Empfehlung 136
Empfehlung betreffend Sonderprogramme für die Beschäftigung und Ausbildung Jugendlicher zu Entwicklungszwecken
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1970 zu ihrer vierundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
erinnert an die Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen über die Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher, insbesondere an die Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Beschäftigungspolitik, 1964;
ist der Ansicht, daß Sonderprogramme für die Beschäftigung Jugendlicher und Ausbildungsprogramme, die dazu bestimmt sind, Jugendlichen die zur Anpassung an den Rhythmus einer sich wandelnden Gesellschaft und für ihre aktive Beteiligung an der Entwicklung ihres Landes notwendigen Fertigkeiten zu vermitteln, eine Methode zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Jugendlichen darstellen, welche die in den bestehenden Urkunden behandelten Methoden ergänzt;
stellt fest, daß die Probleme, die mit dieser Methode gelöst werden sollen, erst in den letzten Jahren in größerem Umfang in Erscheinung getreten sind;
hält es für wichtig, eine Urkunde anzunehmen, in der die Ziele, Methoden und Garantien solcher Sonderprogramme in einer Weise festgelegt werden, daß sie mit den früher angenommenen internationalen Arbeitsnormen, die sich auf die Dienstbedingungen in solchen Programmen beziehen können, völlig im Einklang stehen, insbesondere mit denjenigen des Übereinkommens über Zwangsarbeit, 1930, und des Übereinkommens über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sonderprogramme für die Beschäftigung und Ausbildung Jugendlicher zu Entwicklungszwecken, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1970, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Sonderprogramme für Jugendliche, 1970, bezeichnet wird.
I. Art der Sonderprogramme
1. (1) Diese Empfehlung gilt für Sonderprogramme, die es Jugendlichen ermöglichen sollen, an Tätigkeiten zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihres Landes teilzunehmen und eine Bildung, Fertigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die ihnen ihre spätere wirtschaftliche Tätigkeit auf dauernder Grundlage erleichtern und ihre Eingliederung in die Gesellschaft fördern.
(2) Diese Programme werden im folgenden als "Sonderprogramme" bezeichnet.
2. Als Sonderprogramme im Sinne dieser Empfehlung können gelten:
a) Programme, die Bedürfnisse in bezug auf die Beschäftigung und Ausbildung Jugendlicher erfüllen, denen durch die bestehenden innerstaatlichen Bildungs- oder Berufsausbildungsprogramme oder durch die normalen Möglichkeiten des Arbeitsmarktes noch nicht entsprochen wird;
b) Programme, die Jugendliche, insbesondere arbeitslose Jugendliche, mit einer Bildung oder fachlichen Befähigungen, deren die Gemeinschaft für die Entwicklung, insbesondere auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet sowie auf dem Gebiet des Bildungs- oder des Gesundheitswesens, bedarf, in die Lage versetzen, ihre Befähigungen im Dienste der Gemeinschaft zu gebrauchen.
II. Allgemeine Grundsätze
3. (1) Die Sonderprogramme sollten im Rahmen der innerstaatlichen Entwicklungspläne organisiert werden, soweit solche bestehen, und insbesondere vollständig mit den Plänen und Programmen zur Erschließung der Arbeitskraftreserven und zur Erreichung der produktiven Vollbeschäftigung sowie mit den ordentlichen Bildungs- und Ausbildungsprogrammen für Jugendliche koordiniert werden.
(2) Die Sonderprogramme sollten einen vorübergehenden Charakter zur Befriedigung unmittelbarer und dringender wirtschaftlicher und sozialer Bedürfnisse haben. Sie sollten sich nicht mit anderen Maßnahmen der Wirtschaftspolitik oder mit der Entwicklung ordentlicher Bildungs- oder Berufsausbildungsprogramme überschneiden oder diese beeinträchtigen und nicht als Ersatz für solche Maßnahmen und für die ordentlichen Programme betrachtet werden.
