| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 183
Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, I960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963;
das Übereinkommen und die Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988;
das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993,
ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer das Bedürfnis und das Recht haben, in bezug auf Arbeitsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Gefahren und Risiken, denen sie im Bergbau ausgesetzt sind, unterrichtet, ausgebildet und tatsächlich angehört und an deren Ausarbeitung und Durchführung beteiligt zu werden,
erkennt an, daß es wünschenswert ist, Todesfälle, Verletzungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen unter Arbeitnehmern oder Teilen der Bevölkerung oder Umweltschäden infolge von Bergbautätigkeiten zu verhüten,
verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen m Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1995, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995 (im folgenden „das Übereinkommen" genannt), und sollten in Verbindung mit ihnen angewendet werden.
2. Diese Empfehlung gilt für alle Bergwerke.
3. (1) Jedes Mitglied sollte unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festlegen, durchführen und regelmäßig überprüfen.
(2) Die in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen sollten Beratungen mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Auswirkungen der Dauer der Arbeitszeit, der Nachtarbeit und der Schichtarbeit auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer einschließen. Nach solchen Beratungen sollte das Mitglied die erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Arbeitszeit und insbesondere in bezug auf die tägliche Höchstarbeitszeit und die täglichen Mindestruhezeiten treffen.
4. Die zuständige Stelle sollte über ordnungsgemäß qualifiziertes und ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fähigkeiten sowie über ausreichende technische und fachliche Unterstützung verrügen, um in der Lage zu sein, die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten zu prüfen, zu untersuchen und zu beurteilen und entsprechenden Rat zu erteilen und die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung sicherzustellen.
5. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um folgendes anzuregen und zu fördern:
a) Untersuchungen und den Informationsaustausch über den Arbeitsschutz in Bergwerken auf nationaler und internationaler Ebene;
b) die besondere Unterstützung kleiner Bergwerke durch die zuständige Stelle im Hinblick auf:
i) Hilfe beim Transfer von technischem Wissen;
ii) die Aufstellung von vorbeugenden Arbeitsschutzprogrammen; und iii) die Förderung der Zusammenarbeit und Beratung zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern; und
c) Programme oder Systeme zur Rehabilitation und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern, die berufsbedingte Verletzungen oder Erkrankungen erlitten haben.
6. Die Anforderungen im Zusammenhang mit der Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens sollten sich gegebenenfalls erstrecken auf:
a) die Zertifizierung und Ausbildung;
b) die Inspektion des Bergwerks, der Bergwerksausrüstungen und -anlagen;
c) die Überwachung der Handhabung, des Transports, der Lagerung und der Verwendung von Sprengstoffen und gefährlichen Stoffen, die beim Abbau verwendet oder erzeugt werden;
d) die Durchführung von Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen und Anlagen; und
e) die Beaufsichtigung der Arbeitnehmer.
7. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens könnten vorsehen, daß die Lieferanten von Ausrüstungen, Vorrichtungen, gefährlichen Erzeugnissen und Stoffen an das Bergwerk gehalten sein sollten, dafür zu sorgen, daß diese den innerstaatlichen Arbeitsschutznormen entsprechen, die Erzeugnisse eindeutig zu kennzeichnen und verständliche Informationen und Anweisungen bereitzustellen.
