INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 149

Empfehlung betreffend die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1975 zu ihrer sechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hält es in Anbetracht der Bedeutung der ländlichen Arbeitskräfte in der Welt für dringend, daß diese an den Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beteiligt werden, wenn ihre Arbeits- und Lebensbedingungen auf die Dauer wirksam verbessert werden sollen;

stellt fest, daß in zahlreichen Ländern der Welt, vor allem in den Entwicklungsländern, der Boden ganz unzureichend genutzt wird und die Arbeitskräfte weitgehend unterbeschäftigt sind und daß die ländlichen Arbeitskräfte deshalb zur Entwicklung von freien und lebensfähigen Verbänden ermutigt werden müssen, die in der Lage sind, die Interessen ihrer Mitglieder zu schützen und zu fördern, und die die Gewähr dafür bieten, daß sie einen wirksamen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung leisten;

ist der Auffassung, daß solche Verbände zur Linderung der anhaltenden Lebensmittelknappheit in verschiedenen Teilen der Welt beitragen können und sollen;

erkennt an, daß die Bodenreform in vielen Entwicklungsländern eine wesentliche Voraussetzung für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der ländlichen Arbeitskräfte ist und daß die Verbände dieser Arbeitskräfte infolgedessen zusammenarbeiten und aktiv an der Durchführung dieser Reformen mitwirken sollten;

verweist auf die Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen - insbesondere auf das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht (Landwirtschaft), 1921, das Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und das Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949 -, in denen das Recht aller Arbeitnehmer einschließlich der ländlichen Arbeitnehmer bekräftigt wird, freie und unabhängige Verbände zu gründen, sowie auf die Bestimmungen der zahlreichen internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, die für die ländlichen Arbeitnehmer gelten und in denen unter anderem gefordert wird, daß die Arbeitnehmerverbände an ihrer Durchführung beteiligt werden;

stellt fest, daß die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, insbesondere die Internationale Arbeitsorganisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, an der Bodenreform und an der ländlichen Entwicklung interessiert sind;

stellt fest, daß die nachstehenden Normen in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet worden sind und daß zur Vermeidung von Überschneidungen die Zusammenarbeit mit dieser Organisation und den Vereinten Nationen fortgesetzt wird, um die Anwendung dieser Normen zu fördern und sicherzustellen;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1975, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Verbände ländlicher Arbeitskräfte, 1975, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. (1) Diese Empfehlung gilt für alle Arten von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich von Verbänden, die nicht auf ländliche Arbeitskräfte beschränkt sind, sie aber vertreten.

(2) Die Empfehlung betreffend die Genossenschaften (Entwicklungsländer), 1966, gilt weiterhin für die Verbände ländlicher Arbeitskräfte, die in ihren Anwendungsbereich fallen.

2. (1) Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck "ländliche Arbeitskräfte" alle in der Landwirtschaft, im Handwerk oder in verwandten Berufen in ländlichen Gebieten tätigen Personen, gleichviel ob sie Lohnempfänger sind oder nach Maßgabe von Unterabsatz (2) dieses Absatzes selbständig erwerbstätig sind, wie etwa Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte.

(2) Diese Empfehlung gilt nur für diejenigen Pächter, Teilpächter oder Kleinlandwirte, die ihr Einkommen hauptsächlich aus der Landwirtschaft beziehen, den Boden selbst bewirtschaften, und zwar nur mit Hilfe ihrer Familienangehörigen oder mit gelegentlicher Hilfe familienfremder Arbeitskräfte, und die nicht

a) ständig Arbeitskräfte beschäftigen; oder

b) eine erhebliche Anzahl von Saisonarbeitern beschäftigen; oder

c) ihr Land von Teilpächtern oder Pächtern bewirtschaften lassen.

