INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 131

Empfehlung betreffend Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. In dieser Empfehlung

a) umfaßt der Ausdruck "Gesetzgebung" alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;

b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;

c) bezieht sich der Ausdruck "unterhaltsberechtigt" auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;

d) bedeutet der Ausdruck "Ehefrau" eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt;

e) bedeutet der Ausdruck "Witwe" eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat;

f) bezeichnet der Ausdruck "Kind"

i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist, und

ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist;

g) bedeutet der Ausdruck "Wartezeit" entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist;

h) bedeutet der Ausdruck "beitragsgebundene Leistungen" Leistungen, deren Gewährung von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Berufstätigkeit während einer Wartezeit abhängt.

II. Geschützte Personen

2. Die Mitglieder sollten den Geltungsbereich ihrer Gesetzgebung über Leistungen bei Invalidität und Alter, wenn nötig schrittweise, unter geeigneten Voraussetzungen ausdehnen auf

a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;

b) alle erwerbstätigen Personen.

3. Die Mitglieder sollten den Geltungsbereich ihrer Gesetzgebung über Leistungen an Hinterbliebene, wenn nötig schrittweise, unter geeigneten Voraussetzungen ausdehnen auf die Ehefrauen, Kinder und sonstigen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten unterhaltsberechtigten Angehörigen von

a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;

b) allen erwerbstätigen Personen.

III. Gedeckte Fälle

4. Die Begriffsbestimmung der Invalidität sollte die Unfähigkeit berücksichtigen, eine mit einem nennenswerten Verdienst verbundene berufliche Tätigkeit auszuüben.

5. Bei Teilinvalidität sollte unter vorgeschriebenen Bedingungen eine gekürzte Leistung gewährt werden.

6. Im Hinblick auf den Schutz der Personen, die ein vorgeschriebenes Alter überschritten, aber das Rentenalter noch nicht erreicht haben, sollten die Mitglieder unter vorgeschriebenen Bedingungen Leistungen gewähren an

a) Personen, deren Arbeitsuntauglichkeit festgestellt ist oder vermutet wird;

b) Personen, die während einer vorgeschriebenen Zeit unfreiwillig arbeitslos waren;

c) andere vorgeschriebene Personengruppen, bei denen dies aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist.

7. Das Rentenalter sollte gegebenenfalls unter vorgeschriebenen Bedingungen für alle vorgeschriebenen Personengruppen, bei denen dies aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist, herabgesetzt werden.

8. Eine gekürzte Leistung bei Alter sollte unter vorgeschriebenen Bedingungen einer geschützten Person gewährt werden, die allein wegen ihres vorgeschrittenen Alters im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzgebung zur Durchführung des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, die vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen konnte, es sei denn, daß einer solchen Person in einem höheren als dem normalen Rentenalter eine Leistung nach den Bestimmungen von Artikel 18 Absätze 1, 3 oder 4 jenes Übereinkommens gewährt wird.

9. Wird der Anspruch einer Witwe auf eine Leistung an Hinterbliebene davon abhängig gemacht, daß sie ein vorgeschriebenes Alter erreicht hat, so sollte Witwen unter diesem Alter jede Unterstützung gewährt und alle Einrichtungen, einschließlich solcher für Ausbildung und Arbeitsvermittlung, zur Verfügung gestellt sowie, falls angebracht, Leistungen gewährt werden, damit sie eine geeignete Beschäftigung finden können.

10. Eine Witwe, deren Ehemann die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt hatte, die aber selbst die Voraussetzungen für eine Leistung an Hinterbliebene nicht erfüllt, sollte Anspruch auf eine Zulage während einer bestimmten Zeit oder auf Sterbegeld haben.

11. Eine beitragsgebundene Leistung bei Alter oder eine beitragsgebundene Leistung an Hinterbliebene an eine Witwe sollte von einem vorgeschriebenen Alter an nicht allein deswegen ruhen, weil die betreffende Person eine Erwerbstätigkeit ausübt.

12. Ein invalider und unterhaltsberechtigter Witwer sollte unter vorgeschriebenen Bedingungen den gleichen Anspruch auf Leistungen an Hinterbliebene haben wie eine Witwe.

