INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 159

Empfehlung betreffend Verfahren zur Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Vereinigungsfreiheit und Verfahren für die Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen im öffentlichen Dienst, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 27. Juni 1978, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, bezeichnet wird.

1. (1) In den Ländern, in denen Verfahren für die Anerkennung von Verbänden der öffentlich Bediensteten bestehen, um die Verbände zu bestimmen, denen die in Teil III, IV oder V des Übereinkommens über Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, vorgesehenen Rechte vorzugsweise oder ausschließlich zu gewähren sind, sollte die Bestimmung anhand objektiver und im voraus festgesetzter Kriterien hinsichtlich des repräsentativen Charakters der Verbände erfolgen.

(2) Die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes genannten Verfahren sollten so beschaffen sein, daß sie nicht die Gründung einer Vielzahl von Verbänden für die gleichen Gruppen von Bediensteten begünstigen.

2. (1) Im Falle der Aushandlung von Beschäftigungsbedingungen gemäß Teil IV des Übereinkommens über Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, sollten die im Namen der beteiligten öffentlichen Stelle für Verhandlungen zuständigen Personen oder Organe sowie das Verfahren zur Durchführung der ausgehandelten Beschäftigungsbedingungen durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch andere geeignete Mittel bestimmt werden.

(2) Wird den Vertretern der öffentlich Bediensteten die Mitwirkung bei der Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen auf andere Weise als durch Verhandlungen ermöglicht, so sollte das Verfahren für diese Mitwirkung und für die endgültige Regelung dieser Angelegenheiten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch andere geeignete Mittel bestimmt werden.

3. Werden zwischen einer öffentlichen Stelle und einem Verband der öffentlich Bediensteten gemäß Absatz 2 Unterabsatz (1) dieser Empfehlung Vereinbarungen abgeschlossen, so sollten normalerweise ihre Laufzeit und/oder das Verfahren für ihre Kündigung, für ihre Verlängerung oder für ihre Änderung festgelegt werden.

4. Bei der Festsetzung der Art und des Umfangs der den Vertretern der Verbände der öffentlich Bediensteten gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Übereinkommens über Arbeitsbeziehungen (öffentlicher Dienst), 1978, zu gewährenden Erleichterungen sollte die Empfehlung betreffend Arbeitnehmervertreter, 1971, berücksichtigt werden.