INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 145

Empfehlung betreffend die sozialen Auswirkungen neuer Umschlagmethoden in Häfen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1973 zu ihrer achtundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

stellt fest, daß in den Umschlagmethoden in den Häfen - z.B. durch die Einführung von Ladungseinheiten, von Roll-on-roll-off-Verfahren sowie die zunehmende Mechanisierung und Automatisierung - und in der Struktur des Güterverkehrs bedeutende Änderungen stattfanden und weiterhin stattfinden und daß solche Änderungen in Zukunft voraussichtlich noch zunehmen werden;

stellt fest, daß solche Änderungen dadurch, daß sie den Güterumschlag beschleunigen, die Liegezeiten der Schiffe in den Häfen verkürzen und die Transportkosten senken, der gesamten Wirtschaft des betreffenden Landes zugute kommen und zur Hebung des Lebensstandards beitragen können;

stellt fest, daß solche Änderungen auch erhebliche Auswirkungen auf den Beschäftigungsstand in den Häfen und auf die Arbeits- und Lebensbedingungen der Hafenarbeiter haben und daher Maßnahmen zur Verhütung oder Linderung der dadurch entstehenden Probleme getroffen werden sollten;

ist der Ansicht, daß die Hafenarbeiter an den durch die Einführung neuer Umschlagmethoden erzielten Vorteilen teilhaben sollten und daß somit gleichzeitig mit der Planung und Einführung neuer Methoden Maßnahmen zur dauernden Verbesserung ihrer Lage, z.B. durch Verstetigung der Beschäftigung und Stabilisierung des Einkommens, sowie andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer Arbeits- und Lebensbedingungen und der Arbeitsschutzaspekte der Hafenarbeit geplant und durchgeführt werden sollten;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die sozialen Auswirkungen neuer Umschlagmethoden in Häfen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Hafenarbeit, 1973, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1973, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Hafenarbeit, 1973, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Soweit Absatz 36 nichts anderes bestimmt, gilt diese Empfehlung für Personen, die regelmäßig zur Arbeit als Hafenarbeiter zur Verfügung stehen und ihr Jahreseinkommen hauptsächlich durch diese Arbeit erwerben.

2. Im Sinne dieser Empfehlung bezeichnen die Ausdrücke "Hafenarbeiter" und "Hafenarbeit" Personen und Tätigkeiten, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche bestimmt werden. Die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten bei der Festlegung und Abänderung solcher Begriffsbestimmungen angehört oder in anderer Weise daran beteiligt werden. Dabei sollten neue Umschlagmethoden sowie ihre Auswirkungen auf die verschiedenen Arbeitsaufgaben der Hafenarbeiter berücksichtigt werden.

II. Auswirkungen von Änderungen in den Umschlagmethoden

3. In jedem Land und, soweit angebracht, in jedem Hafen sollten die wahrscheinlichen Auswirkungen der Änderungen in den Umschlagmethoden, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten und -bedingungen der Hafenarbeiter und die Berufsstruktur in den Häfen, von Gremien, denen Vertreter der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und, soweit angebracht, der zuständigen Stellen angehören, regelmäßig und systematisch ermittelt und die infolgedessen zu treffenden Maßnahmen systematisch überprüft werden.

4. Die Einführung neuer Umschlagmethoden und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen sollten mit den innerstaatlichen und regionalen Entwicklungs- und Arbeitskraftprogrammen und der entsprechenden Politik koordiniert werden.

5. Für die in Absatz 3 und 4 genannten Zwecke sollten ständig alle einschlägigen Angaben gesammelt werden, insbesondere

a) Statistiken über Güterbewegungen in Häfen unter Angabe der verwendeten Umschlagmethoden;

b) graphische Darstellungen, aus denen die Herkunfts- und Bestimmungsorte der Hauptströme des Güterverkehrs sowie die Be- und Entladepunkte der Container und anderer Ladungseinheiten ersichtlich sind;

c) Vorausschätzungen künftiger Entwicklungen, wenn möglich in ähnlicher Darstellung;

d) Vorausschätzungen der in den Häfen für den Güterumschlag benötigten Arbeitskräfte, unter Berücksichtigung künftiger Entwicklungen in bezug auf die Umschlagmethoden und die Herkunfts- und Bestimmungsorte der Hauptströme des Güterverkehrs.

6. Soweit möglich, sollte jedes Land jene neuen Umschlagmethoden einführen, die sich für seine Wirtschaft am besten eignen; dabei wäre insbesondere zu berücksichtigen, wie weit Kapital, vor allem Devisen, und Arbeitskräfte sowie Binnentransporteinrichtungen zur Verfügung stehen.