8. Die Anforderungen an das Grubenrettungswesen und die Erste Hilfe gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) des Übereinkommens und an geeignete medizinische Einrichtungen für die Notversorgung könnten umfassen:
a) organisatorische Vorkehrungen;
b) die bereitzustellende Ausrüstung;
c) Ausbildungsnonnen;
d) die Ausbildung der Arbeitnehmer und ihre Teilnahme an Übungen;
e) die angemessene Anzahl ausgebildeter Personen, die zur Verfügung stehen muß;
f) ein geeignetes Kommunikationssystem;
g) ein wirksames System zur Warnung vor Gefahr;
h) die Bereitstellung und Instandhaltung von Flucht- und Rettungsmitteln;
i) die Einrichtung einer oder mehrerer Grubenwehren;
j) die periodische ärztliche Beurteilung der Tauglichkeit und die regelmäßige Ausbildung der Angehörigen der Grubenwehr oder Grubenwehren;
k) die unentgeltliche ärztliche Behandlung und den unentgeltlichen Abtransport zwecks ärztlicher Behandlung von Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind;
l) die Koordinierung mit den örtlichen Behörden;
m) Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
9. Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) des Übereinkommens könnten die Spezifikationen und Nonnen des bereitzustellenden Filterselbstrettertyps und, insbesondere bei Bergwerken, in denen es leicht zu Gasausbrüchen kommen kann, sowie gegebenenfalls bei anderen Bergwerken, die Bereitstellung von freitragenden Atemschutzgeräten umfassen.
10. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte Maßnahmen für die sichere Verwendung und Instandhaltung von femgesteuerten Ausrüstungen vorschreiben.
11. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte bestimmen, daß der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern treffen sollte, die allein oder isoliert arbeiten.
II. Verhütungs- und Schutzmassnahmen im Bergwerk
12. Die Arbeitgeber sollten eine Gefahrenbeurteilung und eine Risikoanalyse durchführen und dann gegebenenfalls Systeme zur Beherrschung des Risikos entwickeln und verwirklichen.
13. Um die Stabilität des Gebirges gemäß Artikel 7 Buchstabe c) des Übereinkommens zu erhalten, sollte der Arbeitgeber alle geeigneten Maßnahmen treffen, um:
a) Bewegungen der Gebirgsschichten zu überwachen und zu kontrollieren;
b) je nach Notwendigkeit das Hangende, die Stöße und das Liegende der Grubenbaue wirksam abzustützen, mit Ausnahme derjenigen Bereiche, wo die gewählten Gewinnungsmethoden das kontrollierte Zubruchgehen des Gebirges zulassen;
c) die Böschungen von Tagebauen zu überwachen und zu kontrollieren, damit verhindert wird, daß Material in die Grube fällt oder rutscht und dadurch Arbeitnehmer gefährdet werden; und
d) sicherzustellen, daß Dämme, Absetzbecken, Bergehalden und ähnliche Anlagen zweckentsprechend angelegt, gebaut und kontrolliert werden, um Gefahren infolge rutschenden Materials oder eines Bruches zu verhüten.
14. Die getrennten Ausgänge gemäß Artikel 7 Buchstäbe d) des Übereinkommens sollten voneinander so unabhängig wie möglich sein; für die sichere Evakuierung von Arbeitnehmern bei Gefahr sollten Vorkehrungen getroffen und Ausrüstungen bereitgestellt werden.
15. Gemäß Artikel 7 Buchstabe f) des Übereinkommens sollten alle Grubenbaue, zu denen Arbeitnehmer Zutritt haben, und erforderlichenfalls andere Bereiche in geeigneter Weise bewettert werden, um eine Atmosphäre aufrechtzuerhalten:
a) in der das Explosionsrisiko ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird;
b) in der die Arbeitsbedingungen unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsmethode und der körperlichen Anforderungen an die Arbeitnehmer angemessen sind; und
c) die den innerstaatlichen Vorschriften über Stäube, Gase, Strahlung und klimatische Bedingungen entspricht; wo keine innerstaatlichen Vorschriften bestehen, sollte der Arbeitgeber internationale Vorschriften berücksichtigen.
16. Die in Artikel 7 Buchstabe g) des Übereinkommens erwähnten besonderen Gefahren, die einen Arbeitsplan und Verfahren erfordern, könnten umfassen:
a) Grubenbrände und -explosionen;
b) Gasausbrüche;
c) Gebirgsschläge;
d) Wasser- und Halbfeststoffeinbrüche;
e) Steinfälle;
f) die Anfälligkeit von Bereichen gegenüber seismischen Bewegungen;
g) die Gefahren im Zusammenhang mit Arbeiten, die in der Nähe gefährlicher
Öffnungen oder unter besonders schwierigen geologischen Bedingungen durchgeführt
werden;
h) den Ausfall der Bewetterung.
