Empfehlung 160
Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 32) über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1979, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, bezeichnet wird.
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Empfehlung umfaßt der Ausdruck "Hafenarbeit" alle Arbeiten und einzelnen Arbeitsvorgänge beim Be- und Entladen von Schiffen sowie alle damit verbundenen Nebenarbeiten; die Begriffsbestimmung solcher Arbeiten sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis festgelegt werden. Die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten bei der Festlegung und Abänderung dieser Begriffsbestimmung angehört oder in anderer Weise herangezogen werden.
2. Im Sinne dieser Empfehlung
a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" jede mit Hafenarbeit beschäftigte Person;
b) bezeichnet der Ausdruck "fachkundige Person" eine Person, die über die Kenntnisse und die Erfahrung verfügt, die zur Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind, und die in dieser Eigenschaft für die zuständige Stelle annehmbar ist;
c) bezeichnet der Ausdruck "verantwortliche Person" eine Person, die je nach Sachlage vom Arbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder vom Eigentümer des Gerätes mit der Verantwortung für die Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten betraut worden ist und die die zur ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeiten ausreichenden Kenntnisse und Erfahrung sowie die erforderliche Autorität besitzt;
d) bezeichnet der Ausdruck "befugte Person" eine Person, die vom Arbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder von einer verantwortlichen Person zur Durchführung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben ermächtigt worden ist und die über die erforderlichen technischen Kenntnisse und die erforderliche Erfahrung verfügt;
e) umfaßt der Ausdruck "Hebezeug" alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Umschlaggeräte, einschließlich kraftbetriebener Kairampen, die an Land oder an Bord für das Aufnehmen, Heben oder Senken von Lasten oder für das Bewegen angeschlagener oder getragener Lasten von einem Platz zum anderen verwendet werden;
f) umfaßt der Ausdruck "Lastaufnahmemittel" alle Mittel, die zum Anschlagen einer Last an einem Hebezeug verwendet werden können, aber keinen Bestandteil des Hebezeugs oder der Last bilden;
g) schließt der Ausdruck "Zugang" den Ausgang ein;
h) umfaßt der Ausdruck "Schiff" jede Art Schiff, Boot, Schute, Leichter oder Luftkissenfahrzeug, mit Ausnahme von Kriegsschiffen.
II. Allgemeine Bestimmungen
3. Bei der Durchführung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, sollte jedes Mitglied folgendes berücksichtigen:
a) die Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen, Regelungen und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation angenommen worden sind, insbesondere jene des Internationalen Übereinkommens für sichere Container, 1972, in der jeweils geltenden Fassung;
b) die einschlägigen Normen, die von anerkannten internationalen Organisationen, die sich mit Normungsfragen befassen, angenommen worden sind;
c) die einschlägigen Bestimmungen der Übereinkommen, Regelungen und Empfehlungen über die Binnenschiffahrt, die unter der Schirmherrschaft internationaler Organisationen angenommen worden sind.
4. Bei der Erarbeitung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, sollte jedes Mitglied die technischen Anregungen in der neuesten Auflage der vom Internationalen Arbeitsamt herausgegebenen Sammlung praktischer Richtlinien über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit berücksichtigen, soweit sie in Anbetracht der innerstaatlichen Umstände und Gegebenheiten zweckmäßig und sachdienlich erscheinen.
5. Bei der Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, genannten Maßnahmen sollte jedes Mitglied den Bestimmungen des Teiles III dieser Empfehlung Rechnung tragen, die die in Teil III des Übereinkommens vorgesehenen Bestimmungen ergänzen.
6. Im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sollten die Arbeitnehmer eine angemessene Unterweisung oder Ausbildung in sicheren Arbeitsverfahren, Arbeitshygiene und, falls notwendig, der Leistung Erster Hilfe und der sicheren Bedienung von Umschlaggeräten erhalten.
III. Technische Maßnahmen
7. (1) Alle Verkehrswege sollten
a) deutlich gekennzeichnet sein;
b) soweit praktisch durchführbar von Hindernissen, die nicht durch die laufenden Arbeiten bedingt sind, freigehalten werden.
(2) Verkehrswege, die von Fahrzeugen benutzt werden, sollten, soweit praktisch durchführbar, nur im Einbahnverkehr befahren werden.
8. (1) Zugangsmittel sollten, soweit praktisch durchführbar, so angelegt werden, daß keine angeschlagenen Lasten über sie hinweggehen.
(2) Die Zugangsmittel zu einem Schiff sollten, wenn notwendig, mit einem ordnungsgemäß befestigten Sicherungsnetz versehen werden, um der Gefahr vorzubeugen, daß Arbeitnehmer in das Wasser zwischen der Schiffswand und dem anliegenden Kai abstürzen.
9. Verbindungsplatten, die zusammen mit Rampen auf Roll-on/Roll-off-Schiffen benutzt werden, sollten so konstruiert und verwendet werden, daß sie sicher sind.
10. (1) Jede Wetterdeckluke, die nicht durch ein ausreichend hohes und festes Süll gesichert ist, sollte abgedeckt oder mit einem wirksamen Schutzgeländer versehen sein.
