Empfehlung 147
Empfehlung betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971,
hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen,
berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen, denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können, durch nicht krebserzeugende oder weniger schädliche Stoffe oder Einwirkungen zu ersetzen; bei der Wahl von Ersatzstoffen oder -einwirkungen sollten deren krebserzeugende, giftige und sonstige Eigenschaften berücksichtigt werden.
2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, sowie die Dauer und der Grad einer solchen Exposition sollten auf das mit den Sicherheitsanforderungen zu vereinbarende Mindestmaß verringert werden.
3. (1) Die zuständige Stelle sollte die Maßnahmen vorschreiben, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen zu treffen sind.
(2) Die zuständige Stelle sollte diese Maßnahmen ständig auf dem neuesten Stand halten und dabei die gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Leitfäden und die Schlußfolgerungen der gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen Sachverständigentagungen sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen berücksichtigen.
4. (1) Die Arbeitgeber sollten in jeder Weise bemüht sein, Arbeitsverfahren anzuwenden, die nicht zur Entstehung krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen als End-, Zwischen-, Neben- oder Abfallprodukte oder in sonstiger Form und insbesondere nicht zu deren Eindringen in die Arbeitsumwelt führen.
(2) Ist eine vollständige Ausschaltung krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen nicht möglich, so sollten die Arbeitgeber in Beratung mit den Arbeitnehmern und ihren Verbänden und unter Berücksichtigung der Gutachten sachkundiger Stellen, insbesondere von arbeitsmedizinischen Diensten, alle geeigneten Maßnahmen treffen, um eine Exposition auszuschließen oder sowohl die Anzahl der exponierten Personen als auch die Dauer und den Grad der Exposition auf ein Mindestmaß zu verringern.
(3) Die Arbeitgeber sollten in den von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Fällen Vorkehrungen für die systematische Überwachung der Dauer und des Grades der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen in der Arbeitsumwelt treffen.
(4) Beim Transport oder der Lagerung krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungsquellen sollten alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um jedes Entweichen oder jede Verunreinigung zu verhindern.
5. Arbeitnehmer und andere Personen, bei deren beruflicher Tätigkeit die Gefahr einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen auftreten könnte, sollten die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßregeln befolgen und alle zu ihrem Schutz oder zum Schutz Dritter zur Verfügung gestellten Ausrüstungen ordnungsgemäß verwenden.
II. Verhütungsmaßnahmen
6. Die zuständige Stelle sollte regelmäßig wiederkehrend die krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen bestimmen, gegenüber denen eine berufsbedingte Exposition verboten oder der Genehmigung oder Kontrolle unterstellt werden sollte, sowie diejenigen, für die andere Bestimmungen dieser Empfehlung gelten.
7. Die zuständige Stelle sollte hierbei die neuesten Informationen, die in den gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer Richtlinien oder Leitfäden und in den Schlußfolgerungen der gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt einberufenen Sachverständigentagungen enthalten sind, sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen berücksichtigen.
8. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von dem Verbot durch Ausstellen von Einzelermächtigungen gewähren, die jeweils angeben:
a) die zu treffenden technischen, hygienischen und persönlichen Schutzmaßnahmen;
b) die ärztliche Überwachung oder die sonstigen Tests oder Untersuchungen, die durchzuführen sind;
c) die zu führenden Aufzeichnungen; und
d) die erforderlichen beruflichen Qualifikationen der Personen, die mit der Überwachung der Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen oder Einwirkungen betraut sind.
9. (1) Bei Stoffen oder Einwirkungen, die der Genehmigung oder Kontrolle unterliegen, sollte die zuständige Stelle
a) die erforderlichen Gutachten einholen, insbesondere in bezug auf das Vorhandensein von Ersatzprodukten oder -verfahren, die zu treffenden technischen, hygienischen und persönlichen Schutzmaßnahmen sowie die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer oder die sonstigen Tests oder Untersuchungen, die vor, während und nach ihrer Einteilung zu einer Arbeit durchzuführen sind, die mit einer Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen oder Einwirkungen verbunden ist;
b) die Einführung geeigneter Maßnahmen verlangen.
(2) Die zuständige Stelle sollte ferner die Kriterien für die Bestimmung des Grades der Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen oder Einwirkungen bestimmen und, wo dies angebracht ist, Grenzwerte festlegen, die als Indikatoren für die Überwachung der Arbeitsumwelt in Verbindung mit den erforderlichen technischen Verhütungsmaßnahmen gelten.
10. Die zuständige Stelle sollte die auf Grund dieses Teils der Empfehlung vorgenommene Bestimmung der krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen jeweils auf dem neuesten Stand halten.
