Empfehlung 150
Empfehlung betreffend die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bedeutung der Berufsberatung und Berufsbildung bei der Durchführung von Beschäftigungsmaßnahmen und -programmen,
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die für die Beschäftigungspolitik von unmittelbarer Bedeutung sind, insbesondere des Übereinkommens und der Empfehlung über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, und des Übereinkommens und der Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964,
nimmt zur Kenntnis, daß die Allgemeine Konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer achtzehnten Tagung (1974) eine Empfehlung über fachliche und berufliche Bildung angenommen hat,
stellt fest, daß die Internationale Arbeitsorganisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eng zusammengearbeitet haben, um zu gewährleisten, daß mit den Urkunden der beiden Organisationen aufeinander abgestimmte Ziele verfolgt und Doppelarbeit sowie Kompetenzkonflikte vermieden werden, und daß sie zur wirksamen Durchführung dieser Urkunden auch weiterhin eng zusammenarbeiten werden,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Erschließung des menschlichen Arbeitspotentials: Berufsberatung und Berufsbildung, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1975, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Empfehlung gilt für die Berufsberatung und Berufsbildung von Jugendlichen und Erwachsenen für alle Bereiche des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens und für alle Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung.
2. (1) Im Sinne dieser Empfehlung bedeutet der Zusatz "Berufs-" vor den Wörtern "`Beratung" und "`Bildung", daß Beratung und Bildung darauf abzielen, die menschlichen Fähigkeiten zur Gestaltung eines produktiven und befriedigenden Arbeitslebens festzustellen und zu entwickeln, sowie in Verbindung mit den verschiedenen Bildungsformen den einzelnen besser zu befähigen, die Arbeitsbedingungen und die soziale Umwelt zu verstehen und sie, einzeln oder gemeinsam, zu beeinflussen.
(2) Die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes enthaltene Begriffsbestimmung gilt für die Beratung, die Erstausbildung, die Weiterbildung und die Umschulung, ungeachtet der Art und Weise, in der sie erteilt werden, und ungeachtet der Stufe der beruflichen Befähigung und Verantwortung.
3. Bei der Durchführung dieser Empfehlung sollten die Mitgliedstaaten die ihre Bestimmungen ergänzenden Richtlinien berücksichtigen, die gegebenenfalls von Regionalkonferenzen, Industrieausschüssen und von Sachverständigen- und Beratertagungen der Internationalen Arbeitsorganisation und von anderen zuständigen Stellen ausgearbeitet werden.
II. Grundsatzmaßnahmen und Programme
4. (1) Die Mitglieder sollten umfassende und koordinierte Grundsatzmaßnahmen und Programme für die Berufsberatung und die Berufsbildung festlegen und entwickeln, die eng auf die Beschäftigung bezogen sind, insbesondere mit Hilfe der für den Arbeitsmarkt zuständigen Behörden.
(2) Diese Grundsatzmaßnahmen und Programme sollten berücksichtigen:
a) die regionalen und nationalen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Probleme auf dem Gebiet der Beschäftigung;
b) den Stand und die Stufe der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung; und
c) die Wechselbeziehungen zwischen den Zielen der Erschließung des Arbeitskräftepotentials und anderen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zielen.
(3) Die Methoden für die Durchführung der Grundsatzmaßnahmen und Programme sollten den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen.
(4) Die Grundsatzmaßnahmen und Programme sollten alle Personen in gleicher Weise und ohne jegliche Diskriminierung ermutigen und in die Lage versetzen, ihre beruflichen Eignungen in ihrem eigenen Interesse und entsprechend ihren Bestrebungen zu entwickeln und einzusetzen, wobei die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen sind.
(5) Die Grundsatzmaßnahmen und Programme sollten auch die Betriebe zur Übernahme der Verantwortung für die Ausbildung der von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ermutigen. Die Betriebe sollten bei der Planung ihrer Ausbildungsprogramme mit den Vertretern ihrer Arbeitnehmer zusammenarbeiten und, soweit möglich, gewährleisten, daß diese Programme mit den Programmen des öffentlichen Ausbildungssystems übereinstimmen.
(6) Die Grundsatzmaßnahmen und Programme sollten folgendes zum Ziel haben:
a) die Aufnahme einer produktiven Beschäftigung einschließlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu gewährleisten, die den persönlichen Eignungen und Bestrebungen entspricht, und die berufliche Mobilität zu erleichtern;
b) schöpferische Fähigkeiten, Dynamik und Initiative zu fördern, um die Arbeitsleistung zu erhalten und zu verbessern;
c) Personen vor Arbeitslosigkeit, Einkommensverlusten in anderer Form oder Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge mangelnder Nachfrage nach ihren beruflichen Fertigkeiten sowie vor Unterbeschäftigung zu schützen;
d) Personen vor übermäßiger körperlicher oder psychischer Belastung in der Beschäftigung zu schützen;
e) Personen vor Berufsgefahren zu schützen, indem ein qualifizierter Unterricht über Arbeitsschutz in die Ausbildung für jeden Beruf einbezogen wird;
f) Personen, die nach beruflicher Befriedigung, nach persönlicher Leistung und Entfaltung und nach einer Verbesserung ihrer Lebenslage streben, dabei zu helfen, durch eigene Anstrengung ihren Beitrag zur Volkswirtschaft zu verbessern oder zu ändern;
g) den sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt sowie fortlaufende Anpassungen an Veränderungen unter Mitwirkung aller Beteiligten bei der Neugestaltung der Arbeitserfordernisse zu fördern;
h) die vollständige Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen am Entwicklungsprozeß und an den sich hieraus ergebenden Vorteilen zu erreichen.
5. (1) Im Hinblick auf die vorstehenden Ziele sollten die Mitglieder offene, anpassungsfähige und einander ergänzende Systeme des allgemeinen und berufsbildenden Unterrichts, der Bildungs- und Berufsberatung und der Berufsbildung erarbeiten und entwickeln, ohne Rücksicht darauf, ob diese Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Schulsystems ausgeübt werden.
(2) Die Mitglieder sollten sich insbesondere bemühen,
a) sicherzustellen, daß alle gleichen Zugang zur Berufsberatung und Berufsbildung haben;
b) den verschiedenen Bevölkerungsgruppen fortlaufend eine breitangelegte, wirklichkeitsnahe Berufsberatung zu gewähren, die sich auf alle Wirtschaftszweige erstreckt;
c) umfassende Systeme der Berufsbildung zu entwickeln, die alle Aspekte der produktiven Arbeit in allen Wirtschaftszweigen berücksichtigen;
d) die Mobilität zwischen verschiedenen Ausbildungsgängen, zwischen und innerhalb von verschiedenen Berufen und Wirtschaftsbereichen und zwischen verschiedenen Verantwortungsstufen zu erleichtern;
e) die Berufsbildung für einen Wirtschaftsbereich oder -zweig mit der Berufsbildung für andere Bereiche oder Zweige abzustimmen;
f) Modelle einer systematischen Berufsbildung in allen Wirtschaftszweigen und für alle Arten von Arbeiten und alle Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung aufzustellen;
g) allen Arbeitnehmern die tatsächliche Möglichkeit zur Wiedereingliederung in das Bildungssystem auf einer ihrer Berufserfahrung entsprechenden Stufe zu bieten;
h) enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der außerhalb des Schulsystems vermittelten Berufsberatung und Berufsbildung auf der einen und der Bildungsberatung und dem Schulsystem auf der anderen Seite herzustellen;
i) die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Arbeitnehmer ihre Berufsbildung durch gewerkschaftliche Bildung, die ihre maßgebenden Verbände vermitteln, ergänzen können;
j) Forschungen durchzuführen und die Verwaltungsvorschriften und -verfahren so anzupassen, wie es die Durchführung der Programme der Berufsberatung und Berufsbildung verlangt.
6. Die Grundsatzmaßnahmen und Programme für die Berufsberatung und Berufsbildung sollten
a) auf Grundsatzmaßnahmen und größere Programme für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung - z.B. Arbeitsförderung, gesellschaftliche Eingliederung, Entwicklung ländlicher Gebiete, Förderung von Handwerk und Industrie, die Anpassung der Arbeitsmethoden und -organisation an die Bedürfnisse des Menschen sowie die Verbesserung der Arbeitsbedingungen - abgestimmt sein;
b) die internationale wirtschaftliche und technologische Wechselwirkung und Zusammenarbeit berücksichtigen;
c) im Hinblick auf die gegenwärtige und geplante soziale und wirtschaftliche Entwicklung regelmäßig überprüft werden;
d) Tätigkeiten fördern, die die Arbeitnehmer dazu anregen, einen Beitrag zur Verbesserung der internationalen Beziehungen zu leisten;
e) zum besseren Verständnis technischer, wissenschaftlicher, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen beitragen;
f) eine geeignete Infrastruktur für die Bereitstellung einer angemessenen Ausbildung unter Berücksichtigung der wesentlichen Arbeitsschutznormen schaffen und weiterentwickeln.
