INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 176

Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. In dieser Empfehlung

a) umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;

b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;

c) bedeutet der Ausdruck "Übereinkommen" das Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988.

II. Förderung der produktiven Beschäftigung

2. Die Förderung der vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle geeigneten Mittel, einschließlich der Sozialen Sicherheit, sollte ein vorrangiges Ziel der innerstaatlichen Politik sein. Diese Mittel sollten insbesondere Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen.

3. In Zeiten wirtschaftlicher Krisen sollte die dagegen ergriffene Politik unter vorgeschriebenen Voraussetzungen Maßnahmen zur Förderung von Initiativen umfassen, die mit dem Einsatz von Arbeitskräften in größtmöglichem Umfang verbunden sind.

4. Die Mitglieder sollten sich bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und auf die geeignetste Art und Weise zur Förderung der beruflichen Mobilität insbesondere zu gewähren:

a) Zuschüsse zu den Kosten für Fahrten und Ausrüstungsgegenstände, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 vorgesehenen Dienste in Anspruch zu nehmen;

b) Zuschüsse in Form regelmäßig wiederkehrender Zahlungen, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 des Übereinkommens berechnet werden, während einer vorgeschriebenen Zeit der beruflichen Ausbildung oder Umschulung.

5. Die Mitglieder sollten außerdem in Erwägung ziehen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und auf die geeignetste Art und Weise zur Förderung der beruflichen oder geographischen Mobilität insbesondere zu gewähren:

a) vorübergehende degressive Zuschüsse, um gegebenenfalls die sich aus der beruflichen Wiedereingliederung ergebende Kürzung des Entgelts auszugleichen;

b) Zuschüsse zu den Reise- und Umzugskosten;

c) Trennungsbeihilfen;

d) Umsiedlungsbeihilfen.

6. Die Mitglieder sollten die Koordinierung der gesetzlichen Pensions- oder Rentensysteme sicherstellen und die Koordinierung der privaten Pensions- oder Rentensysteme fördern, um Hindernisse für die berufliche Mobilität zu beseitigen.

7. Die Mitglieder sollten den geschützten Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen Möglichkeiten bieten, die es ihnen gestatten, eine entlohnte vorübergehende Beschäftigung aufzunehmen, ohne die Beschäftigung anderer Arbeitnehmer zu gefährden, um ihre Chancen, eine produktive und frei gewählte Beschäftigung zu erlangen, zu verbessern.

8. Die Mitglieder sollten Arbeitslosen, die ein eigenes Unternehmen zu gründen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben wünschen, soweit wie möglich finanzielle Unterstützung und Beratungsdienste unter vorgeschriebenen Voraussetzungen bieten.

9. Die Mitglieder sollten den Abschluß von zwei- und mehrseitigen Vereinbarungen in Erwägung ziehen, die eine Unterstützung für die durch ihre Gesetzgebung geschützten ausländischen Arbeitnehmer vorsehen, die freiwillig in das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind oder in dem sie früher gewohnt haben, zurückzukehren wünschen. Bestehen solche Vereinbarungen nicht, sollten die Mitglieder den betroffenen Arbeitnehmern durch die innerstaatliche Gesetzgebung finanzielle Unterstützung gewähren.

10. Die Mitglieder sollten, gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen mehrseitiger Vereinbarungen, die von gesetzlichen Pensions- oder Rentensystemen und Versorgungskassen eventuell angesammelten Reserven so anlegen, daß die Beschäftigung im Land gefördert und nicht entmutigt wird, und solche Anlagen aus privaten Quellen, einschließlich privater Pensions- oder Rentensysteme, anregen, wobei gleichzeitig die erforderlichen Garantien hinsichtlich der Sicherheit und des Ertrags der Anlagen zu bieten sind.