III. Überwachung des Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer
11. Im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechender Methoden sollte dafür gesorgt werden, daß sich alle Arbeitnehmer, die zu einer mit einer Exposition gegenüber näher bezeichneten krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen verbundenen Arbeit eingeteilt werden, je nach den Erfordernissen den folgenden Untersuchungen unterziehen:
a) einer ärztlichen Untersuchung, bevor sie zur Arbeit eingeteilt werden;
b) regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen in geeigneten Zeitabständen;
c) biologischen oder sonstigen Tests und Untersuchungen, die etwa notwendig sind, um den Grad ihrer Exposition zu bestimmen und ihren Gesundheitszustand in bezug auf die Berufsgefahren zu überwachen.
12. Die zuständige Stelle sollte dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer, auch wenn sie nicht mehr zu der in Absatz 11 dieser Empfehlung erwähnten Arbeit eingeteilt sind, sich weiterhin geeigneten ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können.
13. Die in Absatz 11 und 12 dieser Empfehlung vorgesehenen Untersuchungen und Tests sollten soweit wie möglich während der Arbeitszeit vorgenommen werden und den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
14. Ist es infolge einer auf Grund dieser Empfehlung getroffenen Maßnahme nicht ratsam, daß ein Arbeitnehmer bei seiner normalen Beschäftigung weiterhin krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt wird, so sollten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um diesem Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zu verschaffen.
15. (1) Die zuständige Stelle sollte, soweit durchführbar und so bald wie möglich, gemeinsam mit einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern ein System zur Verhütung und Bekämpfung des Berufskrebses einrichten und aufrechterhalten, das einschließt:
a) die Anlage, Führung, Aufbewahrung und Weitergabe von Datenaufzeichnungen sowie
b) den Austausch von Informationen.
(2) Bei der Einrichtung eines solchen Systems der Datenaufzeichnung und des Informationsaustausches sollte auf die Unterstützung Bedacht genommen werden, die gegebenenfalls internationale und innerstaatliche Organisationen, einschließlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, sowie einzelne Arbeitgeber leisten können.
(3) Bei Betriebsstillegungen sollte mit den nach den Bestimmungen dieses Absatzes gesammelten Datenaufzeichnungen und Informationen entsprechend den Anweisungen der zuständigen Stelle verfahren werden.
(4) In jedem Land, in dem die zuständige Stelle kein solches Datenaufzeichnungs- und Informationssystem einrichtet, sollten die Arbeitgeber in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern auf jede Weise bemüht sein, die in diesem Absatz genannten Ziele zu erreichen.
IV. Information und Aufklärung
16. (1) Die zuständige Stelle sollte, soweit angebracht mit Unterstützung innerstaatlicher und internationaler Organisationen, einschließlich der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, epidemiologische und sonstige Studien fördern und einschlägige Informationen über die Gefahren des Berufskrebses sammeln und verbreiten.
(2) Sie sollte bemüht sein, Kriterien für die Bestimmung der krebserzeugenden Wirkung von Stoffen und Einwirkungen aufzustellen.
17. Die zuständige Stelle sollte geeignete Aufklärungsschriften für Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Stoffe und Einwirkungen ausarbeiten, die Berufskrebs hervorrufen können.
18. Die Arbeitgeber sollten sich in bezug auf alle Stoffe und Einwirkungsquellen, die in ihren Betrieben verwendet werden oder verwendet werden sollen, vor allem bei der zuständigen Stelle über mögliche Krebsgefahren informieren; falls der Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung besteht, sollten sie in Beratung mit der zuständigen Stelle über die zusätzlich durchzuführenden Studien entscheiden.
19. Die Arbeitgeber sollten dafür sorgen, daß alle Arbeitnehmer, die einem Stoff oder einer Einwirkung ausgesetzt sein könnten, die Krebs verursachen, durch geeignete Hinweise am Arbeitsplatz auf die damit verbundene Gefahr aufmerksam gemacht werden.
20. Die Arbeitgeber sollten die Arbeitnehmer, bevor diese zur Arbeit eingeteilt werden, und in der Folge regelmäßig sowie bei der Einführung neuer krebserzeugender Stoffe oder Einwirkungen über die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen und Einwirkungen und über die zu treffenden Maßnahmen unterrichten.
21. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten konkrete Maßnahmen treffen, um Informations- und Aufklärungsprogramme über die Gefahren des Berufskrebses durchzuführen, und ihren Mitgliedern nahelegen, sich an den Verhütungs- und Bekämpfungsprogrammen voll zu beteiligen.
V. Durchführungsmaßnahmen
22. Jedes Mitglied sollte
a) im Wege der innerstaatlichen Gesetzgebung oder mittels anderer den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechender Methoden die zur Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung notwendigen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen, treffen;
b) entsprechend seinen innerstaatlichen Gepflogenheiten die Stellen oder Personen bezeichnen, denen die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Empfehlung obliegt;
c) geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung beauftragen oder sich vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.
23. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung sollte die zuständige Stelle die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören.