Empfehlung 146
Empfehlung betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
ist sich bewußt, daß die tatsächliche Abschaffung der Kinderarbeit und die fortschreitende Anhebung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung nur einen Aspekt des Schutzes und der Förderung von Kindern und Jugendlichen darstellen,
nimmt zur Kenntnis, daß dieser Schutz und diese Förderung ein Anliegen des Gesamtverbandes der Vereinten Nationen sind,
hat das Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, angenommen,
hat den Wunsch, bestimmte Grundsatzfragen, die die Internationale Arbeitsorganisation angehen, näher zu bestimmen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 26. Juni 1973, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das Mindestalter, 1973, bezeichnet wird.
I. Innerstaatliche Politik
1. Um den Erfolg der in Artikel 1 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, vorgesehenen innerstaatlichen Politik zu sichern, sollte der Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der staatlichen Entwicklungspolitik und -programme eine hohe Dringlichkeitsstufe zugeordnet werden; dasselbe gilt für den fortschreitenden Ausbau der miteinander zusammenhängenden Maßnahmen, die notwendig sind, um die bestmöglichen Voraussetzungen für die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu schaffen.
2. In diesem Zusammenhang sollte beispielsweise folgenden Bereichen der Planung und Politik besondere Beachtung geschenkt werden:
a) bindende staatliche Verpflichtung in bezug auf die Vollbeschäftigung im Einklang mit dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964, und Maßnahmen zur Förderung einer beschäftigungsorientierten Entwicklung in Land- und Stadtgebieten;
b) fortschreitender Ausbau anderer wirtschaftlicher und sozialer Maßnahmen, um die Armut zu lindern, wo immer sie besteht, und den Familien eine Lebenshaltung und ein Einkommen zu sichern, die es unnötig machen, die wirtschaftliche Tätigkeit von Kindern in Anspruch zu nehmen;
c) Entwicklung und fortschreitender Ausbau, ohne jede Diskriminierung, von Maßnahmen der Sozialen Sicherheit und Familienfürsorge zur Sicherung des Unterhalts der Kinder, einschließlich der Gewährung von Kinderzulagen;
d) Schaffung und fortschreitender Ausbau angemessener Einrichtungen für die Bildung, die berufliche Orientierung und Ausbildung, die nach Form und Gehalt den Bedürfnissen der beteiligten Kinder und Jugendlichen gerecht werden;
e) Schaffung und fortschreitender Ausbau angemessener Einrichtungen, die dem Schutz und der sozialen Betreuung von Kindern und Jugendlichen, einschließlich der berufstätigen Jugendlichen, und der Förderung ihrer Entwicklung dienen.
3. Die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, die keine Familienangehörigen haben oder nicht in ihrer eigenen Familie leben oder die ohne festen Aufenthalt in ihrer Familie leben und mit ihr reisen, sollten soweit notwendig besonders berücksichtigt werden. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sollten sich u.a. auf die Gewährung von Stipendien und die berufliche Ausbildung erstrecken.
4. Der Besuch einer Schule mit Vollzeitunterricht oder die Teilnahme an anerkannten Vollzeitprogrammen der beruflichen Orientierung oder Ausbildung bis zu einem Alter, das mindestens dem gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, angegebenen Alter für die Zulassung zur Beschäftigung gleichkommt, sollte vorgeschrieben und wirksam gewährleistet werden.
5. (1) Maßnahmen, wie z.B. eine nicht mit Gefahren verbundene vorbereitende Ausbildung, sollten für jene Arten der Beschäftigung oder Arbeit in Erwägung gezogen werden, für die das gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, vorgeschriebene Mindestalter über dem Alter liegt, in dem die Schulpflicht endet.
(2) Ähnliche Maßnahmen sollten dann vorgesehen werden, wenn auf Grund der beruflichen Anforderungen für die Zulassung zu einer bestimmten Beschäftigung ein höheres Alter festgesetzt ist als das Alter, in dem die Schulpflicht endet.
II. Mindestalter
6. Für alle Wirtschaftsbereiche sollte das gleiche Mindestalter festgesetzt werden.
7. (1) Die Mitglieder sollten sich zum Ziel setzen, das gemäß Artikel 2 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, angegebene Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit fortschreitend bis auf 16 Jahre anzuheben.
(2) Liegt das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, noch unter 15 Jahren, so sollten vordringlich Schritte unternommen werden, um es auf diesen Stand anzuheben.
8. Kann nicht sofort ein Mindestalter für alle Beschäftigungen in der Landwirtschaft und in verwandten Tätigkeiten in ländlichen Gebieten festgesetzt werden, so sollte zumindest ein Mindestalter für die Beschäftigung auf Plantagen und in den anderen in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, genannten landwirtschaftlichen Betrieben festgesetzt werden.
III. Gefährliche Beschäftigungen oder Arbeiten
9. Liegt das Mindestalter für die Zulassung zu Arten der Beschäftigung oder Arbeit, die voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Jugendlichen gefährlich sind, noch unter 18 Jahren, so sollten unverzüglich Schritte unternommen werden, um es auf diesen Stand anzuheben.
10. (1) Bei der Bestimmung der Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Artikel 3 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, gilt, sollten die einschlägigen internationalen Arbeitsnormen, wie sie z.B. für gefährliche Stoffe, Einwirkungen oder Verfahren (einschließlich ionisierender Strahlen), das Heben von schweren Lasten und die Untertagearbeit gelten, in vollem Maße berücksichtigt werden.
