| INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION |
Empfehlung 167
Empfehlung betreffend die Einrichtung eines internationalen Systems zur Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die durch das Übereinkommen über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, festgelegten Grundsätze, die nicht nur die Gleichbehandlung, sondern auch die Wahrung der Anwartschaften und Ansprüche betreffen, sowie auf die durch das Übereinkommen über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, festgelegten Grundsätze,
hält es für erforderlich, den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit zwischen den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation, sowie die internationale Koordinierung dieser Übereinkünfte, insbesondere zur Durchführung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, und des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, zu fördern,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer internationalen Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni l983, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1983, bezeichnet wird.
1. In dieser Empfehlung
a) bedeutet der Ausdruck "Mitglied" jeden Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation;
b) umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
c) hat der Ausdruck "Flüchtling" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ohne geographische Begrenzung;
d) hat der Ausdruck "Staatenloser" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954;
e) bedeutet der Ausdruck "Familienangehörige" die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt oder erbracht werden, als solche oder als Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt sind, oder die Personen, die von den betreffenden Mitgliedern in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt, daß sie mit der betreffenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der betreffenden Person bestritten wird;
f) bedeutet der Ausdruck "Hinterbliebene" die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Hinterbliebene bestimmt oder anerkannt, daß sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
g) bedeutet der Ausdruck "wohnen" den gewöhnlichen Aufenthalt.
2. Die Mitglieder, die durch eine zwei- oder mehrseitige Übereinkunft über Soziale Sicherheit gebunden sind, sollten sich einvernehmlich bemühen, auf die Staatsangehörigen jedes anderen Mitglieds sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Hoheitsgebiet eines Mitglieds wohnen, die Bestimmungen dieser Übereinkunft anzuwenden betreffend
a) die Bestimmung der anzuwendenden Gesetzgebung,
b) die Wahrung der Anwartschaften,
c) die Wahrung erworbener Ansprüche und die Erbringung von Leistungen ins Ausland.
3. Die Mitglieder sollten untereinander und mit anderen interessierten Staaten geeignete Verwaltungs- oder Finanzvereinbarungen treffen, damit etwaige Hindernisse beseitigt werden, die der Zahlung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene, der Renten auf Grund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Sterbegelder, auf die nach ihrer Gesetzgebung Anspruch besteht, an Empfänger, die Staatsangehörige eines Mitglieds oder Flüchtlinge oder Staatenlose sind und im Ausland wohnen, entgegenstehen.
4. Hat eines der Mitglieder, die durch eine zwei- oder mehrseitige Übereinkunft über Soziale Sicherheit gebunden sind, keine geltende Gesetzgebung in bezug auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder die Familienleistungen, so sollten sich die so gebundenen Mitglieder bemühen, miteinander geeignete Vereinbarungen zu treffen, damit in angemessenem Umfang der Verlust oder das Nichtbestehen von Ansprüchen ausgeglichen wird, die sich aus der Übereinkunft für Personen ergeben, die ihren Wohnort vom Hoheitsgebiet eines Mitglieds, das eine geltende Gesetzgebung in bezug auf die betreffenden Leistungen hat, in das Hoheitsgebiet eines Mitglieds verlegen, das keine solche Gesetzgebung hat, oder für die Familienangehörigen von Personen, die nach der Gesetzgebung des erstgenannten Mitglieds zwar Ansprüche in bezug auf Familienleistungen geltend machen können, deren Familienangehörige jedoch im Hoheitsgebiet des zweitgenannten Mitglieds wohnen.
5. Sind in Anwendung des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, oder einer zwei- oder mehrseitigen Übereinkunft über Soziale Sicherheit Geldleistungen an Empfänger zu gewähren, die im Hoheitsgebiet eines anderen als des Staates wohnen, in dessen Hoheitsgebiet sich der zur Zahlung verpflichtete Träger befindet, so sollte dieser die Zahlung nach Möglichkeit unmittelbar vornehmen, insbesondere in bezug auf die Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene und die Renten auf Grund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Überweisung dieser Leistungen und Renten sollte unverzüglich erfolgen, damit die Empfänger möglichst schnell darüber verfügen können. Bei mittelbarer Zahlung sollte der Träger, der in dem Land, in dem der Empfänger wohnt, als Vermittler dient, alles tun, damit der Empfänger die ihm zustehenden Leistungen so bald wie möglich erhält.
6. Die betreffenden Mitglieder sollten sich bemühen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Soziale Sicherheit in bezug auf die neuen Zweige der Sozialen Sicherheit abzuschließen, die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, genannt sind, die Koordinierung der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte über Soziale Sicherheit, durch die sie jeweils gebunden sind, zu entwickeln, und zu diesem Zweck, gegebenenfalls mit Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes, ein internationales Übereinkommen abzuschließen.
7. Für die Anwendung der Artikel 6 bis 8 des Übereinkommens über die Gleichbehandlung (Soziale Sicherheit), 1962, und des Artikels 4 Absatz 1 des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, sollten die durch diese Übereinkommen gebundenen Mitglieder gegebenenfalls die Musterbestimmungen und das Musterübereinkommen, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind, im Hinblick auf den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit und ihre Koordinierung berücksichtigen.