3. Alle Gruppen ländlicher Arbeitskräfte, ob Lohnempfänger oder selbständig Erwerbstätige, sollten das Recht haben, ohne vorherige Genehmigung Verbände nach eigener Wahl zu bilden und solchen Verbänden beizutreten, wobei lediglich die Bedingung gilt, daß sie deren Satzungen einhalten.

II. Die Rolle der Verbände ländlicher Arbeitskräfte

4. Es sollte eines der Ziele der innerstaatlichen Politik zur Entwicklung ländlicher Gebiete sein, die Gründung und Entwicklung starker und unabhängiger Verbände ländlicher Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage zu erleichtern, um die Beteiligung der ländlichen Arbeitskräfte an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und an den sich daraus ergebenden Vorteilen auf wirksame Weise und ohne Diskriminierung - im Sinne des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958 - sicherzustellen.

5. Die Verbände ländlicher Arbeitskräfte sollten je nach Sachlage imstande sein,

a) die Interessen der ländlichen Arbeitskräfte zu vertreten, zu fördern und zu wahren, beispielsweise durch Verhandlungen und Beratungen auf allen Ebenen im Namen der Gesamtheit dieser Arbeitskräfte;

b) die ländlichen Arbeitskräfte bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung von Programmen zur Entwicklung ländlicher Gebiete und in allen Phasen und auf allen Stufen der innerstaatlichen Planung zu vertreten;

c) die verschiedenen Gruppen ländlicher Arbeitskräfte entsprechend den Interessen jeder Gruppe von Anfang an aktiv an der Durchführung von Programmen folgender Art zu beteiligen:

i) Programme zur Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Verbesserung der Verfahren der Produktion, der Lagerhaltung, der Verarbeitung, des Transports und der Vermarktung;

ii) Agrarreform-, Besiedlungs- und Landerschließungsprogramme;

iii) Programme für öffentliche Arbeiten, ländliche Gewerbe und handwerkliche Betriebe;

iv) Programme zur Entwicklung ländlicher Gebiete, einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation und anderen Sonderorganisationen durchgeführt werden;

v) die in Absatz 15 dieser Empfehlung genannten Aufklärungs- und Bildungsprogramme und sonstigen Tätigkeiten;

d) den Zugang der ländlichen Arbeitskräfte zu Einrichtungen wie Kredit-, Versorgungs-, Vermarktungs- und Transporteinrichtungen und technischen Diensten zu fördern und sicherzustellen;

e) bei der Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung auf dem Lande und bei der Ausbildung für die Entwicklung von Gemeinwesen, für genossenschaftliche und andere Tätigkeiten von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte und bei der Ausbildung von Führungskräften für deren Verwaltung aktiv mitzuwirken;

f) zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der ländlichen Arbeitskräfte einschließlich des Arbeitsschutzes beizutragen;

g) die Entwicklung der Sozialen Sicherheit und grundlegender sozialer Dienste auf Gebieten wie Wohnungswesen, Gesundheitsschutz und Erholung zu fördern.

III. Mittel zur Förderung der Entwicklung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte

6. Damit die Verbände ländlicher Arbeitskräfte ihre Rolle im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung spielen können, sollten die Mitgliedstaaten eine Politik der aktiven Förderung dieser Verbände festlegen und verfolgen, um insbesondere

a) die Hindernisse, die der Gründung und Entwicklung solcher Verbände und der Ausübung ihrer rechtmäßigen Tätigkeit im Wege stehen, sowie jegliche Diskriminierung zu beseitigen, der die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Mitglieder seitens der Gesetzgebung oder Verwaltung möglicherweise ausgesetzt sind;

b) den Verbänden ländlicher Arbeitskräfte und ihren Mitgliedern die gleichen Möglichkeiten zur beruflichen Bildung zu bieten, die anderen Arbeitnehmerverbänden und ihren Mitgliedern offenstehen;

c) den Verbänden ländlicher Arbeitskräfte zu ermöglichen, eine Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, soziale und wirtschaftliche Schutzmaßnahmen und Vorteile, die Arbeitnehmern in der Industrie oder gegebenenfalls Arbeitnehmern außerhalb der Industrie zugute kommen, auch für ihre Mitglieder sicherzustellen.