III. Berufsberatung
7. (1) Die Mitglieder sollten ihre Systeme der Berufsberatung, unter Einbeziehung ständiger Arbeitsmarktinformationen, schrittweise ausbauen, um sicherzustellen, daß allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen umfassende Informationen und die denkbar umfassendste Beratung einschließlich geeigneter Programme für alle behinderten Personen zur Verfügung stehen.
(2) Diese Informations- und Beratungstätigkeiten sollten sich auf die Berufswahl, die Berufsbildung und damit zusammenhängende Bildungsmöglichkeiten, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsaussichten, die Aufstiegsmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen, den Arbeitsschutz und andere Aspekte des Arbeitslebens in den verschiedenen Bereichen der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit und auf allen Verantwortungsstufen erstrecken.
(3) Die Informations- und Beratungstätigkeiten sollten durch Informationen über die allgemeinen Aspekte der Gesamtarbeitsverträge und der Rechte und Pflichten aller Beteiligten auf Grund der Arbeitsgesetzgebung ergänzt werden; diese Informationen sollten entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis und unter Berücksichtigung der Funktionen und Aufgaben der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bereitgestellt werden.
8. (1) Die Hauptziele der Berufsberatungsprogramme sollten darin bestehen,
a) Kindern und noch nicht berufstätigen Jugendlichen eine Grundlage für die Wahl eines ihren Eignungen, Fähigkeiten und Interessen und den Beschäftigungsmöglichkeiten entsprechenden Bildungs- oder Berufsbildungsweges zu bieten;
b) Teilnehmern an Bildungs- und Berufsbildungsprogrammen zu helfen, den größtmöglichen Nutzen aus diesen Programmen zu ziehen und sich entweder auf eine ergänzende Bildung oder Berufsbildung oder auf den Eintritt in einen Beruf und die weitere Bildung und Berufsbildung je nach den Erfordernissen ihres Erwerbslebens vorbereiten zu können;
c) Personen, die in das Arbeitsleben eintreten, einen Berufswechsel anstreben oder arbeitslos sind, bei der Wahl eines Berufs und bei der Planung der entsprechenden Bildung und Berufsbildung zu helfen;
d) Personen, die eine Beschäftigung ausüben, über Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer beruflichen Entwicklung, ihres Leistungsstandes, ihres Einkommens und ihrer Stellung, über die hierzu erforderliche Bildung und Berufsbildung und über die für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel und Wege zu informieren;
e) in der Öffentlichkeit allgemein Verständnis für den Beitrag zu wecken, den die verschiedenen Wirtschaftsbereiche und -zweige einschließlich derjenigen, die bisher traditionsgemäß wenig Ansehen genossen haben, zur allgemeinen Entwicklung und zur Ausweitung der Beschäftigung leisten und zu leisten imstande sind;
f) die beteiligten Institutionen bei der Bereitstellung von Informationen und Berichten über die Wirksamkeit besonderer Ausbildungsprogramme als Bestandteil der Berufsberatung zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß solche Programme mit dem Recht auf freie Berufswahl und gerechte Aufstiegsmöglichkeiten sowie mit dem Recht auf Bildung vereinbar sind.
9. Bei der Ausweitung des Wirkungsbereichs ihrer Systeme der Berufsberatung sollten die Mitglieder besonders auf folgendes achten:
a) Kindern und Jugendlichen, die eine Schule besuchen, zu helfen, den Wert und die Bedeutung der Arbeit schätzen zu lernen, eine Vorstellung von der Arbeitswelt zu erhalten und sich mit den Arbeitsbedingungen in möglichst vielen Berufen - unter Berücksichtigung der ihnen voraussichtlich offenstehenden Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten - sowie mit den Voraussetzungen zur Nutzung dieser Möglichkeiten vertraut zu machen;
b) Kinder und Jugendliche, die nie eine Schule besucht oder die Schule vorzeitig verlassen haben, über so viele Berufe wie möglich und über die Beschäftigungsmöglichkeiten in diesen Berufen zu informieren sowie über den Zugang zu diesen Berufen zu beraten;
c) Erwachsene, die Arbeitnehmer oder selbständig erwerbstätig sind, über Entwicklungstendenzen und -ziele, die sie berühren, und insbesondere über die Auswirkungen der sozialen, technischen und wirtschaftlichen Veränderungen auf ihren Tätigkeitsbereich zu unterrichten;
d) Arbeitslosen und Unterbeschäftigten jede erforderliche Information und Beratung über Möglichkeiten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder zur Verbesserung ihrer Beschäftigungssituation und die zur Erreichung dieses Ziels verfügbaren Mittel zu gewähren;
e) Personen, für die sich im Zusammenhang mit Fragen der Bildung, der Berufsbildung oder der Beschäftigung besondere Probleme stellen, im Rahmen umfassender, auf den sozialen Fortschritt gerichteter Maßnahmen zu helfen, diese Probleme zu überwinden.
10. (1) Es sollten sowohl Programme zur Gruppenberufsberatung - d.h. die Verbreitung von einschlägigem Material und die Beratung von Gruppen mit gleichen Berufsbedürfnissen - wie auch eine Einzelberatung geboten werden.
(2) Die Einzelberatung sollte insbesondere Jugendlichen und Erwachsenen zur Verfügung stehen, die bei der Ermittlung ihrer beruflichen Eignungen, Fähigkeiten und Interessen, der Beurteilung der ihnen voraussichtlich offenstehenden Bildungs-, Berufsbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten und der Wahl eines Bildungs- oder Berufsbildungsweges oder einer Beschäftigung besonderer Hilfe bedürfen.
(3) Bei der Einzelberatung - und je nach Sachlage auch bei der Gruppenberatung - sollte das spezifische Informations- und Unterstützungsbedürfnis der betreffenden Personen berücksichtigt werden, wobei körperlich und geistig behinderte sowie in sozialer und bildungsmäßiger Hinsicht benachteiligte Personen besondere Beachtung erhalten sollten. Hierzu könnten Übungen in der Informationsbeschaffung und -auswertung und Entscheidungsfindung sowie in der Auswahl erweiterter Laufbahnmöglichkeiten und -ziele gehören, um die Fähigkeit zu entwickeln, eine auf sachgerechter Unterrichtung beruhende Wahl zu treffen. Hierbei sollte stets das Recht jedes Menschen geachtet werden, auf der Grundlage umfassender einschlägiger Informationen selbst seine Wahl zu treffen.
(4) Die Einzelberatung sollte, wann immer erforderlich, durch Hinweise auf Hilfsmaßnahmen und andere Formen der Unterstützung ergänzt werden, die für die berufliche Anpassung nützlich sein können.
11. Die Mitglieder, deren Berufsberatungsprogramme sich im Anfangsstadium der Entwicklung befinden, sollten vor allem folgende Ziele anstreben:
a) die Jugendlichen darauf aufmerksam zu machen, wie wichtig es ist, die allgemeine Bildung und die Berufsbildung unter voller Berücksichtigung der bestehenden Beschäftigungsaussichten, der Tendenzen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie ihrer persönlichen Eignungen und Interessen zu wählen;
b) diejenigen Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, die zur Überwindung traditionsbedingter Schranken bei ihrer freien Bildungs-, Berufsbildungs- oder Berufswahl der Hilfe bedürfen;
c) den Bedürfnissen derjenigen Rechnung zu tragen, die über besondere Fähigkeiten auf Arbeitsgebieten verfügen, denen wesentliche Bedeutung zukommt.
12. Die Mitglieder sollten im Rahmen ihrer Berufsberatungsprogramme alle verfügbaren Einrichtungen und Medien voll nutzen, durch die sie die verschiedenen in Betracht kommenden Bevölkerungsgruppen am wirksamsten erreichen können.
13. (1) Nach Möglichkeit sollten im Rahmen der Berufsberatung geeignete Fähigkeits- und Eignungstests, die sich sowohl auf die körperlichen als auch auf die psychischen Eigenschaften erstrecken, und andere Prüfungsmethoden entsprechend den Bedürfnissen im Einzelfall angewandt werden.
(2) Solche Tests und andere Prüfungsmethoden sollten nur mit Zustimmung der Beratung suchenden Personen und in Verbindung mit anderen Verfahren zur Feststellung der individuellen Eigenschaften angewandt werden; sie sollten ausschließlich von Fachleuten durchgeführt werden.