8. Die betreffenden Mitglieder, auch wenn sie noch nicht durch mindestens eines der in Absatz 7 dieser Empfehlung erwähnten Übereinkommen gebunden sind, sollten sich bemühen, an dem durch das Übereinkommen über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1982, vorgesehenen internationalen System teilzunehmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Musterbestimmungen und des Musterübereinkommens, die dieser Empfehlung als Anhang beigefügt sind.
Anhang I
Musterbestimmungen für den Abschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über Soziale Sicherheit
I. Begriffsbestimmungen
Artikel 1
In diesen Musterbestimmungen
a) umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck "zuständiger Staat" eine Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen geltend machen kann;
c) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil davon für die Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
d) bedeutet der Ausdruck "Träger" jede Einrichtung oder Behörde, die unmittelbar für die Anwendung der gesamten Gesetzgebung einer Vertragspartei oder eines Teils davon verantwortlich ist;
e) bedeutet der Ausdruck "zuständiger Träger",
i) wenn es sich um ein Sozialversicherungssystem handelt, entweder den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
iii) wenn es sich um ein System handelt, das den Arbeitgebern Verpflichtungen auferlegt, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
f) bedeutet der Ausdruck "Versorgungskasse" den Träger eines Pflichtsparsystems;
g) bedeutet der Ausdruck "Familienangehörige" die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt oder erbracht werden, als solche oder als Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt sind, oder die Personen, die von den betreffenden Mitgliedern in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt werden; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige bestimmt oder anerkannt, daß sie mit der betreffenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der betreffenden Person bestritten wird;
h) bedeutet der Ausdruck "Hinterbliebene" die Personen, die in der Gesetzgebung, nach der Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach dieser Gesetzgebung Personen nur unter der Voraussetzung als Hinterbliebene bestimmt oder anerkannt, daß sie mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck "wohnen" den gewöhnlichen Aufenthalt;
j) bedeutet der Ausdruck "sich aufhalten" den vorübergehenden Aufenthalt;
k) bedeutet der Ausdruck "Träger des Wohnorts" den Träger, der nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, die für diesen Träger gilt, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
l) bedeutet der Ausdruck "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, die für diesen Träger gilt, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger;
m) bedeutet der Ausdruck "Versicherungszeiten" die Beitrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
n) bedeuten die Ausdrücke "Beschäftigungszeiten" und "Erwerbstätigkeitszeiten" die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind;
o) bedeutet der Ausdruck "Wohnzeiten" die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
p) bedeutet der Ausdruck "Leistungen" die Sach- und Geldleistungen, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, einschließlich der Sterbegelder, sowie
i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Verhütung der durch die Soziale Sicherheit erfaßten Versicherungsfälle, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung beziehen;
ii) wenn es sich um Geldleistungen handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge oder Zulagen sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen anstelle von Pensionen oder Renten und gegebenenfalls die Beitragserstattungen;
q)
i) bedeutet der Ausdruck "Familienleistungen" die Sach- und Geldleistungen einschließlich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind;
ii) bedeutet der Ausdruck "Familienbeihilfen" regelmäßige Geldleistungen, die nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden;
r) bedeutet der Ausdruck "Sterbegeld" die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe p) ii) genannten Kapitalabfindungen;
s) bezieht sich der Ausdruck "nicht auf Beiträgen beruhend" auf Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Systeme, nach denen ausschließlich solche Leistungen gewährt werden.
II. Anzuwendende Gesetzgebung
Artikel 2
1. Ungeachtet der allgemeinen Vorschrift über die Anwendung der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Arbeitnehmer beschäftigt sind (Fußnote 1) wird die auf die in diesem Absatz genannten Arbeitnehmer anzuwendende Gesetzgebung wie folgt bestimmt:
a)
i) für Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei einem Unternehmen beschäftigt sind, dem sie gewöhnlich angehören, und die von diesem Unternehmen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, um dort für seine Rechnung eine Arbeit auszuführen, gilt weiterhin die Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei, sofern die voraussehbare Dauer dieser Arbeit die zwischen den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegte Frist nicht überschreitet und sie nicht zur Ablösung anderer Arbeitnehmer entsandt werden, deren Entsendungszeit abgelaufen ist;
ii) dauert die auszuführende Arbeit infolge unvorhersehbarer Umstände länger als ursprünglich vorgesehen und wird die festgelegte Frist überschritten, so gilt bis zum Abschluß dieser Arbeit weiterhin die Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei, wenn die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei oder die von ihr bezeichnete Stelle zustimmt;
b)
i) für Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen, die im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Vertragsparteien als fahrendes oder fliegendes Personal im Dienst eines Unternehmens beschäftigt sind, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt, gilt die Gesetzgebung der letztgenannten Partei;
ii) sind sie jedoch bei einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung beschäftigt, die dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei unterhält, in dem es nicht seinen Sitz hat, so gilt für sie die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet;
iii) sind sie überwiegend im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beschäftigt, in dem sie wohnen, so gilt für sie die Gesetzgebung dieser Vertragspartei, auch wenn das Unternehmen, bei dem sie beschäftigt sind, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;
c)
i) für Arbeitnehmer, die nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Vertragsparteien ausüben, gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Hoheitsgebiet ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet verschiedener Vertragsparteien haben;
ii) in den übrigen Fällen gilt für sie die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz hat;
d) für Arbeitnehmer, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei hat und durch das die gemeinsame Grenze dieser Vertragsparteien verläuft, gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet dieses Unternehmen seinen Sitz hat.
