INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 161

Empfehlung betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten im Straßentransport

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten im Straßentransport, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1979, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten (Straßentransport), 1979, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich

1. Diese Empfehlung gilt für im Arbeitsverhältnis stehende Personen, die auf berufsmäßig zur Güter- oder Personenbeförderung im innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Straßentransport eingesetzten Kraftfahrzeugen entweder für Unternehmen arbeiten, die Beförderungen für Dritte durchführen, oder für Unternehmen, die für eigene Rechnung Güter oder Personen befördern, nämlich:

a) Fahrer;

b) Beifahrer, Gehilfen, Schaffner und andere Personen, die auf einem Straßentransportfahrzeug fahren und Arbeiten im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, den Fahrgästen oder der Ladung verrichten.

2. Die Teile II und VII bis IX dieser Empfehlung sowie die einschlägigen Bestimmungen der Teile X bis XII gelten auch für die Eigentümer von berufsmäßig im Straßentransport eingesetzten Kraftfahrzeugen und ihre nicht im Arbeitsverhältnis stehenden Familienmitglieder, wenn sie in einer in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Eigenschaft tätig sind.

3. (1) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Empfehlung Personen ausnehmen, auf die sich die Absätze 1 und 2 dieser Empfehlung beziehen und die in den folgenden Bereichen tätig sind:

a) Beförderungen im Stadtverkehr oder bestimmte Arten solcher Beförderungen unter Berücksichtigung der jeweiligen technischen Betriebsbedingungen und der örtlichen Verhältnisse;

b) Beförderungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern diese Beförderungen mit Zugmaschinen oder anderen für örtliche land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten verwendeten Fahrzeugen durchgeführt werden und ausschließlich der Bewirtschaftung dieser Betriebe dienen;

c) Beförderungen von kranken und verletzten Personen, Beförderungen bei Rettungs- und Bergungseinsätzen sowie für die Feuerwehr;

d) Beförderungen für Zwecke der Landesverteidigung und der Polizei und, soweit sie keine Konkurrenz für die von Transportunternehmen für Dritte durchgeführten Beförderungen darstellen, Beförderungen für Zwecke anderer wesentlicher öffentlicher Dienste;

e) Beförderungen im Taxidienst;

f) Beförderungen, bei denen auf Grund der Art der verwendeten Fahrzeuge, ihrer Kapazität für Personen- oder Güterbeförderungen, der begrenzten Strecken, die sie zurücklegen, oder der zulässigen Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden kann, daß sie keine besondere Regelung der Arbeits- und Ruhezeiten erfordern.

(2) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land sollte geeignete Normen für die Arbeits- und Ruhezeiten der auf Grund von Unterabsatz (1) dieses Absatzes von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen dieser Empfehlung ausgenommenen Personen festlegen.

II. Anhörung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

4. Die maßgebenden beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land angehört werden, bevor Entscheidungen über Angelegenheiten getroffen werden, die Gegenstand dieser Empfehlung sind.

III. Definition der Arbeitszeit

5. Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet der Ausdruck "Arbeitszeit" die Zeit, die von den in Absatz 1 dieser Empfehlung genannten Personen aufgewendet wird für

a) das Lenken und andere Arbeiten während der Betriebszeit des Fahrzeugs;

b) die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, den Fahrgästen oder der Ladung verrichteten Nebenarbeiten.

6. Die Zeiten bloßer Anwesenheit oder die Warte- oder Bereitschaftszeiten im Fahrzeug oder am Arbeitsplatz, während der die Arbeitnehmer nicht frei über ihre Zeit verfügen können, sowie die für ihre Aus- und Weiterbildung aufgewendete Zeit, wenn dies zwischen den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbart worden ist, können in einem Ausmaß, das in jedem Land von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise zu bestimmen ist, als Arbeitszeit angerechnet werden.

IV. Normalarbeitszeit

A. Wöchentliche Normalarbeitszeit

7. Die Normalarbeitszeit, d.h. die Arbeitszeit, für die die innerstaatlichen Bestimmungen in bezug auf Überstunden nicht gelten, sollte 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

8. Die in Absatz 7 dieser Empfehlung genannte Norm für die wöchentliche Normalarbeitszeit kann allmählich und in Etappen verwirklicht werden.

9. (1) Im Ferntransport und in anderen Transportarten, bei denen die Anwendung der in Absatz 7 dieser Empfehlung genannten Norm im Rahmen einer einzigen Woche nicht tunlich wäre, kann diese Norm als Durchschnitt über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen berechnet werden.