(3) Die Sonderprogramme sollten nicht so durchgeführt werden, daß dadurch die Arbeitsnormen herabgesetzt werden könnten; auch sollten die Dienstleistungen der Teilnehmer nicht zum Nutzen privater Personen oder Unternehmen verwendet werden.
(4) Die Sonderprogramme sollten den Teilnehmern erforderlichenfalls wenigstens ein Mindestmaß an Bildung vermitteln.
4. Zu den wesentlichen Elementen jedes Sonderprogramms sollten die Wahrung der menschlichen Würde, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Entwicklung des persönlichen und sozialen Verantwortungsbewußtseins gehören.
5. Die Sonderprogramme sollten ohne Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft durchgeführt werden; sie sollten zur Förderung der Gleichheit der Gelegenheiten und der Gleichbehandlung verwendet werden.
6. Die Ziele und Zwecke jedes Sonderprogramms und die Teilnehmerkategorien sollten von der zuständigen Stelle klar bestimmt und im Lichte der Erfahrung in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.
7. (1) Die Teilnahme an den Sonderprogrammen sollte freiwillig sein; Ausnahmen können nur durch gesetzgeberische Maßnahmen und nur dann zugelassen werden, wenn die Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen über die Zwangsarbeit und die Beschäftigungspolitik voll eingehalten werden.
(2) Zu den Programmen, bei denen solche Ausnahmen zugelassen werden können, könnten die folgenden gehören:
a) Bildungs- und Ausbildungsprogramme, bei denen eine pflichtmäßige Teilnahme arbeitsloser Jugendlicher während einer bestimmten Zeitspanne nach Überschreiten des normalen Schulentlassungsalters vorgesehen ist;
b) Programme für Jugendliche, die sich für eine bestimmte Zeit zu einer Dienstleistung verpflichtet haben, als Vorbedingung dafür, daß sie eine Bildung oder fachliche Befähigungen erwerben können, die für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Entwicklung von besonderem Wert sind.
(3) Werden solche Ausnahmen zugelassen, so sollte den Teilnehmern in größtmöglichem Maße die freie Wahl zwischen verschiedenen verfügbaren Arten der Betätigung und verschiedenen Landesteilen gelassen werden, und ihre Befähigungen und Eignungen sollten bei der Zuweisung ihrer Aufgaben entsprechend berücksichtigt werden.
8. Die Dienstbedingungen der Teilnehmer an den Sonderprogrammen sollten von der zuständigen Stelle klar festgelegt werden; sie sollten mit den Rechtsvorschriften über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung übereinstimmen und mit den anderen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, die für die ordentliche Ausbildung oder die normale Beschäftigung von Jugendlichen gelten.
9. Die Teilnehmer sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Jugend- oder Gewerkschaftsverbänden ihrer Wahl anzugehören und an deren Tätigkeiten teilzunehmen.
10. Es sollten formelle Verfahren bestehen, die es den Teilnehmern ermöglichen, gegen die ihre Anwerbung, ihre Aufnahme oder die Dienstbedingungen betreffenden Entscheidungen Einspruch zu erheben, sowie vereinfachte Verfahren zur Behandlung geringfügiger Beschwerden.
III. Programme, die Bedürfnisse in bezug auf die Beschäftigung und Ausbildung Jugendlicher erfüllen, denen durch die bestehenden innerstaatlichen Bildungs- oder Berufsausbildungsprogramme oder durch die normalen Möglichkeiten des Arbeitsmarktes noch nicht entsprochen wird
A. Zwecke
11. Je nach den innerstaatlichen Erfordernissen und Umständen sollten Sonderprogramme, für die dieser Abschnitt der Empfehlung gilt, einem oder mehreren der folgenden besonderen Zwecke dienen:
a) Jugendlichen, die in bezug auf Bildung oder in anderer Hinsicht benachteiligt sind, eine Bildung, Fertigkeiten und Arbeitsgewohnheiten zu vermitteln, die für eine nützliche und bezahlte wirtschaftliche Tätigkeit und für ihre Eingliederung in die Gesellschaft notwendig sind;
b) die Jugendlichen an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes, einschließlich der Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete, teilnehmen zu lassen;
c) Jugendlichen, die sonst arbeitslos wären, eine nützliche Beschäftigung im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu verschaffen.
