INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 151

Empfehlung betreffend Wanderarbeitnehmer in Beschäftigungsländern

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

stellt fest, daß der Internationalen Arbeitsorganisation in der Präambel zu ihrer Verfassung die Aufgabe zugewiesen wird, die "Interessen der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer" zu schützen,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, und der Empfehlung betreffend den Schutz der Wanderarbeiter (unterentwickelte Länder), 1955, die Angelegenheiten wie die Vorbereitung und Organisation von Wanderungen, Sozialdienste für Wanderarbeitnehmer und ihre Familien, insbesondere vor und während ihrer Reise, die Gleichbehandlung in bezug auf verschiedene in diesen Urkunden aufgeführte Angelegenheiten und die Regelung des Aufenthalts und der Rückkehr der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen behandeln,

hat das Übereinkommen über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, angenommen,

ist der Ansicht, daß weitere Normen in bezug auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung, sozialpolitische Maßnahmen für Wanderarbeitnehmer und Beschäftigung und Aufenthalt erwünscht sind,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Wanderarbeitnehmer, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1975, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Wanderarbeitnehmer, 1975, bezeichnet wird.

1. Die Mitglieder sollten die Bestimmungen dieser Empfehlung im Rahmen einer Gesamtpolitik in bezug auf internationale Wanderungen zwecks Arbeitsaufnahme anwenden. Diese Politik sollte auf den wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Herkunftsländer wie der Beschäftigungsländer beruhen; sie sollte nicht nur den Bedarf und die Reserven an Arbeitskräften auf kurze Sicht, sondern auch die langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Wanderungsbewegungen sowohl für die Wanderarbeitnehmer als auch für die betroffenen Gemeinwesen berücksichtigen.

I. Chancengleichheit und Gleichbehandlung

2. Wanderarbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitglieds aufhalten, sollte in bezug auf folgende Sachfragen tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung wie den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglieds gewährt werden:

a) Zugang zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;

b) Zugang zur Berufsbildung und Beschäftigung nach eigener Wahl auf Grund der persönlichen Eignung für eine solche Ausbildung oder Beschäftigung, wobei im Ausland und im Beschäftigungsland erworbene Befähigungen zu berücksichtigen sind;

c) beruflicher Aufstieg entsprechend den persönlichen Eigenschaften, der Erfahrung, den Fähigkeiten und dem Arbeitswillen jedes einzelnen;

d) Sicherheit der Beschäftigung, Bereitstellung einer anderweitigen Beschäftigung, Notstandsarbeiten und Umschulung;

e) Entgelt für gleichwertige Arbeit;

f) Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitszeit, Ruhezeiten, bezahlten Jahresurlaubs, Arbeitsschutzmaßnahmen und Sozialer Sicherheit sowie Sozialeinrichtungen und -leistungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung;

g) Zugehörigkeit zu Gewerkschaften, Ausübung gewerkschaftlicher Rechte und Wählbarkeit für gewerkschaftliche Funktionen und in Vertretungsorgane zur Regelung der Arbeitsbeziehungen einschließlich betrieblicher Vertretungsorgane der Arbeitnehmer;

h) das Recht, Genossenschaften jeder Art als Vollmitglied anzugehören;

i) Lebensbedingungen einschließlich Wohnung, Leistungen der Sozialdienste und Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen.

3. Jedes Mitglied sollte die Anwendung der in Absatz 2 dieser Empfehlung niedergelegten Grundsätze bei allen unter der Aufsicht einer Behörde stattfindenden Tätigkeiten sicherstellen und ihre Beachtung bei allen anderen Tätigkeiten durch Mittel und Wege fördern, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechen.

4. In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und anderen beteiligten Stellen sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um

a) darauf hinzuarbeiten, daß die oben erwähnten Grundsätze in der Öffentlichkeit Verständnis und Billigung finden;

b) Beschwerden über die Nichtbeachtung dieser Grundsätze zu prüfen und durch Einigungsverfahren oder andere geeignete Mittel die Abstellung von Praktiken zu erwirken, die als diesen Grundsätzen zuwiderlaufend erachtet werden.

5. Jedes Mitglied sollte gewährleisten, daß die innerstaatliche Gesetzgebung über den Aufenthalt in seinem Gebiet so angewendet wird, daß die rechtmäßige Ausübung der nach diesen Grundsätzen zustehenden Rechte keinen Grund für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder für eine Ausweisung bilden kann und daß sie nicht durch die Androhung derartiger Maßnahmen behindert wird.

6. Jedes Mitglied kann

a) die freie Wahl der Beschäftigung unter gleichzeitiger Gewährung der geographischen Freizügigkeit davon abhängig machen, daß sich der Wanderarbeitnehmer zum Zwecke der Beschäftigung während einer vorgeschriebenen, zwei Jahre nicht übersteigenden Dauer rechtmäßig in seinem Gebiet aufgehalten hat, oder, falls seine Gesetzgebung Verträge für eine bestimmte Dauer von weniger als zwei Jahren vorsieht, davon, daß sein erster Arbeitsvertrag abgelaufen ist;

b) nach entsprechender Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Befähigungen einschließlich von Zeugnissen und Diplomen regeln;

c) den Zugang zu begrenzten Gruppen von Beschäftigungen oder Tätigkeiten einschränken, wenn dies im Interesse des Staates erforderlich ist.

7. (1) Damit die Wanderarbeitnehmer und ihre Familien ihre Rechte und Möglichkeiten in bezug auf Beschäftigung und Beruf in vollem Umfang wahrnehmen können, sollten in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden,

a) um sie, soweit möglich in ihrer Muttersprache oder andernfalls in einer ihnen geläufigen Sprache, über die ihnen nach der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zustehenden Rechte in bezug auf die in Absatz 2 dieser Empfehlung behandelten Angelegenheiten zu unterrichten;

b) um ihre Kenntnisse der Sprache oder der Sprachen des Beschäftigungslandes zu verbessern, soweit möglich während der bezahlten Arbeitszeit;

c) um allgemein ihre Anpassung an die Gesellschaft des Beschäftigungslandes zu fördern und die Bemühungen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien zur Wahrung ihrer nationalen und ethnischen Eigenart und ihrer kulturellen Bindungen an ihre Herkunftsländer einschließlich der Möglichkeit, den Kindern eine gewisse Kenntnis ihrer Muttersprache zu vermitteln, zu unterstützen und zu fördern.

(2) Wurden zwischen Mitgliedern Vereinbarungen über die kollektive Anwerbung von Arbeitnehmern geschlossen, so sollten diese vor der Abreise der Wanderarbeitnehmer aus ihrem Herkunftsland gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sie mit der Sprache des Beschäftigungslandes und mit dessen wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Umwelt bekanntzumachen.

8. (1) Unbeschadet der Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, daß die Einreise von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien in das Staatsgebiet und ihre Zulassung zur Beschäftigung im Einklang mit der einschlägigen Gesetzgebung erfolgen, sollte in Fällen, in denen diese Gesetzgebung nicht eingehalten wurde, so bald wie möglich eine Entscheidung getroffen werden, damit der Wanderarbeitnehmer weiß, ob seine Lage legalisiert werden kann oder nicht.

(2) Wanderarbeitnehmer, deren Lage legalisiert worden ist, sollten Anspruch auf alle Rechte haben, die gemäß Absatz 2 dieser Empfehlung allen Wanderarbeitnehmern zustehen, die sich rechtmäßig im Gebiet eines Mitglieds aufhalten.

(3) Wanderarbeitnehmer, deren Lage nicht legalisiert worden ist oder nicht legalisiert werden konnte, sollten für sich und ihre Familien hinsichtlich der aus ihrer gegenwärtigen und früheren Beschäftigung erwachsenden Rechte in bezug auf Entgelt, Soziale Sicherheit und andere Leistungen sowie im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und die Ausübung gewerkschaftlicher Rechte Gleichbehandlung genießen.

(4) Im Falle von Streitigkeiten über die in den vorstehenden Unterabsätzen erwähnten Rechte sollte der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, seinen Fall selbst oder durch einen Vertreter einer zuständigen Stelle vorzutragen.

(5) Im Falle der Ausweisung des Arbeitnehmers oder seiner Familie sollten die Kosten nicht von ihnen getragen werden.

II. Sozialpolitik

9. Jedes Mitglied sollte in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Sozialpolitik festlegen und durchführen, die es den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien ermöglicht, an den seinen Staatsangehörigen zugute kommenden Vorteilen teilzuhaben, und die gleichzeitig ohne Beeinträchtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung die etwaigen besonderen Bedürfnisse dieser Personen berücksichtigt, bis ihre Anpassung an die Gesellschaft des Beschäftigungslandes vollzogen ist.