11. Die schrittweise Einführung von Gemeinschaftsdiensten, einschließlich Gesundheitsdiensten, in städtischen und ländlichen Gebieten, die aus Beiträgen der Sozialen Sicherheit oder aus anderen Quellen finanziert werden, sollte zur Ausweitung der Beschäftigungsmöglichkeiten und zur Vermittlung einer Ausbildung für das Personal führen und gleichzeitig konkret zur Verwirklichung der innerstaatlichen Ziele hinsichtlich der Beschäftigungsförderung beitragen.

III. Schutz der Arbeitslosen

12. Bei Teilarbeitslosigkeit und in dem in Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens erwähnten Fall sollten Leistungen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen in Form regelmäßig wiederkehrender Zahlungen gewährt werden, durch die die Verdiensteinbuße infolge der Arbeitslosigkeit angemessen ausgeglichen wird. Diese Leistungen könnten unter Berücksichtigung der Verkürzung der Arbeitszeit, von der der Arbeitslose betroffen ist, oder so berechnet werden, daß die Summe der Leistungen und des Verdienstes aus der Teilzeitarbeit einen Betrag erreicht, der zwischen dem Betrag des früheren Verdienstes aus einer Vollzeitarbeit und dem Betrag der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit liegt, damit sie nicht von Teilzeit- oder Zeitarbeit abhalten, wenn diese Formen der Arbeit einer Rückkehr zur Vollzeitarbeit förderlich sein können.

13. (1) Die in Artikel 15 des Übereinkommens festgelegten Prozentsätze für die Berechnung der Leistungen sollten unter Berücksichtigung des Bruttoverdienstes des Leistungsempfängers vor Abzug von Steuern und Beiträgen zur Sozialen Sicherheit erreicht werden.

(2) Diese Prozentsätze können gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden.

14. (1) Der Begriff der zumutbaren Beschäftigung sollte unter vorgeschriebenen Voraussetzungen keine Anwendung finden auf

a) eine mit einem Berufswechsel verbundene Beschäftigung, die den Fähigkeiten, den Qualifikationen, den Kenntnissen, der Berufserfahrung oder den Umschulungsmöglichkeiten des Betreffenden nicht Rechnung trägt;

b) eine Beschäftigung, die mit einer Verlegung des Wohnsitzes an einen Ort verbunden ist, an dem keine geeignete Unterkunft verfügbar ist;

c) eine Beschäftigung, deren Bedingungen und Entlohnung erheblich ungünstiger sind als jene, die im allgemeinen zu dem jeweiligen Zeitpunkt in dem Beruf und in dem Gebiet, in dem die Beschäftigung angeboten wird, gewährt werden;

d) eine Beschäftigung, die als unmittelbare Folge einer auf eine laufende Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei geworden ist;

e) eine Beschäftigung, deren Ablehnung aus einem anderen Grund als den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände, insbesondere der Familienpflichten des Betreffenden, ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

(2) Bei der Beurteilung der in den Buchstaben a) bis c) und e) festgelegten Kriterien sollten im allgemeinen das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in ihrem früheren Beruf, ihre erworbene Erfahrung, die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und die Auswirkungen der Beschäftigung auf ihre persönliche und familiäre Lage berücksichtigt werden.

15. Wenn ein Arbeitsloser für einen vorgeschriebenen Höchstzeitraum eine vorübergehende Beschäftigung, die im Sinne des Absatzes 14 nicht als zumutbar angesehen werden kann, oder eine Teilzeitbeschäftigung unter den in Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens dargelegten Umständen angenommen hat, sollte der Verdienst des Arbeitslosen aus dieser Beschäftigung die Höhe und die Dauer der nach Beendigung einer solchen Beschäftigung gezahlten Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht nachteilig beeinflussen.

16. Die Mitglieder sollten sich bemühen, die Anwendung ihrer Gesetzgebung über Leistungen bei Arbeitslosigkeit schrittweise auf alle Arbeitnehmer auszudehnen. Die öffentlich Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch die innerstaatliche Gesetzgebung garantiert ist, können jedoch von dem Schutz ausgenommen werden.