B. Teilnahme
12. Bei der Auswahl von Jugendlichen für die Teilnahme an Sonderprogrammen sollte folgendes berücksichtigt werden:
a) das Alter, die Bildung, die Ausbildung und gegebenenfalls die Arbeitserfahrung der Anwärter; je nach der Art des Programms sollte dabei Rücksicht genommen werden auf das Ziel, benachteiligten Jugendlichen vermehrte Gelegenheiten zu bieten, sowie auf ihre Fähigkeit, aus dem Programm Nutzen zu ziehen und einen Beitrag zu seiner Durchführung zu leisten;
b) ihre geistige und körperliche Eignung für die Aufgaben, die sie während und nach ihrer Teilnahme an dem Programm zu erfüllen haben;
c) das Ausmaß, in dem die im Rahmen des Programms zu erwerbende Erfahrung voraussichtlich die zukünftigen Gelegenheiten der betreffenden Jugendlichen vermehren und sie befähigen wird, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beizutragen.
13. Die zuständige Stelle sollte Altersgrenzen für die Teilnahme festsetzen, die der im Rahmen verschiedener Arten von Sonderprogrammen vermittelten Ausbildung und der auszuführenden Arbeit entsprechen. Diese Altersgrenzen sollten die internationalen Arbeitsnormen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung berücksichtigen.
14. Die Sonderprogramme sollten einer möglichst großen Anzahl von Jugendlichen die Aufnahme einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit oder den Übergang zu ordentlichen Bildungs- oder Berufsausbildungsprogrammen ermöglichen; die Teilnahmedauer sollte dementsprechend begrenzt sein.
15. In jedem Sonderprogramm sollte durch geeignete Maßnahmen dafür gesorgt werden, daß jeder Teilnehmer vor seiner Aufnahme alle Dienstbedingungen (einschließlich etwaiger Verhaltensregeln), die im Rahmen des Programms auszuführenden Arbeiten, die erforderliche Ausbildung und seine Rechte während und bei Beendigung seiner Dienstzeit vollkommen versteht.
C. Inhalt der Sonderprogramme
16. Der Inhalt der Sonderprogramme sollte dem Alter, dem Geschlecht, dem Bildungs- und Ausbildungsgrad und den Fähigkeiten der Teilnehmer angepaßt sein und kann demnach, auch innerhalb eines Programms, unterschiedlich sein.
17. Alle Sonderprogramme sollten eine kurze Einführungszeit zu dem Zweck umfassen,
a) die Teilnehmer in Fragen zu unterrichten, die für alle von Interesse sind, wie insbesondere die allgemeinen Regeln der Sicherheit und Hygiene und die Einzelheiten der für die Tätigkeiten im Rahmen des Programms geltenden Vorschriften;
b) die Teilnehmer mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen im Rahmen des Programms vertraut zu machen und ihr Interesse anzuregen;
c) die Eignungen der Teilnehmer festzustellen, um sie bei derjenigen Tätigkeit einzusetzen, die diesen Eignungen am besten entspricht.
18. Den an den Sonderprogrammen teilnehmenden Personen sollte ein ergänzender Unterricht erteilt werden, u.a. über staatsbürgerliche, wirtschaftliche und soziale Fragen, der auf ihre Bedürfnisse sowie die Bedürfnisse und Wunschziele ihres Landes bezogen ist; ferner sollten sie über die Rolle und die Funktionen der auf der Grundlage der Freiwilligkeit errichteten Organisationen zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber unterrichtet werden.
