Empfehlung 134
Empfehlung betreffend ärztliche Betreuung und Krankengeld
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1969 zu ihrer dreiundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Krankenversicherung (Gewerbe), 1927, und des Übereinkommens über Krankenversicherung (Landwirtschaft), 1927, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1969, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, bezeichnet wird.
1. In dieser Empfehlung
a) umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
c) bedeutet der Ausdruck "Wohnsitz" den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck `EinwohnerA eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat;
d) bezieht sich der Ausdruck "unterhaltsberechtigt" auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;
e) bedeutet der Ausdruck "Ehefrau" eine Ehefrau, die gegenüber dem Ehemann unterhaltsberechtigt ist;
f) bezeichnet der Ausdruck "Kind"
i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist; und
ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist;
g) bedeutet der Ausdruck "Wartezeit" entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist;
h) bedeutet der Ausdruck "Krankheit" jeden Krankheitszustand ohne Rücksicht auf dessen Ursache;
i) umfaßt der Ausdruck "ärztliche Betreuung" auch die damit zusammenhängenden Leistungen.
2. Die Mitglieder sollen den Geltungsbereich ihrer Gesetzgebung über die in Artikel 8 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, angeführte ärztliche Betreuung, wenn nötig schrittweise und unter geeigneten Voraussetzungen, auf folgende Personenkreise ausdehnen:
a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;
c) alle erwerbstätigen Personen;
d) die Ehefrauen und Kinder der unter Buchstaben a) bis c) dieses Absatzes bezeichneten Personen; und
e) alle Einwohner.
3. Die in Artikel 8 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, angeführte ärztliche Betreuung sollte umfassen:
a) die Bereitstellung von medizinischen Behelfen, wie z.B. Brillen; und
b) Dienste für Genesende.
4. Der Anspruch auf die in Artikel 8 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, angeführte ärztliche Betreuung sollte nicht von der Zurücklegung einer Wartezeit abhängig gemacht werden.
5. Scheidet ein Leistungsempfänger aus dem Kreis der geschützten Personen aus, so sollte die in Artikel 8 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, angeführte ärztliche Betreuung bei einem Krankheitsfall, bei dessen Beginn er noch zum geschützten Personenkreis gehört hatte, während der ganzen Dauer des Falls gewährt werden.
6. Unter vorgeschriebenen Bedingungen sollten die in den Teilen II und III des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, vorgesehenen Leistungen einer geschützten Person, die sich vorübergehend außerhalb des Gebiets des Mitglieds aufhält, weitergewährt werden.
7. Vom Leistungsempfänger oder gegebenenfalls von seinem Ernährer sollte nicht verlangt werden, daß er sich an den Kosten der in Artikel 8 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, angeführten ärztlichen Betreuung beteiligt,
a) wenn seine Mittel vorgeschriebene Beträge nicht übersteigen;
b) bei Krankheiten, die anerkanntermaßen eine längere Betreuung erfordern.
8. Eine in bezug auf Krankengeld geschützte Person sollte bei einer mit Verdienstausfall verbundenen Unterbrechung der Arbeit eine Barleistung erhalten, wenn die Unterbrechung dadurch gerechtfertigt ist, daß diese Person
a) einer ärztlichen Betreuung heilender oder vorbeugender Art bedarf;
b) sich in Quarantäne befindet;
c) zu Rehabilitationszwecken unter ärztlicher Aufsicht steht; oder
d) sich auf Genesungsurlaub befindet.
9. Leidet eine geschützte Person an einer Krankheit, die sie zur Ausübung ihrer normalen Arbeit nicht vollständig unfähig macht, so sollte ihr angemessene Gelegenheit geboten werden, während der normalen Arbeitszeit die notwendige ärztliche Behandlung zu erhalten.
10. Es sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um erwerbstätigen geschützten Personen zu helfen, die einen unterhaltsberechtigten Kranken zu betreuen haben.
11. Die Mitglieder sollten den Geltungsbereich ihrer Gesetzgebung über das in Artikel 18 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, angeführte Krankengeld, wenn nötig schrittweise und unter geeigneten Voraussetzungen, auf folgende Personenkreise ausdehnen:
a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit; und
c) alle erwerbstätigen Personen.
12. Der in Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens über ärztliche Betreuung und Krankengeld, 1969, vorgesehene Hundertsatz sollte um mindestens 6 2/3 Einheiten erhöht werden.
13. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einer Krankheit ergibt und Verdienstausfall zur Folge hat, sollte während der ganzen Dauer des Falls eine Barleistung gezahlt werden.