(3) Die bei der Anwendung solcher Tests und anderer Prüfungsmethoden erzielten Ergebnisse sollten ohne die ausdrückliche Zustimmung der geprüften Personen nicht an Dritte weitergegeben werden.
14. (1) Wird im Rahmen der Berufsberatung auf Tests und andere Prüfungsmethoden zurückgegriffen, so sollten diese für die betroffenen Altersgruppen, Bevölkerungsgruppen und Kulturkreise genormt und auf ihre Tauglichkeit für die konkreten Zwecke, für die sie gedacht sind, überprüft sein.
(2) Es sollte ein fortlaufendes Programm zur Weiterentwicklung und regelmäßigen Neuanpassung solcher Tests und anderer Prüfungsmethoden bestehen, um veränderten Bedingungen und Lebensformen Rechnung zu tragen.
IV. Berufsbildung
A. Allgemeine Bestimmungen
15. (1) Die Mitglieder sollten die Berufsbildungssysteme ihrer Länder schrittweise ausbauen, anpassen und aufeinander abstimmen, um den Bedürfnissen der Jugendlichen und Erwachsenen nach Berufsbildung während ihres ganzen Lebens in allen Wirtschaftsbereichen und -zweigen und auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung gerecht zu werden.
(2) Sie sollten hierbei insbesondere darauf achten:
a) Aufstiegsmöglichkeiten zu schaffen, die soweit möglich Personen offenstehen sollten, die den Wunsch und die Fähigkeit haben, höhere Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung zu erreichen;
b) die Berufsbildung in denjenigen Wirtschaftsbereichen und -zweigen zu verbessern, in denen sie vorwiegend unsystematisch erfolgt und in denen veraltete Techniken und Arbeitsmethoden vorherrschen;
c) Angehörigen der Bevölkerung, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden sind, insbesondere wirtschaftlich oder sozial benachteiligten Gruppen, eine Berufsbildung zukommen zu lassen;
d) die allgemeine Bildung und die Berufsbildung, den theoretischen und praktischen Unterricht sowie die Erstausbildung und die Weiterbildung wirksam aufeinander abzustimmen.
(3) Die Berufsbildungsprogramme sollten so gestaltet sein, daß sie die Vollbeschäftigung und die Entwicklung der Fähigkeiten des einzelnen fördern.
16. Die Berufsbildungsprogramme für einzelne Berufe und Wirtschaftszweige sollten gegebenenfalls in aufeinander aufbauenden Stufen gestaltet werden, damit auf diese Weise angemessene Möglichkeiten geschaffen werden für
a) die Erstausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen mit geringer oder ohne Arbeitserfahrung;
b) die Weiterbildung, die Berufstätige in die Lage versetzen sollte,
i) ihre Leistung zu verbessern oder ihre beruflichen Betätigungsmöglichkeiten zu erweitern, eine höherwertige Tätigkeit auszuüben oder eine höhere Stellung zu erlangen;
ii) ihre Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend den Entwicklungen in dem betreffenden Beruf auf den neuesten Stand zu bringen;
c) die Umschulung, um Erwachsenen die Möglichkeit zu bieten, neue Befähigungen für einen anderen Beruf zu erwerben;
d) jede zur Ergänzung der Ausbildung erforderliche Weiterbildung;
e) die Ausbildung im Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere für Jugendliche und Erwachsene mit geringer Arbeitserfahrung;
f) die Information über Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung, darunter auch über Systeme der Sozialen Sicherheit.
17. (1) Es sollte alles unternommen werden, erforderlichenfalls mit Hilfe öffentlicher Finanzmittel, um die vorhandenen und potentiellen Berufsbildungskapazitäten einschließlich der Möglichkeiten der Betriebe voll zu entwickeln und zu nutzen, damit Programme der permanenten Berufsbildung bereitgestellt werden können.
(2) Soweit zweckmäßig, sollte bei der Ausbildung auf Massenmedien, nicht ortsgebundene Unterrichtseinrichtungen, Fernlehrgänge und andere Formen des Selbstunterrichts zurückgegriffen werden.
18. Die Programme zur Erstausbildung von Jugendlichen mit geringer oder ohne Arbeitserfahrung sollten insbesondere vermitteln:
a) eine auf die praktische Ausbildung und den berufsbezogenen theoretischen Unterricht abgestimmte Allgemeinbildung;
b) eine Grundausbildung in Kenntnissen und Fertigkeiten, die mehreren verwandten Berufen gemeinsam sind und die von Bildungs- oder Berufsbildungseinrichtungen oder in einem Betrieb, sei es am Arbeitsplatz oder in anderer Form, vermittelt werden könnten;
c) eine Spezialisierung in unmittelbar verwertbaren Kenntnissen und Fertigkeiten im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten, die bereits bestehen oder geschaffen werden sollen;
d) eine beaufsichtigte Einführung in eine konkrete Arbeitssituation.
19. (1) Die Erstausbildung in Form von Vollzeitlehrgängen sollte soweit wie möglich eine angemessene zeitliche Abstimmung zwischen dem theoretischen Unterricht in den Ausbildungseinrichtungen und der Ausbildung am Arbeitsplatz in den Betrieben vorsehen, um zu gewährleisten, daß der theoretische Unterricht auf die konkrete Arbeitssituation bezogen ist; ebenso sollte die praktische Ausbildung, sofern sie nicht am Arbeitsplatz erfolgt, soweit wie möglich auf konkrete Arbeitssituationen bezogen sein.
(2) Die Ausbildung am Arbeitsplatz als Teil der von den Ausbildungseinrichtungen veranstalteten Lehrgänge sollte von den beteiligten Betrieben, Einrichtungen und Arbeitnehmervertretern gemeinsam geplant werden, um
a) den Auszubildenden die Möglichkeit zu geben, das außerhalb des Arbeitsplatzes Gelernte in der Praxis anzuwenden;
b) sie mit Aspekten ihres Berufes bekanntzumachen, die außerhalb der Betriebe nicht erfaßt werden können;
c) Jugendliche mit geringer oder ohne Arbeitserfahrung mit den Anforderungen und Bedingungen, die sie bei der Arbeit voraussichtlich vorfinden werden, und mit ihrer Verantwortung innerhalb einer Arbeitsgruppe vertraut zu machen.
20. Die Personen, die nach Abschluß der in Absatz 19 erwähnten Vollzeitlehrgänge eine Beschäftigung aufnehmen, sollten erhalten:
a) eine Einweisung, die mit der Art und dem Zweck des Betriebes und den Bedingungen vertraut macht, unter denen dort die Arbeit verrichtet wird;
b) eine systematische ergänzende Ausbildung am Arbeitsplatz, verbunden mit den notwendigen theoretischen Lehrgängen;
c) soweit möglich die planmäßige Erwerbung von Erfahrungen in einer Reihe von Arbeiten und Aufgaben, die für die Ausbildung von Wert sind, einschließlich der Anpassung an den Arbeitsplatz.
21. Die zuständigen Stellen sollten in Übereinstimmung mit der staatlichen Planung und der innerstaatlichen Gesetzgebung und nach Anhörung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände nationale oder regionale Pläne für die Weiterbildung aufstellen, die auf die Beschäftigungslage bezogen sind.
22. (1) Die Betriebe sollten in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern, den beteiligten Personen und den für deren Arbeit Verantwortlichen Pläne für die Weiterbildung aller bei ihnen Beschäftigten auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung aufstellen und regelmäßig überprüfen; zu diesem Zweck könnte ein gemeinsamer Ausschuß eingesetzt werden.
(2) Diese Pläne sollten
a) Möglichkeiten bieten, sich für den Aufstieg zu höheren Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung zu qualifizieren;
b) die technische und sonstige Ausbildung und die Arbeitserfahrung erfassen, die den beteiligten Personen vermittelt werden sollen;
c) die Fähigkeiten und Interessen der beteiligten Personen sowie die Arbeitsanforderungen berücksichtigen.
(3) Die für die Arbeit anderer Personen Verantwortlichen sollten verpflichtet sein, einen wirksamen Beitrag zum Erfolg der Weiterbildungspläne zu leisten.
(4) Die organisatorische Verantwortung für die Aufstellung, Durchführung und Überprüfung der Weiterbildungspläne sollte klar abgegrenzt und soweit wie möglich einer besonderen Einheit oder einer oder mehreren Personen übertragen werden, deren Tätigkeit auf einer dieser Verantwortung angemessenen Stufe liegt.