19. Die Sonderprogramme, die ausschließlich oder teilweise dazu bestimmt sind, Jugendlichen mit begrenzten Gelegenheiten die für eine nützliche wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten zu vermitteln, sollten
a) vor allem darauf abzielen, die Teilnehmer für Berufe vorzubereiten, in denen sie voraussichtlich Möglichkeiten für eine nützliche Tätigkeit finden werden, dabei aber ihren Wünschen bezüglich ihrer Berufswahl soweit als möglich Rechnung tragen;
b) den Teilnehmern eine gute praktische Grundausbildung und die entsprechenden theoretischen Kenntnisse vermitteln;
c) die Rolle berücksichtigen, die die Teilnehmer gegebenenfalls spielen könnten, indem sie einen anregenden Einfluß auf andere Personen ausüben, und ihnen die für eine solche Rolle erforderlichen Befähigungen vermitteln;
d) folgendes erleichtern und nach Möglichkeit gewährleisten:
i) den Übergang zu den ordentlichen Bildungs- oder Berufsausbildungsprogrammen oder zu anderen Sonderprogrammen für weitere Bildung und Ausbildung, insbesondere für jene Teilnehmer, die besondere Begabung zeigen;
ii) den Übergang zu einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere durch Maßnahmen, die gewährleisten sollen, daß die von den Teilnehmern erworbenen Befähigungen bei dieser Tätigkeit anerkannt werden.
20. Die Sonderprogramme, die ausschließlich oder teilweise dazu bestimmt sind, Jugendliche an Vorhaben der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilnehmen zu lassen, sollten
a) den Teilnehmern eine Ausbildung vermitteln, die ihnen zumindest die für die auszuübende Arbeit erforderliche Befähigung verleiht, sowie eine Ausbildung in bezug auf die einschlägigen Maßnahmen der Hygiene und Sicherheit;
b) auf die Entwicklung guter Arbeitsgewohnheiten abzielen;
c) die Teilnehmer soweit wie möglich bei Tätigkeiten beschäftigen, für die sie sich als geeignet erweisen und für die sie einige Befähigungen besitzen.
21. Als Kriterien für die Auswahl von Arbeitsvorhaben im Rahmen der in Absatz 20 erwähnten Sonderprogramme sollten u.a. gelten:
a) der Beitrag, den sie zur Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Landes oder Gebietes und insbesondere der zukünftigen Gelegenheiten der Teilnehmer leisten könnten;
b) der Wert der Ausbildung, insbesondere mit Rücksicht auf die Berufe, in denen die Teilnehmer später voraussichtlich Gelegenheiten für eine nützliche Tätigkeit finden werden;
c) ihr Wert als Investition für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben, insbesondere das Verhältnis zwischen Kostenaufwand und Ergebnissen;
d) die Notwendigkeit besonderer Aktionsmittel, was insbesondere bedeutet, daß die Arbeit der Teilnehmer für diejenige der normal beschäftigten Arbeitskräfte kein unlauterer Wettbewerb ist.
D. Dienstbedingungen
22. Die Dienstbedingungen sollten mindestens den folgenden Normen entsprechen:
a) die Dauer der Dienstzeit sollte normalerweise zwei Jahre nicht übersteigen;
b) bestimmte Gründe, z.B. solche medizinischer Natur oder persönliche oder im Familienkreis auftretende Schwierigkeiten, sollten als ausreichende Gründe für das Ausscheiden eines Teilnehmers vor Ablauf der normalen Dienstzeit anerkannt werden;
c) die Zahl der täglich und wöchentlich für die Arbeit und die Ausbildung aufgewendeten Stunden sollte so begrenzt werden, daß den Teilnehmern genügend Zeit für Bildungszwecke und zum Ausruhen sowie für Freizeitbetätigung bleibt;
d) neben angemessener Unterkunft, Verpflegung und Kleidung je nach der Art des betreffenden Sonderprogramms sollten die Teilnehmer ein Barentgelt erhalten; ferner sollte ihnen die Möglichkeit und ein Anreiz zum Sparen geboten werden;
e) beträgt die Dauer der Dienstzeit in einem Sonderprogramm ein Jahr oder mehr, so sollte den Teilnehmern ein Jahresurlaub gewährt werden, wenn möglich mit kostenloser Heim- und Rückreise;
f) die Teilnehmer sollten soweit wie möglich durch die Bestimmungen der Sozialen Sicherheit erfaßt sein, die für in normalen Arbeitsverhältnissen stehende Personen gelten; auf jeden Fall sollten Vorkehrungen für eine unentgeltliche ärztliche Betreuung der Teilnehmer und für eine Entschädigung bei Invalidität oder Tod infolge von Unfall oder Krankheit während der Teilnahme an dem Sonderprogramm getroffen werden.