10. Um den echten Bedürfnissen der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien so weitgehend wie möglich zu entsprechen, sollte dieser Politik insbesondere eine Prüfung der Verhältnisse nicht nur in dem Gebiet des Mitglieds, sondern auch in den Herkunftsländern der Wanderarbeitnehmer zugrunde liegen.

11. Bei dieser Politik sollte die Notwendigkeit berücksichtigt werden, die sozialen Kosten der Wanderungen so breitgestreut und gerecht wie möglich auf die gesamte Gemeinschaft des Beschäftigungslandes zu verteilen, insbesondere auf diejenigen, die aus der Arbeit der Wanderarbeitnehmer den größten Nutzen ziehen.

12. Diese Politik sollte in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und bewertet und, soweit erforderlich, revidiert werden.

A. Familienzusammenführung

13. (1) Sowohl von den Beschäftigungsländern als auch von den Herkunftsländern sollten alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um eine möglichst schnelle Zusammenführung der Familien von Wanderarbeitnehmern zu erleichtern. Zu diesen Maßnahmen sollten, soweit erforderlich, der Erlaß innerstaatlicher Rechtsvorschriften sowie bilaterale und multilaterale Vereinbarungen gehören.

(2) Voraussetzung für die Familienzusammenführung sollte sein, daß der Arbeitnehmer über eine angemessene Unterkunft für seine Familie verfügt, die den üblicherweise für Staatsangehörige des Beschäftigungslandes geltenden Normen entspricht.

14. Vertreter aller Beteiligten, insbesondere der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sollten in bezug auf die zur Erleichterung der Familienzusammenführung zu treffenden Maßnahmen angehört, und ihre Mitarbeit bei der Durchführung dieser Maßnahmen sollte angestrebt werden.

15. Im Sinne der in dieser Empfehlung enthaltenen Bestimmungen über die Familienzusammenführung sollten zur Familie eines Wanderarbeitnehmers dessen Ehegatte und, soweit sie unterhaltsberechtigt sind, die Kinder, der Vater und die Mutter gezählt werden.

16. Um eine möglichst schnelle Familienzusammenführung gemäß Absatz 13 dieser Empfehlung zu erleichtern, sollte jedes Mitglied die Bedürfnisse der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien, insbesondere hinsichtlich seiner Wohnungsbaupolitik, der Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung und bei der Entwicklung geeigneter Aufnahmedienste voll berücksichtigen.

17. Kann ein Wanderarbeitnehmer, der seit mindestens einem Jahr im Beschäftigungsland beschäftigt ist, seine Familie nicht in dieses Land nachkommen lassen, so sollte er das Recht haben,

a) während seines bezahlten Jahresurlaubs, auf den er nach der Gesetzgebung und Praxis des Beschäftigungslandes Anspruch hat, in das Land zu reisen, in dem seine Familie sicht aufhält, ohne durch das Verlassen des Beschäftigungslandes bereits erworbene Rechte oder die Anwartschaft auf solche zu verlieren, und insbesondere ohne daß während dieser Zeit sein Arbeitsverhältnis beendet oder ihm das Recht zum Aufenthalt im Beschäftigungsland entzogen wird; oder

b) während einer mindestens seinem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Zeitdauer von seiner Familie besucht zu werden.

18. Es sollte die Möglichkeit erwogen werden, den Wanderarbeitnehmern eine Beihilfe zu den Kosten der im vorstehenden Absatz erwähnten Reisen zu gewähren oder die normalen Reisekosten, etwa durch die Veranstaltung von Gruppenreisen, zu ermäßigen.

19. Unbeschadet etwa anwendbarer günstigerer Bestimmungen sollten den Personen, die auf Grund internationaler Abkommen über die Freizügigkeit von Arbeitskräften zugelassen worden sind, die in den Absätzen 13 bis 18 dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen zugute kommen.

B. Gesundheitsschutz der Wanderarbeitnehmer

20. Es sollten alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um alle besonderen gesundheitlichen Gefahren zu verhüten, denen Wanderarbeitnehmer ausgesetzt sein können.

21. (1) Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, daß Wanderarbeitnehmer in Verbindung mit und soweit möglich als Teil ihrer praktischen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Vorbereitung auch eine Ausbildung und Unterweisung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitshygiene erhalten.

(2) Außerdem sollte ein Wanderarbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit und unmittelbar nach Aufnahme seiner Beschäftigung in seiner Muttersprache oder andernfalls in einer Sprache, die ihm geläufig ist, ausreichend über das Wesentliche der Gesetzgebung und über die Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer und die Unfallverhütung sowie über besondere Sicherheitsvorschriften und -verfahren informiert werden, die der Art der zu verrichtenden Arbeit entsprechen.