23. (1) Die Arbeitnehmer, die in einem Betrieb ausgebildet werden, sollten
a) angemessene Zuwendungen oder ein angemessenes Entgelt erhalten;
b) unter das gleiche System der Sozialen Sicherheit fallen wie die ständige Belegschaft des Betriebs.
(2) Den Arbeitnehmern, die außerhalb des Arbeitsplatzes ausgebildet werden, sollte Bildungsurlaub nach den Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den bezahlten Bildungsurlaub, 1974, gewährt werden.
B. Normen und Richtlinien für die Berufsbildung
24. (1) Die zu anerkannten Berufsqualifikationen führende Erstausbildung und Weiterbildung sollten so weit wie möglich durch allgemeine, von der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festgesetzte oder genehmigte Normen geregelt werden.
(2) Diese Normen sollten folgendes angeben:
a) den von Bewerbern für die verschiedenen Berufsbildungslehrgänge geforderten Grad der Fertigkeiten und Kenntnisse;
b) das Leistungsniveau, das in jeder wichtigeren Tätigkeit oder Funktion des betreffenden Berufs auf jeder Ausbildungsstufe erreicht werden muß, und soweit wie möglich Inhalt und Dauer der Ausbildung sowie die erforderlichen Einrichtungen und Geräte, mit deren Hilfe das angegebene Leistungsniveau erreicht werden kann;
c) den Teil der Berufsbildung, der jeweils im Rahmen des Schulsystems, in Berufsbildungseinrichtungen, in den Betrieben durch Ausbildung am Arbeitsplatz oder auf andere Weise zu erteilen ist;
d) die Art und die Dauer der Arbeitserfahrung, die im Rahmen der Berufsbildungsprogramme gegebenenfalls verlangt werden kann;
e) den Ausbildungsinhalt, der auf den Grundsätzen der Vielzweckausbildung und der beruflichen Mobilität beruhen sollte;
f) die anzuwendenden Methoden, wobei den Zielen der Ausbildung und den Eigenschaften der Auszubildenden Rechnung zu tragen ist;
g) Prüfungen oder andere Mittel zur Beurteilung des Ausbildungserfolges;
h) die Zeugnisse, die bei erfolgreichem Abschluß der Berufsbildung auszustellen sind.
25. (1) Für den gleichen Beruf kann mehr als eine Berufsbildungsnorm gelten, falls und solange die Voraussetzungen, unter denen die Arbeit verrichtet wird, und die damit verbundenen Tätigkeiten in verschiedenen Wirtschaftsbereichen oder -zweigen oder in Betrieben von unterschiedlicher Größe voneinander stark abweichen.
(2) Die für den gleichen Beruf geltenden Normen sollten aufeinander abgestimmt sein, damit der Arbeitsplatzwechsel erleichtert wird, wobei die bereits erworbenen Qualifikationen und die Arbeitserfahrung in dem betreffenden Beruf in vollem Umfang anerkannt werden.
26. (1) Für Berufe, für die Stufen der beruflichen Befähigung, des Wissens und der Verantwortung, für die sich die in Absatz 24 dieser Empfehlung vorgesehenen Normen als nicht zweckmäßig erweisen, sollten Richtlinien zur Regelung der erwünschten Organisationsform und des Inhalts der Berufsbildung erlassen werden.
(2) Solche Richtlinien könnten insbesondere notwendig sein für:
a) die Ausbildung von künftigen Aufsichts-, Fach- und Führungskräften sowie von Personen, die bereits in solcher Eigenschaft tätig sind;
b) die Schulung von Ausbildern und Ausbildungsleitern sowie Aufsichts- und Lehrkräften der Berufsbildung;
c) die Berufsbildung für Wirtschaftszweige mit einer großen Zahl von selbständig Erwerbstätigen oder von Kleinbetrieben;
d) die Verbesserung der Berufsbildung für Wirtschaftszweige, in denen bisher wenig oder nichts für die notwendige systematische Berufsbildung getan worden ist, und für Betriebe mit veralteten Techniken und Arbeitsmethoden.
(3) Solche Richtlinien könnten auch für die erste Ausbildung am Arbeitsplatz von Personen geeignet sein, die ihre Erstausbildung im Rahmen von Vollzeitlehrgängen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen gerade abgeschlossen haben.
27. Die Normen und Richtlinien für die Berufsbildung sollten unter Mitwirkung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände regelmäßig bewertet und überprüft sowie an die sich verändernden Erfordernisse angepaßt werden, und zwar in Zeitabständen, die dem Tempo der Veränderungen in dem betreffenden Beruf entsprechen.
28. (1) Die Mitglieder sollten schrittweise Normen und Richtlinien festsetzen oder gegebenenfalls deren Anwendungsbereich erweitern, bis alle wichtigeren Berufe und alle Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung erfaßt sind.
(2) Die Berufsbildung für Berufe und für Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung, die für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt von entscheidender Bedeutung sind, sollte den Vorrang erhalten.
V. Ausbildung für Führungspersonal und selbständig Erwerbstätige
29. (1) Eine Ausbildung für Führungs- und Aufsichtsfunktionen sollten diejenigen erhalten, die für die Arbeit anderer Personen verantwortlich sind, die als wissenschaftliches und technisches Personal an der Betriebsleitung beteiligt sind, sowie Personen, die sich darauf vorbereiten, Führungs- und Aufsichtsfunktionen zu übernehmen.
(2) Die zuständigen Stellen sollten im Einklang mit der nationalen Planung und der innerstaatlichen Gesetzgebung und nach Anhörung der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände Pläne für die Ausbildung für Führungs- und Aufsichtsfunktionen sowie für selbständig Erwerbstätige aufstellen.
30. (1) Der Inhalt der Programme für die Ausbildung für Führungs- und Aufsichtsfunktionen sollte der jeweiligen Stufe der bisherigen und der voraussichtlichen Verantwortung der Auszubildenden entsprechen.
(2) Die Programme sollten insbesondere darauf abzielen,
a) ein angemessenes Wissen und Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Entscheidungsfindung zu entwickeln;
b) die zur Führung und Motivierung anderer Personen unter gleichzeitiger Achtung der Würde des Menschen sowie zur Entwicklung guter Arbeitsbeziehungen erforderlichen Verhaltensweisen und Fähigkeiten zu fördern;
c) Initiative und eine positive Einstellung zu Veränderungen sowie die Fähigkeit zur Beurteilung der Auswirkungen von Veränderungen auf andere Menschen zu entwickeln;
d) die Fähigkeit zur Übernahme neuer Verantwortungen bei der Arbeit zu entwickeln;
e) das Verständnis für die Bedeutung zu entwickeln, die der Bildung, der Berufsberatung und der Berufsbildung für die Belegschaft des Betriebs zukommt;
f) das Verständnis für die Situation der Arbeitnehmer im Berufsleben, das Interesse für ihr Wohlergehen und die Kenntnisse des Arbeitsrechts und der Systeme der Sozialen Sicherheit zu entwickeln;
g) das Verständnis für den Wert der Bemühungen um eigene Weiterbildung zu entwickeln;
h) die Grundlage für eine neuen Anforderungen gerecht werdende Weiterbildung zu schaffen.
31. (1) Die Berufsbildungsprogramme für eine selbständige Erwerbstätigkeit sollten der sozialen Lage des Erwerbstätigen Rechnung tragen und
a) über die spezifische Ausbildung für den betreffenden Fachbereich hinaus eine Ausbildung in den Grundsätzen und Verfahren der Betriebsleitung und der Ausbildung anderer Personen umfassen;
b) die Einsicht fördern, daß Initiativen ergriffen und Risiken beurteilt und eingegangen werden müssen.
(2) Diese Programme sollten regelmäßige Gelegenheiten für Auffrischungskurse bieten und durch fortlaufende Informationen über Entwicklungen im betreffenden Fachbereich sowie über Finanzierungsquellen und erforderlichenfalls über die wirksamsten Marketingmethoden ergänzt werden.
VI. Programme für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige
32. (1) Geeignete Programme der Berufsberatung und Berufsbildung sollten für bestimmte Gebiete oder Wirtschaftszweige aufgestellt werden, in denen umfassende Verbesserungsmaßnahmen oder größere strukturelle Veränderungen geboten sind.
(2) Diese Programme sollten Bestandteil der nationalen Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogramme in ihrer Gesamtheit sein und auf Maßnahmen zur Entwicklung der betreffenden Gebiete oder Wirtschaftszweige abgestimmt sein.
33. Unter den Gebieten oder Wirtschaftszweigen, für die solche Programme erforderlich sein könnten, dürften die ländlichen Gebiete, Wirtschaftszweige mit veralteten Techniken und Arbeitsmethoden, Industrien und Betriebe, die im Rückgang begriffen sind oder die ihre Tätigkeit umstellen, sowie geplante oder neu errichtete Industrien besondere Aufmerksamkeit verdienen.
A. Ländliche Gebiete
34. (1) Programme für ländliche Gebiete sollten darauf abzielen, in bezug auf die Berufsberatung und die Berufsbildung volle Chancengleichheit zwischen der ländlichen und der städtischen Bevölkerung herzustellen.
(2) Sie sollten sich in den Rahmen der nationalen Entwicklungspolitik einfügen und u.a. die Merkmale und Tendenzen der Wanderungsbewegungen zwischen Land und Stadt berücksichtigen.
35. (1) In den Programmen für ländliche Gebiete sollten die besonderen Bedürfnisse der folgenden Personengruppen auf dem Gebiet der Berufsberatung und der Berufsbildung angemessen berücksichtigt werden:
a) landwirtschaftliche Arbeitskräfte einschließlich Plantagenarbeitern, Kleinlandwirten, Pächtern und Teilpächtern sowie anderen in der Landwirtschaft und verwandten Bereichen tätigen Personen, insbesondere im Zusammenhang mit Agrarreformen und anderen wesentlichen Veränderungen im Versorgungs-, Produktions- und Verteilungssystem in den betreffenden Gebieten;
b) in nichtlandwirtschaftlichen Berufen tätige Personen unter besonderer Berücksichtigung der Berufe im Bildungs-, Verkehrs- und Nachrichtenwesen und in anderen Dienstleistungszweigen sowie im Handwerk.
(2) In diesen Programmen sollte den unterschiedlichen Bedürfnissen je nach der Art der betreffenden ländlichen Tätigkeit, dem Grad ihrer Mechanisierung, Spezialisierung und Modernisierung und ihrer Größenordnung Rechnung getragen werden.
(3) Die Programme für ländliche Gebiete sollten auch die Ausbildung in der Organisation von Genossenschaften und in der Betriebsleitung umfassen.
36. (1) Länder, in denen Einrichtungen und Programme der Berufsberatung und Berufsbildung für ländliche Gebiete noch wenig entwickelt sind, sollten zunächst bestrebt sein,
a) Jugendliche und Erwachsene in ländlichen Gebieten über beabsichtigte Maßnahmen für Verbesserungen oder zur Durchführung größerer struktureller Veränderungen im betreffenden Gebiet sowie über deren Zweck und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf ihre Arbeit und ihr Leben zu informieren;
b) berufstätigen Jugendlichen systematische Bildung und Berufsbildung auf Voll- oder Teilzeitbasis zur Ergänzung des Lernens am Arbeitsplatz zu vermitteln;
c) im Rahmen der vorhandenen Berufsbildungseinrichtungen oder der Informations- oder Beratungsdienste Kurzprogramme für die berufliche Weiterbildung oder Umschulung von Erwachsenen vorzusehen;
d) soziale und wirtschaftliche Führungskräfte in ländlichen Gebieten heranzubilden und die Beteiligung größerer Bevölkerungskreise an Entwicklungsmaßnahmen zu fördern;
e) den Wunsch nach eigener Weiterbildung zu fördern.
(2) Diese Länder sollten ihre Prioritäten für die ländlichen Gebiete laufend überprüfen, um fortschreitend
a) umfassende Berufsinformations- und Beratungsdienste für die gesamte Landbevölkerung zu entwickeln;
b) eine systematische Erstausbildung für Jugendliche einzuführen oder allen Jugendlichen zugänglich zu machen;
c) umfassende Programme für die ständige oder periodische berufliche Weiterbildung einzuführen, um den Bedürfnissen Erwachsener gerecht zu werden.
37. Länder, die aus finanziellen Gründen oder wegen Mangels an ausgebildetem Personal nicht in der Lage sind, angemessene Dienste für die gesamte Landbevölkerung vorzusehen, könnten die Möglichkeit erwägen,
a) die entsprechenden Maßnahmen vorübergehend auf geographisch begrenzte Gebiete zu beschränken, in denen wichtige Erkenntnisse für spätere Maßnahmen in anderen Gebieten gewonnen werden können;
b) Arbeitskräfte ohne Grundbesitz und andere wirtschaftlich schwache Gruppen in ländlichen Gebieten, die wirtschaftliche und soziale Gerechtigkeit am dringendsten benötigen, bevorzugt zu behandeln.
B. Wirtschaftszweige mit veralteten Techniken und Arbeitsmethoden
38. (1) Für Wirtschaftszweige und Berufe mit veralteten Techniken und Arbeitsmethoden sollten ja nach Bedarf ähnliche Programme entwickelt werden wie für ländliche Gebiete.
(2) Das Ziel sollte darin bestehen, Personen, die in diesen Wirtschaftszweigen oder Berufen beschäftigt sind oder beschäftigt sein werden, die Berufsberatung und Berufsbildung zukommen zu lassen, die es ihnen ermöglicht, an der Modernisierung der Methoden und Erzeugnisse mitzuwirken oder hierzu beizutragen und aus den eingeführten Veränderungen Nutzen zu ziehen.
39. Informations- und Beratungsdienste für selbständig Erwerbstätige und Kleinunternehmer in diesen Wirtschaftszweigen und Berufen sollten diese Personen über Möglichkeiten zur Einführung von Neuerungen bei ihrer Arbeit und die damit zusammenhängenden Berufsbildungsgelegenheiten und anderen Dienste unterrichten.
40. Bei der Planung der Berufsbildung für diese Wirtschaftszweige und Berufe sollte folgendes berücksichtigt werden:
a) inwieweit es notwendig und möglich ist, den Tätigkeitsbereich der Betriebe auszuweiten oder zu spezialisieren, und wie sich diese Ausweitung oder Spezialisierung auf die Berufsbildung auswirkt;
b) die Möglichkeiten zur Verbesserung der Methoden der Berufsbildung und insbesondere zur Schaffung von Gelegenheiten für eine fortlaufende Berufsbildung;
c) inwieweit es möglich ist, die Ausbildung von Betriebsleitern mit anderen Maßnahmen zur Anhebung des Leistungsniveaus zu verbinden;
d) die Schaffung neuer Erwerbsmöglichkeiten.
41. Die Berufsbildung für diese Wirtschaftszweige und Berufe
a) kann zunächst als Ergänzung der Lernsysteme gestaltet sein, durch die üblicherweise berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden;
b) sollte den Bedürfnissen der Jugendlichen, die eine Erstausbildung erhalten, sowie auch der in diesen Wirtschaftszweigen und Berufen bereits tätigen Personen Rechnung tragen einschließlich der Kleinunternehmer und anderer Personen, die Jugendlichen eine Erstausbildung am Arbeitsplatz vermitteln.
C. Industrien und Betriebe, die im Rückgang begriffen sind oder die ihre Tätigkeit umstellen
42. Arbeitnehmer, die von einem beginnenden Rückgang eines Industriezweiges oder eines Betriebes betroffen sind, sollten rechtzeitig eine Berufsberatung und Berufsbildung erhalten, damit ihnen der Erwerb neuer Befähigungen erleichtert und ihnen Gelegenheit gegeben wird, eine neue Beschäftigung zu finden.
43. Arbeitnehmern, die von einer Umstellung der Produktion und der Produktionsmethoden oder der Dienstleistungen in einem Industriezweig oder einem Betrieb betroffen sind, sollte rechtzeitig eine in Zusammenarbeit mit den betroffenen Industriezweigen oder Betrieben gestaltete Ausbildung geboten werden, die ihnen die Anpassung an ihre neuen Aufgaben ermöglicht.
D. Neue Industrien
44. Bei der Planung der Berufsberatung und Berufsbildung im Zusammenhang mit der Ansiedlung neuer Industrien sollte berücksichtigt werden:
a) der Bedarf an Arbeits-, Fach-, Führungs- und Verwaltungskräften während der Bauphase und nach der Inbetriebnahme der neuen Werksanlagen sowie die Notwendigkeit der Umschulung der während der Bauphase beschäftigten Personen im Hinblick auf ihre Unterbringung an anderen Arbeitsplätzen nach Inbetriebnahme der Werksanlagen;
b) der Bedarf an selbständig Erwerbstätigen und Unternehmern, die Zulieferaufträge für die neuen Industrien durchführen können;
c) die Notwendigkeit von Informationen und Berufsbildung in bezug auf neue Tätigkeitsbereiche, die infolge von Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem betreffenden Gebiet möglich oder notwendig geworden sind;
d) die Notwendigkeit der Berufsberatung und beruflichen Umschulung für Personen, deren Kenntnisse und Fertigkeiten infolge von Veränderungen in der Struktur der Nachfrage nach Arbeitskräften in dem betreffenden Gebiet überholt sind;
e) die Notwendigkeit, neue Möglichkeiten für selbständig Erwerbstätige und Unternehmer, deren Geschäftstätigkeit unter dem Wettbewerb durch die neuen Industrien leiden könnte, vorzusehen.
