INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 170

Empfehlung betreffend Arbeitsstatistiken

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

erkennt an, daß sowohl die entwickelten Länder als auch die Entwicklungsländer zuverlässige Arbeitsstatistiken benötigen, insbesondere für die Planung und die Überwachung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts sowie für die Arbeitsbeziehungen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 63) über die Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit, 1938, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Arbeitsstatistiken, 1985, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1985, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitsstatistiken, 1985, bezeichnet wird.

I. Grundlegende Arbeitsstatistiken

Statistiken der Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung

1. (1) Es sollten laufende Statistiken der Erwerbsbevölkerung, der Beschäftigung, gegebenenfalls der Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung mindestens einmal jährlich zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten nach dem Geschlecht und, soweit möglich, nach Altersgruppe und Wirtschaftszweig gegliedert werden.

2. (1) Um langfristigen Bedürfnissen für die Zwecke eingehender Analysen zu entsprechen und über Ausgangsdaten zu verfügen, sollten Statistiken der Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung mindestens alle zehn Jahre einmal zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten mindestens nach Geschlecht, Altersgruppe, Berufsgruppe oder Qualifikationsniveau, Wirtschaftszweig, geographischem Gebiet und Stellung im Erwerbsleben (wie Arbeitgeber, selbständig Erwerbstätiger, Arbeitnehmer, unbezahlt mithelfender Familienangehöriger, Mitglied einer Produktionsgenossenschaft) gegliedert werden.

Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit

3. (1) Es sollten laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) mindestens einmal jährlich zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten mindestens nach Wirtschaftszweig und Geschlecht, gegebenenfalls nach Betriebsgröße und geographischem Gebiet und, soweit möglich, nach Altersgruppe und Berufsgruppe oder Qualifikationsniveau gegliedert werden.

4. (1) Es sollten gegebenenfalls laufende Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit mindestens einmal jährlich zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten mindestens nach Wirtschaftszweig und gegebenenfalls nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf oder Berufsgruppe oder Qualifikationsniveau, Betriebsgröße und geographischem Gebiet gegliedert werden.

5. (1) Um langfristigen Bedürfnissen für die Zwecke eingehender Analysen zu entsprechen und über Ausgangsdaten zu verfügen, sollten Statistiken der Lohnstruktur und -verteilung in regelmäßigen Zeitabständen, nach Möglichkeit alle fünf Jahre einmal, zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten liefern:

a) Daten über den Verdienst und die Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden), mindestens gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf oder Berufsgruppe oder Qualifikationsniveau, Wirtschaftszweig, Betriebsgröße und geographischem Gebiet;

b) ausführliche Daten über die Zusammensetzung des Verdienstes (wie Grundlohn, Überstundenzuschläge, Entgelt für nicht geleistete Arbeitszeit sowie Prämien und Zuwendungen) und der Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden);

c) Daten über die Verteilung der Arbeitnehmer nach der Höhe des Verdienstes und der Dauer der Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden), gegliedert nach bedeutenden Merkmalen der Arbeitnehmer, wie Geschlecht und Altersgruppe.

6. (1) Um langfristigen Bedürfnissen zu entsprechen, sollten Statistiken der Arbeitskosten mindestens alle fünf Jahre einmal zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten nach Wirtschaftszweigen gegliederte Daten über die Höhe und die Zusammensetzung der Arbeitskosten liefern.

Verbraucherpreisindizes

7. (1) Es sollte ein allgemeiner Verbraucherpreisindex, der alle Gruppen von Verbrauchsartikeln umfaßt, für wesentliche Bevölkerungsgruppen oder für die Gesamtbevölkerung berechnet und veröffentlicht werden.

(2) Es sollten gesonderte Verbraucherpreisindizes für bedeutende Gruppen von Verbrauchsartikeln, wie Nahrungs- und Genußmittel, Bekleidung und Schuhe, Wohnung, Heizung und Beleuchtung und andere wesentliche Gruppen, veröffentlicht werden.

8. Die Verbraucherpreisindizes sollten nach Möglichkeit einmal monatlich, mindestens aber alle drei Monate einmal berechnet und veröffentlicht werden.

9. Die Gewichte, die zur Berechnung der Verbraucherpreisindizes verwendet werden, sollten mindestens alle zehn Jahre einmal überprüft und sollten angepaßt werden, wenn erhebliche Veränderungen in den Verbrauchsgewohnheiten festgestellt werden.

10. Die Preise, die zur Berechnung der Verbraucherpreisindizes verwendet werden, sollten für die jeweiligen Kaufgewohnheiten (zum Beispiel hinsichtlich der Verkaufsstellen und der Art und der Qualität der Artikel) der betreffenden Bevölkerungsgruppen repräsentativ sein.

Statistiken der Haushaltsausgaben und Haushaltseinkommen

11. (1) Es sollten Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienausgaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen mindestens alle zehn Jahre einmal zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten für die Haushalte bzw. die Familien u.a. liefern:

a) ausführliche Daten über die Ausgaben;

b) soweit möglich, ausführliche Daten über die Einkommen nach Höhe und Quelle;

c) ausführliche Daten über ihre Zusammensetzung nach Geschlecht, Altersgruppe und anderen wesentlichen Merkmalen ihrer Mitglieder;

d) Daten über die Ausgaben und, soweit möglich, die Einkommen, gegliedert nach Größe und Art, Ausgabenklasse und, soweit möglich, Einkommensklasse.

Statistiken der berufsbedingten Schädigungen und der Berufskrankheiten

12. (1) Es sollten Statistiken der berufsbedingten Schädigungen mindestens einmal jährlich zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten mindestens nach Wirtschaftszweig und, soweit wie möglich, nach wesentlichen Merkmalen der Arbeitnehmer (wie Geschlecht, Altersgruppe, Beruf oder Berufsgruppe oder Qualifikationsniveau) und der Betriebe gegliedert werden.

13. (1) Es sollten, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten mindestens einmal jährlich zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten mindestens nach Wirtschaftszweig und, soweit wie möglich, nach wesentlichen Merkmalen der Arbeitnehmer (wie Geschlecht, Altersgruppe, Beruf oder Berufsgruppe oder Qualifikationsniveau) und der Betriebe gegliedert werden.

Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten

14. (1) Es sollten Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten mindestens einmal jährlich zusammengestellt werden.

(2) Diese Statistiken sollten mindestens nach Wirtschaftszweigen gegliedert werden.

Statistiken der Produktivität

15. Es sollten schrittweise Statistiken der Produktivität für bedeutende Wirtschaftszweige entwickelt und zusammengestellt werden.

II. Statistische Infrastruktur

16. Zwecks Erhebung und Zusammenstellung der Arbeitsstatistiken gemäß Teil I dieser Empfehlung sollten die Mitglieder schrittweise die entsprechende innerstaatliche statistische Infrastruktur aufbauen. Eine solche Infrastruktur sollte im wesentlichen folgendes umfassen:

a) ein vollständiges und auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis der Betriebe oder Unternehmen für die Zwecke von Befragungen oder Zählungen; ein solches Verzeichnis sollte ausführlich genug sein, um die Auswahl von Betriebs- oder Unternehmensstichproben zu ermöglichen;

b) ein koordiniertes System für die Durchführung von Betriebs- oder Unternehmensbefragungen oder -zählungen;

c) Einrichtungen für die Durchführung einer laufenden und koordinierten Reihe innerstaatlicher Haushalts- oder Personenbefragungen;

d) Zugang zu Verwaltungsunterlagen (wie Unterlagen der Arbeitsvermittlungsdienste, der Organe der Sozialen Sicherheit, der Arbeitsaufsichtsdienste) für statistische Zwecke, vorbehaltlich angemessener Garantien hinsichtlich ihrer vertraulichen Verwendung.

17. Die Mitglieder sollten geeignete innerstaatliche Standardsystematiken aufstellen und die weitestgehende Anwendung dieser Systematiken durch alle in Betracht kommenden Stellen fördern und koordinieren.

18. Die Mitglieder sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um die gemäß dieser Empfehlung anhand verschiedener Quellen und von verschiedenen Stellen zusammengestellten Statistiken zu harmonisieren.

19. (1) Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der in dieser Empfehlung vorgesehenen Statistiken verwendet werden, sollten die Mitglieder die im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten internationalen Empfehlungen über Arbeitsstatistiken und die einschlägigen Empfehlungen anderer zuständiger internationaler Organisationen berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder sollten die Konzepte, Definitionen und Gliederungen, die bei der Zusammenstellung der Arbeitsstatistiken gemäß dieser Empfehlung verwendet werden, überprüfen und gegebenenfalls ändern oder auf den neuesten Stand bringen, wenn die einschlägigen internationalen Normen und Richtlinien neugefaßt oder wenn neue Normen und Richtlinien aufgestellt werden.

20. Bei der Erarbeitung oder Änderung der Konzepte, Definitionen und Methoden, die bei der Erhebung, Zusammenstellung und Veröffentlichung der in dem Übereinkommen über Arbeitsstatistiken, 1985, und in dieser Empfehlung vorgesehenen Statistiken verwendet werden, können die Mitglieder das Internationale Arbeitsamt um Unterstützung ersuchen.