III. Verstetigung von Beschäftigung und Einkommen

A. Dauernde oder regelmäßige Beschäftigung

7. Soweit durchführbar, sollte allen Hafenarbeitern eine dauernde oder regelmäßige Beschäftigung geboten werden.

B. Beschäftigungs- oder Einkommensgarantien

8. (1) Ist eine dauernde oder regelmäßige Beschäftigung nicht durchführbar, so sollten Garantien in bezug auf Beschäftigung und/oder Einkommen gegeben werden, deren Form und Ausmaß von der wirtschaftlichen und sozialen Lage des betreffenden Landes und Hafens abhängen.

(2) So könnten etwa die folgenden Garantien oder einige davon gegeben werden:

a) Beschäftigung für eine vereinbarte Anzahl von Stunden oder Schichten pro Jahr, Monat oder Woche oder eine entsprechende Vergütung;

b) Anwesenheitsgeld für Arbeitskräfte, die sich auf Aufruf zur Arbeit melden oder sich sonst arbeitsbereit halten, ohne beschäftigt zu werden, im Rahmen eines für die Hafenarbeiter beitragsfreien Systems;

c) Leistungen bei Arbeitslosigkeit, wenn keine Arbeit vorhanden ist.

9. Alle Beteiligten sollten positive Schritte unternehmen, um eine Verringerung der Zahl der Arbeitskräfte soweit wie möglich abzuwenden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, ohne daß die rationelle Ausführung der Arbeiten im Hafen beeinträchtigt wird.

10. Angemessene Vorkehrungen sollten getroffen werden, um die Hafenarbeiter bei einer unumgänglichen Verringerung der Arbeitskräftezahl finanziell zu schützen, z.B. durch

a) Arbeitslosenversicherung oder andere Formen der Sozialen Sicherheit;

b) Abfindungen oder sonstige vom Arbeitgeber zu zahlende Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c) eine Kombination von Leistungen, wie sie die innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsverträge gegebenenfalls vorsehen.

C. Registrierung

11. Für alle Berufskategorien von Hafenarbeitern sollten in der von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis bestimmten Weise Register angelegt und geführt werden, um

a) die Heranziehung von Aushilfsarbeitern zu verhindern, wenn der Arbeitsanfall nicht ausreicht, um Hafenarbeitern eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

b) die Durchführung von Programmen für die Verstetigung der Beschäftigung oder die Stabilisierung der Einkommen und für die Verteilung der Arbeitskräfte in den Häfen zu ermöglichen.

12. In dem Maße, in dem sich die Art der Arbeit ändert und mehr Hafenarbeiter vielfältigere Aufgaben ausführen können, sollten die Kategorien von spezialisierten Arbeiten verringert und neu bestimmt werden.

13. Die Unterscheidung zwischen Arbeit an Bord und Arbeit an Land sollte soweit wie möglich beseitigt werden, um eine größere Austauschbarkeit und Beweglichkeit in der Verteilung der Arbeitskräfte und einen höheren Wirkungsgrad der Arbeiten zu erreichen.

14. Steht eine dauernde oder regelmäßige Beschäftigung für alle Hafenarbeiter nicht zur Verfügung, so empfiehlt sich die Führung

a) eines einzigen Registers oder

b) getrennter Register für

i) mehr oder weniger regelmäßig beschäftigte Hafenarbeiter und

ii) Reservearbeiter.

15. In der Regel sollten Personen nur dann als Hafenarbeiter beschäftigt werden, wenn sie als solche registriert sind. In Ausnahmefällen, wenn alle verfügbaren registrierten Hafenarbeiter beschäftigt sind, können auch andere Arbeitnehmer eingestellt werden.

16. Der registrierte Hafenarbeiter sollte sich in einer von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis bestimmten Weise zur Arbeit zur Verfügung stellen.

D. Anpassung des Bestandes an registrierten Arbeitskräften

17. Die Zahl der registrierten Arbeitskräfte sollte in regelmäßigen Abständen von den beteiligten Parteien überprüft werden, so daß sie einen den Erfordernissen des Hafens entsprechenden Stand erreicht, aber nicht überschreitet. Bei diesen Überprüfungen sollten alle einschlägigen Faktoren, insbesondere die langfristigen Faktoren, wie z.B. Änderungen in den Umschlagmethoden und den Entwicklungstendenzen des Handels, berücksichtigt werden.

18. (1) Nimmt der Bedarf an einzelnen Kategorien von Hafenarbeitern ab, so sollte alles getan werden, um die betreffenden Arbeitnehmer durch Umschulung für Arbeiten in anderen Kategorien im Hafenbereich weiterzubeschäftigen; die Umschulung sollte rechtzeitig vor einer vorauszusehenden Änderung in den Umschlagmethoden durchgeführt werden.

