INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 132

Empfehlung betreffend die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1968 zu ihrer zweiundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen von Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz ist der Ansicht, daß diese Anträge nur einen Aspekt des Problems der Agrarreform bilden und in diesen weiteren Zusammenhang gestellt werden müssen;

stellt fest, daß die Vereinten Nationen und die Sonderorganisationen, insbesondere die Internationale Arbeitsorganisation und die Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, in Entschließungen des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen aufgefordert wurden, allen Aspekten der Agrarreform größere Beachtung zu schenken;

stellt weiter fest, daß es für den Erfolg von Maßnahmen in bezug auf die sehr verschiedenartigen Aspekte der Agrarreform wesentlich ist, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den Sonderorganisationen in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufrechtzuerhalten, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, deren wesentliche Rolle in bezug auf die Agrarreform vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen anerkannt worden ist;

nimmt zur Kenntnis, daß die folgenden Normen daher in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und mit der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft ausgearbeitet wurden und daß zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Gewährleistung einer zweckentsprechenden Koordinierung weiterhin eine Zusammenarbeit stattfinden wird, um die Durchführung dieser Normen zu fördern und sicherzustellen;

stellt insbesondere fest, daß alle Berichte, die von den Mitgliedern gemäß Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorgelegt werden, den Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung gestellt werden sollen, um es ihnen zu ermöglichen, diese Berichte bei ihrer eigenen Arbeit hinsichtlich der Agrarreform und in Berichten über den Fortschritt der Agrarreform, die gegebenenfalls vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen angefordert werden, zu berücksichtigen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1968, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Pächter und Teilpächter, 1968, bezeichnet wird.

I. Geltungsbereich

1. (1) Diese Empfehlung gilt für landwirtschaftliche Arbeitskräfte, die

a) einen festen Pachtzins in Form von Bargeld, Naturalien, Arbeit oder in einer Verbindung dieser Formen leisten,

b) einen Pachtzins in Form von Naturalien leisten, der in einem vereinbarten Anteil am Ertrag besteht,

c) durch einen Anteil am Ertrag entlohnt werden, soweit sie nicht von der für Lohnempfänger geltenden Gesetzgebung erfaßt sind,

soweit sie das Land selbst oder mit Hilfe ihrer Familienangehörigen bestellen oder, innerhalb der von der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschriebenen Grenzen, die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen.

(2) Diese Arbeitskräfte werden im folgenden als "Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte" bezeichnet.

2. Diese Empfehlung gilt nicht für Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das Arbeitsentgelt in einem festen Lohn besteht.

3. Die Bestimmungen dieser Empfehlung, die sich auf "Grundeigentümer" beziehen, gelten für jede Person, mit der eine von der Empfehlung erfaßte Arbeitskraft ein Pacht-, Teilpacht- oder ähnliches Vertragsverhältnis eingeht, gleichgültig ob diese Person der Grundeigentümer, ein Vertreter des Grundeigentümers oder irgendeine andere Person ist, die ermächtigt ist, das betreffende Vertragsverhältnis einzugehen.

II. Ziele

4. Es sollte ein Ziel der Wirtschafts- und Sozialpolitik sein, die Wohlfahrt der Pächter, Teilpächter und ähnlicher Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte fortschreitend und andauernd zu heben und ihnen die größtmögliche Beständigkeit und Sicherheit der Arbeit und des Lebensunterhaltes zu gewährleisten; dabei sollte auf die Notwendigkeit der Anwendung guter Bewirtschaftungsmethoden und einer wirksamen Nutzung der natürlichen und wirtschaftlichen Hilfsquellen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreffenden Landes Bedacht genommen werden.

5. Die Mitglieder sollten, ohne die wesentlichen Rechte der Grundeigentümer zu beeinträchtigen, durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte die Hauptverantwortung für die Verwaltung ihrer Pachtgüter selbst tragen; sie sollten ihnen die dazu erforderliche Hilfe gewähren und darüber wachen, daß die Hilfsquellen bestmöglich genutzt und ordentlich erhalten werden.

6. In Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß landwirtschaftliche Arbeitskräfte aller Gruppen Zugang zu Grund und Boden haben sollen, sollten, wenn dies der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung entspricht, Maßnahmen getroffen werden, um den Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte den Zugang zu Grund und Boden zu erleichtern.

7. Die Schaffung und Entwicklung von Interessenverbänden der Pächter, Teilpächter und ähnlicher Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sowie von Interessenverbänden der Grundeigentümer auf freiwilliger Grundlage sollte ermutigt und erleichtert werden.

