INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 130

Empfehlung betreffend die Behandlung von Beschwerden im Betrieb mit dem Ziel ihrer Beilegung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der bestehenden internationalen Arbeitsempfehlungen, die verschiedene Seiten der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen behandeln, insbesondere der Empfehlung betreffend die Gesamtarbeitsverträge, 1951, der Empfehlung betreffend das freiwillige Einigungs- und Schiedsverfahren, 1951, der Empfehlung betreffend Zusammenarbeit im Bereich des Betriebs, 1952, und der Empfehlung betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 1963;

hält es für erwünscht, die Bestimmungen dieser Urkunden zu ergänzen;

nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der Empfehlung betreffend Kommunikationen im Betrieb, 1967;

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Behandlung von Beschwerden im Betrieb, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Behandlung von Beschwerden, 1967, bezeichnet wird.

I. Art und Weise der Durchführung

1. Die Durchführung dieser Empfehlung kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, betriebliche Regelungen, Schiedssprüche oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgen, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.

II. Allgemeine Grundsätze

2. Jeder im eigenen Namen oder gemeinsam mit anderen Arbeitnehmern handelnde Arbeitnehmer, der glaubt, Grund zu einer Beschwerde zu haben, sollte das Recht haben,

a) diese Beschwerde vorzubringen, ohne daß ihm daraus Nachteile irgendwelcher Art entstehen, und

b) diese Beschwerde nach einem geeigneten Verfahren behandeln zu lassen.

3. Die Beschwerdegründe können auf jeder Maßnahme oder Sachlage beruhen, die die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft oder die Beschäftigungsbedingungen eines oder mehrerer Arbeitnehmer des Betriebes berührt oder berühren könnte, wenn diese Maßnahme oder Sachlage mit den Bestimmungen eines geltenden Gesamtarbeitsvertrages oder Einzelarbeitsvertrages, den betrieblichen Regelungen, der Gesetzgebung oder der Gewohnheit oder Übung in dem betreffenden Beruf, Wirtschaftszweig oder Land im Widerspruch zu stehen scheint, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben berücksichtigt werden sollten.

4. (1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung gelten nicht für kollektive Forderungen, die auf eine Änderung der Beschäftigungsbedingungen abzielen.

(2) Es ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis, die Unterscheidung zu treffen zwischen Fällen, in denen eine von einem oder mehreren Arbeitnehmern vorgebrachte Beanstandung eine Beschwerde ist, die im Rahmen der in dieser Empfehlung in Aussicht genommenen Verfahren zu behandeln ist, und Fällen, in denen eine Beanstandung einer Forderung allgemeiner Art gleichkommt, die im Wege von Kollektivverhandlungen oder im Rahmen eines anderen Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten zu behandeln ist.

5. Werden Verfahren zur Behandlung von Beschwerden durch Gesamtarbeitsvertrag eingeführt, so sollte den Parteien eines solchen Vertrags nahegelegt werden, in diesen eine Bestimmung aufzunehmen, wonach sie sich während der Geltungsdauer des Vertrags um die Beilegung von Beschwerden im Rahmen der vorgesehenen Verfahren bemühen und sich jeder Handlung enthalten werden, die die wirksame Anwendung dieser Verfahren behindern könnte.

6. Die Arbeitnehmerverbände oder die Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb sollten, vorzugsweise im Wege einer Vereinbarung, mit den gleichen Rechten und Pflichten zusammen mit den Arbeitgebern oder deren Verbänden an der Schaffung und Anwendung der Beschwerdeverfahren im Betrieb beteiligt werden, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis.

7. (1) Um die Zahl der Beschwerden zu verringern, sollte der Festlegung und wirksamen Anwendung einer gesunden Personalpolitik, die den Rechten und Interessen der Arbeitnehmer Rechnung trägt und auf sie Rücksicht nimmt, größte Beachtung geschenkt werden.

(2) Im Hinblick auf die Verwirklichung einer solchen Politik und auf die Lösung sozialer Fragen, die die Arbeitnehmer des Betriebes angehen, sollte die Betriebsleitung, bevor sie eine Entscheidung trifft, mit den Vertretern der Arbeitnehmer zusammenarbeiten.

8. Beschwerden sollten soweit wie möglich innerhalb des Betriebs selbst im Rahmen wirksamer Verfahren beigelegt werden, die den Verhältnissen in dem betreffenden Land, Wirtschaftszweig und Betrieb angepaßt sind und den beteiligten Parteien jede Gewähr für Sachlichkeit geben.

9. Keine Bestimmung dieser Empfehlung sollte zu einer Einschränkung des Rechtes eines Arbeitnehmers führen, in einer Beschwerdesache die zuständige Arbeitsbehörde, ein Arbeitsgericht oder ein anderes Gericht unmittelbar anzurufen, wenn dieses Recht von der innerstaatlichen Gesetzgebung anerkannt ist.