22. (1) Die Arbeitgeber sollten durch alle ihnen zu Gebote stehenden Maßnahmen dafür sorgen, daß die Wanderarbeitnehmer den Sinn von Anweisungen, Warnschildern, Symbolen und sonstigen Zeichen, die sich auf den Arbeitsschutz und gesundheitliche Gefahren bei der Arbeit beziehen, vollkommen erfassen.

(2) Sofern die anderen Arbeitnehmern erteilte Ausbildung oder Unterweisung für Wanderarbeitnehmer wegen ihrer mangelnden Vertrautheit mit den Arbeitsvorgängen, wegen Sprachschwierigkeiten oder aus anderen Gründen nicht ausreicht, sollte durch besondere Maßnahmen dafür gesorgt werden, daß auch für sie diese Ausbildung oder Unterweisung voll verständlich ist.

(3) Die Mitglieder sollten über eine Gesetzgebung zur Anwendung der in diesem Absatz aufgestellten Grundsätze verfügen und vorsehen, daß gegen Arbeitgeber oder andere diesbezüglich Verantwortung tragende Personen oder Organisationen, die diese Gesetzgebung nicht einhalten, verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Sanktionen verhängt werden können.

C. Sozialdienste

23. Gemäß den in Absatz 2 dieser Empfehlung vorgesehenen Bestimmungen sollten die Leistungen von Sozialdiensten auch den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien zugute kommen und unter den gleichen Voraussetzungen wie den Staatsangehörigen des Beschäftigungslandes zugänglich sein.

24. Darüber hinaus sollten Sozialdienste zur Verfügung stehen, die für die Wanderarbeitnehmer und ihre Familien insbesondere die folgenden Aufgaben erfüllen:

a) Wanderarbeitnehmern und ihren Familien in jeder Weise dabei behilflich zu sein, sich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Umwelt des Beschäftigungslandes anzupassen;

b) Wanderarbeitnehmern und ihren Familien dabei behilflich zu sein, Auskünfte und Rat von den zuständigen Stellen zu erhalten - beispielsweise durch die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten -, Verwaltungs- und sonstige Formalitäten zu erledigen und die auf dem Gebiet des Bildungswesens, der Berufsbildung, des Sprachunterrichts, der Gesundheitsdienste, der Sozialen Sicherheit, des Wohnungswesens, des Verkehrswesens, der Erholung und auf ähnlichen Gebieten verfügbaren Leistungen und Einrichtungen voll zu nutzen; es wird hierbei vorausgesetzt, daß Wanderarbeitnehmer und ihre Familien soweit wie möglich berechtigt sein sollten, sich mit den Behörden des Beschäftigungslandes in ihrer eigenen Sprache oder in einer ihnen geläufigen Sprache zu verständigen, insbesondere im Zusammenhang mit Rechtsbeistand und gerichtlichen Verfahren;

c) Behörden und Stellen, die für die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien zuständig sind, bei der Feststellung der Bedürfnisse dieser Personen und bei der Einstellung auf dieselben behilflich zu sein;

d) die zuständigen Behörden bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung einer Sozialpolitik für Wanderarbeitnehmer zu informieren und gegebenenfalls zu beraten;

e) Arbeitskollegen, Vorarbeiter und andere Vorgesetzte über die Situation und die Probleme der Wanderarbeitnehmer zu unterrichten.

25. (1) Die in Absatz 24 dieser Empfehlung erwähnten Sozialdienste könnten entsprechend den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten durch Behörden, durch anerkannte gemeinnützige Organisationen oder Stellen oder durch eine Verbindung beider erbracht werden. Den Behörden sollte die Gesamtverantwortung dafür obliegen zu gewährleisten, daß diese Sozialdienste den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien zur Verfügung stehen.

(2) Die Dienstleistungen, die von den im Interesse der Staatsanghörigen des Beschäftigungslandes tätigen Behörden, Organisationen und Stellen einschließlich der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geboten werden oder geboten werden können, sollten voll genutzt werden.

26. Jedes Mitglied sollte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß für die in Absatz 24 dieser Empfehlung vorgesehenen Sozialdienste genügend Mittel und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen.

27. Jedes Mitglied sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen Sozialdiensten in seinem Gebiet und, soweit angebracht, zwischen diesen Diensten und den entsprechenden Diensten in anderen Ländern fördern, ohne daß jedoch die Staaten durch diese Zusammenarbeit und Koordinierung von ihrer Verantwortung in diesem Bereich entbunden würden.

28. Jedes Mitglied sollte auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene oder, soweit angebracht, innerhalb eines Wirtschaftszweiges, in dem Wanderarbeitnehmer in großer Zahl beschäftigt werden, regelmäßig Tagungen zum Austausch von Informationen und Erfahrungen veranstalten und zu ihrer Veranstaltung anregen. Auch der Austausch von Informationen und Erfahrungen mit anderen Beschäftigungsländern sowie mit den Herkunftsländern der Wanderarbeitnehmer sollte erwogen werden.

29. Vertreter aller Beteiligten, insbesondere der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sollten im Zusammenhang mit der Organisation der betreffenden Sozialdienste angehört, und ihre Mitarbeit zur Erreichung der gesetzten Ziele sollte angestrebt werden.

III. Beschäftigung und Aufenthalt

30. In Übereinstimmung mit Absatz 18 der Empfehlung betreffend Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, wonach die Mitglieder so weit wie möglich davon absehen sollten, einen ordnungsgemäß in ihrem Gebiet zugelassenen Wanderarbeiter wegen unzureichender Unterhaltsmittel oder wegen der Arbeitsmarktlage aus ihrem Gebiet auszuweisen, sollte einem Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung verliert, nicht allein aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis entzogen werden.

31. Einem Wanderarbeitnehmer, der seine Beschäftigung verloren hat, sollte genügend Zeit gelassen werden, um eine andere Beschäftigung zu finden, und zwar mindestens so lange, wie er gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hätte; die Aufenthaltserlaubnis sollte dementsprechend verlängert werden.

32. (1) Einem Wanderarbeitnehmer, der gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten ein Rechtsmittel eingelegt hat, sollte genügend Zeit bis zur Erlangung eines endgültigen Entscheids gelassen werden.

(2) Wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als ungerechtfertigt befunden, so sollte der Wanderarbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung, auf Entschädigung für Lohnausfall oder andere Zahlungen auf Grund ungerechtfertigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder auf einen neuen Arbeitsplatz mit dem Anspruch auf Entschädigung haben. Wird er nicht wieder eingestellt, so sollte ihm genügend Zeit gelassen werden, um eine andere Beschäftigung zu finden.

33. Ein Wanderarbeitnehmer, gegen den eine Ausweisungsverfügung erlassen wird, sollte das Recht haben, vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsinstanz gemäß den in der innerstaatlichen Gesetzgebung niedergelegten Bedingungen ein Rechtsmittel einzulegen. Dieses Rechtsmittel sollte die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung aufschieben, vorbehaltlich der ordnungsgemäß begründeten Erfordernisse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung. Der Wanderarbeitnehmer sollte das gleiche Recht auf Rechtsbeistand haben wie Arbeitnehmer, die Staatsangehörige des Beschäftigungslandes sind, und er sollte die Möglichkeit haben, die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch zu nehmen.

34. (1) Ein Wanderarbeitnehmer, der das Beschäftigungsland verläßt, sollte ohne Rücksicht darauf, ob sein Aufenthalt in diesem Land rechtmäßig war oder nicht, Anspruch haben

a) auf das ausstehende Entgelt für geleistete Arbeit einschließlich der bei Vertragsbeendigung üblicherweise zu zahlenden Entschädigung;

b) auf Leistungen auf Grund etwa erlittener Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

c) gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten

i) auf eine Entschädigung für nicht genommenen Jahresurlaub;

ii) auf die Erstattung von Beiträgen zur Sozialen Sicherheit, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder nach internationalen Vereinbarungen keine Leistungsansprüche begründet haben oder begründen; jedoch sollte in den Fällen, in denen Beiträge zur Sozialen Sicherheit keinen Leistungsanspruch begründen können, alles getan werden, um bilaterale oder multilaterale Abkommen zum Schutze der Rechte von Wanderarbeitnehmern abzuschließen.

(2) Ist ein Anspruch auf die im Unterabsatz (1) erwähnten Leistungen strittig, so sollte der Wanderarbeitnehmer die Möglichkeit haben, seine Interessen vor der zuständigen Stelle vertreten zu lassen, und in bezug auf Rechtsbeistand Gleichbehandlung mit den einheimischen Arbeitnehmern genießen.