INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 156

Empfehlung betreffend den Schutz der Arbeitnehmer gegen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1977 zu ihrer dreiundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler Übereinkommen und Empfehlungen, insbesondere der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953, der Empfehlung betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1959, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963, des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Berufskrebs, 1974;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsumwelt: Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1977, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich

1. (1) Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, und dieser Empfehlung sollten soweit wie möglich auf alle Wirtschaftszweige angewendet werden.

(2) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um selbständig Erwerbstätigen einen vergleichbaren Schutz an den Arbeitsplätzen zu bieten, wie er in dem Übereinkommen über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, und in dieser Empfehlung vorgesehen ist.

II. Verhütungs- und Schutzmaßnahmen

2. (1) Die zuständige Stelle sollte die Art, die Häufigkeit und die anderen Einzelheiten der Überwachung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen, für deren Durchführung der Arbeitgeber verantwortlich ist, vorschreiben.

(2) Es sollten besondere Kontrollen hinsichtlich der in Artikel 8 des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, genannten Expositionsgrenzwerte an den Arbeitsplätzen durchgeführt werden, wenn Maschinen oder Anlagen erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert oder wenn neue Verfahren eingeführt werden.

3. Der Arbeitgeber sollte verpflichtet sein, für die regelmäßige Kontrolle, Instandhaltung und Eichung der zur Überwachung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen verwendeten Geräte zu sorgen.

4. Den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern und den Aufsichtsdiensten sollte Einblick in die Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt und über die Prüfung, Instandhaltung und Eichung der hierfür verwendeten Geräte und Einrichtungen gewährt werden.

5. Gesundheitsschädliche oder anderweitig gefährliche Stoffe, die in der Luft an den Arbeitsplätzen enthalten sein können, sollten soweit wie möglich durch weniger schädliche oder durch unschädliche Stoffe ersetzt werden.

6. Verfahren, die mit Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, verbunden sind, sollten soweit wie möglich durch Verfahren ersetzt werden, bei denen dies nur in geringem Maße oder überhaupt nicht der Fall ist.

7. Die zuständige Stelle sollte die Stoffe bestimmen, deren Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung an den Arbeitsplätzen verboten ist oder ihrer ausdrücklichen Genehmigung bedarf, die nur bei Einhaltung bestimmter Verhütungs- oder Schutzmaßnahmen erteilt wird.

8. (1) In geeigneten Fällen sollte die zuständige Stelle Normen für die Emissionspegel von Maschinen und Anlagen in bezug auf Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen genehmigen.

(2) Diesen Normen sollte je nach Sachlage durch

a) die Konstruktionsart;

b) eingebaute Vorrichtungen oder

c) technische Maßnahmen während der Aufstellung

entsprochen werden.

(3) Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Normen sollte dem Hersteller der Maschinen oder Anlagen, oder demjenigen, der sie in Verkehr bringt, auferlegt werden.

9. Die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Maschinen und Anlagen, die unter Berücksichtigung der neuesten technischen Erkenntnisse den in Absatz 8 dieser Empfehlung genannten Anforderungen nicht entsprechen können, sollte erforderlichenfalls von einer Genehmigung durch die zuständige Stelle abhängig gemacht werden, worin die Anwendung anderer geeigneter technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen verlangt wird.

10. Die Bestimmungen der Absätze 8 und 9 dieser Empfehlung sollten den Arbeitgeber auf keinen Fall von seinen Verpflichtungen auf Grund von Artikel 6 des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, befreien.

11. Der Arbeitgeber sollte gewährleisten, daß Maschinen und Anlagen in bezug auf die Emission von Schadstoffen, Staub, Lärm und Vibrationen regelmäßig überprüft und instand gehalten werden.

12. Wenn es der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erfordert, sollte die zuständige Stelle ein Zulassungsverfahren für persönliche Schutzausrüstung festlegen.

13. Auf Grund von Artikel 9 Buchstabe b) des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, sollte die zuständige Stelle in Beratung mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gegebenenfalls die Verkürzung der Expositionszeit durch geeignete Systeme oder Pläne der Arbeitsorganisation, einschließlich der Verkürzung der Arbeitszeit ohne Lohnausfall, vorschreiben oder fördern.

14. Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sollte die zuständige Stelle den neuesten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Anleitungen des Internationalen Arbeitsamtes und den Schlußfolgerungen der vom Internationalen Arbeitsamt gegebenenfalls einberufenen Sachverständigentagungen sowie den Informationen anderer in Frage kommender Stellen Rechnung tragen.

15. Bei der Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sollte die zuständige Stelle dem Zusammenhang zwischen dem Schutz der Arbeitsumwelt und dem Umweltschutz im allgemeinen Rechnung tragen.

III. Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer

16. (1) Die in Artikel 11 des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, vorgesehene Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer sollte in den von der zuständigen Stelle bestimmten Fällen folgendes umfassen:

a) eine ärztliche Untersuchung vor Aufnahme der betreffenden Arbeit;

b) regelmäßige ärztliche Untersuchungen in geeigneten Zeitabständen;

c) biologische oder sonstige Tests oder Ermittlungen, die jeweils notwendig sind, um den Expositionsgrad des betroffenen Arbeitnehmers zu bestimmen und seinen Gesundheitszustand zu überwachen;

d) ärztliche Untersuchungen oder biologische oder sonstige Tests oder Ermittlungen nach Beendigung der betreffenden Arbeit, auf die die Arbeitnehmer, sofern es vom ärztlichen Standpunkt angezeigt ist, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum Anspruch haben sollten.

