INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 158

Empfehlung betreffend die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1978 zu ihrer vierundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht, 1947, des Übereinkommens über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, und des Übereinkommens über die Arbeitsmarktverwaltung, 1948, in denen die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Arbeitsverwaltung gefordert wird,

hält es für wünschenswert, daß Urkunden angenommen werden, die Richtlinien für das Gesamtsystem der Arbeitsverwaltung festlegen,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschäftigungspolitik, 1964, und des Übereinkommens über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975, verweist ferner auf das Ziel der Schaffung einer vollen und angemessen entlohnten Beschäftigung und bekräftigt die Notwendigkeit von Programmen der Arbeitsverwaltung, die es ermöglichen, auf dieses Ziel hinzuarbeiten und die in den genannten Übereinkommen dargelegten Ziele zu verwirklichen,

erkennt die Notwendigkeit an, die Unabhängigkeit der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer voll zu wahren, und verweist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen bestehender internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die die Vereinigungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen gewährleisten - insbesondere das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 - und die jede Einmischung der Behörden untersagen, durch die diese Rechte beschränkt würden oder ihre rechtmäßige Ausübung behindert würde, und ist der Auffassung, daß den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei der Erreichung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fortschritts eine wesentliche Rolle zufällt,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsverwaltung: Aufgaben, Befugnisse, Aufbau, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Arbeitsverwaltung, 1978, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1978, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsverwaltung, 1978, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieser Empfehlung

a) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitsverwaltung" die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;

b) umfaßt der Ausdruck "System der Arbeitsverwaltung" alle Organe der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befaßt sind - gleich, ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschließlich halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt - sowie jeden institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihrer Verbände.

2. Jedes Mitglied kann gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - übertragen oder anvertrauen.

3. Jedes Mitglied kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis durch direkte Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden.

4. Jedes Mitglied sollte in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür sorgen, daß in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und daß die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß koordiniert werden.

II. Aufgaben des innerstaatlichen Systems der Arbeitsverwaltung

Arbeitsnormen

5. (1) Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten - in Beratung mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und in der Art und Weise und unter den Voraussetzungen, wie sie sich aus der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis ergeben - aktiv an der Vorbereitung, Entwicklung, Annahme, Durchführung und Überprüfung von Arbeitsnormen einschließlich der einschlägigen Gesetze und Vorschriften mitwirken.

(2) Diese Stellen sollten den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in einer der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis entsprechenden Weise ihre Dienste zur Verfügung stellen, um die Regelung der Beschäftigungsbedingungen durch Kollektivverhandlungen zu fördern.

6. Zu dem System der Arbeitsverwaltung sollte auch eine Arbeitsaufsicht gehören.

Arbeitsbeziehungen

7. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten an der Bestimmung und Durchführung der Maßnahmen beteiligt sein, die sich als erforderlich erweisen können, um den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern die freie Ausübung des Vereinigungsrechtes zu gewährleisten.

8. (1) Es sollte Arbeitsverwaltungsprogramme geben, die darauf abzielen, Arbeitsbeziehungen zu fördern, herzustellen und aufrechtzuerhalten, die unter Wahrung des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen der ständigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitslebens dienen.

(2) Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten zur Verbesserung der Arbeitsbeziehungen beitragen, indem sie für Betriebe sowie für Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die es wünschen, in Übereinstimmung mit Programmen, die auf der Grundlage von Beratungen mit diesen Verbänden entwickelt worden sind, Beratungsdienste bereitstellen oder ausbauen.

9. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten die volle Entwicklung und Anwendung von Einrichtungen und Verfahren für freiwillige Verhandlungen fördern.

10. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten im Falle von Kollektivstreitigkeiten in der Lage sein, im Einvernehmen mit den beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Schlichtungs- und Vermittlungsdienste bereitzustellen, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen.

Beschäftigung

11. (1) Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung einer staatlichen Beschäftigungspolitik verantwortlich sein oder daran mitwirken.

