INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 181

Empfehlung betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1993 zu ihrer achtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1993, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993, bezeichnet wird.

1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten in Verbindung mit denen des Übereinkommens über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993 (im folgenden „das Übereinkommen" genannt) angewendet werden.

2. (1) Die Internationale Arbeitsorganisation sollte in Zusammenarbeit mit anderen in Frage kommenden internationalen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen für einen internationalen Informationsaustausch sorgen über

a) gute Sicherheitsmethoden in störfallgefährdeten Anlagen, einschließlich des Sicherheitsmanagements und der Verfahrenssicherheit;

b) Störfälle;

c) aus Beinahe-Störfällen gezogene Lehren;

d) Technologien und Verfahren, die aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit verboten sind;

e) die medizinische Organisation und die medizinischen Methoden zur Bewältigung der Folgen eines Störfalls;

f) die von den zuständigen Stellen zur Durchführung des Übereinkommens und dieser Empfehlung verwendeten Mechanismen und Verfahren.

(2) Die Mitglieder sollten soweit wie möglich Informationen über die in Unterabsatz (1) erwähnten Angelegenheiten dem Internationalen Arbeitsamt übermitteln.

3. Die im Übereinkommen vorgesehene innerstaatliche Politik und die innerstaatliche Gesetzgebung oder sonstige Maßnahmen zu ihrer Umsetzung sollten sich gegebenenfalls von der 1991 vom Internationalen Arbeitsamt veröffentlichten Richtliniensammlung über die Verhütung von industriellen Störfällen leiten lassen.

4. Die Mitglieder sollten Politiken entwickeln mit dem Ziel, den Störfallrisiken und -gefahren und ihren Folgen in den Sektoren und Tätigkeitsbereichen zu begegnen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Übereinkommens aus dessen Geltungsbereich ausgenommen sind.

5. In Anbetracht dessen, daß ein Störfall wegen seiner Auswirkungen auf Menschenleben und die Umwelt ernste Folgen haben könnte, sollten die Mitglieder die Einrichtung von Systemen fördern, die geeignet sind, die Arbeitnehmer so bald wie möglich nach Eintritt des Ereignisses zu entschädigen und die Auswirkungen dieses Störfalls auf die Bevölkerung und die Umwelt in angemessener Weise zu bewältigen.

6. Gemäß der vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes angenommenen Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sollte ein nationales oder multinationales Unternehmen mit mehr als einem Betrieb unterschiedslos für die Arbeitnehmer in allen seinen Betrieben, ungeachtet des Ortes oder Landes, in dem sie liegen, Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Beherrschung von Vorgängen vorsehen, die voraussichtlich zu einem Störfall führen würden.