E. Auswahl und Ausbildung des Stammpersonals
23. Innerhalb jedes Sonderprogramms sollte dafür gesorgt werden, daß die Teilnehmer von ausgebildetem Stammpersonal beaufsichtigt werden, dem fachliche und pädagogische Beratung zur Verfügung steht.
24. (1) Bei der Auswahl der Mitglieder des Stammpersonals sollte nicht nur besonderer Wert darauf gelegt werden, daß sie hinreichende Befähigungen und Erfahrung in der auszuführenden Arbeit, sondern auch Verständnis für die Belange der Jugend, Führungseigenschaften und Anpassungsfähigkeit besitzen. Zumindest einige Mitglieder des Stammpersonals sollten Erfahrung in einer normalen Beschäftigung außerhalb von Sonderprogrammen erworben haben.
(2) Alle verfügbaren Möglichkeiten für die Anwerbung des Stammpersonals sollten in Betracht gezogen werden, einschließlich der Möglichkeit, jene Teilnehmer, die Führungseigenschaften bewiesen haben, dazu anzuspornen, sich selbst für den Übertritt ins Stammpersonal vorzubereiten.
25. Die Ausbildung der Führungskräfte und anderer Fachkräfte sollte zusätzlich zum Unterricht in den jeweils erforderlichen beruflichen Spezialkenntnissen mindestens folgendes umfassen:
a) Ausbildung in Lehrmethoden mit besonderer Berücksichtigung der bei der Ausbildung von Jugendlichen zur Anwendung gelangenden Methoden;
b) grundlegenden Unterricht auf dem Gebiet der menschlichen Beziehungen, besonders unter Berücksichtigung der Motivation und der Einstellung zur Arbeit;
c) Ausbildung in der Organisation der Arbeit, einschließlich der Zuweisung von Arbeitsaufgaben entsprechend den Fähigkeiten und dem Ausbildungsgrad der Teilnehmer.
26. Die Ausbildung des Verwaltungspersonals sollte zusätzlich zum Unterricht in den jeweils erforderlichen beruflichen Spezialkenntnissen mindestens folgendes umfassen:
a) Unterricht, der den beteiligten Personen das Verständnis für die Ziele des Sonderprogramms und die Kenntnis der einschlägigen Arbeits- und Jugendschutzgesetzgebung sowie der für das Programm im einzelnen geltenden Vorschriften vermitteln soll;
b) Unterricht, der eine ausreichende Kenntnis der technischen Gesichtspunkte der im Rahmen des Programms durchgeführten Arbeiten vermitteln soll;
c) Unterricht in Fragen der menschlichen Beziehungen, der geeignet ist, die Herstellung guter Beziehungen mit den Führungskräften und anderen Fachkräften und den Teilnehmern zu erleichtern.
F. Unterstützung der Teilnehmer im Hinblick auf ihr zukünftiges Berufsleben
27. Während ihrer Dienstleistung im Rahmen eines Sonderprogramms sollten den Teilnehmern Auskünfte und Ratschläge erteilt werden, um ihnen die Entscheidung über ihr zukünftiges Berufsleben zu erleichtern.
28. Den Teilnehmern, die besondere Begabung zeigen, sollte in jeder geeigneten Weise geholfen werden, nach Beendigung ihrer Dienstzeit ihre Bildung und Ausbildung außerhalb des Sonderprogramms fortzusetzen.
29. Es sollten unverzüglich besondere Bemühungen unternommen werden, um die Teilnehmer nach Beendigung ihrer Dienstzeit rasch in eine normale wirtschaftliche Tätigkeit einzugliedern; dies sollte zusätzlich zu den normalen Bemühungen der Arbeitsmarktverwaltung und aller anderen geeigneten Stellen geschehen.
30. Die Entlassung von Teilnehmern aus dem Dienst sollte nach Möglichkeit zeitlich und zahlenmäßig auf die Fähigkeit der Wirtschaft abgestimmt werden, neuen Arbeitskräften Erwerbsmöglichkeiten zu bieten. In außerordentlichen Programmen, die eine pflichtmäßige Teilnahme vorsehen, sollte jedoch das Recht des einzelnen, nach der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit aus dem Programm auszuscheiden, gewährleistet werden.
31. Die Unterstützung, die den ehemaligen Teilnehmern, die für eigene Rechnung oder als Mitglieder einer Gruppe eine Tätigkeit aufnehmen, möglichst durch schon bestehende Einrichtungen gewährt werden sollte, könnte folgendes umfassen:
a) die Erleichterung des Zugangs zu Kredit- und Sparinstituten und Vermarktungseinrichtungen;
b) die Aufrechterhaltung des Kontaktes, um ihnen jede Förderung und die notwendigen fachlichen Ratschläge in Fragen der Betriebsführung zuteil werden zu lassen;
c) in bezug auf Genossenschaften eine finanzielle Hilfe und Verwaltungshilfe, wie sie in der Empfehlung betreffend die Genossenschaften (Entwicklungsländer), 1966, vorgesehen ist.
32. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel sollten die Teilnehmer nach zufriedenstellendem Abschluß ihrer Dienstzeit entweder eine Barzahlung oder eine Sachleistung, z.B. einen Satz Werkzeuge, zur Erleichterung der Aufnahme einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten.
IV. Programme, die Jugendliche mit einer Bildung oder fachlichen Befähigungen, deren die Gemeinschaft für die Entwicklung bedarf, in die Lage versetzen, diese Befähigungen im Dienste der Gemeinschaft zu gebrauchen
33. Die Sonderprogramme, für die dieser Abschnitt der Empfehlung gilt, sollten das Interesse der Jugendlichen an der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung ihres Landes anregen und das Bewußtsein der Verantwortung gegenüber der Gemeinschaft entwickeln.
34. Die Teilnehmer sollten in Tätigkeitsbereichen eingesetzt werden, für die sie besonders befähigt sind, oder in eng benachbarten Bereichen.
35. Nötigenfalls sollten die Befähigungen der Teilnehmer durch eine Ausbildung in den Fertigkeiten und Methoden vervollständigt werden, die sie zur Ausführung der ihnen gestellten Aufgaben benötigen.
36. Es sollte dafür gesorgt werden, daß die Teilnehmer eine fachkundige Beratung betreffend die bei der Ausführung ihrer Aufgaben auftretenden Probleme leicht erlangen können.