17. Zu den Maßnahmen, die Arbeitgeber gemäß Artikel 7 Buchstabe h) des Übereinkommens treffen könnten, sollte gegebenenfalls gehören, daß es Personen untersagt wird, Sachen, Gegenstände oder Stoffe nach unter Tage mitzunehmen, die einen Brand, eine Explosion oder einen gefahrlichen Vorfall auslösen könnten.
18. Gemäß Artikel 7 Buchstabe i) des Übereinkommens sollten die Grubeneinrichtungen gegebenenfalls ausreichende feuerfeste und unabhängige Kammern umfassen, die Arbeitnehmern in einem Notfall Schutz bieten können. Die unabhängigen Kammern sollten leicht erkennbar und zugänglich sein, insbesondere bei schlechter Sicht.
19. Der in Artikel 8 des Übereinkommens erwähnte Notfallplan könnte umfassen:
a) wirksame örtliche Notfallpläne;
b) Vorkehrungen für die Einstellung der Arbeit und die Evakuierung der Arbeitnehmer bei einem Notfall;
c) ausreichende Ausbildung in Notfallverfahren und in der Verwendung der Ausrüstung;
d) ausreichenden Schutz der Bevölkerung und der Umwelt;
e) die Unterrichtung der in Frage kommenden Gremien und Organisationen und die Beratung mit ihnen.
20. Die in Artikel 9 des Übereinkommens erwähnten Gefahren könnten umfassen:
a) Schwebestäube;
b) entzündliche, toxische, schädliche und sonstige Grubengase;
c) Dämpfe und Rauch sowie gefährliche Stoffe;
d) Auspuffgase von Dieselmotoren;
e) Sauerstoffmangel;
f) Strahlung aus Gesteinsschichten, Ausrüstungen oder anderen Quellen;
g) Lärm und Vibrationen;
h) extreme Temperaturen;
i) hohe Feuchtigkeitsgrade;
j) unzureichende Beleuchtung oder Bewetterung;
k) Gefahren im Zusammenhang mit Arbeiten in großer Höhe oder extremer Tiefe oder auf beengtem Raum;
l) Gefahren im Zusammenhang mit der manuellen Handhabung;
m) Gefahren im Zusammenhang mit mechanischen Ausrüstungen und elektrischen Anlagen;
n) Gefahren, die sich aus einer Verbindung irgendwelcher der vorstehend aufgezählten Gefahren ergeben.
21. Die Maßnahmen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens könnten umfassen:
a) technische und organisatorische Maßnahmen, die auf die jeweiligen bergmännischen Tätigkeiten oder auf die Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen oder Bauten angewendet werden;
b) soweit eine Anwendung der unter Buchstabe a) genannten Maßnahmen nicht in Frage kommt, andere wirksame Maßnahmen, einschließlich der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen;
c) soweit Gefahren und Risiken für die Fortpflanzungsfähigkeit ermittelt worden sind, Ausbildung und besondere technische und organisatorische Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls des Rechts auf eine andere Arbeit ohne Einkommenseinbuße, insbesondere während Zeiten gesundheitlicher Gefährdung wie der Schwangerschaft und des Stillens;
d) regelmäßige Überwachung und Inspektion von Bereichen, in denen Gefahren vorhanden oder wahrscheinlich vorhanden sind.
22. Die in Artikel 9 Buchstabe c) des Übereinkommens erwähnten Arten von Schutzausrüstung und Einrichtungen könnten umfassen:
a) Schutzkonstruktionen gegen Umstürzen und herabfallende Gegenstände;
b) Sitzgurte und Sicherheitsgeschirre;
c) voll gekapselte Druckkabinen;
d) unabhängige Rettungskammem;
e) Notduschen und Augenwaschstationen.
23. Bei der Durchführung von Artikel 10 Buchstabe b) des Übereinkommens sollten die Arbeitgeber:
a) geeignete Inspektionen jeder Arbeitsstätte im Bergwerk und insbesondere der Atmosphäre, der Gebirgsverhältnisse, der Maschinen, der Ausrüstungen und der Vorrichtungen darin sicherstellen, erforderlichenfalls einschließlich Inspektionen vor den Schichten; und
b) schriftliche Aufzeichnungen über die Inspektionen, die Mangel und die Abhilfemaßnahmen führen und diese Aufzeichnungen im Bergwerk zugänglich machen.
24. Gegebenenfalls sollte die in Artikel 11 des Übereinkommens erwähnte gesundheitliche Überwachung
a) die Möglichkeit bieten, vor oder unmittelbar nach Aufnahme der Beschäftigung und danach regelmäßig sich einer ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den Anforderungen der zu verrichtenden Aufgaben zu unterziehen;
b) soweit möglich, die Wiedereingliederung oder Rehabilitation von Arbeitnehmern vorsehen, die aufgrund einer berufsbedingten Verletzung oder Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre normalen Aufgaben wahrzunehmen,
und zwar ohne daß dem Arbeitnehmer Kosten entstehen und ohne daß er irgendeiner Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahme ausgesetzt wird.
25. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e) des Übereinkommens sollten die Arbeitgeber erforderlichenfalls folgendes bereitstellen und unterhalten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen:
a) ausreichende und geeignete Toiletten, Duschen, Waschbecken und Umkleideeinrichtungen, die nach Geschlechtem getrennt sind;
b) angemessene Einrichtungen zum Aulbewahren, Waschen und Trocknen von Kleidung;
c) eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser an geeigneten Orten; und
d) angemessene und hygienische Einrichtungen für die Einnahme von Mahlzeiten.
III. Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
26. Gemäß Artikel 13 des Übereinkommens sollten die Arbeitnehmer und ihre Arbeitsschutzvertreter Informationen erhalten oder gegebenenfalls Zugang zu Informationen haben, die folgendes umfassen sollten:
a) soweit praktisch möglich, die Benachrichtigung über einen Besuch des Bergwerks durch die zuständige Stelle im Zusammenhang mit der Sicherheit oder Gesundheit;
b) Berichte über die von der zuständigen Stelle oder vom Arbeitgeber durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Inspektionen von Maschinen oder Ausrüstungen;
c) Kopien der von der zuständigen Stelle in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten erlassenen Anordnungen oder Weisungen;
d) Berichte über Unfälle, Verletzungen, Fälle von Erkrankungen und andere die Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigende Vorfälle, die von der zuständigen Stelle oder vom Arbeitgeber verfaßt worden sind;
e) Informationen und Mitteilungen über alle Gefahren am Arbeitsplatz, einschließlich gefährlicher, toxischer oder schädlicher Materialien, Einwirkungen oder Stoffe, die im Bergwerksbereich verwendet werden;
f) alle sonstigen die Sicherheit und Gesundheit betreffenden Unterlagen, die der Arbeitgeber rühren muß;
g) die sofortige Meldung von Unfällen und gefährlichen Vorfällen; und
h) alle in bezug auf die Gefahren in der Arbeitsstätte durchgeführten Gesundheitsstudien.