(2) Die zuständige Stelle sollte verlangen, daß die Ergebnisse dieser Untersuchungen oder Tests dem Arbeitnehmer und, auf dessen Wunsch, auch seinem behandelnden Arzt mitzuteilen sind.

17. Die in Absatz 16 dieser Empfehlung vorgesehene Gesundheitsüberwachung sollte normalerweise während der Arbeitszeit erfolgen und für die Arbeitnehmer nicht mit Kosten verbunden sein.

18. (1) Die zuständige Stelle sollte ein System für die Aufzeichnung der gemäß Absatz 16 dieser Empfehlung erlangten medizinischen Daten ausarbeiten und die Einzelheiten dieser Aufzeichnung festlegen. Es sollte dafür gesorgt werden, daß diese Daten während eines angemessenen Zeitraums aufbewahrt werden, damit sie für epidemiologische und sonstige Forschungen zur Verfügung stehen, und zwar in einer Form, die eine Identifizierung der Person nur durch die zuständige Stelle erlaubt.

(2) Die Aufzeichnungen sollten in dem von der zuständigen Stelle bestimmten Umfang Daten über die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen umfassen.

19. Erscheint die weitere Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit einer Arbeit, die mit der Einwirkung von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen verbunden ist, aus medizinischen Gründen nicht ratsam, so sollten alle im Einklang mit den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen stehenden Maßnahmen getroffen werden, um dem betroffenen Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zuzuweisen und sein früheres Einkommen durch Leistungen der Sozialen Sicherheit oder auf sonstige Weise sicherzustellen.

20. Bei der Durchführung dieser Empfehlung sollten die Rechte der Arbeitnehmer auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit oder der Sozialversicherung nicht beeinträchtigt werden. 

IV. Ausbildung, Aufklärung und Forschung

21. (1) Die zuständige Stelle sollte Maßnahmen treffen, um die Ausbildung und Aufklärung aller beteiligten Personen über die Verhütung und Bekämpfung der tatsächlichen oder möglichen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sowie über den Schutz gegen diese Gefahren zu fördern.

(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer des Betriebs sollten vom Arbeitgeber im voraus über Vorhaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer haben könnten, unterrichtet und angehört werden.

(3) Bevor Arbeitnehmern eine Arbeit zugewiesen wird, bei der sie den Gefahren von Luftverunreinigung, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sein könnten, sollten sie vom Arbeitgeber über die Gefahren, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Dienste aufgeklärt werden.

22. (1) Die zuständige Stelle sollte in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Forschung auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung der Gefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen fördern, unterstützen und anregen, gegebenenfalls unter Mitwirkung internationaler und nationaler Organisationen.

(2) Alle Beteiligten sollten über die Ziele und die Ergebnisse dieser Forschungen unterrichtet werden.

23. Die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sollten konkrete Maßnahmen treffen, um Aufklärungs- und Ausbildungsprogramme zur Verhütung und Bekämpfung der tatsächlichen und möglichen Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sowie zum Schutz gegen diese Gefahren durchzuführen.

24. Den Arbeitnehmervertretern in den Betrieben sollte die Gelegenheit und die erforderliche Zeit, ohne Lohnausfall, gewährt werden, um bei der Verhütung und Bekämpfung der Berufsgefahren infolge von Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sowie beim Schutz gegen diese Gefahren eine aktive Rolle spielen zu können. Zu diesem Zweck sollten sie das Recht haben, die Hilfe anerkannter Sachverständiger ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen.

25. Es sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß im Falle der Verwendung eines möglicherweise gesundheitsschädlichen oder anderweitig gefährlichen Stoffes an einem Arbeitsplatz angemessene Informationen verfügbar sind über

a) die Ergebnisse aller einschlägigen Versuche im Zusammenhang mit dem Stoff; und

b) die erforderlichen Voraussetzungen, unter denen er bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellt.

V. Durchführungsmaßnahmen

26. Jedes Mitglied sollte

a) durch die Gesetzgebung oder andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechende Methoden die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, treffen;

b) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung beauftragen oder sich vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird;

c) sich bemühen, dabei so rasch vorzugehen, wie es die innerstaatlichen Verhältnisse erlauben.

27. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollte die zuständige Stelle in Beratung mit den maßgebenden beteiligten Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie gegebenenfalls mit den Verbänden der Hersteller, der Lieferanten und der Importeure vorgehen.

28. (1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung betreffend die Konstruktion, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Maschinen und Anlagen, die einer anerkannten Norm entsprechen, sollten ab sofort für neu hergestellte Maschinen und Anlagen gelten.

(2) Die zuständige Stelle sollte für die Änderung vorhandener Maschinen und Anlagen so bald wie möglich angemessene und deren Bauart berücksichtigende Fristen festlegen.