VII. Bestimmte Bevölkerungsgruppen
45. (1) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um bestimmten Bevölkerungsgruppen eine wirksame und angemessene Berufsberatung und Berufsbildung zukommen zu lassen, damit sie Chancengleichheit in der Beschäftigung genießen und sich leichter in die Gesellschaft und Wirtschaft eingliedern können.
(2) Besondere Aufmerksamkeit sollte folgenden Personengruppen gewidmet werden:
a) Personen, die nie eine Schule besucht oder die Schule vorzeitig verlassen haben;
b) älteren Arbeitnehmern;
c) Angehörigen sprachlicher oder anderer Minderheiten;
d) körperlich oder geistig behinderten Personen.
A. Personen, die nie eine Schule besucht oder die Schule vorzeitig verlassen haben
46. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um allen Personen, die nie eine Schule besucht oder die Schule verlassen haben, bevor sie eine für die Eingliederung in eine in der Modernisierung begriffene Gesellschaft und Wirtschaft ausreichende Allgemeinbildung erworben haben, Berufsberatung, Allgemeinbildung und eine Ausbildung in grundlegenden Fertigkeiten zu vermitteln, wobei die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden sollten.
47. Die Berufsberatung für Personen, die nie eine Schule besucht oder die Schule verlassen haben, bevor sie ausreichende Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen erworben haben, sollte so breit wie möglich angelegt sein, wobei gleichzeitig besondere Einrichtungen der Bildung und Berufsbildung sowie andere sich ihnen voraussichtlich bietende Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten.
48. (1) Die Vorkehrungen für die Vermittlung grundlegender Fertigkeiten und einer Allgemeinbildung an diese Personen könnten folgendes umfassen:
a) Teilzeitunterricht für Kinder, die auf dem Familienhof, im Familienbetrieb oder in anderen Wirtschaftsbereichen beschäftigt sind, um ihnen arbeitsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten sowie in Verbindung mit diesem Unterricht eine Allgemeinbildung zu vermitteln;
b) der beruflichen Grundausbildung dienende und damit zusammenhängende allgemeinbildende Kurse für Jugendliche und gegebenenfalls für Erwachsene, um ihnen den Zugang zu einer systematischen Berufsbildung zu erleichtern oder ihnen größere Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten zu bieten;
c) Vorkehrungen für besondere Berufsbildungsmaßnahmen verbunden mit produktiver Arbeit für jugendliche Arbeitslose, erforderlichenfalls ergänzt durch allgemeinbildende Kurse, um ihnen die Bildung, Fertigkeiten und Arbeitsgewohnheiten zu vermitteln, die für eine nutzbringende Erwerbstätigkeit notwendig sind;
d) Unterricht im Lesen, Schreiben und Rechnen, besonders für Erwachsene, in Verbindung mit einer beruflichen Ausbildung in den Kenntnissen und Fertigkeiten, die für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Art von Arbeit und für eine aktive Beteiligung an Entwicklungsvorhaben erforderlich sind; dieser Unterricht sollte mit allgemeinen Maßnahmen zur Beseitigung des Analphabetentums koordiniert werden;
e) Sonderlehrgänge zur allgemeinen und fachlichen Fortbildung von berufstätigen Jugendlichen und Erwachsenen, um ihr Leistungsniveau anzuheben oder ihre Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern;
f) Sonderkurse zur Vermittlung dringend benötigter beruflicher Fertigkeiten für Personen mit geringer oder ohne Schulbildung.
(2) Zur Durchführung der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen sollten besondere Berufsbildungsmethoden entwickelt und angewandt werden.
49. Die Zeugnisse, die auf Grund dieser Vorkehrungen erworben werden können, sollten mit den Zeugnissen abgestimmt werden, die im Schulsystem sowie von Personen erworben werden können, die auf anderen Wegen ausgebildet worden sind.
B. Ältere Arbeitnehmer
50. (1) Die Maßnahmen, mit denen den Schwierigkeiten älterer Arbeitnehmer im Berufsleben begegnet werden soll, könnten je nach Sachlage folgendes umfassen:
a) Arbeitsbedingungen, die geeignet sind, den Prozeß des körperlichen und geistigen Alterns zu beschleunigen, sollten festgestellt und nach Möglichkeit geändert werden;
b) ältere Arbeitnehmer sollten die Berufsberatung und Berufsbildung erhalten, die sie benötigen, wobei besonders zu berücksichtigen ist, daß es notwendig sein kann,
i) ihre Kenntnisse und Fertigkeiten auf den neuesten Stand zu bringen, indem ihnen zur rechten Zeit einschlägige Informationen vermittelt werden;
ii) ihre Allgemeinbildung und ihre beruflichen Qualifikationen durch den Einsatz von Fachkräften für die Berufsbildung von Erwachsenen auf ein Niveau anzuheben, das demjenigen von Jugendlichen mit besserer Bildung und Berufsbildung entspricht, die den gleichen Beruf aufnehmen oder bereits ausüben;
iii) sie zum geeigneten Zeitpunkt über die für die Weiterbildung zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu unterrichten und diese Weiterbildung zum geeigneten Zeitpunkt durchzuführen, nämlich vor der Einführung neuer Arbeitstechniken und Arbeitsmethoden;
iv) älteren Arbeitnehmern gegebenenfalls andere Arbeitsplätze in ihrem oder in einem anderen Beruf zur Verfügung zu stellen, in denen sie ihre Fähigkeiten und Erfahrungen nutzen können, und zwar soweit wie möglich ohne Einkommenseinbuße;
v) sicherzustellen, daß sie nicht durch wirklichkeitsfremde Altersgrenzen von der Zulassung zur Berufsbildung ausgeschlossen werden;
vi) den Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer angepaßte Methoden der Berufsbildung zu entwickeln;
vii) alle erforderlichen Maßnahmen zur Bereitstellung fachlich und pädagogisch befähigter Ausbilder zu treffen, die die Voraussetzungen mitbringen, eine auf die besonderen Bedürfnisse älterer Arbeitnehmer zugeschnittene Weiterbildung durchzuführen;
c) ältere Arbeitnehmer sollten ermutigt werden, die Einrichtungen der Berufsberatung und Berufsbildung oder die Versetzungsmöglichkeiten zu nutzen, die ihnen bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten helfen könnten;
d) die Öffentlichkeit, insbesondere Berufsberater und Ausbilder, das Personal von Arbeitsvermittlungsstellen und anderen einschlägigen Sozialdiensten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten darüber aufgeklärt werden, daß ältere Arbeitnehmer im Berufsleben unter Umständen zu einer Anpassung gezwungen sind und daß ihnen bei dieser Anpassung geholfen werden sollte.
(2) Soweit wie möglich sollten auch Maßnahmen getroffen werden, um den besonderen Bedürfnissen älterer Arbeitnehmer angepaßte Arbeitsmethoden, Werkzeuge und Geräte zu entwickeln und eine Ausbildung in deren Anwendung zu bieten.
C. Sprachliche und andere Minderheiten
51. Angehörige sprachlicher und anderer Minderheiten sollten eine Berufsberatung erhalten, die sie in ihrer eigenen oder in einer ihnen geläufigen Sprache oder nötigenfalls durch Dolmetscher über die Bedingungen und Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt, die Rechte und Pflichten aller Beteiligten und über die Unterstützung aufklärt, die ihnen für die Lösung ihrer besonderen Probleme zur Verfügung steht.
52. Für sprachliche und andere Minderheiten sollten nach Bedarf besondere Berufsbildungsprogramme geboten werden. Im Fall von sprachlichen Minderheiten sollte diese Ausbildung, wenn möglich, in der Muttersprache der Auszubildenden erfolgen und, soweit angebracht, Sprachkurse einschließen.
D. Körperlich oder geistig behinderte Personen
53. (1) Behinderte Personen sollten, soweit sie daraus Nutzen ziehen können, Zugang zu den Programmen der Berufsberatung und Berufsbildung für die gesamte Bevölkerung haben.
(2) Ist dies wegen der Schwere oder der Art der Behinderung oder der Bedürfnisse bestimmter Gruppen von Behinderten nicht zweckmäßig, so sollten besonders angepaßte Programme geboten werden.
(3) Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um die Öffentlichkeit, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie die Ärzte und medizinischen Hilfskräfte und die Sozialarbeiter aufzuklären über die Notwendigkeit, Behinderten eine Berufsberatung und Berufsbildung zu erteilen, die es ihnen ermöglichen, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Beschäftigung zu finden, über die eventuell erforderlichen Anpassungen des Arbeitsplatzes sowie darüber, daß eine besondere Unterstützung für sie in ihrer Beschäftigung wünschenswert ist.
(4) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Behinderten in das Erwerbsleben in einer normalen Arbeitsumwelt zu gewährleisten.
(5) Die Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, sollte berücksichtigt werden.
VIII. Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in Ausbildung und Beschäftigung
54. (1) Es sollten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in der Beschäftigung und in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit getroffen werden.
(2) Diese Maßnahmen sollten Bestandteil aller wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Maßnahmen der Regierungen zur Verbesserung der Beschäftigungslage der Frauen sein und soweit wie möglich folgendes umfassen:
a) die Öffentlichkeit und insbesondere Eltern, Lehrer, Berufsberater und Ausbilder, das Personal der Arbeitsvermittlungsstellen und der sonstigen sozialen Dienste, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten darüber aufgeklärt werden, daß es notwendig ist, Frauen und Männer zur gleichberechtigten Teilnahme am Leben der Gesellschaft und der Wirtschaft zu ermutigen und traditionelle Auffassungen von der Arbeit von Frauen und Männern zu Hause und im Berufsleben zu ändern;
b) Mädchen und Frauen sollten eine Berufsberatung über den gleichen Bereich von Bildungs-, Berufsbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten erhalten wie Jungen und Männer; sie sollten ermutigt werden, diese Möglichkeiten voll zu nutzen, und es sollten die dafür notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden;
c) der gleichberechtigte Zugang von Mädchen und Frauen zu allen Arten der Bildung und zur Berufsbildung für alle Arten von Berufen, einschließlich derjenigen, die bisher traditionsgemäß nur für Jungen und Männer zugänglich waren, sollte, vorbehaltlich der Bestimmungen internationaler Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, gefördert werden;
d) die Weiterbildung von Mädchen und Frauen zur Gewährleistung ihrer persönlichen Entwicklung und ihres Aufstiegs zu qualifizierten Tätigkeiten und verantwortlichen Positionen sollte gefördert und die Arbeitgeber sollten aufgefordert werden, ihnen die gleichen Möglichkeiten zur Erweiterung ihrer Arbeitserfahrung zu bieten wie den Männern mit gleicher Bildung und gleichen Qualifikationen;
e) es sollten soweit wie möglich Tagesheime und andere Einrichtungen für Kinder verschiedener Altersgruppen eingerichtet werden, damit Mädchen und Frauen mit Familienpflichten Zugang zu einer normalen Berufsbildung haben, und es sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. in Form von Teilzeit- oder Fernkursen oder von etappenweise oder durch Massenmedien vermittelten Berufsbildungsprogrammen;
f) es sollten Berufsbildungsprogramme für Frauen über dem normalen Berufseintrittsalter vorgesehen werden, die erstmalig eine Tätigkeit aufzunehmen wünschen oder nach einer Unterbrechung wieder berufstätig werden möchten.
55. Besondere Berufsbildungsmaßnahmen und -programme, ähnlich denjenigen, wie sie in Absatz 54 Unterabsatz (2) Buchstaben e) und f) dieser Empfehlung in Aussicht genommen werden, sollten auch Männern mit gleichartigen Problemen zur Verfügung stehen.
56. Bei der Anwendung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in Ausbildung und Beschäftigung sollten das Übereinkommen und die Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, berücksichtigt werden.
IX. Wanderarbeitnehmer
57. Wanderarbeitnehmer sollten zur Sicherung ihrer Chancengleichheit in der Beschäftigung eine wirksame Berufsberatung und Berufsbildung erhalten.
58. Bei der Berufsberatung und Berufsbildung für Wanderarbeitnehmer sollte berücksichtigt werden, daß ihre Kenntnisse in der Sprache des Beschäftigungslandes möglicherweise begrenzt sind. Die Absätze 51 und 52 dieser Empfehlung sollten auf sie Anwendung finden.
59. Bei der Berufsberatung und Berufsbildung der Wanderarbeitnehmer sollte folgendes berücksichtigt werden:
a) die Bedürfnisse des Beschäftigungslandes;
b) die etwaige Wiedereingliederung der Wanderarbeitnehmer in die Wirtschaft ihrer Herkunftsländer.
60. In bezug auf die Berufsberatung und Berufsbildung für Wanderarbeitnehmer sollten die einschlägigen Bestimmungen der für diese Arbeitnehmer geltenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen berücksichtigt werden. Diese Fragen sollten auch Gegenstand von Abkommen zwischen den Herkunfts- und den Beschäftigungsländern sein.
X. Ausbildung des Personals für Berufsberatung und Berufsbildung
61. Die Vorkehrungen für die Ausbildung des Personals sollten alle Personen erfassen, die ganz- oder teilzeitig für die Berufsberatung und Berufsbildung oder für deren Planung, Organisation, Verwaltung, Entwicklung oder Beaufsichtigung verantwortlich sind.
62. (1) Neben ihrer Ausbildung in der Berufsberatung, einschließlich der Einzelberatung, sollten die Berufsberater mit der Arbeitswelt allgemein, mit den Arbeitsbedingungen und Aufgaben der Beschäftigten in zahlreichen Berufen auf allen Stufen der beruflichen Befähigung und Verantwortung, mit den Beschäftigungs- und Aufstiegsmöglichkeiten in diesen Berufen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Ausbildungslehrgängen und -einrichtungen vertraut gemacht werden. Sie sollten auch über die allgemeinen Aspekte der Gesamtarbeitsverträge und der Rechte und Pflichten auf Grund der Arbeitsgesetzgebung informiert sein.
(2) Die Ausbildung von Berufsberatern sollte, soweit angebracht, das Studium der physiologischen, psychischen und soziologischen Merkmale verschiedener Gruppen sowie das Studium spezieller Beratungsmethoden umfassen.
63. (1) Personen, die mit der Vermittlung der Berufsbildung befaßt sind, sollten über umfassende theoretische und praktische Kenntnisse sowie ausgedehnte Berufserfahrung in dem betreffenden Fach- oder Aufgabenbereich verfügen und eine fachliche und pädagogische Ausbildung in Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen erhalten haben.
(2) Die Ausbildung dieser Personen sollte je nach Sachlage das Studium der unterschiedlichen Merkmale und Verhaltensweisen verschiedener Gruppen von Auszubildenden sowie das Studium spezieller Ausbildungsmethoden umfassen.
64. (1) In der Berufsbildung für bestimmte Wirtschaftszweige tätige Personen sollten mit den sozialen, wirtschaftlichen und technischen Aspekten und Bedingungen des betreffenden Wirtschaftszweiges vertraut gemacht werden.
(2) So sollten z.B. die in der Entwicklung ländlicher Gebiete tätigen Personen über die berufliche Bildung und die Ausbildung in ihrem Spezialfach hinaus u.a. eine Ausbildung in folgenden Bereichen erhalten:
a) die Ökonomik der Land- und Forstwirtschaft und anderer ländlicher Erwerbszweige;
b) betriebswirtschaftliche Methoden und Techniken in der Land- und Forstwirtschaft;
c) ländliche Soziologie und Institutionen;
d) Techniken der Massenkommunikation und der Information;
e) die Tätigkeiten der Genossenschaften, soweit solche bestehen.
65. In der Berufsberatung und Berufsbildung für bestimmte Bevölkerungsgruppen tätige Personen sollten mit den besonderen sozialen und wirtschaftlichen Problemen dieser Gruppen vertraut gemacht werden.
66. (1) Personen, die für die Planung, Organisation, Verwaltung oder Beaufsichtigung der Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogramme zuständig sind, einschließlich der Direktoren und Leiter von Berufsberatungs- oder Berufsbildungseinrichtungen oder -diensten, der betrieblichen Ausbildungsleiter und Ausbilder und der Berater im Rahmen der Berufsberatung und Berufsbildung sollten über Erfahrung in der Berufsberatung oder in der Berufsbildung verfügen.
(2) Personen, die im Zusammenhang mit Berufsbildungsprogrammen Aufgaben dieser Art zu erfüllen haben, sollten soweit wie möglich zusätzlich zu ihrer Erfahrung im Berufsbildungswesen über Erfahrung in der praktischen Arbeit im Betrieb verfügen.