2. Ungeachtet der allgemeinen Vorschrift über die Anwendung der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die selbständig Erwerbstätigen tätig sind (Fußnote 2), wird die auf die in diesem Absatz genannten selbständig Erwerbstätigen anzuwendende Gesetzgebung wie folgt bestimmt:
a) für selbständig Erwerbstätige, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, gilt die Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei:
i) wenn die zweitgenannte Vertragspartei keine auf sie anwendbare Gesetzgebung hat oder
ii) wenn nach der Gesetzgebung jeder der beiden betreffenden Vertragsparteien die selbständig Erwerbstätigen ihr allein auf Grund der Tatsache unterstellt sind, daß sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen;
b) für selbständig Erwerbstätige, die gewöhnlich im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Vertragsparteien tätig sind, gilt die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Hoheitsgebiet ausüben oder wenn sie nach dieser Gesetzgebung ihr allein auf Grund der Tatsache unterstellt sind, daß sie im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei wohnen;
c) üben die in Buchstabe b) genannten selbständig Erwerbstätigen nicht einen Teil ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Vertragspartei aus, in dem sie wohnen, oder sind sie nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei ihr nicht allein auf Grund der Tatsache unterstellt, daß sie dort wohnen, oder hat die genannte Vertragspartei keine auf sie anwendbare Gesetzgebung, so gilt für sie die Gesetzgebung, die zwischen den betreffenden Vertragsparteien oder zwischen ihren zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmt wird.
3. Gilt für einen Erwerbstätigen auf Grund der Absätze 1 oder 2 die Gesetzgebung einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er weder beschäftigt ist oder eine Erwerbstätigkeit ausübt noch wohnt, so ist diese Gesetzgebung auf ihn anwendbar, wie wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei beschäftigt wäre oder eine Erwerbstätigkeit ausübte oder dort wohnte.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Interesse der betreffenden Personen einvernehmlich andere als die in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Regelungen treffen.
III. Wahrung der Anwartschaften
A. Zusammenrechnung der Zeiten
1. Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen
Artikel 3
Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten, soweit diese Zeiten sich nicht überschneiden, wie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.
2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 4
1. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, wie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.
2. Der Träger einer Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung die Eröffnung des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, kann jedoch die Zusammenrechnung von Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, die nach der entsprechenden Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei zurückgelegt worden sind, von der Voraussetzung abhängig machen, daß diese Zeiten als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegt worden wären.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt.
3. Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene
Artikel 5
1. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten, soweit diese Zeiten sich nicht überschneiden, wie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.
2. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Gewährung von Leistungen davon ab, daß der Betreffende oder, wenn es sich um Leistungen an Hinterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versicherungsfalles dieser Gesetzgebung unterstand, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Betreffende oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei unterstand oder, falls dies nicht zutrifft, wenn der Betreffende oder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei beanspruchen kann.
3. Können nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach der Gesetzgebung der anderen Vertragsparteien.
4. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 6
Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß Zeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt der Betreffende auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System oder, wenn ein solches nicht besteht, aus dem System für Arbeiter oder für Angestellte berücksichtigt.
B. Feststellung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene
Artikel 7
Die Feststellung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene erfolgt entsprechend der zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich getroffenen Wahl entweder nach dem Verteilungsverfahren oder nach dem Integrationsverfahren.
Variante I - Verteilungsverfahren
1. Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 8
1. Galt für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so stellt der Träger jeder dieser Vertragsparteien nach der für ihn geltenden Gesetzgebung fest, ob diese Person oder ihre Hinterbliebenen die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllen.
2. Erfüllt der Betreffende diese Voraussetzungen, so kann der zuständige Träger jeder Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten steht, ungeachtet der nachstehenden Absätze die Leistungen oder Leistungsteile ausschließlich auf Grund der nach der für ihn geltenden Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.
3. Erfüllt der Betreffende die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, so berechnet der zuständige Träger jeder anderen Vertragspartei den theoretischen Betrag der Leistungen, auf die er Anspruch hätte, wenn alle nach der Gesetzgebung der betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 5 berücksichtigten Zeiten nur nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.
4. Handelt es sich um
a) Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in Absatz 3 genannte theoretische Betrag;
b) nicht auf Beiträgen beruhende Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so kann der in Absatz 3 genannte theoretische Betrag unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar,
i) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Gesamtdauer der von dem Betreffenden oder von dem Verstorbenen vor Eintritt des Versicherungsfalles nach der Gesetzgebung aller betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 5 berücksichtigten Zeiten zu zwei Dritteln der Jahre seit der Vollendung des 15. Lebensjahres - oder eines höheren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Alters - des Betreffenden oder des Verstorbenen bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder des Todes, wobei die Jahre nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter unberücksichtigt bleiben;
ii) bei Alter im Verhältnis der Gesamtdauer der von dem Betreffenden nach der Gesetzgebung aller betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 5 berücksichtigten Zeiten zu 30 Jahren, wobei die Jahre nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter unberücksichtigt bleiben.
5. Der in Absatz 3 genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung des nach Absatz 3 oder Absatz 4 errechneten theoretischen Betrages den tatsächlichen Betrag der Leistungen, den er dem Betreffenden schuldet, im Verhältnis der nach der für ihn geltenden Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten fest.
6. Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalles nach der Gesetzgebung aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten die in der Gesetzgebung einer dieser Vertragsparteien für die Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der Träger dieser Vertragspartei bei der Anwendung der Absätze 3 und 5 diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne daß diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist als der Betrag der vollen Leistungen, die nach der für ihn geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind.
Artikel 9
1. Beträgt die Dauer der nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei zu berücksichtigenden Zeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach dieser Gesetzgebung, so ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 8 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.
2. Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger jeder anderen in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung des Artikels 8 mit Ausnahme seines Absatzes 5 berücksichtigt.
3. Wären bei der Anwendung des Absatzes 1 alle in Betracht kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält der Betreffende Leistungen
(Variante A) nur nach der Gesetzgebung der letzten Vertragspartei, deren Voraussetzungen er unter Berücksichtigung des Artikels 5 erfüllt, als wären alle in Absatz 1 genannten Zeiten nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.
(Variante B) nach Artikel 8.
Artikel 10
1. Erfüllt der Betreffende zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 5 nicht die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung aller in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absätze 3 bis 6 von jedem zuständigen Träger berechnet, für den eine Gesetzgebung gilt, deren Voraussetzungen erfüllt sind;
b) erfüllt dabei der Betreffende die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung
i) von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne daß Zeiten zu berücksichtigen sind, die nach einer Gesetzgebung zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 8 Absätze 3 bis 6 unberücksichtigt;
ii) nur einer Vertragspartei, ohne daß Artikel 5 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nur nach der Gesetzgebung, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten berechnet.
2. Die im Falle des Absatzes 1 nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer in Betracht kommenden Vertragsparteien gewährten Leistungen werden erforderlichenfalls nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absätze 3 bis 6 von Amts wegen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllt sind.
3. Die nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien gewährten Leistungen werden auf Antrag des Betreffenden nach Absatz 1 neu berechnet, wenn die Voraussetzungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 11
1. Ist der Betrag der Leistungen, auf welche der Betreffende nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei ohne Anwendung der Artikel 5 und 8 bis 10 Anspruch hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
(Variante A) 2. Wären bei Anwendung des Absatzes l dem Betreffenden Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält er nur die höchste Zulage. Die Aufwendungen für die Zulage werden zwischen den zuständigen Trägern dieser Vertragsparteien im Verhältnis des Betrages der Zulage, die der einzelne Träger, käme er allein in Betracht, geschuldet hätte, zum Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, aufgeteilt.
(Variante B) 2. Wären bei Anwendung des Absatzes 1 dem Betreffenden Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält er diese Zulagen nur bis zur Höhe des von diesen Trägern nach Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4 errechneten höchsten theoretischen Betrages. Übersteigt der Gesamtbetrag der Leistungen und Zulagen den höchsten theoretischen Betrag, so kann jeder Träger der in Betracht kommenden Vertragsparteien den Betrag der Zulage, die er geschuldet hätte, um einen Teil des darüber hinausgehenden Betrages kürzen, der im Verhältnis zwischen dem darüber hinausgehenden Betrag und dem Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, festgestellt wird.
3. Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Bestandteil der Leistungen des zur Zahlung verpflichteten Trägers. Ihre Höhe ist außer in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2 oder Absatz 3 endgültig.
2. Besondere Bestimmungen für die Leistungen bei Invalidität und an Hinterbliebene
Artikel 12
1. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach der Gesetzgebung nur einer Vertragspartei geführt hat, gilt folgendes:
a) galt für den Betreffenden seit Beginn des Leistungsbezugs nicht die Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung;
b) galt für den Betreffenden seit Beginn des Leistungsbezugs die Gesetzgebung einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so werden ihm die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 5 und 8 bis 11 gewährt;
c) im Falle des Buchstabens b) gilt der Tag, auf den der Beginn der Verschlimmerung festgelegt ist, als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles;
d) hat der Betreffende im Falle des Buchstabens b) keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung.
2. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 5 und 8 bis 11 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c) gilt entsprechend.
Artikel 13
1. Die Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Gesetzgebung der Vertragspartei oder Vertragsparteien, nach der sie gewährt worden sind, und nach den Artikeln 5 und 8 bis 11 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
2. Kann im Falle des Artikels 10 der nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene zu gewähren hat, diesem Berechtigten die Leistungen, auf die er nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung Anspruch hat, weiter, bis dieser Träger Absatz 1 anzuwenden hat.
Variante II - Integrationsverfahren
Regelung A. An den Wohnort gebundene Integration
Artikel 14
1. Galt für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen nur Leistungen nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, sofern sie die nach dieser Gesetzgebung oder von den in Betracht kommenden Vertragsparteien vorgesehenen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllen.
2. Die Aufwendungen für die nach Absatz 1 bestimmten Leistungen
a) gehen entweder ausschließlich zu Lasten des Trägers der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Betreffende wohnt; die Anwendung dieser Bestimmungen kann jedoch von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, daß der Betreffende zum Zeitpunkt der Antragstellung oder, im Falle von Leistungen an Hinterbliebene, daß der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes während einer einvernehmlich zwischen den beteiligten Vertragsparteien festzulegenden Mindestdauer in diesem Hoheitsgebiet gewohnt hat; oder
b) werden zwischen den Trägern aller beteiligten Vertragsparteien im Verhältnis der nach der für jeden von ihnen geltenden Gesetzgebung vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten aufgeteilt; oder
c) werden zwar vom Träger der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Betreffende wohnt, übernommen, jedoch unter Ausgleichung durch die Träger der anderen beteiligten Vertragsparteien nach Maßgabe einer zwischen allen beteiligten Vertragsparteien vereinbarten Pauschalschätzung unter Zugrundelegung der Teilnahme des Betreffenden am System jeder Vertragspartei, deren Träger keine Leistungen zu gewähren hat.
3. Erfüllt der Betreffende nicht die Voraussetzungen der Gesetzgebung der in Absatz 1 genannten Vertragspartei oder sieht diese Gesetzgebung keine Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene vor, so erhält er die günstigsten Leistungen, auf die er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei Anspruch hat.
Regelung B. An den Eintritt der Versicherungsfälle Invalidität oder Tod gebundene Integration (Fußnote 3)
Artikel 15
1. Galt für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen Leistungen nach den folgenden Absätzen.
2. Der Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder des Todes galt, stellt nach dieser Gesetzgebung fest, ob der Betreffende die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, erfüllt.
3. Der Betreffende, der diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die Leistungen ausschließlich von dem genannten Träger nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung.
4. Erfüllt der Betreffende nicht die Voraussetzungen der Gesetzgebung der in Absatz 2 genannten Vertragspartei oder sieht diese Gesetzgebung keine Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene vor, so erhält er die günstigsten Leistungen, auf die er nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 5, Anspruch hat.
Artikel 16
Artikel 12 Absatz 1 gilt entsprechend.
C. Feststellung der Leistungen bei Berufskrankheit
Artikel 17
1. Hat der an einer Berufskrankheit Erkrankte nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach der Gesetzgebung der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 4, erfüllen.
2. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei vor, daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß die betreffende Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festgestellt worden ist.
3. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt, wann die letzte derartige Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, die nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei ausgeübt worden.
4. Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, daß eine Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, während einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden ist.
5. In den Fällen der Absätze 3 oder 4 können
(Variante I) die Aufwendungen für die Leistungen
(Variante II) die Aufwendungen für die Pensionen oder Renten
bei Berufskrankheit zwischen den betreffenden Vertragsparteien aufgeteilt werden
(Variante A) im Verhältnis der Dauer der nach der Gesetzgebung jeder dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten der Gefährdung zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten der Gefährdung.
(Variante B) im Verhältnis der Dauer der nach der Gesetzgebung jeder dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten.
(Variante C) zu gleichen Teilen zwischen den Parteien, nach deren Gesetzgebung die Dauer der Gefährdung einen von den betreffenden Parteien einvernehmlich festgesetzten Prozentsatz der Gesamtdauer der nach der Gesetzgebung aller Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten der Gefährdung erreicht hat.
Artikel 18
Bezog oder bezieht der an einer Berufskrankheit Erkrankte Leistungen vom Träger einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertragspartei, so gilt folgendes:
a) hat der Erkrankte nach der Gesetzgebung der zweitgenannten Vertragspartei keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung;
b) hat der Erkrankte eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung der zweitgenannten Vertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger der erstgenannten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung; der zuständige Träger der zweitgenannten Vertragspartei gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor der Verschlimmerung nach der für ihn geltenden Gesetzgebung geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei eingetreten wäre.
IV. Wahrung der erworbenen Ansprüche und Erbringung der Leistungen ins Ausland
1. Ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen bei Mutterschaft und Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit mit Ausnahme der Pensionen oder Renten
Artikel 19
1. Personen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, erfüllen, erhalten im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen,
a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung, als wären sie bei ihm versichert;
b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach der für diesen geltenden Gesetzgebung, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen bei Krankheit oder bei Mutterschaft an die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen.
3. Grenzgänger und ihre Familienangehörigen können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates nach dessen Gesetzgebung erhalten, als wohnten sie in dessen Hoheitsgebiet.
Artikel 20
(Variante 1)
1. Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, erfüllen und
a) deren Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder
b) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu verlegen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
c) die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
erhalten
i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung, als wären sie bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates richtet;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach der für diesen geltenden Gesetzgebung, als befänden sie sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b) darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden seinen Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte.
b) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c) darf nicht verweigert werden, wenn der Betreffende im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Leistungen bei Krankheit oder bei Mutterschaft an die Familienangehörigen
(Variante II)
1. Personen, die die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, erfüllen und
a) deren Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder
b) die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, in dem sie wohnen, zurückkehren oder ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, verlegen oder
c) die sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
erhalten
i) Sachleistungen vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach der für diesen Träger geltenden Gesetzgebung, als wären sie bei ihm versichert;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach der für diesen geltenden Gesetzgebung, als befänden sie sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für Leistungen bei Krankheit oder bei Mutterschaft an die Familienangehörigen.
2. Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 21
1. Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die für den Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten zurückgelegt haben und ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verlegen, gelten insoweit auch die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung der zweitgenannten Vertragspartei als erfüllt, wenn sie sich der Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zur Verfügung stellen und wenn sie binnen 30 Tagen oder innerhalb einer längeren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festzusetzenden Frist nach dem Wohnortwechsel einen Antrag beim Träger ihres neuen Wohnorts stellen. Die Leistungen werden vom Träger des neuen Wohnorts nach der für ihn geltenden Gesetzgebung zu Lasten des zuständigen Trägers der erstgenannten Vertragspartei gewährt
(Variante I) während des gegebenenfalls nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei festgelegten Zeitraums.
(Variante II) während des kürzesten der nach der Gesetzgebung der betreffenden beiden Vertragsparteien festgesetzten Zeiträume.
(Variante III) während des zwischen den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Zeitraums.
2. Für die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, der während der letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet des Absatzes 1 folgendes:
a)
i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates, als wohnten sie dort; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt;
ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte für sie während ihrer letzten Beschäftigung diese Gesetzgebung gegolten; diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt;
b)
i) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und für den Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates verfügbar bleiben, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung dieses Staates, als wohnten sie in seinem Hoheitsgebiet; diese Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt;
ii) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und sich der Arbeitsverwaltung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnen oder in das sie zurückkehren, zur Verfügung stellen, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 4, Leistungen nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, als hätte für sie während ihrer letzten Beschäftigung diese Gesetzgebung gegolten; diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt;
iii) in Buchstabe b) ii) genannte Erwerbstätige, denen der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung zuletzt für sie galt, Leistungen zuerkannt hat, erhalten Leistungen nach Absatz 1, als hätten sie ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet der in Buchstabe b) ii) genannten Vertragspartei verlegt, während des in Absatz 1 festgelegten Zeitraums.
3. Solange ein Arbeitsloser Anspruch auf Leistungen nach Absatz 2 Buchstabe a) i) oder Buchstabe b) i) hat, hat er keinen Leistungsanspruch nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt.
3. Familienleistungen
Variante I - Familienbeihilfen
Artikel 22
1. Personen, die der Gesetzgebung einer Vertragspartei unterstehen, erhalten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, für ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach der Gesetzgebung der erstgenannten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.
2. Die Familienbeihilfen werden nach der Gesetzgebung der Vertragspartei gewährt, der der Betreffende untersteht, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an welche die Familienbeihilfen zu zahlen sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Familienbeihilfen nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Variante II - Familienleistungen
Artikel 23
(Variante A)
1. Personen, die der Gesetzgebung einer Vertragspartei unterstehen, erhalten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 3, für ihre Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach der Gesetzgebung der letztgenannten Vertragspartei, als unterstünden die genannten Personen dieser Gesetzgebung.
2. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnorts nach der für diesen geltenden Gesetzgebung zu Lasten des zuständigen Trägers bis zur Höhe des Betrags der von dem letztgenannten Träger geschuldeten Leistungen gewährt.
(Variante B)
Wohnen die Familienangehörigen einer Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei arbeitet oder wohnt, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, so werden ihnen die Familienleistungen vom Träger ihres Wohnorts zu dessen Lasten gewährt.
4. Nicht auf Beiträgen beruhende Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene
Artikel 24
(Variante I)
Ist Artikel 8 nicht anzuwenden und wohnt der Bezieher einer nicht auf Beiträgen beruhenden Leistung bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, deren Betrag nicht von einer bestimmten Dauer der Wohnzeit abhängt, im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung er Anspruch auf Leistungen hat, so können die Leistungen wie folgt berechnet werden:
a) bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von dem Betreffenden oder dem Verstorbenen von der Vollendung des 15. Lebensjahres - oder eines höheren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Alters - bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität oder des Todes nach dieser Gesetzgebung zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben;
b) bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von dem Betreffenden nach dieser Gesetzgebung von der Vollendung des 15. Lebensjahres - oder eines höheren, von den betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich festgesetzten Alters - bis zur Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren.
(Variante II)
Ist Artikel 8 nicht anzuwenden und werden nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei sowohl auf Beiträgen als auch nicht auf Beiträgen beruhende Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene gewährt, so werden die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, deren Betrag nicht von einer bestimmten Dauer der Wohnzeit abhängt, dem Empfänger, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt, im gleichen Verhältnis wie die auf Beiträgen beruhenden Leistungen gewährt, auf die dieser Empfänger Anspruch hat, zu dem vollen Betrag der auf Beiträgen beruhenden Leistungen, auf die er Anspruch hätte, wenn er die gesamte Dauer der erforderlichen Zeiten zurückgelegt hätte.
V. Regelung beim Zusammentreffen von Leistungen
Artikel 25
Ist in der Gesetzgebung einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, daß die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Bestimmungen dem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei erworbene Leistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Erwerbstätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 8 oder Artikel 18 Buchstabe b) festgestellt werden.
Artikel 26
Hat eine Person, die eine nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei geschuldete Leistung bezieht, auch Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt folgendes:
a) hätte die Anwendung der Gesetzgebung von zwei oder mehreren Vertragsparteien gleichzeitig die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich ergibt, wenn der Betrag, der nach der Gesetzgebung, nach der diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat, geteilt wird;
b) handelt es sich jedoch um Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei nach Artikel 8 festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrages nach Artikel 8 Absätze 3 und 4, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrages nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 5; diese Leistungen, Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang angerechnet, der sich nach Artikel 8 Absatz 5 im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Zeiten ergibt.
Artikel 27
Hat eine Person nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, so können diese Leistungen nur nach der Gesetzgebung derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet diese Person wohnt, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnt, nur nach der Gesetzgebung derjenigen der genannten Vertragsparteien, der diese Person oder die den Anspruch auf die Leistungen begründende Person zuletzt unterstanden hat.
Artikel 28
Hat eine Person nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so können diese Leistungen nur nach der Gesetzgebung derjenigen dieser Vertragsparteien gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur nach der Gesetzgebung derjenigen der genannten Vertragsparteien, der diese Person oder die den Anspruch auf die Leistungen begründende Person zuletzt unterstanden hat.
Artikel 29
1. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so kann nur der nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen bleiben, während der nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei erworbene Anspruch erlischt.
2. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so kann nur der Anspruch nach der Gesetzgebung der Vertragspartei bestehen bleiben, welcher der Verstorbene zuletzt unterstanden hat, während die nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
3. Tritt der Tod außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsparteien, so kann nur der Anspruch nach der Gesetzgebung der Vertragspartei bestehen bleiben, welcher der Verstorbene zuletzt unterstanden hat, während die nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.
Artikel 30
(Variante I) Besteht für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 und nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen wohnen, so wird der Anspruch auf Familienbeihilfen nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei ausgesetzt. Übt jedoch ein Familienangehöriger im Hoheitsgebiet der genannten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so bleibt dieser Anspruch bestehen, während der Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 ausgesetzt wird.
(Variante II) Besteht für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 und nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen wohnen, so wird der Anspruch auf Familienbeihilfen nach Artikel 22 ausgesetzt.
VI. Sonstige Bestimmungen
Artikel 31
Die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Ersuchen des Trägers, für den diese Gesetzgebung gilt, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts durchgeführt werden. Sie gelten in diesem Fall als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.
Artikel 32
1. Bei der Festsetzung der Höhe der dem Träger einer Vertragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte berücksichtigt.
2. Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten, eingezogen werden.
Artikel 33
Die in der Gesetzgebung einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Unterlagen, die nach dieser Gesetzgebung vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen Anwendung, die nach der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei oder nach diesen Musterbestimmungen vorzulegen sind.
Artikel 34
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Verbindungsstellen bezeichnen, die befugt sind, unmittelbar untereinander sowie mit dem Träger jeder Vertragspartei zu verkehren, sofern sie von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei dazu ermächtigt sind.
2. Jeder Träger einer Vertragspartei sowie jede im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnende oder sich dort aufhaltende Person kann sich entweder unmittelbar oder über die Verbindungsstellen an den Träger einer anderen Vertragspartei wenden.
Artikel 35
1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Musterbestimmungen werden durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Vertragsparteien beigelegt.
2. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verhandlungen beigelegt werden, so wird sie einer Schiedsstelle vorgelegt, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt werden.
3. Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind bindend und endgültig.
VII. Bestimmungen über die Wahrung der Rechte in den Beziehungen zwischen oder mit Versorgungskassen
Variante I
Artikel 36
1. Endet die Unterstellung einer Person unter die Gesetzgebung einer Vertragspartei, nach der sie einer Versorgungskasse angehört hat, vor Eintritt eines Versicherungsfalls, der es ihr gestattet, den ihrem Konto gutgeschriebenen Betrag ausgezahlt zu erhalten, so kann sie auf Antrag entweder den gesamten Betrag abheben oder seine Überweisung an den Träger veranlassen, dem diese Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, deren Gesetzgebung für sie gilt, angehört.
2. Ist dieser Träger selbst eine Versorgungskasse, so wird der überwiesene Betrag von diesem Träger dem für den Betreffenden eröffneten Konto gutgeschrieben.
3. Ist der in Absatz 1 genannte Träger ein für Pensionen oder Renten zuständiger Träger, so wird ihm der überwiesene Betrag gezahlt, um den Nacherwerb von Zeiten zwecks Begründung oder Verbesserung der Leistungsansprüche des Betreffenden nach der Gesetzgebung zu ermöglichen, die für diesen Träger gilt. Das Nacherwerbsverfahren wird entweder nach dieser Gesetzgebung oder einvernehmlich zwischen den in Betracht kommenden Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 37
Endet die Unterstellung einer Person unter die Gesetzgebung einer Vertragspartei, nach der sie einem Pensions- oder Rentensystem angehört hat, weil sie sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei begibt, nach deren Gesetzgebung sie einer Versorgungskasse beitritt, bevor sie einen Pensions- oder Rentenanspruch nach der Gesetzgebung der erstgenannten Partei erworben hat,
(Variante A) so bleiben die Pensions- oder Rentenanwartschaften dieser Person für sie selbst und ihre Hinterbliebenen so lange bestehen, bis die Voraussetzungen für den Bezug einer Pension oder Rente erfüllt sind. Andernfalls wird der Betrag der von dieser Person oder für sie gezahlten Beiträge unter zwischen den in Betracht kommenden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen der Versorgungskasse überwiesen.
(Variante B) so wird der Betrag der von dieser Person oder für sie gezahlten Beiträge unter zwischen den in Betracht kommenden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Bedingungen der Versorgungskasse überwiesen.
Variante II
Artikel 38
1. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Pensions- oder Rentenanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Gesetzgebung gilt, für die Zusammenrechnung die Zeiten, während denen eine Person einer Versorgungskasse angehört hat und Beiträge zu dieser Kasse leisten mußte.
2. Erfüllt der Betreffende unter Berücksichtigung des Absatzes 1 die Voraussetzungen für den Bezug einer Pension oder Rente, so wird der Betrag der Pension oder Rente nach Artikel 8 bis 13 berechnet.
3. Hängt nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei die Zahlung der dem Konto einer Person, die einer Versorgungskasse angehört, gutgeschriebenen Beträge von der Zurücklegung von Beitragszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, der diese Gesetzgebung anwendet, für die Zusammenrechnung die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei, nach der sie einem Pensions- oder Rentensystem angehört hat, zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- und Wohnzeiten.
