Empfehlung 166
Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1982 zu ihrer achtundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1982, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, bezeichnet wird.
I. Durchführungsmethoden, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung können durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, betriebliche Regelungen, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise durchgeführt werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.
2. (1) Diese Empfehlung gilt für alle Wirtschaftszweige und für alle Arbeitnehmer.
(2) Ein Mitglied kann die folgenden Arbeitnehmergruppen von allen oder einigen Bestimmungen dieser Empfehlung ausnehmen:
a) die im Rahmen eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Aufgabe eingestellten Arbeitnehmer;
b) die auf Probe eingestellten oder eine Wartezeit zurücklegenden Arbeitnehmer, sofern die Probe- oder Wartezeit im voraus festgesetzt und von angemessener Dauer ist;
c) die gelegentlich für eine kurze Dauer eingestellten Arbeitnehmer.
(3) Soweit notwendig, können von der zuständigen Stelle oder durch die entsprechenden Einrichtungen und Verfahren in jedem Land nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, Maßnahmen getroffen werden, um Arbeitnehmergruppen von der Anwendung dieser Empfehlung oder einiger ihrer Bestimmungen auszuschließen, deren Beschäftigungsbedingungen durch besondere Vorkehrungen geregelt sind, die insgesamt einen Schutz bieten, der dem durch die Empfehlung gewährleisteten Schutz mindestens gleichwertig ist.
(4) Soweit notwendig, können von der zuständigen Stelle oder durch die entsprechenden Einrichtungen und Verfahren in jedem Land nach Anhörung der in Betracht kommenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, Maßnahmen getroffen werden, um andere begrenzte Arbeitnehmergruppen von der Anwendung dieser Empfehlung oder einiger ihrer Bestimmungen auszuschließen, wenn in bezug auf diese Gruppen in Anbetracht der besonderen Beschäftigungsbedingungen der betreffenden Arbeitnehmer oder der Größe oder Art des Betriebs, der sie beschäftigt, besondere Probleme von erheblicher Bedeutung entstehen.
3. (1) Es sollte in angemessener Weise sichergestellt werden, daß von befristeten Arbeitsverträgen nicht mit dem Ziel Gebrauch gemacht wird, den sich aus dem Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, und dieser Empfehlung ergebenden Schutz zu umgehen.
(2) Zu diesem Zweck können z.B. eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen werden:
a) daß von befristeten Verträgen nur in Fällen Gebrauch gemacht wird, in denen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entweder wegen der Art der auszuführenden Arbeit oder wegen der Umstände, unter denen sie auszuführen ist, oder wegen der Interessen des Arbeitnehmers nicht in Frage kommt;
b) daß befristete Verträge, außer in den in Buchstabe a) dieses Unterabsatzes erwähnten Fällen, als unbefristete Arbeitsverträge anzusehen sind;
c) daß befristete Arbeitsverträge, die einmal oder mehrmals verlängert worden sind, außer in den in Buchstabe a) dieses Unterabsatzes erwähnten Fällen, als unbefristete Arbeitsverträge anzusehen sind.
4. Im Sinne dieser Empfehlung bedeuten die Ausdrücke "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und "Kündigung" die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
II. Allgemein anwendbare Normen
Rechtfertigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
5. Außer den in Artikel 5 des Übereinkommens über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, erwähnten Gründen sollten für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als triftige Gründe gelten:
a) das Alter, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in bezug auf den Eintritt in den Ruhestand;
b) Abwesenheit von der Arbeit wegen Erfüllung der Wehrpflicht oder sonstiger staatsbürgerlicher Pflichten, gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis.
6. (1) Vorübergehende Abwesenheit von der Arbeit wegen Krankheit oder Unfall sollte nicht als triftiger Kündigungsgrund gelten.
(2) Was unter "vorübergehender Abwesenheit von der Arbeit" zu verstehen ist, wann eine ärztliche Bescheinigung erforderlich sein sollte und inwieweit die Anwendung von Unterabsatz (1) dieses Absatzes eingeschränkt werden kann, sollte gemäß den in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden festgelegt werden.
Verfahren vor oder zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
7. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers sollte nicht wegen einer Verfehlung beendigt werden, die gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur im Wiederholungsfall rechtfertigen würde, es sei denn, der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer eine angemessene schriftliche Verwarnung erteilt.
8. Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers sollte nicht wegen unbefriedigender Arbeitsleistung beendigt werden, es sei denn, der Arbeitgeber hätte dem Arbeitnehmer geeignete Weisungen und eine schriftliche Verwarnung erteilt und der Arbeitnehmer hätte seine Aufgaben weiterhin unbefriedigend erfüllt, nachdem eine angemessene Besserungsfrist verstrichen ist.