(2) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land sollte die Höchstzahl der Arbeitsstunden innerhalb einer einzelnen Woche festlegen, wenn die in Absatz 7 genannte Norm gemäß Unterabsatz (1) dieses Absatzes als Durchschnitt berechnet wird.

B. Tägliche Normalarbeitszeit

10. Die Normalarbeitszeit im Sinne des Absatzes 7 dieser Empfehlung sollte acht Stunden täglich im Durchschnitt nicht überschreiten.

11. (1) Ist die wöchentliche Normalarbeitszeit ungleich über die einzelnen Tage der Woche verteilt, so sollte die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Umfaßt die tägliche Normalarbeitszeit längere Zeiten bloßer Anwesenheit oder längere Warte- oder Bereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen oder muß dem Fahrpersonal Gelegenheit gegeben werden, einen geeigneten Rastplatz zu erreichen, so kann die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes genannte Normalarbeitszeit mehr als zehn Stunden, aber nicht mehr als zwölf Stunden täglich betragen.

V. Höchstdauer der ununterbrochenen Arbeit

12. (1) Jede im Arbeitsverhältnis stehende Person sollte nach einer fünf aufeinanderfolgende Stunden dauernden Arbeitszeit im Sinne von Absatz 5 dieser Empfehlung Anspruch auf eine Pause haben.

(2) Die Dauer der in Unterabsatz (1) dieses Absatzes genannten Pause und gegebenenfalls die Art und Weise ihrer Teilung sollten von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festgelegt werden.

VI. Tägliche Schichtzeit

13. (1) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land sollte für die einzelnen Zweige des Straßentransportgewerbes die Höchstzahl der Stunden festlegen, die zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten liegen dürfen.

(2) Die Schichtzeit sollte nicht so lang sein, daß dadurch die tägliche Ruhezeit, auf die die Beschäftigten Anspruch haben, verkürzt wird.

VII. Lenkzeit

14. (1) Keinem Fahrer sollte es erlaubt sein, länger als vier aufeinanderfolgende Stunden ohne Pause ein Fahrzeug zu lenken.

(2) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann unter Berücksichtigung besonderer innerstaatlicher Verhältnisse eine Überschreitung der in Unterabsatz (1) dieses Absatzes genannten Zeit um höchstens eine Stunde zulassen.

(3) Die Dauer der in diesem Absatz genannten Pause und gegebenenfalls die Art und Weise ihrer Teilung sollten von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festgelegt werden.

(4) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann die Fälle bezeichnen, in denen die Bestimmungen dieses Absatzes keine Anwendung finden, weil die Fahrer infolge von fahrplanmäßigen Halten oder infolge der durch Unterbrechungen gekennzeichneten Natur der Arbeit über ausreichende Pausen verfügen.

15. Die Gesamtlenkzeit einschließlich der Überstunden sollte neun Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.

16. Die in Absatz 15 dieser Empfehlung genannten Gesamtlenkzeiten können als Durchschnitt über einen Zeitraum von höchstens vier Wochen berechnet werden.

17. Die in Absatz 15 dieser Empfehlung genannten Gesamtlenkzeiten können im Falle von Beförderungen, die unter besonders schwierigen Bedingungen durchgeführt werden, verkürzt werden. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann diese Beförderungen bestimmen und die Gesamtlenkzeiten festlegen, die für die betroffenen Fahrer gelten.

VIII. Tägliche Ruhezeit

18. Die tägliche Ruhezeit der in den Absätzen 1 und 2 dieser Empfehlung genannten Personen sollte mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden vom Beginn des Arbeitstages an betragen.

19. Die tägliche Ruhezeit kann als Durchschnitt über Zeiträume berechnet werden, die von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land zu bestimmen sind, sollte aber auf keinen Fall weniger als acht Stunden betragen.

20. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann unterschiedliche tägliche Ruhezeiten vorsehen, je nachdem, ob es sich um Personen- oder Güterbeförderungen handelt und ob die Ruhezeit am Wohnort oder außerhalb desselben verbracht wird, vorausgesetzt, daß die Bestimmungen der Absätze 18 und 19 dieser Empfehlung über die Mindestruhezeiten eingehalten werden.

21. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 18 und 19 dieser Empfehlung in bezug auf die Dauer und die Art und Weise der täglichen Ruhezeiten bei Fahrzeugen vorsehen, die mit zwei Fahrern besetzt sind beziehungsweise mit einer Fähre oder einem Zug befördert werden.

22. Während der täglichen Ruhezeit sollte vom Fahrpersonal nicht verlangt werden, im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, wenn es die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um die Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Ladung zu gewährleisten.

IX. Wöchentliche Ruhezeit

23. Die wöchentliche Mindestruhezeit sollte 24 aufeinanderfolgende Stunden betragen, die der täglichen Ruhezeit unmittelbar vorausgehen oder folgen.