Anhang II
Musterübereinkommen zur Koordinierung von zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften über Soziale Sicherheit
Artikel 1
In diesem Übereinkommen
a) bedeutet der Ausdruck "Vertragspartei" jeden durch dieses Übereinkommen gebundenen Mitgliedstaat der Internationalen Arbeitsorganisation;
b) umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
c) hat der Ausdruck "Flüchtling" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls betreffend die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 ohne geographische Begrenzung;
d) hat der Ausdruck "Staatenloser" die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954;
e) bedeutet der Ausdruck "Übereinkunft" jede zwei- oder mehrseitige Übereinkunft über die Wahrung der Anwartschaften in der Sozialen Sicherheit, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist;
f) bedeutet der Ausdruck "Träger" jede Einrichtung oder Behörde, die unmittelbar für die Anwendung der gesamten Gesetzgebung eines Mitglieds oder eines Teils davon verantwortlich ist;
g) bedeutet der Ausdruck "Versicherungszeiten" die Beitrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
h) bedeuten die Ausdrücke "`Beschäftigungszeiten" und "`Erwerbstätigkeitszeiten" die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach dieser Gesetzgebung als den Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind;
i) bedeutet der Ausdruck "Wohnzeiten" die Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
j) bedeutet der Ausdruck "Leistungen" die Sach- und Geldleistungen, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, einschließlich der Sterbegelder, sowie
i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Verhütung der durch die Soziale Sicherheit erfaßten Versicherungsfälle, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche Wiedereingliederung beziehen;
ii) wenn es sich um Geldleistungen handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge oder Zulagen sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen anstelle von Pensionen oder Renten und gegebenenfalls die Beitragserstattungen.
Artikel 2
Im Geltungsbereich dieses Übereinkommens gelten die Bestimmungen jeder Übereinkunft, die zwei oder mehr Vertragsparteien bindet, für die Staatsangehörigen jeder anderen Vertragspartei sowie für Flüchtlinge und Staatenlose, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen.
Artikel 3
Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, für die zwei oder mehr Übereinkünfte gelten.
Artikel 4
1. Die Bestimmungen einer Übereinkunft, die zwei oder mehr Vertragsparteien bindet, über die Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten für den Erwerb, die Wahrung oder das Wiederaufleben der Leistungsansprüche gelten für entsprechende nach der Gesetzgebung jeder anderen Vertragspartei zurückgelegte Zeiten, wenn zwischen dieser Vertragspartei und den genannten Parteien eine Übereinkunft besteht, die gleichfalls Bestimmungen über die Zusammenrechnung solcher Zeiten vorsieht, soweit die zusammenzurechnenden Zeiten sich nicht überschneiden.
2. Hat nach Absatz 1 der Träger einer Vertragspartei die Bestimmungen von zwei oder mehr Übereinkünften anzuwenden, die unterschiedliche Regelungen für die Zusammenrechnung von Zeiten vorsehen, so finden ausschließlich die für den Betreffenden günstigsten Bestimmungen Anwendung.
3. Handelt es sich um Leistungen, die nach allen in Betracht kommenden Übereinkünften nach der Gesetzgebung nur einer Vertragspartei zuerkannt werden, so wird die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenrechnung nur in dem für den Erwerb, die Wahrung oder das Wiederaufleben der nach dieser Gesetzgebung vorgesehenen günstigsten Leistungsansprüche erforderlichen Umfang vorgenommen.
Artikel 5
1. Bei Anwendung des Artikels 4 werden die Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene nach den Absätzen 2 bis 4 festgestellt.
2. Beruhen alle in Betracht kommenden Übereinkünfte auf dem Verteilungsverfahren, so wendet der Träger jeder Vertragspartei die Bestimmungen der diese Partei bindenden Übereinkünfte an, unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 vorgenommenen Zusammenrechnung der Zeiten; er hat jedoch nur die höchste der nach diesen Übereinkünften festgestellten Leistungen zu erbringen.
3. Beruhen alle in Betracht kommenden Übereinkünfte auf dem Integrationsverfahren, so berücksichtigt der Träger der Vertragspartei, die die Leistungen zu gewähren hat, zu diesem Zweck die Bestimmungen des Artikels 4.
4. Sind unter den in Betracht kommenden Übereinkünften solche, die auf dem Verteilungsverfahren, und solche, die auf dem Integrationsverfahren beruhen, so wendet der Träger jeder Vertragspartei die Bestimmungen der diese Partei bindenden Übereinkünfte an, unter Berücksichtigung der nach Artikel 4 vorgenommenen Zusammenrechnung der Zeiten; dem Betreffenden sind jedoch nur die aus der Anwendung des günstigsten Verfahrens sich ergebenden Leistungen zu erbringen.
Fußnoten
Siehe Artikel 5 Absatz1 Buchstabe b) des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1992.
Siehe Artikel 5 Absatz1 Buchstabe b) des Übereinkommens über die Wahrung der Rechte in der Sozialen Sicherheit, 1992.
Diese Regelung kann auf den Fall beschränkt werden, daß die betreffende Person Zeiten ausschließlich nach der Gesetzgebung von Vertragsparteien zurückgelegt hat, nach der der Betrag der Leistungen von der Dauer der Zeiten unabhängig ist.