(2) Jede Zwischendeckluke sollte, wenn geöffnet, durch ein ausreichend hohes Schutzgeländer wirksam gesichert werden.
(3) Die Schutzgeländer dürfen auf jeder Seite der Luke vorübergehend entfernt werden, sofern dies zum Laden oder Löschen von Gütern notwendig ist.
(4) Falls die Bestimmungen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes aus technischen Gründen nicht angewendet werden können, sollte eine befugte Person für die Sicherheit der Arbeitnehmer sorgen.
(5) Deckladungen sollten nicht auf Lukendeckeln gestaut werden, deren Festigkeit für diesen Zweck zu gering ist, und Fahrzeuge sollten solche Deckel nicht befahren.
11. Falls dies wegen der Größe des Laderaums erforderlich ist, sollte mehr als ein Fluchtmittel vorgesehen werden.
12. Die Führer von Hebezeugen sollten vor Beginn der Arbeit die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsvorrichtungen prüfen.
13. (1) Benzinbetriebene Fahrzeuge oder Hebezeuge sollten nicht im Laderaum eines Schiffes aufgetankt werden. Mit anderen Treibstoffen betriebene Fahrzeuge oder Hebezeuge sollten nur dann im Laderaum eines Schiffes aufgetankt werden, wenn dabei die Sicherheit der Arbeitnehmer, soweit praktisch durchführbar, gewährleistet ist.
(2) Wenn dies praktisch durchführbar ist, sollte im Laderaum der Verwendung von Motoren der Vorzug gegeben werden, die die Luft nicht verschmutzen.
14. Arbeitnehmer sollten, soweit praktisch durchführbar, nicht in dem Teil eines Laderaums arbeiten müssen, in dem eine Trimmaschine oder ein Greifer in Betrieb ist.
15. Kein neuer Teil eines Hebezeugs oder Lastaufnahmemittels sollte aus Puddeleisen hergestellt werden.
16. Kein Lastaufnahmemittel sollte einer Wärmebehandlung unterzogen werden, es sei denn, daß dies unter der Aufsicht und nach den Weisungen einer fachkundigen Person geschieht.
17. Die Schlingen von vorgeschlungenen Ladungen sollten, falls notwendig, durch geeignete und ausreichende Garnierungen geschützt werden.
18. Schlingen, die nicht zugelassen oder inspiziert worden sind, sollten unter keinen Umständen für das Vorschlingen verwendet werden.
19. Auf allen Hubbalken, Hubrahmen, Vakuumhebe- oder Magnethebevorrichtungen, die nicht Bestandteile von Hebezeugen sind, und auf allen anderen Lastaufnahmemitteln mit einem Gewicht von mehr als 100 kg sollte das Eigengewicht deutlich angegeben werden.
20. Einwegpaletten und ähnliche zum einmaligen Gebrauch bestimmte Vorrichtungen sollten
a) deutlich als solche gekennzeichnet oder bezettelt sein;
b) nur verwendet werden, wenn sie frei von Mängeln sind, die ihre Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten;
c) nicht wiederverwendet werden.
21. Mit Drähten oder Bändern zusammengehaltene Lasten sollten nicht mit Haken oder anderen an den Drähten oder Bändern angreifenden Vorrichtungen gehoben oder gesenkt werden, es sei denn, daß die Drähte oder Bänder ausreichend fest sind.
22. Es sollten alle zweckentsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um die Unfallgefahren bei Arbeiten auf dem Dach von Frachtcontainern auf ein Mindestmaß herabzusetzen.
23. (1) Gefährliche Stoffe sollten nur unter Aufsicht einer verantwortlichen Person umgeschlagen, gelagert oder gestaut werden.
(2) Sind gefährliche Stoffe umzuschlagen, zu lagern oder zu stauen, so sollten die betreffenden Arbeitnehmer über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen unterrichtet werden, die jeweils zu treffen sind, insbesondere im Falle des Ausfließens oder unbeabsichtigten Entweichens des Inhalts der Behälter.
24. Das Erste-Hilfe-Personal sollte geeignete Wiederbelebungstechniken und Rettungsmaßnahmen beherrschen.
25. Hebezeuge sollten, soweit dies notwendig und praktisch durchführbar ist, mit einem Notausstieg aus der Führerkabine versehen sein. Es sollte Vorsorge für den Abtransport eines verletzten oder kranken Führers ohne Verschlimmerung seines Zustandes getroffen werden.
26. (1) Die Ergebnisse der in Artikel 36 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, erwähnten ärztlichen Untersuchungen sollten dem betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt werden.
(2) Der Arbeitgeber sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, ob der Arbeitnehmer für die zu verrichtende Arbeit geeignet ist und ob er eine Gefahr für andere Personen darstellen kann, wobei vorbehaltlich Artikel 39 des Übereinkommens der vertrauliche Charakter dieser Informationen zu wahren ist.
27. Die gemäß Artikel 40 des Übereinkommens über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, bereitgestellten Einrichtungen sollten, soweit praktisch durchführbar, Umkleideräume einschließen.