24. Die wöchentliche Ruhezeit sollte soweit wie möglich auf einen Sonntag oder auf die herkömmlichen oder üblichen Ruhetage fallen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrmals, und zwar so oft, wie es die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land bestimmt, am Wohnort verbracht werden können.

25. Im Ferntransport sollten die wöchentlichen Ruhezeiten für zwei aufeinanderfolgende Wochen zusammengelegt werden können. In geeigneten Fällen kann die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land die Zusammenlegung dieser Zeiten für längere Zeiträume genehmigen.

X. Ausnahmen und Überstunden

26. (1) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann als zeitweilige Ausnahmen, jedoch nur soweit dies zur Verrichtung unerläßlicher Arbeiten notwendig ist, Verlängerungen der Arbeitszeit, Verlängerungen der Lenkzeit und Verkürzungen der Ruhezeiten, wie sie in den vorstehenden Absätzen dieser Empfehlung vorgesehen sind, genehmigen:

a) bei Unfällen, Pannen, unvorhergesehenen Verspätungen, Betriebsstörungen oder Verkehrsbehinderungen;

b) in Fällen höherer Gewalt;

c) in dringenden und außergewöhnlichen Fällen, wenn dies zur Aufrechterhaltung der im öffentlichen Interesse tätigen Dienste notwendig ist.

(2) Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann Verlängerungen der Arbeitszeit, Verlängerungen der Lenkzeit und Verkürzungen der Ruhezeiten, wie sie in den vorstehenden Absätzen dieser Empfehlung vorgesehen sind, auch dann genehmigen, wenn dies notwendig ist, um dem Fahrpersonal das Erreichen eines geeigneten Halteplatzes oder des Fahrtziels zu ermöglichen, vorausgesetzt, daß dadurch die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

27. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land kann eine Verlängerung der Normalarbeitszeit als zeitweilige Ausnahme bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall genehmigen.

28. Alle über die Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sollten als Überstunden gelten und als solche zu einem höheren Lohnsatz entlohnt oder in anderer Form, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechenden Weise vorgeschrieben, abgegolten werden.

XI. Kontrollmaßnahmen

29. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land sollte

a) die Führung eines persönlichen Kontrollbuches, die Bedingungen, unter denen es ausgestellt wird, und die Art, wie es von den Fahrern zu führen ist, vorschreiben;

b) ein Verfahren für die Meldung der gemäß Absatz 26 dieser Empfehlung geleisteten Arbeitsstunden und der Umstände, die sie gerechtfertigt haben, festlegen; und

c) ein Verfahren für die Genehmigung der Arbeitsstunden, die gemäß Absatz 27 dieser Empfehlung geleistet werden dürfen, sowie die Anzahl der Stunden festlegen, für die je nach Beförderungsart und Berechnungsmethode der Arbeitszeit eine solche Genehmigung erteilt werden kann.

30. Jeder Arbeitgeber sollte

a) in einer von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land genehmigten Form Aufzeichnungen über die Arbeits- und Ruhezeiten jeder in dieser Empfehlung erfaßten und von ihm beschäftigten Person führen;

b) diese Aufzeichnungen in der von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land festzulegenden Weise den Kontrollorganen zur Verfügung halten.

31. Die in den Absätzen 29 und 30 dieser Empfehlung genannten herkömmlichen Kontrollmittel sollten, falls notwendig, für bestimmte Beförderungsarten gemäß den von der zuständigen Stelle oder dem zuständigen Organ in jedem Land aufzustellenden Vorschriften nach Möglichkeit durch moderne Mittel, wie Fahrtenschreiber, ersetzt oder ergänzt werden.

32. Die zuständige Stelle oder das zuständige Organ in jedem Land sollte folgendes vorsehen:

a) ein angemessenes Aufsichtssystem, das Kontrollen in den Betrieben und auf den Straßen einschließt;

b) geeignete Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Empfehlung.

XII. Mittel und Methoden der Durchführung

33. (1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung können durch die Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, durch Schiedssprüche oder durch eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel oder auf irgendeine andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchgeführt werden, je nachdem, welche Methode im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse und die Erfordernisse jeder Beförderungsart am geeignetsten erscheint.

(2) Die Bestimmungen dieser Empfehlung, die unmittelbar mit der Sicherheit im Straßenverkehr im Zusammenhang stehen, nämlich die Bestimmungen über die Höchstdauer der ununterbrochenen Arbeit, die Lenkzeit, die tägliche Ruhezeit und die Kontrollmaßnahmen, sollten vorzugsweise durch die Gesetzgebung durchgeführt werden.