8. Es sollte anerkannt werden, daß alle in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen zur Erreichung der in den Absätzen 4 bis 7 aufgestellten Ziele wirksamer wären, wenn sie in einen umfassenden, sich auf das ganze Land erstreckenden Agrarreformplan eingegliedert würden.

III. Durchführungsmethoden

9. Können die vorstehenden und insbesondere die in Absatz 4 bezeichneten Ziele der Agrarpolitik auf der Grundlage der bestehenden Gesetzgebung über die Grundbesitzverhältnisse oder der Arbeitsgesetzgebung nicht in zufriedenstellender Weise erreicht werden, so sollte diese Gesetzgebung nach Anhörung der beteiligten Verbände oder, wenn keine solchen bestehen, nach Anhörung von Vertretern der beteiligten Personen abgeändert oder eine besondere Gesetzgebung geschaffen werden.

10. Es sollten Maßnahmen getroffen und den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Verfahren vorgesehen werden, um

a) zu gewährleisten, daß der Pachtzins so bemessen wird, daß er

i) dem Bewirtschafter eine Lebenshaltung ermöglicht, die mit der Menschenwürde vereinbar ist;

ii) jeder der beteiligten Parteien einen gerechten und angemessenen Erlös sichert;

iii) eine fortschrittliche Bewirtschaftung begünstigt;

b) den Mindestanteil am Ertrag festzusetzen, der den in Absatz 1 (1) c) erwähnten Personen zusteht;

c) unter gewissen Umständen, z.B. bei erheblichen Schwankungen des Bodenwertes, der Erträge und der Preise, eine Anpassung des Pachtzinses vorzunehmen;

d) die Zahlung des Pachtzinses zu stunden und diesen, falls die Umstände es erfordern, herabzusetzen, wenn das Pachtgut von einer Mißernte oder anderen Katastrophen betroffen wird, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind und die der Pächter, Teilpächter oder Angehörige ähnlicher Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte nicht voraussehen oder verhindern konnte.

11. Geeignete Vorkehrungen sollten getroffen werden, um die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte dagegen zu schützen, daß ihnen von den Grundeigentümern persönliche Dienstleistungen in irgendeiner Form, ob gegen Bezahlung oder nicht, auferlegt werden; jeder Versuch, solche Dienstleistungen aufzuerlegen, sollte angemessene, von der zuständigen Stelle festzusetzende Zwangsmaßnahmen zur Folge haben.

12. Geeignete, den innerstaatlichen Verhältnissen angepaßte Einrichtungen und Verfahren sollten vorhanden sein, um

a) die Einhaltung der Gesetzgebung, der Regelungen, der Verträge und üblichen Abmachungen sicherzustellen, die das Wohl der Pächter, Teilpächter und ähnlicher Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte fördern, deren Unternehmungsgeist anregen und deren Schutz gewährleisten;

b) Streitigkeiten zwischen Grundeigentümern auf der einen und Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte auf der anderen Seite rasch und mit möglichst geringen Kosten beizulegen.

13. Die Interessenverbände der Pächter, Teilpächter und ähnlicher Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und die Interessenverbände der Grundeigentümer oder, wenn keine solchen Verbände bestehen, die Vertreter der beteiligten Personen sollten zu den in den Absätzen 10 und 12 erwähnten Einrichtungen und Verfahren und zur Prüfung der in Absatz 14 (1) a) und Absatz 15 erwähnten Verträge zugezogen werden.

14. (1) Die Verträge, welche die Beziehungen zwischen den Grundeigentümern auf der einen und den Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte auf der anderen Seite regeln, sollten

a) vorzugsweise schriftlich abgefaßt werden oder mit einem von der zuständigen Stelle aufgesetzten Mustervertrag übereinstimmen;

b) in vorgeschriebener Form und - um sicherzustellen, daß die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte die Vertragsbestimmungen richtig verstanden haben - unter Bedingungen abgeschlossen werden, die eine angemessene Überwachung durch die zuständige Stelle gewährleisten;

c) eine ausreichende Geltungsdauer haben und eine Bestimmung über eine stillschweigende Verlängerung enthalten, so daß sie die Sicherheit des Besitzes gewährleisten und guten Bewirtschaftungsmethoden förderlich sind.

(2) Den Grundeigentümern sollte untersagt werden, für das Eingehen oder die Verlängerung des Vertrags besondere Leistungen in Geld oder Naturalien oder in anderer Form zu fordern; jeder Versuch, solche Leistungen zu fordern, sollte angemessene, von der zuständigen Stelle festzusetzende Zwangsmaßnahmen zur Folge haben.

15. (1) Jeder Vertrag sollte alle Angaben enthalten, die in Verbindung mit der einschlägigen Gesetzgebung zur Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien notwendig sein können.