37. Die Dienstbedingungen sollten zumindest den folgenden Normen entsprechen:
a) die Dauer der Dienstzeit sollte normalerweise zwei Jahre nicht übersteigen;
b) bestimmte Gründe, z.B. solche medizinischer Natur oder persönliche oder im Familienkreis auftretende Schwierigkeiten, sollten als ausreichende Gründe für das Ausscheiden eines Teilnehmers vor Ablauf der normalen Dienstzeit anerkannt werden;
c) die Arbeits- und Ausbildungszeitpläne sollten das Bedürfnis der Teilnehmer nach Erholung und Freizeit berücksichtigen;
d) neben angemessener Unterkunft und Verpflegung je nach der Art des betreffenden Sonderprogramms sollten die Teilnehmer ein entsprechendes Entgelt erhalten;
e) beträgt die Dauer der Dienstzeit in einem Sonderprogramm ein Jahr oder mehr, so sollte den Teilnehmern ein Jahresurlaub gewährt werden, wenn möglich mit kostenloser Heim- und Rückreise;
f) die Teilnehmer sollten durch die jeweils geeigneten Bestimmungen der Sozialen Sicherheit erfaßt sein, die für in normalen Arbeitsverhältnissen stehende Personen gelten; auf jeden Fall sollten Vorkehrungen für eine unentgeltliche ärztliche Betreuung der Teilnehmer und für eine Entschädigung bei Invalidität oder Tod infolge von Unfall oder Krankheit während der Teilnahme an dem Sonderprogramm getroffen werden.
38. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um den Übergang der Teilnehmer nach Abschluß ihrer Dienstzeit zu einer normalen Beschäftigung in ihrem Beruf zu erleichtern.
V. Verwaltungsfragen
39. Die Leitung und Koordinierung der Sonderprogramme auf gesamtstaatlicher Ebene sollte über eine oder mehrere geeignete Stellen erfolgen, die von der zuständigen Stelle errichtet werden.
40. Diese Stellen sollten soweit wie möglich neben den von der Regierung ernannten Mitgliedern auch Vertreter von Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- und Jugendverbänden umfassen, um deren aktive Beteiligung an der Planung, Durchführung, Koordinierung, Beaufsichtigung und Bewertung der Sonderprogramme zu gewährleisten.
41. Bei der Ausführung ihrer Aufgaben sollten die Stellen erforderlichenfalls freiwillige Organisationen sowie Dienststellen anhören, die für Sachgebiete wie Arbeit, Bildungswesen, Wirtschaftsfragen, Landwirtschaft, Industrie und soziale Angelegenheiten zuständig sind.
42. Die Stellen sollten mit den Dienststellen, die für die ordentlichen Bildungs- und Ausbildungsprogramme verantwortlich sind, ständig in Fühlung bleiben, um eine Koordinierung im Hinblick auf die allmähliche Abschaffung der Sonderprogramme, die so rasch wie möglich erfolgen sollte, zu gewährleisten.
43. Die aktive Beteiligung örtlicher Stellen sollte bei der Auswahl und Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Sonderprogramme angestrebt werden.
44. Bei der Aufstellung von Sonderprogrammen sollte sich die zuständige Stelle um die Bereitstellung ausreichender finanzieller und materieller Mittel sowie des erforderlichen sachkundigen Personals bemühen, um ihre vollständige Durchführung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollte besonders darauf geachtet werden, auf welche Weise sich die Programme eigene Einkommensquellen schaffen könnten. Von den Teilnehmern oder ihren Familienangehörigen sollte kein finanzieller Beitrag verlangt werden.
45. Es sollte Vorsorge für eine regelmäßige Aufsicht über die Sonderprogramme und für deren Rechnungsprüfung getroffen werden.
46. Die Organisation auf örtlicher Ebene sollte so beschaffen sein, daß die Teilnehmer nach und nach zur Beteiligung an der Verwaltung ihres eigenen Programms ausgebildet und angespornt werden.
VI. Internationale Zusammenarbeit
47. Im Falle von Sonderprogrammen, bei denen Jugendliche aus einem Land an Tätigkeiten zur Entwicklung eines anderen Landes teilnehmen, sollten die zuständigen Stellen und sonstigen beteiligten Organe die entsprechenden Bestimmungen dieser Empfehlung soweit wie möglich in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches anwenden und miteinander zusammenarbeiten, um die Anwendung dieser Bestimmungen auf Sachgebieten zu gewährleisten, die gemeinsame Maßnahmen erfordern, sowie um Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Zusammenhang mit dieser Anwendung auftreten könnten.