräten, ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen;

b) Vorsichtsmaßnahmen während des Sprühens und nach dem Sprühen in Bereichen, die mit chemischen Stoffen behandelt werden, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung einer Verseuchung von Lebensmitteln und von Trink-, Wasch- und Bewässerungswasser;

c) die Handhabung und Entsorgung von gefährlichen chemischen Stoffen, die nicht mehr benötigt werden, und von Behältnissen, die geleert worden sind, die aber noch Reste gefährlicher chemischer Stoffe enthalten können, in einer Weise, die das Risiko für die Sicherheit und Gesundheit und für die Umwelt ausschließt oder auf ein Mindestmaß herabsetzt, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;

d) die Führung eines Verzeichnisses der Ausbringung von in der Landwirtschaft verwendeten Pestiziden; und

e) eine fortlaufende Ausbildung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die gegebenenfalls eine Schulung in den Gepflogenheiten und Verfahren oder in den Gefahren und in den Vorsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Verwendung von chemischen Stoffen bei der Arbeit zu befolgen sind, umfassen sollte.

Umgang mit Tieren und Schutz gegen biologische Risiken

8. Für die Zwecke der Durchführung von Artikel 14 des Übereinkommens sollten die Maßnahmen für die Handhabung von biologischen Agenzien, die zu Risiken einer Infektion, Allergie oder Vergiftung führen, und für den Umgang mit Tieren folgendes umfassen:

a) Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Absatz 5, um biologische Risiken zu beseitigen, zu verhüten oder zu verringern;

b) die Kontrolle und Untersuchung von Vieh auf auf Menschen übertragbare Krankheiten in Übereinstimmung mit tierärztlichen Normen und der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;

c) Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Tieren und gegebenenfalls die Bereitstellung von Schutzausrüstung und -kleidung;

d) Schutzmaßnahmen für die Handhabung von biologischen Agenzien und, falls erforderlich, die Bereitstellung von zweckentsprechender Schutzausrüstung und -kleidung;

e) gegebenenfalls die Impfung von Arbeitnehmern, die mit Tieren umgehen;

f) die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und Waschgelegenheiten und die Instandhaltung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung und -kleidung;

g) die Bereitstellung von Erster Hilfe, Gegengiften oder sonstigen Notverfahren bei Kontakt mit giftigen Tieren, Insekten oder Pflanzen;

h) Sicherheitsmaßnahmen für die Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Dung und Abfällen;

i) Sicherheitsmaßnahmen für die Handhabung und Entsorgung der Körper von infizierten Tieren, einschließlich der Reinigung und Desinfektion verseuchter Räume; und

j) Sicherheitsinformationen einschließlich Warnzeichen und Ausbildung für diejenigen Arbeitnehmer, die mit Tieren umgehen.

Landwirtschaftliche Anlagen

9. Zur Durchführung von Artikel 15 des Übereinkommens sollten die Arbeitsschutzvorschriften betreffend landwirtschaftliche Anlagen technische Normen für Gebäude, Bauten, Schutzgeländer, Zäune und enge Räume umfassen.

Sozialeinrichtungen und Unterkünfte

10. Zur Durchführung von Artikel 19 des Übereinkommens sollten die Arbeitgeber den Arbeitnehmern in der Landwirtschaft gegebenenfalls und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis folgendes zur Verfügung stellen:

a) eine ausreichende Versorgung mit sicherem Trinkwasser;

b) Einrichtungen zum Aufbewahren und Waschen von Schutzkleidung;

c) Einrichtungen für die Einnahme von Mahlzeiten und für das Stillen von Kindern in der Arbeitsstätte, soweit praktisch möglich;

d) getrennte sanitäre Einrichtungen und Waschgelegenheiten für männliche und weibliche Arbeitnehmer oder deren getrennte Benutzung; und

e) Transport im Zusammenhang mit der Arbeit.

IV. sonstige Bestimmungen

Arbeitnehmerinnen

11. Zur Durchführung von Artikel 18 des Übereinkommens sollten Maßnahmen getroffen werden, um eine Bewertung der Arbeitsplatzrisiken im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit schwangerer oder stillender Frauen und der reproduktiven Gesundheit der Frauen sicherzustellen.

Selbständig erwerbstätige Landwirte

12. (1) Unter Berücksichtigung der Auffassungen der repräsentativen Verbände der selbständig erwerbstätigen Landwirte sollten die Mitglieder Pläne ausarbeiten, um den durch das Übereinkommen gebotenen Schutz gegebenenfalls schrittweise auf selbständig erwerbstätige Landwirte auszudehnen.

(2) Zu diesem Zweck sollte die innerstaatliche Gesetzgebung die Rechte und Pflichten der selbständig erwerbstätigen Landwirte in bezug auf den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft vorschreiben.

(3) Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten sollten gegebenenfalls die Auffassungen der repräsentativen Verbände der selbständig erwerbstätigen Landwirte bei der Festlegung, Durchführung und regelmäßigen Überprüfung der in Artikel 4 genannten innerstaatlichen Politik berücksichtigt werden.

13. (1) In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis sollte die zuständige Stelle Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß selbständig erwerbstätigen Landwirten der Schutz im Bereich der Sicherheit und Gesundheit zugute kommt, der durch das Übereinkommen geboten wird.

(2) Diese Maßnahmen sollten umfassen:

a) Bestimmungen für die schrittweise Ausdehnung geeigneter betriebsärztlicher Dienste für selbständig erwerbstätige Landwirte;

b) die schrittweise Entwicklung von Verfahren zur Einbeziehung selbständig erwerbstätiger Landwirte in die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; und

c) die Entwicklung von Richtlinien, Aufklärungsprogrammen und Aufklärungsmaterial sowie entsprechende Beratung und Ausbildung für selbständig erwerbstätige Landwirte, die sich unter anderem auf folgendes erstrecken sollten:

i) ihre Sicherheit und Gesundheit und die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter in bezug auf arbeitsbezogene Gefahren, einschließlich des Risikos von Muskel-Skelett-Erkrankungen, die Auswahl und Verwendung von chemischen Stoffen und biologischen Agenzien, die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren, die Auswahl, Verwendung und Instandhaltung von persönlicher Schutzausrüstung, Maschinen, Werkzeugen und Geräten; und

ii) die Verhinderung des Einsatzes von Kindern bei gefährlichen Tätigkeiten.

14. Falls die wirtschaftlichen, sozialen und administrativen Verhältnisse die Einbeziehung selbständig erwerbstätiger Landwirte und ihrer Familien in ein innerstaatliches oder freiwilliges Versicherungssystem nicht gestatten, sollten die Mitglieder Maßnahmen treffen, damit ihr Schutz schrittweise auf den in Artikel 21 des Übereinkommens vorgesehenen Stand angehoben wird. Dies könnte erreicht werden durch:

a) die Einrichtung besonderer Versicherungssysteme oder -kassen; oder

b) die Anpassung bestehender Systeme der Sozialen Sicherheit.

15. Bei der Durchführung der vorstehenden Maßnahmen betreffend selbständig erwerbstätige Landwirte sollte der besonderen Lage Rechnung getragen werden von:

a) kleinen Pächtern und Teilpächtern;

b) kleinen Eigenbewirtschaftern;

c) Personen, die sich an landwirtschaftlichen Kollektivbetrieben beteiligen, wie Mitglieder von landwirtschaftlichen Genossenschaften;

d) Familienangehörigen im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;

e) Subsistenzlandwirten; und

f) anderen selbständig Erwerbstätigen in der Landwirtschaft gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis.