Empfehlung 175
Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, die Empfehlung betreffend die Zusammenarbeit in der Unfallverhütung (Hochbau), 1937, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963, das Übereinkommen und die Empfehlung über die höchstzulässige Traglast, 1967, das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986, und die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz im Bauwesen erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1988, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988, bezeichnet wird.
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Die Bestimmungen des Übereinkommens über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988 (im folgenden "das Übereinkommen" genannt), und dieser Empfehlung sollten insbesondere Anwendung finden auf:
a) den Hoch- und Tiefbau sowie die Montage und Demontage von Gebäuden und Bauwerken aus Fertigteilen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) des Übereinkommens;
b) den Bau und die Montage von Bohrplattformen sowie von Offshore-Anlagen während des Baus an Land.
2. Im Sinne dieser Empfehlung
a) umfaßt der Ausdruck "Bauwesen":
i) den Hochbau, einschließlich der Ausschachtung und der Errichtung, des Umbaus, der Renovierung, der Ausbesserung, der Instandhaltung (einschließlich Reinigungs- und Anstricharbeiten) sowie des Abbruchs von Gebäuden oder Bauwerken jeder Art;
ii) den Tiefbau, einschließlich der Ausschachtung und der Errichtung, des Umbaus, der Ausbesserung, der Instandhaltung und des Abbruchs beispielsweise von Flughäfen, Docks, Häfen, Binnenwasserstraßen, Talsperren, Stromufer-, Lawinen- und Küstenschutzbauwerken, Straßen und Autobahnen, Eisenbahnen, Brücken, Tunneln, Viadukten und Bauwerken für die Bereitstellung von Dienstleistungen wie Nachrichtenverbindungen, Entwässerung, Abwasserbeseitigung, Wasser- und Energieversorgung;
iii) die Montage und Demontage von Gebäuden und Bauwerken aus Fertigteilen sowie die Herstellung von Fertigbauteilen auf der Baustelle;
b) bezeichnet der Ausdruck "Baustelle" jede Stelle, an der in Buchstabe a) beschriebene Verfahren oder Arbeiten durchgeführt werden;
c) umfaßt der Ausdruck "Arbeitsplatz" alle Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben müssen und die dem Verfügungsrecht eines Arbeitgebers im Sinne des Buchstabens f) unterliegen;
d) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" jede im Bauwesen beschäftigte Person;
e) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmervertreter" die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis als solche anerkannten Personen;
f) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitgeber":
i) jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer auf einer Baustelle beschäftigt; und
ii) je nach den Umständen den Hauptunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer;
g) bezeichnet der Ausdruck "fachkundige Person" eine Person, die ausreichende Qualifikationen besitzt, wie geeignete Ausbildung und genügend Kenntnisse, Erfahrung und Fertigkeiten, um die jeweiligen Arbeiten sicher durchführen zu können. Die zuständigen Stellen können geeignete Kriterien für die Bezeichnung solcher Personen festlegen und die ihnen zu übertragenden Aufgaben bestimmen;
h) umfaßt der Ausdruck "Gerüst" jede feste, hängende oder bewegliche zeitweilige Konstruktion und deren Stützteile, die dazu dient, Arbeitnehmer und Materialien zu tragen oder Zugang zu einer solchen Konstruktion zu verschaffen, und die kein `HebezeugA im Sinne des Buchstabens i) ist;
i) bezeichnet der Ausdruck "Hebezeug" alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Vorrichtungen, die zum Heben oder Senken von Personen oder Lasten verwendet werden;
j) bezeichnet der Ausdruck "Lastaufnahmemittel" alle Mittel, die zum Anschlagen einer Last an einem Hebezeug verwendet werden können, aber keinen Bestandteil des Hebezeugs oder der Last bilden.
3. Die Bestimmungen dieser Empfehlung sollten auch auf die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmten selbständig Erwerbstätigen Anwendung finden.
II. Allgemeine Bestimmungen
4. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte vorschreiben, daß Arbeitgeber und selbständig Erwerbstätige eine allgemeine Pflicht haben, einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz bereitzustellen und die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten.
5. (1) Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeiten ausführen, sollten sie verpflichtet sein, untereinander sowie mit allen anderen Personen, die an den durchgeführten Bauarbeiten beteiligt sind, einschließlich des Bauherrn oder seines Vertreters, zusammenzuarbeiten, um die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten.
(2) Letztverantwortlich für die Koordinierung der Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Baustelle sollte der Hauptunternehmer oder die Person sein, die hauptsächlich für die Ausführung der Arbeiten verantwortlich ist.
6. Die Maßnahmen, die zu treffen sind, um eine organisierte Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit auf den Baustellen zu gewährleisten, sollten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle vorgeschrieben werden. Diese Maßnahmen sollten folgendes umfassen:
a) die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen, in denen die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten sind, mit den Aufgaben und Befugnissen, die gegebenenfalls vorgeschrieben werden;
b) die Wahl oder Ernennung von Sicherheitsbeauftragten der Arbeitnehmer, mit den Aufgaben und Befugnissen, die gegebenenfalls vorgeschrieben werden;
c) die Ernennung entsprechend qualifizierter und erfahrener Personen durch die Arbeitgeber mit der Aufgabe, Sicherheit und Gesundheit zu fördern;
d) die Ausbildung der Sicherheitsbeauftragten und der Mitglieder der Sicherheitsausschüsse.
7. Die für den Entwurf und die Planung eines Bauprojekts zuständigen Personen sollten der Sicherheit und Gesundheit der Bauarbeiter gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Rechnung tragen.
8. Bei der Konstruktion von Baumaschinen, Werkzeugen, Schutzausrüstung und dergleichen sollten die Grundsätze der Ergonomie berücksichtigt werden.
III. Verhütungs- und Schutzmaßnahmen
9. Bauarbeiten sollten so geplant, vorbereitet und durchgeführt werden, daß
a) Gefahren, die am Arbeitsplatz auftreten können, so früh wie möglich verhütet werden;
b) übermäßig oder unnötig anstrengende Arbeitshaltungen und -bewegungen vermieden werden;
c) die Arbeitsorganisation die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigt;
d) Materialien und Erzeugnisse verwendet werden, die hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit geeignet sind;
e) Arbeitsmethoden verwendet werden, die die Arbeitnehmer gegen die schädlichen Folgen chemischer, physikalischer und biologischer Stoffe und Einwirkungen schützen.
10. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte vorsehen, daß Baustellen von einer bestimmten vorgeschriebenen Größe, Dauer oder Beschaffenheit der zuständigen Stelle zu melden sind.
11. Die Arbeitnehmer sollten an jedem Arbeitsplatz das Recht und die Pflicht haben, im Rahmen ihrer Befugnisse im Bereich der Ausrüstung und der Arbeitsmethoden an der Gewährleistung der Arbeitssicherheit mitzuwirken und sich zu den eingeführten Arbeitsverfahren zu äußern, soweit sie die Sicherheit und Gesundheit berühren können.
Sicherheit der Arbeitsplätze
12. Auf den Baustellen sollten Programme zur Gewährleistung von Ordnung und Sauberkeit aufgestellt und durchgeführt werden, die folgendes vorsehen sollten:
a) die ordnungsgemäße Lagerung von Materialien und Geräten;
b) die Beseitigung von Abfall und Schutt in geeigneten Zeitabständen.
13. Wo Arbeitnehmer nicht durch andere Mittel gegen Absturz geschützt werden können,
a) sollten ausreichende Sicherheitsnetze oder Sicherheitsmatten montiert und unterhalten werden; oder
b) sollten ausreichende Sicherheitsgeschirre zur Verfügung gestellt und benutzt werden.
14. Der Arbeitgeber sollte die Arbeitnehmer mit den entsprechenden Mitteln versehen, um ihnen die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung zu ermöglichen, und sollte für ihre ordnungsgemäße Benutzung sorgen. Die Schutzausrüstung und Schutzkleidung sollte den von der zuständigen Stelle festgelegten Normen entsprechen, wobei soweit wie möglich ergonomische Grundsätze zu berücksichtigen sind.
15. (1) Baumaschinen und Baugeräte sollten durch eine fachkundige Person gegebenenfalls nach Typ oder einzeln auf ihre Sicherheit untersucht und geprüft werden.
(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte der Tatsache Rechnung tragen, daß Berufskrankheiten durch Maschinen, Geräte und Systeme verursacht werden können, bei deren Konstruktion die Grundsätze der Ergonomie nicht berücksichtigt worden sind.
Gerüste
16. Jedes Gerüst und jeder Teil davon sollte aus geeignetem und einwandfreiem Material hergestellt und von ausreichender Größe und Festigkeit für den jeweiligen Verwendungszweck sein und ordnungsgemäß unterhalten werden.
17. Jedes Gerüst sollte einwandfrei konstruiert, errichtet und unterhalten werden, damit ein Einsturz oder ein unbeabsichtigtes Verschieben bei sachgemäßer Verwendung verhindert wird.
18. Die Arbeitsbühnen, Laufgänge und Treppen von Gerüsten sollten so bemessen sein und so gebaut und gesichert werden, daß Personen gegen Absturz oder eine Gefährdung durch herabfallende Gegenstände geschützt sind.
19. Kein Gerüst sollte überladen oder auf andere Weise mißbräuchlich benutzt werden.
20. Ein Gerüst sollte nur von oder unter der Aufsicht einer fachkundigen Person errichtet, wesentlich geändert oder abgebaut werden.
21. Gerüste sollten entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung von einer fachkundigen Person überprüft werden, mit Aufzeichnung der Ergebnisse:
a) vor der Inbetriebnahme;
b) in regelmäßigen Zeitabständen danach;
c) nach jeder Änderung, Unterbrechung der Benutzung, Einwirkung von Witterungseinflüssen oder von Erdbeben oder jedem sonstigen Ereignis, das ihre Festigkeit oder Standsicherheit beeinträchtigt haben kann.
Hebezeuge und Lastaufnahmemittel
22. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die Hebezeuge und die Lastaufnahmemittel bestimmen, die von einer fachkundigen Person untersucht und geprüft werden sollten:
a) vor der erstmaligen Inbetriebnahme;
b) nach der Montage auf einer Baustelle;
c) danach in den durch diese innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Zeitabständen;
d) nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur.
23. Die Ergebnisse der gemäß Absatz 22 durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen von Hebezeugen und Lastaufnahmemitteln sollten aufgezeichnet und erforderlichenfalls der zuständigen Stelle und den Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder ihren Vertretern zur Verfügung gestellt werden.
24. An jedem Hebezeug mit nur einer zulässigen Belastung und an jedem Lastaufnahmemittel sollte die höchstzulässige Belastung deutlich angegeben werden.
25. Jedes Hebezeug mit veränderlicher zulässiger Belastung sollte mit einer wirksamen Vorrichtung versehen werden, die dem Führer die jeweilige höchstzulässige Belastung und die Bedingungen, unter denen sie gilt, klar angibt.
26. Ein Hebezeug oder Lastaufnahmemittel sollte nicht über seine zulässige Belastung hinaus beansprucht werden, außer zur Durchführung einer Prüfung gemäß den Weisungen und unter der Leitung einer fachkundigen Person.
27. Jedes Hebezeug und jedes Lastaufnahmemittel sollte ordnungsgemäß installiert werden, damit insbesondere ein sicherer Abstand zwischen beweglichen Teilen und festen Gegenständen gewährleistet und damit die Standfestigkeit des Hebezeugs sichergestellt ist.
28. Soweit es zur Vermeidung einer Gefahr erforderlich ist, sollte kein Hebezeug ohne Vorsorge für geeignete Signalvorkehrungen oder -vorrichtungen verwendet werden.
29. Das Bedienungspersonal der durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmten Hebezeuge sollte
a) ein vorgeschriebenes Mindestalter haben;
b) ordnungsgemäß ausgebildet und befähigt sein.
Transport-, Erdbewegungs- und Fördergeräte
30. Das Bedienungspersonal von Fahrzeugen sowie von Erdbewegungs- und Fördergeräten sollte entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung ausgebildet und geprüft worden sein.
31. Es sollten angemessene Signalvorkehrungen oder sonstige Steuervorrichtungen vorgesehen werden, um eine Gefährdung durch die Bewegungen von Fahrzeugen, Erdbewegungs- oder Fördergeräten zu vermeiden. Für rückwärts rangierende Fahrzeuge und Geräte sollten besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden.
32. Es sollten Verhütungsmaßnahmen getroffen werden, um zu vermeiden, daß Fahrzeuge, Erdbewegungs- oder Fördergeräte in Baugruben oder Gewässer fallen.
33. Erdbewegungs- und Fördergeräte sollten gegebenenfalls mit Bauteilen ausgerüstet werden, die das Bedienungspersonal bei einem Überschlag des Geräts davor bewahren, erdrückt zu werden, und die es vor herabfallenden Materialien schützen.
Baugruben, Schächte, Aushübe, unterirdische Arbeiten und Tunnel
34. Abstützungen oder sonstige Stützvorrichtungen für Teile einer Baugrube, eines Schachts, eines Aushubs, unterirdischer Arbeiten oder eines Tunnels sollten nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person errichtet, geändert oder abgebaut werden.
35. (1) Alle Teile einer Baugrube, eines Schachts, eines Aushubs, unterirdischer Arbeiten oder eines Tunnels, wo Personen beschäftigt sind, sollten von einer fachkundigen Person zu den Zeiten und in den Fällen, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben werden, überprüft werden, wobei die Ergebnisse aufgezeichnet werden sollten.
(2) Mit den Arbeiten sollte dort erst nach einer solchen Überprüfung begonnen werden.
Arbeiten in Druckluft
36. Die gemäß Artikel 21 des Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen in bezug auf Arbeiten in Druckluft sollten Vorschriften über die Bedingungen, unter denen die Arbeiten durchzuführen sind, die zu verwendenden Anlagen und Geräte, die ärztliche Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer und die Dauer der Arbeiten in Druckluft umfassen.
37. Eine Person sollte erst dann in einem Senkkasten arbeiten dürfen, wenn dieser innerhalb eines durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen vorausgegangenen Zeitraums von einer fachkundigen Person überprüft worden ist; die Ergebnisse der Überprüfung sollten aufgezeichnet werden.
Pfahlrammung
38. Alle Pfahlrammeinrichtungen sollten von einwandfreier Konstruktion und Bauart sein, wobei soweit wie möglich ergonomische Grundsätze berücksichtigt werden sollten, und ordnungsgemäß unterhalten werden.
39. Pfahlrammarbeiten sollten nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person durchgeführt werden.
Arbeiten über Wasser
40. Die gemäß Artikel 23 des Übereinkommens vorgeschriebenen Vorkehrungen in bezug auf Arbeiten über Wasser sollten gegebenenfalls die Bereitstellung und Verwendung geeigneter und ausreichender
a) Zäune, Sicherheitsnetze und Sicherheitsgeschirre;
b) Schwimmwesten, Rettungsgürtel, bemannter Boote (erforderlichenfalls mit Motorantrieb) und Rettungsbojen;
c) Schutzmittel gegen Gefahren wie Reptilien und andere Tiere umfassen.
Gesundheitsgefahren
41. (1) Die zuständige Stelle sollte unter Verwendung der Ergebnisse internationaler wissenschaftlicher Forschungen ein Informationssystem einrichten, um Architekten, Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter mit Informationen über die Gesundheitsrisiken, die mit den in der Bauwirtschaft verwendeten gefährlichen Stoffen verbunden sind, zu versorgen.
(2) Die Hersteller und Verkäufer von Erzeugnissen, die in der Bauwirtschaft verwendet werden, sollten mit den Erzeugnissen Informationen über die mit ihnen verbundenen möglichen Gesundheitsrisiken und die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen liefern.
(3) Bei der Verwendung von Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten, und bei der Entfernung und Beseitigung von Abfall sollten die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Öffentlichkeit sowie der Schutz der Umwelt entsprechend den Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung gewährleistet werden.
(4) Gefährliche Stoffe sollten eindeutig gekennzeichnet und mit einem Etikett versehen werden, das Angaben über ihre einschlägigen Merkmale und Hinweise zu ihrer Benutzung enthält. Sie sollten unter den durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle vorgeschriebenen Bedingungen gehandhabt werden.
(5) Die zuständige Stelle sollte die gefährlichen Stoffe bestimmen, deren Verwendung in der Bauwirtschaft verboten werden sollte.
42. Die zuständige Stelle sollte Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt und die Beurteilung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer während eines durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschriebenen Zeitraums aufbewahren.
43. Das manuelle Heben zu schwerer Lasten, das eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellt, sollte durch Verringerung des Gewichts der Last, durch die Verwendung mechanischer Vorrichtungen oder durch andere Mittel vermieden werden.
44. Wenn neue Erzeugnisse, Ausrüstungen oder Arbeitsmethoden eingeführt werden, sollte besonders darauf geachtet werden, daß die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Arbeitsschutz informiert und ausgebildet werden.
Gefährliche Atmosphären
45. Die gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Übereinkommens vorgeschriebenen Maßnahmen in bezug auf gefährliche Atmosphären sollten die vorherige schriftliche Ermächtigung oder Genehmigung durch eine fachkundige Person oder ein anderes System umfassen, wonach das Betreten eines Bereichs, in dem eine gefährliche Atmosphäre vorherrschen kann, erst nach Einhaltung vorgeschriebener Verfahren erfolgen kann.
Brandschutz
46. Soweit es zur Vermeidung einer Gefahr erforderlich ist, sollten die Arbeitnehmer in geeigneter Weise in den Maßnahmen ausgebildet werden, die im Brandfall zu treffen sind, einschließlich der Benutzung von Fluchtmitteln.
47. Gegebenenfalls sollten geeignete optische Zeichen vorgesehen werden, um die Fluchtwege im Brandfall klar anzugeben.
Strahlengefahren
48. Die zuständige Stelle sollte strenge Sicherheitsvorschriften für Bauarbeiter ausarbeiten und durchsetzen, die mit der Wartung, Renovierung, Demontage oder dem Abbruch von Gebäuden befaßt sind, in denen die Gefahr einer Exposition gegenüber ionisierenden Strahlen besteht, insbesondere in der Kernenergiewirtschaft.
Erste Hilfe
49. Die Art und Weise, wie Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Personal gemäß Artikel 31 des Übereinkommens bereitzustellen sind, sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorgeschrieben werden, die nach Anhörung der zuständigen Gesundheitsbehörde und der in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgearbeitet werden sollte.
50. Wenn die Arbeiten mit der Gefahr des Ertrinkens, des Erstickens oder eines elektrischen Schlags verbunden sind, sollte das Erste-Hilfe-Personal die Anwendung von Wiederbelebungs- und anderen Lebensrettungstechniken sowie Rettungsverfahren beherrschen.
Sozialeinrichtungen
51. In geeigneten Fällen sollten je nach der Anzahl der Arbeitnehmer, der Dauer der Arbeiten und ihres Standorts ausreichende Einrichtungen für die Beschaffung oder Zubereitung von Speisen und Getränken auf einer Baustelle oder in deren Nähe bereitgestellt werden, wenn sie sonst nicht verfügbar sind.
52. Geeignete Unterkünfte sollten den Arbeitnehmern auf Baustellen zur Verfügung gestellt werden, die von ihren Wohnorten weit entfernt sind, wenn keine ausreichenden Beförderungsmöglichkeiten zwischen der Baustelle und ihren Wohnorten oder anderen geeigneten Unterkünften vorhanden sind. Männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollten getrennte sanitäre Einrichtungen sowie Wasch- und Schlafgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden.
IV. Auswirkungen auf frühere Empfehlungen
53. Diese Empfehlung tritt an die Stelle der Empfehlung betreffend Unfallverhütungsvorschriften (Hochbau), 1937, und der Empfehlung betreffend die Zusammenarbeit in der Unfallverhütung (Hochbau), 1937.