(2) Die Liste der entsprechenden Arten der Beschäftigung oder Arbeit sollte insbesondere im Lichte der fortschreitenden wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse regelmäßig überprüft und nötigenfalls neugefaßt werden.
11. Wird unter Berufung auf Artikel 5 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, für gewisse Wirtschaftszweige oder Betriebsarten nicht sofort ein Mindestalter festgesetzt, so sollte der Geltungsbereich geeigneter Mindestaltersbestimmungen auf Arten der Beschäftigung oder Arbeit ausgedehnt werden, die für Jugendliche mit Gefahren verbunden sind.
IV. Beschäftigungsbedingungen
12. (1) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß die Bedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigt werden oder arbeiten, ein befriedigendes Niveau erreichen und auf diesem verbleiben. Diese Bedingungen sollten genau überwacht werden.
(2) Ebenso sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Bedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche in Betrieben, Ausbildungsanstalten und berufsbildenden Schulen oder Fachschulen eine berufliche Orientierung und Ausbildung erhalten, zu sichern und zu überwachen und Normen für ihren Schutz und ihre Entwicklung aufzustellen.
13. (1) Im Zusammenhang mit der Anwendung des vorstehenden Absatzes wie auch mit der Durchführung von Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, sollte auf folgendes besonders geachtet werden:
a) die Gewährung eines angemessenen Entgelts und der Schutz dieses Entgelts, nach dem Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit;
b) die strenge Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und das Verbot von Überstunden, damit genug Zeit bleibt für die Bildung und Ausbildung (einschließlich der damit verbundenen Hausarbeiten), zum Ausruhen während des Tages und für Freizeitbeschäftigungen;
c) die Gewährung einer ununterbrochenen nächtlichen Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden und der üblichen wöchentlichen Ruhetage ohne Möglichkeit einer Ausnahme, außer in echten Notfällen;
d) die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens vier Wochen, der auf keinen Fall kürzer sein darf als der Erwachsenen gewährte Urlaub;
e) der Schutz durch Systeme der Sozialen Sicherheit, einschließlich solcher, die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ärztliche Betreuung und Krankengeld gewähren, unabhängig von den Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen;
f) die Einhaltung zufriedenstellender Arbeitsschutznormen und angemessene Unterweisung und Überwachung.
(2) Unterabsatz (1) dieses Absatzes gilt für jugendliche Seeleute, soweit diese in bezug auf die darin behandelten Sachgebiete nicht durch internationale Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen geschützt sind, die sich ausdrücklich auf die Beschäftigung in der Seeschiffahrt beziehen.
V. Durchführung
14. (1) Die Maßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Übereinkommens über das Mindestalter, 1973, und dieser Empfehlung sollten folgendes umfassen:
a) soweit notwendig die Verstärkung der Arbeitsaufsicht und der damit zusammenhängenden Dienste, z.B. durch besondere Schulung der Aufsichtsbeamten in der Aufdeckung und Abstellung von Mißbräuchen bei der Beschäftigung oder Arbeit von Kindern und Jugendlichen; und
b) die Verstärkung der Dienste für die Verbesserung der innerbetrieblichen Ausbildung und die Aufsicht über diese Ausbildung.
(2) Nachdruck sollte auf die Rolle gelegt werden, die die Aufsichtsbeamten spielen können, indem sie Auskunft und Rat über wirksame Mittel zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen erteilen und die Durchführung sicherstellen.
(3) Die Arbeitsaufsicht und die Aufsicht über die innerbetriebliche Ausbildung sollten zur Erzielung des höchsten wirtschaftlichen Wirkungsgrades eng miteinander koordiniert werden, und die Dienste der Arbeitsverwaltung sollten im allgemeinen eng mit den für die Bildung, Ausbildung, soziale Betreuung und Beratung von Kindern und Jugendlichen zuständigen Diensten zusammenarbeiten.
15. Auf folgendes sollte besonders geachtet werden:
a) die Durchführung der Bestimmungen über gefährliche Arten der Beschäftigung oder Arbeit; und
b) soweit die Bildung oder Ausbildung pflichtmäßig erfolgt, die Verhütung der Beschäftigung oder Arbeit von Kindern und Jugendlichen während der Unterrichtsstunden.
16. Die folgenden Maßnahmen sollten getroffen werden, um die Überprüfung des Alters zu erleichtern:
a) die Behörden sollten für ein wirksames System der Geburteneintragung sorgen, das auch die Ausstellung von Geburtsurkunden umfassen sollte;
b) die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, Aufzeichnungen oder andere Unterlagen zu führen, die der zuständigen Stelle zur Verfügung stehen und die nicht nur für die von ihnen beschäftigten Kinder und Jugendlichen, sondern auch für diejenigen, die in ihren Betrieben eine berufliche Orientierung oder Ausbildung erhalten, Name und Alter oder Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt, enthalten;
c) an Kinder und Jugendliche, die auf den Straßen, an Ständen im Freien, an allgemein zugänglichen Orten, in Wanderberufen oder unter sonstigen Umständen arbeiten, die die Überprüfung von Aufzeichnungen der Arbeitgeber untunlich erscheinen lassen, sollten Erlaubnisscheine oder andere Papiere ausgestellt werden, aus denen hervorgeht, daß sie die Voraussetzungen zur Verrichtung solcher Arbeiten erfüllen.