7. (1) Die Grundsätze der Vereinigungsfreiheit sollten in vollem Maße geachtet werden; die Verbände ländlicher Arbeitskräfte sollten unabhängig sein, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhen und keinerlei Einmischung, Zwang oder Druck ausgesetzt sein.

(2) Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Verbände ländlicher Arbeitskräfte sollte nicht an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, die Anwendung von Absatz 3 und von Unterabsatz (1) dieses Absatzes zu beeinträchtigen.

(3) Bei der Ausübung der ihnen in Absatz 3 und in diesem Absatz zuerkannten Rechte sollten die ländlichen Arbeitskräfte und ihre Verbände sich gleich anderen Personen oder organisierten Gemeinschaften an die Gesetze halten.

(4) Die in Absatz 3 und in diesem Absatz vorgesehenen Rechte sollten weder durch die innerstaatliche Gesetzgebung noch durch die Art ihrer Anwendung geschmälert werden.

A. Maßnahmen der Gesetzgebung und der Verwaltung

8. (1) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die innerstaatliche Gesetzgebung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im ländlichen Bereich die Gründung und Entwicklung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte nicht behindert.

(2) Insbesondere sollte

a) den Grundsätzen des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, wie sie vor allem im Übereinkommen über das Vereinigungsrecht (Landwirtschaft), 1921, im Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und im Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, festgelegt sind, durch Anwendung der einschlägigen allgemeinen Gesetzgebung auf den ländlichen Bereich oder gegebenenfalls durch den Erlaß einer besonderen Gesetzgebung volle Geltung verschafft werden, wobei den Bedürfnissen aller Gruppen ländlicher Arbeitskräfte in vollem Maße Rechnung getragen werden sollte;

b) dafür gesorgt werden, daß die einschlägigen Rechtsvorschriften den besonderen Erfordernissen der ländlichen Gebiete in vollem Maße angepaßt sind, so daß insbesondere

i) verhindert wird, daß Mindestanforderungen betreffend Mitgliederzahl, Schulbildung und Finanzmittel die Entwicklung von Verbänden in ländlichen Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, niedrigem Bildungsstand und geringem Einkommen behindern;

ii) die Probleme, die sich in den Beziehungen der Verbände ländlicher Arbeitskräfte zu ihren Mitgliedern ergeben könnten, in einer die Rechte aller Beteiligten wahrenden Weise und im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, und des Übereinkommens über Arbeitnehmervertreter, 1971, gelöst werden;

iii) den betroffenen ländlichen Arbeitskräften ein wirksamer Schutz gegen Entlassung oder Besitzentziehung auf Grund ihrer Stellung oder Tätigkeit als Führungskräfte oder Mitglieder eines Verbandes ländlicher Arbeitnehmer gewährt wird.

9. Die wirksame Durchführung der für die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Mitglieder geltenden Gesetzgebung sollte durch angemessene Einrichtungen und Verfahren, etwa in Form einer Arbeitsaufsicht, besonderer Dienste oder anderer Stellen, sichergestellt werden.

10. (1) Falls die ländlichen Arbeitskräfte unter den bestehenden Verhältnissen Schwierigkeiten haben, die Initiative zur Gründung und Führung eigener Verbände zu ergreifen, sollten die bestehenden Verbände ermutigt werden, den ländlichen Arbeitskräften auf Wunsch in geeigneter und ihren Interessen entsprechender Weise Rat und Hilfe zu gewähren.

(2) Diese Hilfe könnte nötigenfalls auf Wunsch durch Beratungsdienste ergänzt werden, deren Mitarbeiter befähigt sind, Beratung in Rechts- und Sachfragen zu erteilen und Bildungslehrgänge durchzuführen.

11. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um in allen die Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem Lande betreffenden Fragen eine wirksame Anhörung und Mitsprache der Verbände ländlicher Arbeitskräfte zu gewährleisten.

12. (1) Bei der Ausarbeitung und gegebenenfalls bei der Durchführung wirtschaftlicher und sozialer Pläne und Programme und bei allen anderen allgemeinen Maßnahmen zur wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Entwicklung ländlicher Gebiete sollten die Verbände ländlicher Arbeitskräfte an den Planungsverfahren und den entsprechenden Einrichtungen, wie z.B. amtlichen Stellen und Ausschüssen, Entwicklungsämtern und Wirtschafts- und Sozialräten, beteiligt werden.

(2) Insbesondere sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, die eine effektive Mitwirkung dieser Verbände bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung von Agrarreformprogrammen ermöglichen.

13. Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung von Verfahren und Einrichtungen fördern, die die Kontakte zwischen den Verbänden ländlicher Arbeitskräfte, den Arbeitgebern und ihren Verbänden und den zuständigen Behörden begünstigen.

B. Aufklärung der Öffentlichkeit

14. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, vor allem durch die zuständige Stelle, um

a) bei den unmittelbar Beteiligten, wie den zentralen, örtlichen und sonstigen Behörden, den landwirtschaftlichen Arbeitgebern und Grundeigentümern, das Verständnis dafür zu fördern, welchen Beitrag Verbände ländlicher Arbeitskräfte zur Steigerung und besseren Verteilung des Volkseinkommens, zur Erweiterung der Möglichkeiten für eine produktive und entgeltliche Beschäftigung auf dem Lande, zur Hebung des allgemeinen Bildungs- und Ausbildungsstandes der verschiedenen Gruppen ländlicher Arbeitskräfte sowie zur Verbesserung der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten leisten können;

b) in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den in nichtländlichen Bereichen der Wirtschaft Tätigen, das Verständnis dafür zu fördern, welche Bedeutung einer ausgewogenen Entwicklung von Land und Stadt zukommt, und daß die Förderung von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte als Beitrag zur Erhaltung dieses Gleichgewichts erwünscht ist.

15. Hierzu könnten folgende Maßnahmen gehören:

a) breit angelegte Aufklärungs- und Bildungskampagnen, vor allem im Hinblick auf eine umfassende und praktische Aufklärung der ländlichen Arbeitskräfte über ihre Rechte, damit sie diese nötigenfalls ausüben können;

b) Rundfunk-, Fernseh- und Lichtspielprogramme sowie regelmäßige Artikel in der lokalen und überregionalen Presse zur Darstellung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in ländlichen Gebieten und zur Erläuterung der Ziele der Verbände ländlicher Arbeitnehmer und der Ergebnisse ihrer Tätigkeit;

c) Seminare und Tagungen auf lokaler Ebene unter Beteiligung von Vertretern der verschiedenen Gruppen ländlicher Arbeitskräfte, der Arbeitgeber und Grundeigentümer, anderer Bevölkerungsgruppen und der örtlichen Behörden;

d) Besuche von Journalisten, von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel, von Schülern und Studenten in Begleitung ihrer Lehrkräfte und von Vertretern anderer Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten;

e) die Ausarbeitung geeigneter Lehrpläne für die verschiedenen Schultypen und -stufen, in denen die Probleme der landwirtschaftlichen Produktion und das Leben der ländlichen Arbeitskräfte in geeigneter Weise berücksichtigt sind.

