INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 143

Empfehlung betreffend Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1971 zu ihrer sechsundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat das Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, angenommen,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1971, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Arbeitnehmervertreter, 1971, bezeichnet wird.

I. Durchführungsmethoden

1. Die Durchführung dieser Empfehlung kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgen.

II. Allgemeine Bestimmungen

2. Als "Arbeitnehmervertreter" im Sinne dieser Empfehlung gelten Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind, und zwar

a) Gewerkschaftsvertreter, d.h. von Gewerkschaften oder von deren Mitgliedern bestellte oder gewählte Vertreter, oder

b) gewählte Vertreter, d.h. Vertreter, die von den Arbeitnehmern des Betriebs im Einklang mit Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von Gesamtarbeitsverträgen frei gewählt werden und deren Funktionen sich nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die in dem betreffenden Land als ausschließliches Vorrecht der Gewerkschaften anerkannt sind.

3. Durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen kann bestimmt werden, welche Art oder Arten von Arbeitnehmervertretern Anspruch auf den Schutz und die Erleichterungen haben sollten, die in dieser Empfehlung vorgesehen sind.

4. Sind in einem Betrieb sowohl Gewerkschaftsvertreter als auch gewählte Vertreter tätig, so sollten nötigenfalls geeignete Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß das Vorhandensein gewählter Vertreter nicht dazu benutzt wird, die Stellung der beteiligten Gewerkschaften oder ihrer Vertreter zu untergraben, und um die Zusammenarbeit zwischen den gewählten Vertretern und den beteiligten Gewerkschaften und ihren Vertretern in allen einschlägigen Fragen zu fördern.

III. Schutz der Arbeitnehmervertreter

5. Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sollten gegen jede Benachteiligung, einschließlich Kündigung, die auf Grund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreter oder auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam geschützt werden, sofern sie im Einklang mit bestehenden Gesetzen oder Gesamtarbeitsverträgen oder anderen gemeinsam vereinbarten Regelungen handeln.

6. (1) Reichen die für Arbeitnehmer im allgemeinen geltenden einschlägigen Schutzmaßnahmen nicht aus, so sollten besondere Vorkehrungen getroffen werden, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmervertreter zu gewährleisten.

(2) Diese könnten Maßnahmen folgender Art einschließen:

a) die eingehende und genaue Bestimmung der Gründe, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmervertretern rechtfertigen können;

b) die Notwendigkeit der Einholung des Rates, eines Gutachtens oder der Zustimmung einer unabhängigen öffentlichen oder privaten Stelle oder eines paritätischen Organs, bevor die Kündigung eines Arbeitnehmervertreters endgültig wirksam wird;

c) ein besonderes Einspruchsverfahren für Arbeitnehmervertreter, die der Ansicht sind, daß die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt war, daß ihre Beschäftigungsbedingungen zu ihren Ungunsten abgeändert wurden oder daß sie ungerecht behandelt wurden;

d) eine wirksame Wiedergutmachung bei ungerechtfertigter Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitnehmervertretern; diese sollte, sofern dies nicht den Grundprinzipien der Rechtsordnung des betreffenden Landes widerspricht, die Wiedereinstellung der betroffenen Arbeitnehmervertreter unter Nachzahlung des ausgefallenen Lohnes und unter Wahrung ihrer erworbenen Rechte umfassen;

e) eine Verpflichtung des Arbeitgebers, der beschuldigt wird, einem Arbeitnehmervertreter in diskriminierender Weise gekündigt oder seine Beschäftigungsbedingungen zu seinen Ungunsten abgeändert zu haben, den Beweis dafür zu erbringen, daß sein Vorgehen gerechtfertigt war;

f) Anerkennung eines Vorranges der Arbeitnehmervertreter hinsichtlich ihrer Weiterbeschäftigung im Fall einer Personalverminderung.

7. (1) Der auf Grund von Absatz 5 dieser Empfehlung gewährte Schutz sollte sich auch auf Arbeitnehmer erstrecken, die sich um die Wahl oder die Bestellung als Arbeitnehmervertreter bewerben oder die mittels der etwa bestehenden geeigneten Verfahren als Kandidaten für eine solche Wahl oder Bestellung aufgestellt worden sind.

(2) Der gleiche Schutz könnte auch Arbeitnehmern gewährt werden, die nicht mehr Arbeitnehmervertreter sind.

(3) Die Zeitspanne, während der die in diesem Absatz erwähnten Personen diesen Schutz genießen, kann durch die in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden bestimmt werden.

8. (1) Personen, die beim Ablauf ihres Mandats als Arbeitnehmervertreter in dem Betrieb, in dem sie beschäftigt waren, ihre Beschäftigung in diesem Betrieb wiederaufnehmen, sollten alle ihre Rechte behalten oder wiedererhalten, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit der Art ihrer Arbeit, ihrem Lohn und ihrem Dienstalter.