67. Allen in der Berufsberatung und Berufsbildung tätigen Personen sollte oft Gelegenheit geboten werden, ihr Wissen über die für ihren Arbeitsbereich wesentlichen sozialen, wirtschaftlichen, technischen und psychologischen Gegebenheiten aufzufrischen und auf dem neuesten Stand zu halten und sich über neue, für ihre Arbeit gültige Methoden und Techniken zu unterrichten.
XI. Forschung
68. Die Mitglieder sollten Vorkehrungen für Forschungs- und Versuchsprogramme treffen, mit dem Ziel,
a) Kriterien für die Festlegung von Prioritäten und die Aufstellung von Strategien zur Entwicklung der Berufsberatung und Berufsbildung für bestimmte Wirtschaftszweige und Bevölkerungsgruppen zu ermitteln;
b) die Beschäftigungsmöglichkeiten in den einzelnen Wirtschaftszweigen und Berufen zu bestimmen und vorauszuschätzen;
c) die Kenntnisse über die psychologischen, soziologischen und pädagogischen Aspekte der Berufsberatung und Berufsbildung zu erweitern;
d) die Leistungsfähigkeit und Wirksamkeit der Berufsberatungs- und Berufsbildungssysteme in allen ihren Einzelheiten beurteilen zu können;
e) die direkten und indirekten Kosten und Vorteile verschiedener Modelle und Methoden der Berufsberatung und Berufsbildung bestimmen zu können;
f) die psychologischen Tests und sonstigen Bewertungsmethoden zu verbessern, die für die betreffenden Bevölkerungskreise bei der Feststellung der Begabungen, der Beurteilung der Eignungen und Interessen und der Bewertung der durch Berufsbildung erreichten Stufe des Wissens und der beruflichen Befähigung verwendet werden;
g) die vorhandenen Informationen über Berufe und ihre Anforderungen zu erweitern.
XII. Verwaltungsfragen und Vertretungsorgane
69. (1) Die für Allgemeinbildung und Berufsberatung, Berufsbildung einschließlich des berufsbildenden Unterrichts, die Ausbildung von Personal für die Erschließung des Arbeitskräftepotentials und die Ausbildung von Führungskräften zuständigen Behörden und Stellen, die für die Planung und Durchführung von beschäftigungs- und sonstigen sozial- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zuständigen Behörden und Stellen und die Organe, die die einzelnen Wirtschaftszweige und Berufe und die verschiedenen Bevölkerungsgruppen vertreten, sollten bei der Ausarbeitung von Grundsatzmaßnahmen und bei der Planung und Durchführung von Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogrammen zusammenarbeiten.
(2) Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände sollten den Organen angehören, die mit der Leitung öffentlicher Ausbildungseinrichtungen und mit der Überwachung ihrer Tätigkeit betraut sind; wo es keine solchen Organe gibt, sollten Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände auf andere Weise an der Errichtung, Leitung und Überwachung solcher Einrichtungen teilnehmen.
70. Über die Beteiligung an der Ausarbeitung von Grundsatzmaßnahmen und an der Planung und Durchführung von Programmen hinaus sollten Vertretungsorgane vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetzgebung und im Rahmen der nationalen Planung
a) ihre Mitglieder ermutigen und ihnen dabei helfen,
i) Möglichkeiten und Einrichtungen der Berufsberatung und Berufsbildung bereitzustellen;
ii) die Bereitstellung solcher Möglichkeiten und Einrichtungen zu unterstützen;
iii) diese voll zu nutzen;
b) die zur Vervollständigung der Tätigkeiten anderer Stellen, Dienste oder Personen erforderliche Berufsberatung und Berufsbildung erteilen und Informationen zur Erleichterung dieser Tätigkeiten bereitstellen;
c) sich an Forschungsarbeiten beteiligen.
71. Die Aufgaben und Zuständigkeiten aller mit der Erschließung des Arbeitskräftepotentials befaßten Stellen sollten klar abgegrenzt sein.
72. Bei der Durchführung von Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogrammen sollte folgendes vorgesehen werden:
a) die Beratung der betreffenden Stellen, Dienste, Einrichtungen und Betriebe über die mit der Durchführung der Programme verbundenen sozialen, technischen und methodologischen Aspekte;
b) die Bereitstellung von Hilfsdiensten und -mitteln, wie z.B. Forschung, Normen und Richtlinien für die Organisation der Berufsberatung und Berufsbildung, die Bereitstellung von audiovisuellen Hilfsmitteln und die Aufklärung über zweckmäßige Techniken und Methoden;
c) die Abhaltung von Prüfungen unter öffentlicher Aufsicht oder die Anwendung
anderer Mittel zur Beurteilung des Ausbildungserfolges für Berufe, für die Berufsbildungsnormen gelten;
d) die Ausbildung des Personals;
e) die Weitergabe der Forschungsergebnisse und anderer Erfahrungen an die für die Planung und Durchführung der Programme zuständigen Personen oder Stellen;
f) die Bereitstellung angemessener finanzieller Mittel für die Durchführung der Programme.
XIII. Regelmäßige Überprüfungen
73. Die Mitglieder sollten ihre Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogramme regelmäßig überprüfen, um
a) den bestmöglichen Einsatz des Personals, der Einrichtungen und Mittel zu erreichen;
b) Organisation, Inhalt und Methoden der Berufsberatung und Berufsbildung an die sich verändernden Verhältnisse und Anforderungen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen, an die Bedürfnisse bestimmter Bevölkerungsgruppen sowie an die neuen Erkenntnisse auf diesem Gebiet anzupassen;
c) festzustellen, welche weiteren Maßnahmen erforderlich sein können, um die nationale Politik zur Erreichung der in den Absätzen 4 und 6 dieser Empfehlung erwähnten Ziele wirksam zu gestalten.
XIV. Internationale Zusammenarbeit
74. Die Staaten sollten so eng wie möglich und, falls gewünscht, unter Mitwirkung staatlicher und nichtstaatlicher regionaler und internationaler Organisationen sowie nichtstaatlicher nationaler Organisationen bei der Planung, Ausarbeitung und Durchführung von Berufsberatungs- und Berufsbildungsprogrammen zusammenarbeiten.
75. Diese Zusammenarbeit könnte folgendes umfassen:
a) bilaterale oder multilaterale Hilfe an andere Staaten bei der Planung, Ausarbeitung oder Durchführung solcher Programme;
b) das Organisieren gemeinsamer Forschungsarbeiten und Versuche, um eine leistungsfähigere und wirksamere Planung und Durchführung der Programme zu erreichen;
c) die Bereitstellung von Einrichtungen oder die Gründung gemeinsamer Einrichtungen, damit die mit der Berufsberatung und Berufsbildung befaßten Personen Gelegenheit erhalten, Wissen, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die sie im eigenen Land nicht erwerben können;
d) den systematischen Austausch von Informationen über Fragen der Berufsberatung und Berufsbildung einschließlich der Ergebnisse von Forschungs- und Versuchsprogrammen mit Hilfe von Sachverständigentagungen, Seminaren, Studiengruppen oder durch den Austausch von Veröffentlichungen;
e) die fortschreitende Abstimmung der Berufsbildungsnormen für den gleichen Beruf zwischen mehreren Staaten, um die berufliche Mobilität und den Zugang zur Ausbildung im Ausland zu erleichtern;
f) die Ausarbeitung und Verbreitung von Grundlagenmaterial und Hilfsmitteln für die Berufsberatung und Berufsbildung einschließlich von Lehrplänen und Berufsbildern zwecks Verwendung in einer Gruppe von Ländern oder einer Region, die ähnliche Bedürfnisse haben oder ihre Berufsbildungsniveaus und Berufsberatungsmethoden aufeinander abzustimmen suchen.
76. Die Staaten sollten die Einrichtung beziehungsweise die Mitarbeit bei der gemeinsamen Einrichtung oder Unterhaltung von Zentren für eine Region oder eine Gruppe von Ländern erwägen, um den Erfahrungsaustausch zu erleichtern und die Zusammenarbeit bei der Programmentwicklung und Methodenforschung zu fördern.
XV. Auswirkung auf frühere Empfehlungen
77. (1) Diese Empfehlung tritt an die Stelle der Empfehlung betreffend die Berufsberatung, 1949, der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Landwirtschaft), 1956, und der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962.
(2) Die Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Fischer), 1966, die Empfehlung betreffend Sonderprogramme für Jugendliche, 1970, und die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung der Seeleute, 1970, gelten weiterhin für die von ihnen erfaßten Personengruppen.