(2) Eine zentrale Stelle innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung, die gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis zu bestimmen ist, sollte für die Ergreifung geeigneter institutioneller Maßnahmen zur Koordinierung der Tätigkeiten der einzelnen mit den verschiedenen Aspekten der Beschäftigungspolitik befaßten Organe und Stellen verantwortlich oder an solchen Maßnahmen beteiligt sein.

12. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten Arbeitsvermittlungsdienste, Programme zur Beschäftigungsförderung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogramme sowie Systeme für Leistungen bei Arbeitslosigkeit miteinander koordinieren oder an deren Koordinierung mitwirken; ferner sollten sie diese verschiedenen Dienste, Programme und Systeme mit der Durchführung allgemeiner beschäftigungspolitischer Maßnahmen koordinieren oder an deren Koordinierung mitwirken.

13. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten dafür verantwortlich sein, Methoden und Verfahren zu erarbeiten oder deren Erarbeitung zu fördern, die gewährleisten sollen, daß die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - oder gegebenenfalls die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer - in Belangen der Beschäftigungspolitik angehört werden und daß deren Mitarbeit bei der Durchführung dieser Politik gefördert wird.

14. (1) Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten für die Arbeitskräfteplanung verantwortlich sein oder, falls dies nicht möglich ist, an der Tätigkeit der dafür zuständigen Stellen sowohl durch eine institutionelle Vertretung als auch durch die Vermittlung fachlicher Informationen und Beratung beteiligt werden.

(2) Sie sollten an der Koordinierung von Arbeitskräfteplänen und an deren Einbeziehung in die Wirtschaftsplanung beteiligt werden.

(3) Sie sollten gemeinsame Maßnahmen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, gegebenenfalls mit Unterstützung von öffentlichen Stellen, sowohl in bezug auf kurzfristige als auch auf langfristige beschäftigungspolitische Maßnahmen fördern.

15. Das System der Arbeitsverwaltung sollte einen unentgeltlichen öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienst umfassen und dessen wirksames Funktionieren sicherstellen.

16. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten, wo immer die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis dies zuläßt, für die Verwaltung öffentlicher Mittel verantwortlich oder mitverantwortlich sein, die für Zwecke wie die Bekämpfung von Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit, den regionalen Beschäftigungsausgleich oder die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmergruppen, einschließlich der Einrichtung geschützter Arbeitsplätze, bereitgestellt worden sind.

17. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sollten in der Art und Weise und unter den Voraussetzungen, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis bestimmt sind, an der Entwicklung umfassender und abgestimmter Maßnahmen und Programme zur Erschließung des Arbeitskräftepotentials, einschließlich Berufsberatung und Berufsbildung, mitwirken.

 

Forschung in Arbeitsfragen

18. Zur Verwirklichung seiner sozialen Zielsetzung sollte das System der Arbeitsverwaltung als eine seiner maßgebenden Aufgaben Forschung betreiben und Forschungsarbeiten von anderer Seite fördern.

III. Aufbau des innerstaatlichen Systems der Arbeitsverwaltung

Koordinierung

19. Das Arbeitsministerium oder eine andere durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis bestimmte vergleichbare Stelle sollte Maßnahmen treffen oder veranlassen, die gewährleisten, daß das System der Arbeitsverwaltung in geeigneter Weise in den Verwaltungs- und Beratungseinrichtungen vertreten ist, in denen wirtschafts- und sozialpolitische Informationen gesammelt, Meinungen ausgetauscht, Entscheidungen vorbereitet und getroffen sowie Durchführungsmaßnahmen entworfen werden.

20. (1) Die Hauptdienststellen der Arbeitsverwaltung, welche für die in den Absätzen 5 bis 18 erwähnten Sachfragen zuständig sind, sollten dem Arbeitsministerium oder der in Absatz 19 erwähnten anderen vergleichbaren Stelle sowie den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig Informationen oder Berichte über ihre Tätigkeiten vorlegen.