17. Die Mitglieder sollten sich um den Schutz von Arbeitnehmern bemühen, die während einer Wartezeit Härten ausgesetzt sind.

18. Die folgenden Bestimmungen sollten je nach den Umständen auf die in Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Personengruppen Anwendung finden:

a) bei Vollarbeitslosigkeit können die Leistungen gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens berechnet werden;

b) die Anwartschaftszeit sollte unter vorgeschriebenen Voraussetzungen für bestimmte Gruppen von erstmals oder erneut Arbeitsuchenden angepaßt werden oder wegfallen;

c) wenn die Leistungen ohne eine Anwartschaftszeit gewährt werden,

i) kann die Wartezeit auf eine vorgeschriebene Dauer verlängert werden;

ii) kann die Dauer der Leistungsgewährung unter vorgeschriebenen Voraussetzungen ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 19 Absatz 1 des Übereinkommens begrenzt werden.

19. Wenn die Dauer der Leistungsgewährung durch die innerstaatliche Gesetzgebung begrenzt ist, sollte sie unter vorgeschriebenen Voraussetzungen für Arbeitslose, die ein vorgeschriebenes Alter vor dem Rentenalter erreicht haben, bis zum Rentenalter verlängert werden.

20. Mitglieder, deren Gesetzgebung den Anspruch auf ärztliche Betreuung vorsieht und diesen Anspruch mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig macht, sollten sich bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die ärztliche Betreuung den Arbeitslosen, nach Möglichkeit einschließlich jener, die keine Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten, sowie ihren Unterhaltsberechtigten zu gewährleisten.

21. Die Mitglieder sollten sich bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt werden, zu gewährleisten,

a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung;

b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen nach dem Ende der Arbeitslosigkeit,

falls die Gesetzgebung des betreffenden Mitglieds solche Leistungen vorsieht und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig macht.

22. Die Mitglieder sollten sich bemühen, die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen. Die in Artikel 25 des Übereinkommens vorgesehene Anpassung sollte sich unter vorgeschriebenen Voraussetzungen insbesondere erstrecken auf:

a) die Mindestarbeitszeit und den Mindestverdienst, die für den Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Grundsysteme und der Ergänzungssysteme erforderlich sind;

b) die Verdiensthöchstgrenze für die Berechnung der Beiträge;

c) die erforderliche Anwartschaftszeit für die Begründung des Leistungsanspruchs;

d) die Methoden für die Berechnung der Geldleistungen und insbesondere der Pensionen oder Renten auf der Grundlage des Verdienstes und der Beitrags-, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten;

e) den Anspruch auf ungekürzte Mindestleistungen und Pauschalleistungen, insbesondere Familienleistungen.

23. Die Mitglieder sollten sich bemühen, ein echtes Verständnis für die Schwierigkeiten arbeitsloser Menschen, insbesondere jener, die seit langem arbeitslos sind, und für ihren Bedarf an einem ausreichenden Einkommen zu fördern.

IV. Entwicklung und Verbesserung von Schutzsystemen

24. Da die Systeme zum Schutz der Arbeitslosen einiger Mitglieder sich im Anfangsstadium der Entwicklung befinden und andere Mitglieder unter Umständen Änderungen an den bestehenden Systemen unter Berücksichtigung der sich wandelnden Bedürfnisse erwägen müssen, können ohne weiteres verschiedene Wege beschritten werden, um die Arbeitslosen zu unterstützen, und die Mitglieder sollten einem umfassenden und freimütigen Informationsaustausch über Programme zur Unterstützung der Arbeitslosen hohe Priorität einräumen.

25. Um mindestens die in Teil IV (Leistungen bei Arbeitslosigkeit) des Übereinkommens über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, festgelegten Normen zu erreichen, sollten sich die Mitglieder, die ihre Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit zu entwickeln beabsichtigen, soweit möglich und angebracht, von den folgenden Bestimmungen leiten lassen.