27. Die gemäß Artikel 13 Absatz l Buchstabe e) des Übereinkommens zu treffenden Vorkehrungen könnten Anforderungen umfassen in bezug auf:
a) die Unterrichtung der Vorgesetzten und der Arbeitsschutzvertreter von der in dieser Bestimmung erwähnten Gefahr;
b) die Beteiligung von leitenden Vertretern des Arbeitgebers und von Vertretern der Arbeitnehmer an den Bemühungen um eine Regelung der Angelegenheit;
c) erforderlichenfalls die Beteiligung eines Vertreters der zuständigen Stelle, um bei der Regelung der Angelegenheit behilflich zu sein;
d) den Ausschluß von Einkommenseinbußen für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Zuweisung einer anderen geeigneten Arbeit;
e) die Unterrichtung jedes Arbeitnehmers, der in dem betreffenden Bereich Arbeiten durchführen soll, von der Tatsache, daß ein anderer Arbeitnehmer sich geweigert hat, dort zu arbeiten, und von den Gründen dafür.
28. Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens sollten die Rechte der Arbeitsschutzvertreter gegebenenfalls das Recht einschließen:
a) auf eine angemessene Unterweisung in ihren Rechten und Aufgaben als Arbeitsschutzvertreter und in Arbeitsschutzangelegenheiten während der Arbeitszeit und ohne Einkommenseinbuße;
b) auf Zugang zu geeigneten, für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen;
c) für die gesamte Zeit, die sie für die Ausübung ihrer Rechte und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitsschutzvertreter aurwenden, ihr normales Entgelt zu erhalten;
d) Arbeitnehmern, die sich von einem Arbeitsplatz entfernt haben, weil sie glaubten, daß ihre Gesundheit oder Sicherheit gefährdet war, zu helfen und sie zu beraten.
29. Die Arbeitsschutzvertreter sollten gegebenenfalls den Arbeitgeber rechtzeitig von ihrer Absicht unterrichten, Arbeitsschutzangelegenheiten zu überwachen oder zu untersuchen, wie in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) ii) des Übereinkommens vorgesehen.
30. (1) Alle Personen sollten verpflichtet sein,
a) es zu unterlassen, die Sicherheitsvorrichtungen, mit denen Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Anlagen und Gebäude ausgestattet sind, willkürlich abzuschalten, auszuwechseln oder zu entfemen; und
b) solche Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.
(2) Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, den Arbeitnehmern eine geeignete Ausbildung und geeignete Weisungen zu erteilen, um sie in die Lage zu versetzen, den in Unterabsatz (l) genannten Pflichten nachzukommen.
IV. Zusammenarbeit
31. Die in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit sollten umfassen:
a) die Schaffung von Einrichtungen für die Zusammenarbeit, wie Arbeitsschutzausschüsse, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich stark vertreten sind und die mit vorgeschriebenen Befugnissen und Aufgaben ausgestattet sind, darunter die Befugnis zur Durchführung gemeinsamer Inspektionen;
b) die Bestellung entsprechend qualifizierter und erfahrener Personen durch den Arbeitgeber zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit;
c) die Ausbildung der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsschutzvertreter;
d) die Bereitstellung von fortlaufenden Arbeitsschutz-Aufklärungsprogrammen für die Arbeitnehmer;
e) den laufenden Informations- und Erfahrungsaustausch über den Arbeitsschutz in Bergwerken;
f) die Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter durch den Arbeitgeber bei der Festlegung von Arbeitsschutzpolitiken und -verfahren; und
g) die Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter in die Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Vorfällen durch den Arbeitgeber, wie in Artikel 10 Buchstabe d) des Übereinkommens vorgesehen.
V. Sonstige Bestimmungen
32. Ein Arbeitnehmer, der durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgesehene oder von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern vereinbarte Rechte ausübt, sollte keiner Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahme ausgesetzt werden.
33. Die möglichen Auswirkungen von Bergbautätigkeiten auf die nähere Umgebung und die Sicherheit der Bevölkerung sollten gebührend berücksichtigt werden. Dazu sollten insbesondere die Kontrolle von Bodensenkungen, Vibrationen, abgeschleudertem Gestein, schädlichen Stoffen im Wasser, in der Luft oder im Boden, die sichere und wirksame Bewirtschaftung von Bergehalden und die Sanierung von Bergwerksstandorten gehören.