(2) Ist eine Verringerung der Gesamtzahl der registrierten Arbeitskräfte nicht zu umgehen, so sollte alles getan werden, um Hafenarbeitern durch Bereitstellung von Umschulungseinrichtungen und Unterstützung seitens der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung zu helfen.

19. (1) Jede notwendige Verringerung der Zahl der registrierten Arbeitskräfte sollte, soweit durchführbar, schrittweise und ohne Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang können die mit betrieblichen Personalplanungsverfahren gemachten Erfahrungen nutzbringend auf Häfen angewandt werden.

(2) Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verringerung sollten u.a. berücksichtigt werden:

a) die natürliche Verminderung des Personals;

b) Einstellungsstopp, außer für Arbeiter mit besonderen Fertigkeiten, in denen die schon registrierten Hafenarbeiter nicht ausgebildet werden können;

c) Ausschluß von Arbeitskräften, die ihren Lebensunterhalt nicht hauptsächlich durch Hafenarbeit bestreiten;

d) Herabsetzung des Ruhestandsalters oder Erleichterung des freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand durch die Zahlung von Renten, Zuschüssen zu den staatlichen Renten oder Pauschalbeträgen;

e) die dauernde Versetzung von Hafenarbeitern aus Häfen mit einem Arbeitskräfteüberschuß in Häfen mit Arbeitskräfteknappheit, wo die Sachlage es zuläßt und vorbehaltlich der geltenden Gesamtarbeitsverträge und der Zustimmung der beteiligten Arbeitnehmer.

(3) Eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen sollte erst nach Prüfung der im vorstehenden Unterabsatz (2) erwähnten Möglichkeiten und vorbehaltlich der etwa zugesagten Beschäftigungsgarantien in Erwägung gezogen werden. Sie sollte soweit möglich auf Grund vereinbarter Kriterien unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist erfolgen und mit der Zahlung der in Absatz 10 aufgezählten Leistungen verbunden sein.

E. Zuteilung

20. Stehen die Hafenarbeiter nicht in einer dauernden oder regelmäßigen Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber, so sollte ein Zuteilungssystem vereinbart werden, das

a) jedem Arbeitgeber, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 11, 15 und 17, die für den raschen Schiffsumlauf notwendigen Arbeitskräfte oder bei Arbeitskräfteknappheit nach einer festgelegten Dringlichkeitsordnung einen angemessenen Anteil an den Arbeitskräften zur Verfügung stellt;

b) jedem registrierten Hafenarbeiter einen angemessenen Anteil an der vorhandenen Arbeit bietet;

c) die Notwendigkeit, bei den Aufrufen zum Zwecke der Auswahl und der Einteilung zur Arbeit anwesend zu sein, und die dazu notwendige Zeit auf ein Mindestmaß herabsetzt;

d) sicherstellt, daß, soweit durchführbar und unter Berücksichtigung des erforderlichen Schichtwechsels, Hafenarbeiter eine von ihnen begonnene Arbeit zu Ende führen.

21. Vorbehaltlich der Bedingungen, welche die innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsverträge vorschreiben, sollte eine Versetzung von regelmäßig beschäftigten Hafenarbeitern zu zeitweiligen Arbeiten bei einem anderen Arbeitgeber bei Bedarf zulässig sein.

22. Vorbehaltlich der Bedingungen, welche die innerstaatliche Gesetzgebung oder Gesamtarbeitsverträge vorschreiben, sollte eine auf freiwilliger Grundlage erfolgende zeitweilige Versetzung von Hafenarbeitern in einen anderen Hafen bei Bedarf zulässig sein.

IV. Arbeitsbeziehungen

23. Erörterungen und Verhandlungen zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollten nicht nur auf die Regelung aktueller Fragen, wie z.B. Löhne und Arbeitsbedingungen, sondern auf eine Gesamtregelung unter Einbeziehung der verschiedenen Sozialmaßnahmen abzielen, die erforderlich sind, um den Auswirkungen neuer Umschlagmethoden zu begegnen.

24. Es sollte anerkannt werden, daß für diesen Zweck das Vorhandensein von Verbänden der Arbeitgeber und der Hafenarbeiter wichtig ist, die nach den Grundsätzen des Übereinkommens über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948, und des Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, gebildet wurden und frei Verhandlungen führen und die Durchführung der erzielten Vereinbarungen sicherstellen können.

25. Soweit noch keine geeigneten paritätischen Einrichtungen bestehen, sollten solche geschaffen werden, um ein Klima des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen Hafenarbeitern und Arbeitgebern zu erreichen, wodurch soziale und technische Änderungen ohne Spannungen oder Konflikte vollzogen und Beschwerden in Übereinstimmung mit der Empfehlung betreffend die Behandlung von Beschwerden, 1967, rasch beigelegt werden können.

26. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten, soweit angebracht zusammen mit den zuständigen Stellen, an der Durchführung der erforderlichen sozialen Maßnahmen beteiligt werden, insbesondere an der Durchführung von Programmen für die Verstetigung der Beschäftigung oder die Stabilisierung der Einkommen.

27. Eine wirksame, mit allen möglichen Mitteln auf allen Ebenen verwirklichte Politik der Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Hafenarbeitern und zwischen den leitenden Funktionären der Arbeitnehmerverbände und ihren Mitgliedern sollte in Übereinstimmung mit der Empfehlung betreffend Kommunikationen im Betrieb, 1967, durchgeführt werden.

V. Organisation der Hafenarbeit

28. Damit neue Umschlagmethoden zu größtmöglichen sozialen Vorteilen führen, sollten Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebern oder ihren Verbänden auf der einen und den Arbeitnehmerverbänden auf der anderen Seite, falls angebracht unter Beteiligung der zuständigen Stellen, über ihre Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wirksamkeit der Hafenarbeit getroffen werden.

29. Die in diesen Vereinbarungen beschlossenen Maßnahmen könnten sich insbesondere auf folgendes beziehen:

a) die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Verfahren in bezug auf die Arbeitsumwelt, unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Häfen;

b) umfassende Programme für berufliche Ausbildung, einschließlich der Ausbildung im Arbeitsschutz;

c) gemeinsame Anstrengungen zur Beseitigung überholter Arbeitsgewohnheiten;

d) größere Beweglichkeit in der Verteilung der Hafenarbeiter zwischen den einzelnen Laderäumen, zwischen verschiedenen Schiffen, zwischen Schiff und Land und zwischen verschiedenen Arbeiten an Land;

e) die Einführung von Schicht- und Wochenendarbeit, soweit notwendig;

f) eine Organisation der Arbeit und eine Ausbildung, die es den Hafenarbeitern ermöglichen, mehrere verwandte Arbeitsaufgaben auszuführen;

g) die Anpassung der Stärke der Gänge an die anerkannten Erfordernisse, unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, angemessene Ruhezeiten sicherzustellen;

h) gemeinsame Anstrengungen, um unproduktive Zeiten, soweit durchführbar, auszuschalten;

i) Vorkehrungen für den wirksamen Einsatz mechanischer Geräte unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen und der Gewichtsbeschränkungen, die die im Sicherheitszeugnis des betreffenden Geräts angegebene Höchstkapazität erfordert.

30. Solche Maßnahmen sollten durch Vereinbarungen über die Verstetigung der Beschäftigung oder die Stabilisierung der Einkommen und durch Verbesserungen der Arbeitsbedingungen, wie im nachstehenden Abschnitt erwähnt, ergänzt werden.

VI. Arbeits- und Lebensbedingungen

31. Die für gewerbliche Betriebe geltende Gesetzgebung über Arbeitsschutz, Wohlfahrt und berufliche Ausbildung sollte mit den etwa erforderlichen fachtechnischen Änderungen auf die Hafenarbeit wirksam angewendet werden; ferner sollten zweckentsprechende und qualifizierte Aufsichtsdienste bestehen.

32. Die Regelungen über Arbeitszeit, wöchentliche Ruhezeit, bezahlten Urlaub und ähnliche Arbeitsbedingungen sollten für Hafenarbeiter nicht ungünstiger sein als für die Mehrheit der Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben.

33. Bei Schichtarbeit sollten unter anderem folgende Maßnahmen getroffen werden:

a) keine Anschlußschichten für dieselben Arbeitnehmer, außer in den von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gesamtarbeitsverträge festgelegten Grenzen;

b) eine besondere Vergütung für die dem Arbeitnehmer durch Schicht- und Wochenendarbeit verursachten Erschwernisse;

c) Festlegung einer angemessenen Höchstdauer und einer geeigneten zeitlichen Anordnung der Schichten unter Berücksichtigung örtlicher Umstände.

34. Bei der Einführung neuer Umschlagmethoden und bei Anwendung von Tonnagesätzen oder anderen Formen der Leistungsentlohnung sollten Schritte zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Abänderung der Entlohnungsmethoden und der Lohntarife vorgenommen werden. Soweit möglich, sollten die Einkommen der Hafenarbeiter infolge der Einführung neuer Umschlagmethoden verbessert werden.

35. Angemessene Renten- und Ruhestandssysteme sollten eingeführt werden, soweit diese noch nicht bestehen.

VII. Verschiedene Bestimmungen

36. Die hierfür geeigneten Bestimmungen dieser Empfehlung sollten, soweit durchführbar, entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auch für Gelegenheits- und Saisonhafenarbeiter gelten.