26. (1) Die Mitglieder sollten sich der technischen und administrativen Schwierigkeiten bewußt sein, die mit der Planung und Schaffung von Einrichtungen der Sozialen Sicherheit zur Entschädigung bei Arbeitslosigkeit verbunden sind. Um Formen der Entschädigung bei Arbeitslosigkeit durch die Gewährung von nicht dem Ermessen unterliegenden Leistungen einzuführen, sollten sie bestrebt sein, so bald wie möglich die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

a) Einrichtung und zufriedenstellende Arbeitsweise eines unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienstes, der über ein Netz von Arbeitsämtern verfügt und eine ausreichende Verwaltungskapazität erworben hat, um Arbeitsmarktinformationen sammeln und auswerten, Stellenangebote und Stellengesuche registrieren und den Tatbestand der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit objektiv feststellen zu können;

b) angemessene Erfassung durch andere Zweige der Sozialen Sicherheit, die aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen als vorrangig erachtet werden, wie gesundheitliche Grundversorgung und Entschädigung bei Arbeitsunfällen, und weitreichende Erfahrung in ihrer Verwaltung.

(2) Die Mitglieder sollten sich vorrangig bemühen, die in Unterabsatz (1) dargelegten Voraussetzungen zu erfüllen, indem sie einen ausreichend hohen Stand dauerhafter Beschäftigung zu angemessenen Löhnen und Arbeitsbedingungen fördern, insbesondere durch notwendige und geeignete Maßnahmen wie beispielsweise Berufsberatung und Berufsbildung, um den freiwilligen Ausgleich zwischen den angebotenen Qualifikationen und den freien Stellen auf dem Arbeitsmarkt zu erleichtern.

(3) Die Unterstützung und der fachliche Rat des Internationalen Arbeitsamtes sollten weiterhin in Anspruch genommen werden, um alle von den Mitgliedern in diesem Bereich getroffenen Initiativen zu unterstützen, falls das entsprechende innerstaatliche Fachwissen nicht ausreicht.

(4) Wenn die in Unterabsatz (1) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, sollten die Mitglieder, so rasch es ihre Mittel gestatten und erforderlichenfalls schrittweise, Systeme zum Schutz der Arbeitslosen einführen, einschließlich Einrichtungen der Sozialen Sicherheit für die Entschädigung bei Arbeitslosigkeit.

27. Wenn die in Absatz 26 (1) erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sollten die Mitglieder besonderen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der bedürftigsten Arbeitslosen Vorrang einräumen, soweit es die verfügbaren Mittel erlauben und entsprechend den Verhältnissen des jeweiligen Landes.

28. Die Mitglieder, die eine staatliche Versorgungskasse eingerichtet haben, könnten die Möglichkeit prüfen, die Zahlung von regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen an Kontoinhaber zu genehmigen, deren Verdienst durch Langzeitarbeitslosigkeit unterbrochen und deren Familiensituation schwierig ist, damit sie ihre wesentlichen Bedürfnisse befriedigen können. Diese Leistungen könnten nach Höhe und Dauer entsprechend den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung des dem Konto gutgeschriebenen Betrags, begrenzt werden.

29. Die Mitglieder könnten ferner die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Bildung von betrieblichen oder überbetrieblichen Unterstützungsfonds anregen. Diese könnten nutzbringend in den Unternehmen und Wirtschaftszweigen eingeführt werden, die über eine ausreichende Wirtschaftskraft verfügen.

30. Die Mitglieder, nach deren Gesetzgebung die Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, eine Abfindung zu zahlen, sollten Vorkehrungen in Erwägung ziehen, wonach die Arbeitgeber diese Verantwortung durch die Bildung von Fonds, die aus Arbeitgeberbeiträgen finanziert werden, gemeinsam tragen, um sicherzustellen, daß die betreffenden Arbeitnehmer diese Zahlungen erhalten.