INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 148

Empfehlung betreffend den bezahlten Bildungsurlaub

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in dem festgestellt wird, daß jeder Mensch das Recht auf Bildung hat,

verweist ferner auf die Bestimmungen über die zeitweilige Freistellung von Arbeitnehmern oder die Gewährung von Freizeit zur Teilnahme an Bildungs- oder Berufsbildungsprogrammen, die in bestehenden internationalen Arbeitsempfehlungen betreffend die berufliche Ausbildung und den Schutz der Arbeitnehmervertreter enthalten sind,

ist der Ansicht, daß die Notwendigkeit einer fortdauernden Bildung und Berufsbildung entsprechend der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung und dem Wandel der wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen angemessene Vorkehrungen für einen Urlaub zu Bildungs- und Berufsbildungszwecken erfordert, um neuen Bestrebungen, Bedürfnissen und Zielen sozialer, wirtschaftlicher, technischer und kultureller Art zu entsprechen,

ist der Ansicht, daß der bezahlte Bildungsurlaub als eines der Mittel zur Befriedigung der echten Bedürfnisse des einzelnen Arbeitnehmers in einer modernen Gesellschaft betrachtet werden sollte,

ist der Ansicht, daß der bezahlte Bildungsurlaub im Sinne einer Politik der fortdauernden Bildung und Berufsbildung konzipiert sein sollte, die schrittweise und wirksam durchgeführt wird,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den bezahlten Bildungsurlaub, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den bezahlten Bildungsurlaub, 1974, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmung

1. In dieser Empfehlung bedeutet der Begriff "bezahlter Bildungsurlaub" einen Urlaub, der einem Arbeitnehmer zu Bildungszwecken für eine bestimmte Dauer während der Arbeitszeit und bei Zahlung angemessener finanzieller Leistungen gewährt wird.

II. Festlegung einer Politik und Durchführungsmethoden

2. Jedes Mitglied sollte eine Politik festlegen und durchführen, die dazu bestimmt ist, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind, und nötigenfalls schrittweise, die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub zu fördern, und zwar zum Zwecke

a) der Berufsbildung auf allen Stufen,

b) der allgemeinen und politischen Bildung,

c) der gewerkschaftlichen Bildung.

3. Diese Politik sollte, falls erforderlich auf verschiedene Weise, einen Beitrag leisten

a) zur Aneignung, Vervollkommnung und Anpassung beruflicher und tätigkeitsbezogener Befähigungen sowie zur Förderung und Sicherung der Beschäftigung angesichts der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung sowie der wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen;

b) zur sachkundigen und aktiven Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter am Geschehen im Betrieb und in der Gemeinschaft;

c) zum persönlichen, sozialen und kulturellen Fortschritt der Arbeitnehmer; und

d) allgemein zur Förderung einer geeigneten fortdauernden Bildung und Berufsbildung, die dem Arbeitnehmer hilft, sich den zeitbedingten Erfordernissen anzupassen.

4. (1) Diese Politik sollte die Entwicklungsstufe und die besonderen Bedürfnisse des betreffenden Landes und der verschiedenen Tätigkeitsbereiche sowie die anderen sozialen Ziele und nationalen Prioritäten berücksichtigen.

(2) Sie sollte mit der allgemeinen Politik auf dem Gebiet der Beschäftigung, der Bildung und Berufsbildung sowie der Arbeitszeit abgestimmt werden, wobei saisonbedingte Schwankungen der Arbeitszeit oder des Arbeitsanfalls je nach Sachlage zu berücksichtigen sind.

5. Die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub kann durch innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder auf jede andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise erfolgen.

6. Es sollte anerkannt werden, daß der bezahlte Bildungsurlaub kein Ersatz für eine angemessene Bildung und Berufsbildung in der Jugendzeit ist und nur eines der vielen Mittel einer fortdauernden Bildung und Berufsbildung darstellt.

III. Maßnahmen zur Förderung des bezahlten Bildungsurlaubs

7. Die Behörden, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die mit Bildung und Berufsbildung befaßten Institutionen oder Stellen sollten in einer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechenden Weise bei der Festlegung und Durchführung der Politik zur Förderung des bezahlten Bildungsurlaubs herangezogen werden.

8. Auf der Grundlage von Plänen, die auf die Ziele dieser Politik abgestimmt sind, sollten Maßnahmen getroffen werden, um

a) die gegenwärtigen und künftigen Bildungs- und Berufsbildungsbedürfnisse der Arbeitnehmer zu ermitteln, die durch den bezahlten Bildungsurlaub befriedigt werden können;

b) die vorhandenen Bildungs- und Berufsbildungsmöglichkeiten voll zu nutzen und die neuen Möglichkeiten zu schaffen, die zur Erreichung der Bildungs- und Berufsbildungsziele des bezahlten Bildungsurlaubs erforderlich sind;

c) im Rahmen der Lehrmethoden sowie der Bildungs- und Berufsbildungsprogramme die Ziele und Modalitäten des bezahlten Bildungsurlaubs zu berücksichtigen, die neuen Bedürfnissen entsprechen;

d) die Arbeitnehmer anzuregen, aus den ihnen zur Verfügung stehenden Bildungs- und Berufsbildungsmöglichkeiten den größtmöglichen Nutzen zu ziehen;

e) die Arbeitgeber anzuregen, den Arbeitnehmern bezahlten Bildungsurlaub zu gewähren.