(2) Diese Informationen oder Berichte sollten technischer Art sein, einschlägige statistische Angaben enthalten und die aufgetretenen Probleme sowie gegebenenfalls die erreichten Lösungen in einer Weise darstellen, daß gegenwärtige Tendenzen und vorhersehbare künftige Entwicklungen auf den Gebieten, die für das Arbeitsverwaltungssystem von besonderer Bedeutung sind, beurteilt werden können.

(3) Das System der Arbeitsverwaltung sollte Informationen von allgemeinem Interesse über Arbeitsfragen, die es auf Grund seiner Tätigkeit erlangen kann, auswerten, veröffentlichen und verbreiten.

(4) Die Mitglieder sollten in Beratung mit dem Internationalen Arbeitsamt bemüht sein, geeignete Modelle für die Veröffentlichung dieser Informationen zu entwickeln, um deren internationale Vergleichbarkeit zu verbessern.

21. Der Aufbau des innerstaatlichen Systems der Arbeitsverwaltung sollte in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ständig überprüft werden.

Finanzmittel und Personal

22. (1) Durch geeignete Vorkehrungen sollten dem System der Arbeitsverwaltung die nötigen Finanzmittel und Personal in ausreichender Anzahl und mit angemessener Qualifikation zur Verfügung gestellt werden, damit seine Leistungsfähigkeit gefördert wird.

(2) In diesem Zusammenhang sollten die folgenden Aspekte entsprechend berücksichtigt werden:

a) die Bedeutung der durchzuführenden Aufgaben;

b) die dem Personal zur Verfügung gestellten materiellen Mittel;

c) die praktischen Voraussetzungen, unter denen die verschiedenen Aufgaben durchgeführt werden müssen, um die erwarteten Ergebnisse zu erzielen.

23. (1) Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung sollte eine Grundausbildung und Fortbildung auf dem seiner jeweiligen Tätigkeit entsprechenden Niveau erhalten; durch ständige Vorkehrungen sollte dafür gesorgt werden, daß diese Ausbildung dem Personal während seiner gesamten Laufbahn zugänglich ist.

(2) Das in besonderen Diensten tätige Personal sollte die hierfür erforderliche spezielle Qualifikation besitzen, die in einer von der zuständigen Stelle geregelten Weise nachzuweisen ist.

24. Es sollte die Möglichkeit erwogen werden, die innerstaatlichen Programme und Einrichtungen für die in Absatz 23 vorgesehene Ausbildung durch internationale Zusammenarbeit in Form eines Erfahrungs- und Informationsaustausches sowie gemeinsamer Programme und Einrichtungen für Grundausbildung und Fortbildung, insbesondere auf regionaler Ebene, zu ergänzen.

Interner Aufbau

25. (1) Zum System der Arbeitsverwaltung sollten normalerweise Fachabteilungen für die einzelnen Hauptprogramme der Arbeitsverwaltung gehören, deren Durchführung dieser durch die innerstaatliche Gesetzgebung übertragen wird.

(2) In Betracht kämen z.B. Abteilungen für folgende Fragen: Ausarbeitung von Normen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, Arbeitsaufsicht, Arbeitsbeziehungen, Beschäftigung, Arbeitskräfteplanung und Erschließung des Arbeitskräftepotentials, internationale Arbeitsangelegenheiten sowie gegebenenfalls Soziale Sicherheit, Mindestlohngesetzgebung und Fragen, die bestimmte Arbeitnehmergruppen betreffen.

Außendienst

26. (1) Es sollten geeignete Vorkehrungen für den wirksamen Aufbau und das wirksame Funktionieren der Außendienste des Systems der Arbeitsverwaltung getroffen werden.

(2) Diese Vorkehrungen sollten insbesondere gewährleisten, daß

a) die Standorte der Außenstellen den Bedürfnissen der einzelnen Gebiete entsprechen, wobei die maßgebenden beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hierzu angehört werden;

b) den Außenstellen in ausreichendem Maße Personal, Sach- und Transportmittel zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen können;

c) die Außenstellen ausreichende und klare Anweisungen erhalten, um die Möglichkeit auszuschließen, daß gesetzliche und andere Vorschriften in den verschiedenen Gebieten unterschiedlich ausgelegt werden.