9. Ein Arbeitnehmer sollte das Recht haben, sich von einer anderen Person unterstützen zu lassen, wenn er sich gemäß Artikel 7 des Übereinkommens über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, gegen Behauptungen über sein Verhalten oder seine Leistungen zur Wehr setzt, die zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führen können; dieses Recht kann durch die in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden näher bestimmt werden.
10. Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers wegen einer Verfehlung zu beendigen, sollte als verwirkt gelten, wenn die Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem er von der Verfehlung Kenntnis erlangt hat, erfolgt.
11. Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmervertreter anhören, bevor eine endgültige Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzelner Arbeitnehmer getroffen wird.
12. Der Arbeitgeber sollte einem Arbeitnehmer die Entscheidung, sein Arbeitsverhältnis zu beendigen, schriftlich mitteilen.
13. (1) Ein Arbeitnehmer, dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt worden ist oder dessen Arbeitsverhältnis beendigt worden ist, sollte das Recht haben, auf Verlangen von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Begründung hierfür zu erhalten.
(2) Unterabsatz (1) dieses Absatzes braucht bei Massenkündigungen aus den in den Artikeln 13 und 14 des Übereinkommens über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, erwähnten Gründen nicht angewendet zu werden, falls das darin vorgesehene Verfahren eingehalten wird.
Verfahren zur Anfechtung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
14. Die Durchführung eines Verfahrens zur gütlichen Einigung vor oder während eines Verfahrens zur Anfechtung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann vorgesehen werden.
15. Die Behörden, die Arbeitnehmervertreter und die Verbände der Arbeitnehmer sollten sich bemühen, dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer über die ihnen zu Gebote stehenden Anfechtungsmöglichkeiten voll unterrichtet sind.
Arbeitsfreie Zeit während der Kündigungsfrist
16. Während der in Artikel 11 des Übereinkommens über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, erwähnten Kündigungsfrist sollte der Arbeitnehmer, um sich eine andere Beschäftigung suchen zu können, Anspruch auf angemessene freie Zeit ohne Lohnausfall haben, die zu für beide Parteien annehmbaren Zeiten in Anspruch genommen wird.
Arbeitszeugnis
17. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendigt worden ist, sollte das Recht haben, sich auf sein Verlangen vom Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen zu lassen, in dem nur die Daten seiner Einstellung und der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und die Art der Arbeit oder der Arbeiten, mit denen er beschäftigt war, festgehalten sind; auf Verlangen des Arbeitnehmers kann jedoch in diesem Zeugnis oder in einem gesonderten Zeugnis eine Beurteilung seines Verhaltens und seiner Leistungen gegeben werden.
Abfindung und andere Formen der Einkommenssicherung
18. (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendigt worden ist, sollte gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Anspruch haben auf
a) eine Abfindung oder sonstige beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zu gewährende Leistungen, deren Betrag sich unter anderem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Entgelts richten sollte, und die unmittelbar vom Arbeitgeber oder aus einem von Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Fonds gezahlt werden; oder
b) Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenhilfe oder sonstige Leistungen der Sozialen Sicherheit, wie Leistungen bei Alter oder Invalidität, unter den normalen Bedingungen, die für solche Leistungen gelten; oder
c) eine Verbindung solcher Abfindungen und Leistungen.
(2) Einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder der Arbeitslosenhilfe im Rahmen eines allgemeinen Systems nicht erfüllt, braucht nicht allein deshalb eine in Unterabsatz (1) Buchstabe a) dieses Absatzes erwähnte Abfindung oder Leistung gewährt zu werden, weil er keine Leistung bei Arbeitslosigkeit gemäß Unterabsatz (1) Buchstabe b) erhält.
(3) Durch die in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden kann vorgesehen werden, daß im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer schweren Verfehlung der Anspruch auf die in Unterabsatz (1) Buchstabe a) dieses Absatzes erwähnten Abfindungen oder Leistungen verwirkt ist.
III. Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen
19. (1) Alle Beteiligten sollten sich darum bemühen, die Kündigungen aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen soweit wie möglich abzuwenden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, ohne daß hierdurch das wirksame Funktionieren des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes beeinträchtigt wird, sowie die nachteiligen Auswirkungen von Kündigungen aus diesen Gründen auf den oder die betroffenen Arbeitnehmer zu mildern.
(2) Die zuständige Stelle sollte die Parteien gegebenenfalls dabei unterstützen, Lösungen für die durch die beabsichtigten Kündigungen aufgeworfenen Probleme zu finden.