(2) Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Bestimmungen von Unterabsatz (1) dieses Absatzes für Arbeitnehmervertreter gelten sollten, die ihre Funktionen hauptsächlich außerhalb des betreffenden Betriebs ausgeübt haben, sollte der Regelung durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen überlassen bleiben.

IV. Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter

9. (1) Den Arbeitnehmervertretern sollten im Betrieb Erleichterungen gewährt werden, die geeignet sind, ihnen die rasche und wirksame Durchführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Hierbei sollten die Eigenart des in dem betreffenden Land geltenden Systems der Arbeitsbeziehungen sowie die Erfordernisse, die Größe und die Leistungsfähigkeit des betreffenden Betriebs berücksichtigt werden.

(3) Die Gewährung solcher Erleichterungen sollte das wirksame Funktionieren des Betriebs nicht beeinträchtigen.

10. (1) Die Arbeitnehmervertreter im Betrieb sollten für die Zeit, die zur Ausübung ihrer Vertretungsfunktionen im Betrieb notwendig ist, von ihrer Arbeit freigestellt werden, ohne eine Einbuße an Lohn oder Sozial- und Nebenleistungen zu erleiden.

(2) In Ermangelung geeigneter Bestimmungen kann vom Arbeitnehmervertreter verlangt werden, daß er die Erlaubnis seines unmittelbaren Vorgesetzten oder eines anderen zu diesem Zweck bezeichneten geeigneten Vertreters der Betriebsleitung einholt, bevor er die Arbeitsfreistellung in Anspruch nimmt; diese Erlaubnis sollte nicht ohne zureichenden Grund verweigert werden.

(3) Für die Zeit, für die der Arbeitnehmervertreter nach Unterabsatz (1) dieses Absatzes freigestellt wird, können angemessene Grenzen festgelegt werden.

11. (1) Damit die Arbeitnehmervertreter ihre Funktionen wirksam ausüben können, sollte ihnen die notwendige Freistellung für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Versammlungen, Ausbildungslehrgängen, Seminaren, Kongressen und Konferenzen gewährt werden.

(2) Die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes vorgesehene Freistellung sollte ohne Einbuße an Lohn oder Sozial- und Nebenleistungen gewährt werden, wobei davon ausgegangen wird, daß die Frage, wer für die daraus entstehenden Kosten aufkommen sollte, durch die in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden bestimmt werden kann.

12. Den Arbeitnehmervertretern im Betrieb sollte Zutritt zu allen Arbeitsstätten gewährt werden, wenn dies erforderlich ist, um ihnen die Ausübung ihrer Vertretungsfunktionen zu ermöglichen.

13. Die Arbeitnehmervertreter sollten ohne ungerechtfertigten Verzug Zutritt zur Betriebsleitung und zu entscheidungsbefugten Vertretern der Betriebsleitung haben, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Funktionen erforderlich ist.

14. In Ermangelung anderer Regelungen zur Einziehung der Gewerkschaftsbeiträge sollten die von der Gewerkschaft hierzu ermächtigten Arbeitnehmervertreter die Erlaubnis haben, solche Beiträge regelmäßig im Betriebsbereich einzuziehen.

15. (1) Arbeitnehmervertreter, die im Namen einer Gewerkschaft handeln, sollten die Erlaubnis haben, gewerkschaftliche Mitteilungen im Betrieb an der Stelle oder den Stellen auszuhängen, die mit der Betriebsleitung vereinbart wurden und den Arbeitnehmern leicht zugänglich sind.

(2) Die Betriebsleitung sollte Arbeitnehmervertretern, die im Namen einer Gewerkschaft handeln, gestatten, Mitteilungsblätter, Broschüren, Veröffentlichungen und andere Schriften der Gewerkschaft an die Arbeitnehmer des Betriebs zu verteilen.

(3) Die in diesem Absatz erwähnten gewerkschaftlichen Mitteilungen und Schriften sollten sich auf normale gewerkschaftliche Tätigkeiten beziehen, und ihr Aushang und ihre Verteilung sollten das einwandfreie Funktionieren und die Sauberkeit des Betriebs nicht beeinträchtigen.

(4) Den Arbeitnehmervertretern, die gewählte Vertreter im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b) dieser Empfehlung sind, sollten ähnliche, ihren Funktionen entsprechende Erleichterungen gewährt werden.

16. Die Betriebsleitung sollte den Arbeitnehmervertretern unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, die durch die in Absatz 1 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden festgelegt werden können, die für die Ausübung ihrer Funktionen erforderlichen materiellen Erleichterungen und Auskünfte zur Verfügung stellen.

17. (1) Gewerkschaftsvertreter, die selbst nicht im Betrieb beschäftigt sind, deren Gewerkschaft aber im Betrieb beschäftigte Mitglieder hat, sollten Zutritt zum Betrieb erhalten.

(2) Die Festlegung der Bedingungen, unter denen dieser Zutritt gewährt wird, sollte den in den Absätzen 1 und 3 dieser Empfehlung erwähnten Durchführungsmethoden vorbehalten bleiben.