9. Es sollten geeignete Einrichtungen zur Information und Beratung über die Möglichkeiten für einen bezahlten Bildungsurlaub vorhanden sein.

10. Durch angemessene Maßnahmen sollte gewährleistet werden, daß die gebotene Bildung und Berufsbildung von angemessener Qualität ist.

IV. Finanzierung

11. Die Finanzierung der Vorkehrungen für den bezahlten Bildungsurlaub sollte in regelmäßiger und angemessener Weise sowie in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gepflogenheiten erfolgen.

12. Es sollte anerkannt werden, daß von

a) den Arbeitgebern, gemeinsam oder einzeln,

b) den Behörden und mit Bildung oder Berufsbildung befaßten Institutionen oder Stellen und

c) den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden

nach Maßgabe ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit ein Beitrag zur Finanzierung von Vorkehrungen für den bezahlten Bildungsurlaub erwartet werden kann.

V. Voraussetzungen für die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub

13. Der bezahlte Bildungsurlaub sollte Arbeitnehmern nicht auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft verweigert werden.

14. Die Arbeitnehmer sollten frei entscheiden können, an welchen Bildungs- oder Berufsbildungsprogrammen sie teilnehmen wollen.

15. Falls erforderlich, sollten besondere Bestimmungen in bezug auf den bezahlten Bildungsurlaub erlassen werden

a) für bestimmte Arbeitnehmergruppen, deren Einordnung in den Rahmen allgemeiner Regelungen Schwierigkeiten bereitet, wie z.B. Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, ländliche oder sonstige in entlegenen Gebieten lebende Arbeitnehmer, Schichtarbeiter oder Arbeitnehmer mit Familienpflichten;

b) für bestimmte Gruppen von Betrieben, deren Einordnung in den Rahmen allgemeiner Regelungen Schwierigkeiten bereitet, wie z.B. Klein- oder Saisonbetriebe, wobei vorausgesetzt wird, daß die Arbeitnehmer in diesen Betrieben nicht von der Inanspruchnahme des bezahlten Bildungsurlaubs ausgeschlossen werden.

16. Die Voraussetzungen für die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub können unterschiedlich sein, je nachdem, ob der bezahlte Bildungsurlaub einem der folgenden Zwecke dienen soll:

a) der Berufsbildung auf allen Stufen;

b) der allgemeinen und politischen Bildung;

c) der gewerkschaftlichen Bildung.

17. (1) Bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub sollten die Art der angebotenen Bildungs- oder Berufsbildungsprogramme, die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und ihrer Verbände, die Bedürfnisse der Betriebe sowie das öffentliche Interesse berücksichtigt werden.

(2) Die Auswahl der Anwärter auf bezahlten Bildungsurlaub zum Zweck der gewerkschaftlichen Bildung sollte den beteiligten Arbeitnehmerverbänden obliegen.

(3) Die Art und Weise, in der Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen hierfür erfüllen, bezahlter Bildungsurlaub gewährt wird, sollte zwischen den beteiligten Betrieben oder Arbeitgeberverbänden und den beteiligten Arbeitnehmerverbänden vereinbart werden, um die ununterbrochene nutzbringende Arbeit der betreffenden Betriebe aufrechtzuerhalten.

18. (1) Werden Programme für gewerkschaftliche Bildung von den gewerkschaftlichen Organisationen selbst durchgeführt, so sollten diese die Verantwortung für deren Planung, Genehmigung und Durchführung tragen.

(2) Werden solche Programme von anderen mit Bildung befaßten Institutionen oder Stellen durchgeführt, so sollten sie im Einvernehmen zwischen diesen Stellen und den beteiligten gewerkschaftlichen Organisationen festgelegt werden.

19. Soweit die innerstaatlichen, örtlichen oder betrieblichen Verhältnisse es erfordern, sollten bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Arbeitnehmer in bestimmten Berufen oder Tätigkeiten, deren Bildungs- oder Berufsbildungsbedürfnisse besonders dringend sind, bei der Gewährung von bezahltem Bildungsurlaub den Vorrang erhalten.

20. Die den Arbeitnehmern während des bezahlten Bildungsurlaubs gewährten finanziellen Leistungen sollten

a) die Höhe ihres Einkommens durch Fortzahlung ihrer Löhne und anderer Leistungen oder durch entsprechende Ausgleichszahlungen hierfür aufrechterhalten, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder auf andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise vorgesehen;

b) alle durch die Bildung oder Berufsbildung entstehenden wesentlichen zusätzlichen Kosten berücksichtigen.

21. Zeiten des bezahlten Bildungsurlaubs sollten Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung zum Zwecke des Erwerbs von Ansprüchen auf Sozialleistungen und sonstigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Rechten gleichgestellt werden, wie durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder auf andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise vorgesehen.