(2) Der Vertrag sollte auf jeden Fall folgende Angaben enthalten:

a) die Namen der Parteien sowie alle anderen zur Feststellung ihrer Identität erforderlichen Angaben;

b) eine Beschreibung des Pachtgutes mit einem Inventar;

c) den Pachtzins oder das dem Bewirtschafter für seine Arbeit zustehende Entgelt sowie die Art der Zahlung in beiden Fällen.

(3) Der Vertrag sollte ferner folgende Angaben enthalten, soweit sie von der Gesetzgebung nicht ausreichend geregelt sind:

a) die Geltungsdauer des Vertrags und die Art ihrer Berechnung;

b) Bestimmungen über die Verlängerung, die vorzeitige Beendigung und den Ablauf des Vertrags und gegebenenfalls über die Abtretung des Vertrags und das Unterverpachtungsrecht;

c) die Festlegung der Arten von Ausbesserungsarbeiten, für die jede der beiden Parteien aufzukommen hat;

d) die Rechte und Pflichten der Parteien in bezug auf die Produktionskosten, den Ertrag des Pachtgutes und seine Verwendung;

e) das Recht auf Entschädigung, wie in Absatz 17 vorgesehen, für die vom Bewirtschafter während der Laufzeit des Vertrags auf dem Pachtgut vorgenommenen Verbesserungen;

f) das Recht auf Entschädigung, wie in Absatz 16 (4) vorgesehen, für den erlittenen Schaden im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrags durch den Grundeigentümer;

g) die Rechte und Pflichten der Parteien in bezug auf die Beschädigung von Gebäuden oder Ausrüstung;

h) Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten;

i) Maßnahmen im Fall des Todes des Bewirtschafters;

j) Bestimmungen zum Schutz der Rechte der Parteien hinsichtlich mineralischer Bodenschätze, Wasser und anderer zum Pachtgut gehöriger Hilfsquellen.

(4) Falls angebracht, sollte der Vertrag ferner alle Angaben enthalten in bezug auf

a) die Methoden, die anzuwenden sind, um eine geeignete Bewirtschaftung des Pachtgutes und eine gute Verwendung der Hilfsquellen zu gewährleisten;

b) die vom Grundeigentümer bereitzustellenden Einrichtungen, z.B. Wohngelegenheiten und andere Erleichterungen;

c) die Versicherung gegen landwirtschaftliche und andere Risiken sowie die Aufteilung der Versicherungskosten.

16. (1) Das Recht des Grundeigentümers auf vorzeitige Beendigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist sollte auf Fälle beschränkt werden, die von der Gesetzgebung vorgesehen sind, z.B. schlechte Bewirtschaftung durch den Inhaber oder Wiederinbesitznahme des Pachtgutes durch den Eigentümer zu Zwecken, die von der zuständigen Stelle als berechtigt erachtet werden.

(2) Wird der Vertrag auf diese Weise beendigt, so sollte den Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte nach ihrer Wahl entweder eine ausreichende Frist für die Einbringung ihrer Ernte oder eine angemessene Entschädigung an deren Stelle gewährt werden.

(3) Im Fall der Veräußerung des Pachtgutes durch den Grundeigentümer sollten die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte davon frühzeitig genug schriftlich verständigt werden. Sofern sie ihr Pachtgut während einer bestimmten Zahl von Jahren in zufriedenstellender Weise bewirtschaftet haben, sollten sie das Vorkaufsrecht haben.

(4) Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sollten Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden haben, wenn der Vertrag vom Grundeigentümer aus anderen Gründen als wegen Nichterfüllung der von ihnen eingegangenen Pflichten vorzeitig beendigt wird.

17. Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sollten das Recht haben, auf dem von ihnen bewirtschafteten Pachtgut alle Verbesserungen vorzunehmen, die sich als notwendig erweisen können, und sollten, wenn der Grundeigentümer oder die zuständige Stelle vorher diesen Verbesserungen zugestimmt hat oder wenn diese gesetzlich zulässig sind, bei der Übergabe des Pachtgutes Anspruch auf Entschädigung für den nicht abgeschriebenen Wert solcher Verbesserungen haben.

18. Wo es üblich oder notwendig ist, daß die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte auf dem Pachtgut wohnen, sollte den Grundeigentümern nahegelegt werden, ihnen eine angemessene Wohnung zur Verfügung zu stellen; diese sollte auf jeden Fall Normen entsprechen, die mit der Menschenwürde vereinbar sind, z.B. in bezug auf den Schutz gegen Witterungseinflüsse, Trinkwasserversorgung, sanitäre Anlagen und getrennte Unterbringung des Viehs. Die zuständige Stelle sollte alle durchführbaren und geeigneten Maßnahmen treffen, um den Grundeigentümern bei der Erfüllung dieser Pflichten zu helfen.

19. Sofern sich dies nicht schon aus der Art ihres Vertrages ergibt und die Umstände es gestatten, sollte den Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte die Nutzung einer Landparzelle zur Erzeugung von Nahrungsmitteln für sich und ihre Familien gestattet werden.

20. Im Rahmen von Systemen öffentlicher Eintragungen sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Rechte von Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte kostenlos ordnungsgemäß einzutragen und die betreffenden Eintragungen stets auf dem letzten Stand zu halten.

IV. Ergänzende Maßnahmen

21. Wo dies angebracht ist, sollten die zuständigen Stellen, soweit möglich in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationen, die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte zur Gründung von Genossenschaften, z.B. Genossenschaften für die Erzeugung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, Kreditgenossenschaften, Bezugs- und Absatzgenossenschaften, oder zum Ausbau der allenfalls schon bestehenden Einrichtungen dieser Art ermutigen und sie entsprechend anleiten.

22. (1) Unter Berücksichtigung der verfügbaren innerstaatlichen Hilfsquellen und der innerstaatlichen Verhältnisse sollten Maßnahmen getroffen werden, um Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte billigen Kredit in ausreichendem Umfang in Geld und Naturalien zu gewähren, insbesondere um

a) zur Steigerung der Produktion und des Verbrauchs beizutragen;

b) den Zugang zu Grund und Boden zu erleichtern;

c) die Wirksamkeit von Agrarreformen und Siedlungsvorhaben zu erhöhen;

(2) Die Gewährung von Krediten dieser Art sollte nach Möglichkeit im Rahmen von genehmigten und überwachten landwirtschaftlichen Entwicklungs- und Betriebsführungsprogrammen erfolgen.

(3) Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse sollte den nachstehenden Kreditsystemen besondere Beachtung geschenkt werden:

a) billiger genossenschaftlicher Kredit;

b) überwachter Kredit;

c) billiger Bankkredit;

d) zinsloser staatlicher Kredit.

(4) Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sollten zur Aufnahme von Krediten für die Verbesserung des Pachtgutes nicht die Bewilligung des Grundeigentümers einholen müssen.

23. (1) Die zuständigen Stellen und Einrichtungen sollten geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß den Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte und deren Angehörigen allgemeine Bildungsmöglichkeiten sowie Programme für landwirtschaftlichen Unterricht und berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft tatsächlich zugänglich sind.

(2) Sind diese Personen Nutznießer von Agrarreformen oder Siedlungsvorhaben, so sollten besondere Unterrichts- und Ausbildungsprogramme für sie aufgestellt werden, damit sie aus solchen Reformen oder Vorhaben vollen Nutzen ziehen können.

(3) Vertreter der beteiligten landwirtschaftlichen Verbände sollten zur Tätigkeit der Regierungsstellen, die für die Anwendung der in diesem Absatz enthaltenen Bestimmungen verantwortlich sind, zugezogen werden.

24. Die zuständigen Stellen sollten koordinierten Programmen zur Förderung der Beschäftigung auf dem Lande besondere Beachtung schenken, um

a) den Pächtern, Teilpächtern und ähnlichen Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sowie ihren Familien die Möglichkeit zu geben, ihre Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten;

b) Arbeitskräften, die keine Beschäftigung in der Landwirtschaft finden können, eine Dauerbeschäftigung außerhalb der Landwirtschaft zu verschaffen.

25. Die zuständigen Stellen sollten dafür sorgen, daß die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte

a) nach Möglichkeit durch angemessene Systeme der Sozialen Sicherheit geschützt sind;

b) an den Entwicklungsprogrammen für die ländlichen Gebiete, z.B. auf dem Gebiet des Bildungswesens, der Volksgesundheit, des Wohnungswesens und der Sozialdienste sowie der kulturellen und Freizeittätigkeiten, teilhaben und insbesondere in die Programme zur Entwicklung der Gemeinwesen mit einbezogen werden.

26. (1) Die Pächter, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte sollten, soweit dies möglich und durchführbar ist, gegen das Risiko von Einkommensverlusten infolge von Naturkatastrophen, wie Trockenperioden, Hochwasser, Hagelschlag, Feuer sowie Tier- und Pflanzenkrankheiten, geschützt werden.

(2) Wo dies möglich und durchführbar ist, sollten die zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der Lage in dem betreffenden Land Versicherungssysteme zum Schutz dieser Gruppen gegen Risiken der genannten Art schaffen oder fördern und einen erheblichen Teil zu ihrer Finanzierung beitragen.