C. Bildung und Ausbildung

16. Um zu gewährleisten, daß sich die Verbände ländlicher Arbeitskräfte gedeihlich entwickeln und ihre Aufgaben im Rahmen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung rasch und in vollem Umfang übernehmen, sollten u.a. von der zuständigen Stelle Maßnahmen getroffen werden, um

a) den Führungskräften und den Mitgliedern dieser Verbände Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu vermitteln:

i) innerstaatliche Gesetzgebung und internationale Normen über die Tätigkeit dieser Verbände unmittelbar betreffende Fragen, vor allem das Vereinigungsrecht;

ii) die Grundregeln für die Gründung und die Arbeitsweise von Verbänden ländlicher Arbeitskräfte;

iii) Fragen der ländlichen Entwicklung als Teil der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes, einschließlich Fragen der landwirtschaftlichen und handwerklichen Produktion, der Lagerhaltung, der Verarbeitung, des Transports, der Vermarktung und des Handels;

iv) Grundsätze und Verfahren der innerstaatlichen Planung auf verschiedenen Ebenen;

v) Ausbildungshandbücher und -programme, die von den Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsorganisation oder anderen Sonderorganisationen veröffentlicht oder erarbeitet werden und für die Bildung und Ausbildung ländlicher Arbeitskräfte bestimmt sind;

b) die Bildung der ländlichen Arbeitskräfte auf allgemeinen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Gebieten zu verbessern und zu fördern, damit sie besser in der Lage sind, ihre Verbände zu entwickeln, sich ihrer Rechte bewußt zu werden und sich aktiv an der ländlichen Entwicklung zu beteiligen; hierbei sollte der Ausbildung von des Lesens und Schreibens unkundigen oder teilweise unkundigen Arbeitskräften mit Hilfe von Alphabetisierungsprogrammen zusammen mit der praktischen Erweiterung ihrer Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden;

c) Programme zu fördern, die der Rolle Rechnung tragen, welche die Frauen in der ländlichen Gemeinschaft spielen können und sollen; solche Programme sollten in allgemeine, Frauen und Männern unter den gleichen Bedingungen zugängliche Bildungsprogramme eingegliedert sein;

d) eine speziell für Ausbilder ländlicher Arbeitskräfte bestimmte Ausbildung zu bieten, die es ihnen beispielsweise ermöglicht, zur Entwicklung genossenschaftlicher und anderer geeigneter Dienste beizutragen, mit deren Hilfe die Verbände unmittelbar den Bedürfnissen ihrer Mitglieder entsprechen könnten, wobei gleichzeitig ihre Unabhängigkeit durch die Stärkung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit gefördert würde;

e) Programme zur Förderung der Landjugend im weitesten Sinne zu unterstützen.

17. (1) Zur wirksamen Vermittlung der in Absatz 16 erwähnten Bildung und Ausbildung sollten Arbeiter- oder Erwachsenenbildungsprogramme ausgearbeitet und durchgeführt werden, die den innerstaatlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der verschiedenen Gruppen ländlicher Arbeitskräfte, einschließlich der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Jugendlichen, entsprechen.

(2) In Anbetracht ihrer besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf diesen Gebieten könnten die Gewerkschaftsbewegungen und schon bestehenden Verbände, die ländliche Arbeitskräfte vertreten, an der Ausarbeitung und Durchführung solcher Programme unmittelbar beteiligt werden.

D. Finanzielle und materielle Unterstützung

18. (1) Falls Verbände ländlicher Arbeitskräfte, besonders im Anfangsstadium ihrer Entwicklung, der Auffassung sind, daß sie finanzielle und materielle Unterstützung benötigen - etwa zur Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen -, und falls sie eine solche Unterstützung beantragen und erhalten, sollte diese in der Weise gewährt werden, daß ihre Unabhängigkeit und ihre Interessen sowie die ihrer Mitglieder voll gewahrt bleiben. Diese Unterstützung sollte die Initiative und die Bemühungen der ländlichen Arbeitskräfte ergänzen, ihre Verbände selbst zu finanzieren.

(2) Die vorstehenden Grundsätze gelten für jede finanzielle und materielle Unterstützung, auch dann, wenn es die Politik eines Mitgliedstaates ist, diese Unterstützung selbst zu leisten.