III. Innerbetriebliche Verfahren

10. (1) In der Regel sollte zuerst versucht werden, Beschwerden unmittelbar zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer, allein oder unterstützt von einem Beistand, und seinem unmittelbaren Vorgesetzten beizulegen.

(2) Scheitert ein solcher Beilegungsversuch oder ist die Beschwerde solcher Art, daß eine persönliche Aussprache zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und seinem unmittelbaren Vorgesetzten nicht angebracht wäre, so sollte der Arbeitnehmer ein Recht auf Prüfung seines Falles auf einer oder mehreren höheren Stufen haben, wobei die Art der Beschwerde und die Gliederung und Größe des Betriebs berücksichtigt werden sollten.

11. Die Beschwerdeverfahren sollten so gestaltet und angewendet werden, daß eine echte Möglichkeit besteht, auf jeder in dem Verfahren vorgesehenen Stufe zu einer vom dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus freien Stücken angenommenen Beilegung des Streitfalls zu gelangen.

12. Die Beschwerdeverfahren sollten so einfach und so rasch wie möglich sein, wofür erforderlichenfalls angemessene Fristen vorgeschrieben werden können; die mit der Anwendung dieser Verfahren verbundenen Förmlichkeiten sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

13. (1) Der beteiligte Arbeitnehmer sollte das Recht haben, am Beschwerdeverfahren unmittelbar teilzunehmen und sich während der Behandlung seiner Beschwerde in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis von einem Vertreter eines Arbeitnehmerverbandes, einem Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb oder einer anderen Person seiner eigenen Wahl unterstützen oder vertreten zu lassen.

(2) Der Arbeitgeber sollte das Recht haben, sich von einem Arbeitgeberverband unterstützen oder vertreten zu lassen.

(3) Jede in demselben Betrieb beschäftigte Person, die den Arbeitnehmer während der Behandlung seiner Beschwerde unterstützt oder vertritt, sollte unter der Voraussetzung, daß sie sich an das Beschwerdeverfahren hält, den gleichen Schutz genießen, wie er dem Arbeitnehmer auf Grund von Absatz 2 Buchstabe a) dieser Empfehlung zusteht.

14. Der beteiligte Arbeitnehmer oder sein Vertreter, sofern dieser in demselben Betrieb beschäftigt ist, sollte über genügend Zeit verfügen können, um an dem Verfahren zur Behandlung der Beschwerde teilnehmen zu können. Er sollte keinen Verdienstausfall erleiden, wenn er infolge einer solchen Beteiligung der Arbeit fernbleibt; dabei sollten die gegebenenfalls durch die Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge oder auf andere geeignete Weise festgelegten Regeln und Gepflogenheiten C einschließlich von Sicherheitsklauseln gegen Mißbräuche C berücksichtigt werden.

15. Wenn die Parteien es für erforderlich halten, kann in gegenseitigem Einvernehmen eine Verhandlungsniederschrift angefertigt und den Parteien zur Verfügung gestellt werden.

16. (1) Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß alle Arbeitnehmer von den Beschwerdeverfahren sowie den Regeln und Gepflogenheiten ihrer Anwendung und den Bedingungen Kenntnis erhalten, unter denen diese Verfahren in Anspruch genommen werden können.

(2) Jeder Arbeitnehmer, der eine Beschwerde vorgebracht hat, sollte über den Verlauf des Verfahrens und die auf Grund seiner Beschwerde unternommenen Schritte auf dem laufenden gehalten werden.

IV. Regelung nicht beigelegter Beschwerden

17. Sind alle Bemühungen, eine Beschwerde innerhalb des Betriebs beizulegen, gescheitert, so sollte unter Berücksichtigung der Art der Beschwerde die Möglichkeit bestehen, sie durch eines oder mehrere der nachstehenden Verfahren endgültig beizulegen:

a) durch im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Verfahren, z.B. die gemeinsame Prüfung des Falles durch die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder durch freiwillige Anrufung einer oder mehrerer Personen als Schiedsrichter, die im Einvernehmen mit dem beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder mit deren Verbänden bestellt werden;

b) Einigungs- oder Schiedsverfahren der zuständigen Behörden;

c) Anrufung eines Arbeitsgerichts oder eines anderen Gerichts;

d) ein anderes Verfahren, das unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse geeignet erscheint.

18. (1) Dem Arbeitnehmer sollte die notwendige Zeit eingeräumt werden, damit er an den in Absatz 17 dieser Empfehlung erwähnten Verfahren teilnehmen kann.

(2) Die Inanspruchnahme irgendeines der in Absatz 17 vorgesehenen Verfahren sollte für den Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall zur Folge haben, wenn sich seine Beschwerde im Laufe des Verfahrens als gerechtfertigt erweist. Es sollten nach Möglichkeit alle Anstrengungen unternommen werden, um diese Verfahren während der arbeitsfreien Zeit der beteiligten Arbeitnehmer abzuwickeln.