13. Eine Leistung bei Invalidität sollte mindestens einer geschützten Person gewährleistet werden, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit zurückgelegt hat, die in einer Beitrags-, Beschäftigungs- oder Wohnsitzzeit von fünf Jahren bestehen kann.

14. Für jugendliche Arbeitnehmer, die ein vorgeschriebenes Alter noch nicht erreicht haben, sollte die Wartezeit für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität unter vorgeschriebenen Bedingungen entfallen oder verkürzt werden.

15. Ist die Invalidität auf einen Unfall zurückzuführen, so sollte die Wartezeit für die Gewährung einer Leistung bei Invalidität unter vorgeschriebenen Bedingungen entfallen oder verkürzt werden.

16. Eine Leistung bei Alter sollte mindestens einer geschützten Person gewährleistet werden, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit zurückgelegt hat, die in einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit von 20 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 15 Jahren bestehen kann.

17. Wird die Gewährung einer Leistung bei Alter von der Zurücklegung einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit abhängig gemacht, so sollte eine gekürzte Leistung mindestens einer geschützten Person gewährleistet werden, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von zehn Beitrags- oder Beschäftigungsjahren zurückgelegt hat.

18. Wird die Gewährung einer Leistung bei Alter von der Zurücklegung einer Mindestbeitrags- oder Mindestbeschäftigungszeit abhängig gemacht, so sollte der Betrag der Leistung bei Alter unter vorgeschriebenen Bedingungen erhöht werden,

a) sofern die Gewährung der Leistung vom Verzicht auf die Ausübung einer vorgeschriebenen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht wird: wenn eine Person, die das Rentenalter erreicht und die für die Gewährung einer Leistung vorgeschriebene Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, ihren Eintritt in den Ruhestand aufschiebt;

b) sofern die Gewährung einer Leistung bei Alter nicht vom Verzicht auf die Ausübung einer vorgeschriebenen Erwerbstätigkeit abhängig gemacht wird: wenn eine Person, die das Rentenalter erreicht und die für die Gewährung einer Leistung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt hat, die Geltendmachung ihres Leistungsanspruchs aufschiebt.

19. Eine Leistung an Hinterbliebene sollte mindestens unter den in Absatz 13 dieser Empfehlung vorgesehenen Voraussetzungen für den Bezug einer Leistung bei Invalidität gewährleistet werden.

20. Wird die Gewährung einer Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene von der Zurücklegung einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit abhängig gemacht, so sollten zumindest die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge von Erkrankung, Unfall oder Mutterschaft und die Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, für die eine Leistung gezahlt wurde, unter vorgeschriebenen Bedingungen für die Berechnung der von der betreffenden Person zurückgelegten Wartezeit den Beitrags- oder Beschäftigungszeiten gleichgestellt werden.

21. Wird die Gewährung einer Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene von der Zurücklegung einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit abhängig gemacht, so sollten die Zeiten der Erfüllung der Militärdienstpflicht unter vorgeschriebenen Bedingungen für die Berechnung der von der betreffenden Person zurückgelegten Wartezeit den Beitrags- oder Beschäftigungszeiten gleichgestellt werden.

IV. Leistungen

22. Die in der Tabelle zu Teil V des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, angegebenen Hundertsätze sollten um mindestens zehn Einheiten erhöht werden.

23. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die Mindestbeträge für die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene so festsetzen, daß sie das Existenzminimum gewährleisten.

24. Die Beträge der Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene sollten unter Berücksichtigung von Änderungen der allgemeinen Verdiensthöhe oder der Lebenshaltungskosten regelmäßig angepaßt werden.

25. Für Leistungsempfänger, die ständig fremder Hilfe oder Betreuung bedürfen, sollten unter vorgeschriebenen Bedingungen Leistungserhöhungen oder zusätzliche oder besondere Leistungen vorgesehen werden.

26. Leistungen, auf die eine geschützte Person sonst Anspruch hätte, sollten nicht allein deswegen ruhen, weil sie sich außerhalb des Gebiets des Mitglieds aufhält.