Anhörung bei größeren Veränderungen im Betrieb
20. (1) Wenn der Arbeitgeber die Einführung größerer Veränderungen der Produktion, des Programms, der Organisation, der Struktur oder der Technologie beabsichtigt, die voraussichtlich Kündigungen nach sich ziehen werden, sollte er die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertreter so bald wie möglich unter anderem zur Einführung solcher Veränderungen, zu ihren voraussichtlichen Auswirkungen und zu den Maßnahmen zur Abwendung oder Milderung der nachteiligen Auswirkungen solcher Veränderungen anhören.
(2) Damit die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertreter an den in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Anhörungen wirksam teilnehmen können, sollte der Arbeitgeber ihnen rechtzeitig alle einschlägigen Auskünfte über die beabsichtigten größeren Veränderungen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen erteilen.
(3) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck "die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertreter" die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis gemäß dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Arbeitnehmervertreter.
Maßnahmen zur Abwendung oder Beschränkung von Kündigungen
21. Die Maßnahmen, die in Erwägung gezogen werden sollten, um Kündigungen aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen abzuwenden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, könnten u.a. umfassen: Einstellungsbeschränkungen; zeitliche Streckung der Personalverminderung im Hinblick auf natürliche Personalabgänge; innerbetriebliche Umsetzungen; Ausbildung und Umschulung; freiwillige vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand mit entsprechender Einkommenssicherung; Beschränkung von Überstunden und Verkürzung der Normalarbeitszeit.
22. In den Fällen, in denen es eine vorübergehende Verkürzung der Normalarbeitszeit wahrscheinlich gestatten würde, Kündigungen infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten abzuwenden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollte ein Teilausgleich für den Lohnausfall für die nicht geleisteten normalen Arbeitsstunden erwogen werden, der nach Methoden finanziert wird, die der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis angepaßt sind.
Auswahlkriterien für die Kündigungen
23. (1) Die vom Arbeitgeber vorgenommene Auswahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen beendigt werden soll, sollte nach Kriterien erfolgen, die nach Möglichkeit vorher festgelegt werden, und die den Interessen sowohl des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes als auch der Arbeitnehmer gebührend Rechnung tragen.
(2) Diese Kriterien, ihre Rangfolge und ihr jeweiliges Gewicht sollten durch die in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden bestimmt werden.
Vorrangige Wiedereinstellung
24. (1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen beendigt worden ist, sollten in gewissem Maße vorrangig wiedereingestellt werden, wenn der Arbeitgeber erneut Arbeitskräfte mit vergleichbaren Qualifikationen einstellt, sofern sie innerhalb einer bestimmten Frist nach ihrem Ausscheiden den Wunsch geäußert haben, wiedereingestellt zu werden.
(2) Diese vorrangige Wiedereinstellung kann auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt werden.
(3) Die Kriterien für die vorrangige Wiedereinstellung, die Frage der Wahrung von Rechten - insbesondere von Rechten, die sich aus der Betriebszugehörigkeit ergeben - im Falle der Wiedereinstellung sowie die für das Entgelt der wiedereingestellten Arbeitnehmer maßgebenden Bedingungen sollten gemäß den in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden bestimmt werden.
Milderung der Auswirkungen der Kündigungen
25. (1) Bei Kündigungen aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen sollte die möglichst baldige Vermittlung der betroffenen Arbeitnehmer in eine geeignete andere Beschäftigung, gegebenenfalls nach einer Ausbildung oder Umschulung, durch den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Maßnahmen gefördert werden, die von der zuständigen Stelle, nach Möglichkeit unter Mitwirkung des Arbeitgebers und der in Betracht kommenden Arbeitnehmervertreter, zu treffen sind.
(2) Soweit möglich, sollte der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmer bei der Suche nach einer geeigneten anderen Beschäftigung unterstützen, z.B. durch direkte Kontakte mit anderen Arbeitgebern.
(3) Bei der Unterstützung der betroffenen Arbeitnehmer zwecks Erlangung einer geeigneten anderen Beschäftigung oder einer entsprechenden Ausbildung oder Umschulung können das Übereinkommen und die Empfehlung betreffend die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975, berücksichtigt werden.
26. (1) Um die nachteiligen Auswirkungen von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen zu mildern, sollte die Möglichkeit geprüft werden, eine Einkommenssicherung während eines Ausbildungs- oder Umschulungslehrgangs und eine Teil- oder Vollerstattung der Ausgaben vorzusehen, die mit der Ausbildung oder Umschulung und mit der Suche und Aufnahme einer Beschäftigung, die einen Wohnortwechsel erforderlich macht, verbunden sind.
(2) Die zuständige Stelle sollte die Bereitstellung finanzieller Mittel in Erwägung ziehen, um die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Maßnahmen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis voll oder zum Teil zu unterstützen.
IV. Auswirkung auf die frühere Empfehlung
27. Diese Empfehlung und das Übereinkommen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1982, treten an die Stelle der Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1963.