Empfehlung 129
Empfehlung betreffend Kommunikationen zwischen Betriebsleitung und Belegschaft
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
nimmt Kenntnis von den Bestimmungen der Empfehlung betreffend Zusammenarbeit im Bereich des Betriebs, 1952;
hält es für erwünscht, die Bestimmungen dieser Urkunde zu ergänzen;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Kommunikationswesen im Betrieb, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1967, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Kommunikationen im Betrieb, 1967, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Erwägungen
1. Jedes Mitglied sollte die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestimmungen dieser Empfehlung den Personen, Organisationen und Stellen zur Kenntnis zu bringen, zu deren Aufgaben die Festlegung und Anwendung einer Politik der Kommunikationen zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gehören können.
2. (1) Die Arbeitgeber und ihre Verbände sowie die Arbeitnehmer und ihre Verbände sollten in ihrem gemeinsamen Interesse die Bedeutung anerkennen, die einem Klima des gegenseitigen Verständnisses und Vertrauens im Betrieb zukommt, das sowohl der Leistungsfähigkeit des Betriebs als auch den Bestrebungen der Arbeitnehmer förderlich ist.
(2) Dieses Klima sollte durch die rasche Verbreitung und den raschen Austausch von möglichst vollständigen und sachlichen Informationen über die verschiedenen Seiten des Betriebsgeschehens und die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer gefördert werden.
(3) Um ein solches Klima zu fördern, sollte die Betriebsleitung nach Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen treffen, um eine wirksame Politik der Kommunikation mit den Arbeitnehmern und deren Vertretern anzuwenden.
3. Eine wirksame Kommunikationspolitik sollte gewährleisten, daß Informationen verbreitet werden und Beratungen zwischen den beteiligten Parteien stattfinden, bevor die Betriebsleitung Entscheidungen über Fragen von größerem Interesse trifft, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen keiner der Parteien schadet.
4. Die Kommunikationsverfahren sollten in keiner Weise die Vereinigungsfreiheit beeinträchtigen; sie sollten in keiner Weise den frei gewählten Vertretern der Arbeitnehmer oder ihren Verbänden Nachteile verursachen oder die Funktionen von Körperschaften, die entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die Arbeitnehmer vertreten, einschränken.
5. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollten miteinander Beratungen und einen Meinungsaustausch pflegen, um zu prüfen, welche Maßnahmen zur Ermutigung und Förderung der Anerkennung sowie der wirksamen Anwendung der Kommunikationspolitik zu treffen sind.
6. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Beteiligten in der Anwendung der Kommunikationsverfahren auszubilden und sie soweit wie möglich mit allen Sachfragen vertraut zu machen, über die Kommunikationen stattfinden sollten.
7. Bei der Festlegung und Anwendung einer Kommunikationspolitik sollten sich Betriebsleiter, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, Körperschaften, welche die Arbeitnehmer vertreten, sowie, falls dies unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse angebracht erscheint, Behörden von den in Abschnitt II enthaltenen Bestimmungen leiten lassen.
II. Grundzüge einer Kommunikationspolitik im Betrieb
8. Jede Kommunikationspolitik sollte der Natur des betreffenden Betriebs unter Berücksichtigung seiner Größe sowie der Zusammensetzung und der Interessen der Belegschaft angepaßt sein.
9. Jedes innerbetriebliche Kommunikationssystem sollte, um seinen Zweck zu erfüllen, so beschaffen sein, daß es in beiden Richtungen wirksame und regelmäßige Kommunikationen gewährleistet zwischen
a) Vertretern der Betriebsleitung (Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Meister usw.) und der Belegschaft;
b) dem Betriebsleiter, dem Personalleiter oder einem anderen Vertreter der obersten Betriebsleitung und den gewerkschaftlichen Vertretern oder anderen Personen, die nach der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen mit der Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb betraut sind.
10. Wenn die Betriebsleitung Informationen auf dem Wege über die Vertreter der Arbeitnehmer zu übermitteln wünscht, sollten diesen, sofern sie sich hierzu bereit erklären, die Mittel gegeben werden, sie rasch und vollständig an die beteiligten Arbeitnehmer weiterzuleiten.
11. Die Betriebsleitung sollte bei der Wahl des Kommunikationweges beziehungsweise der Kommunikationswege, die ihr für die zu übermittelnden Informationen geeignet erscheinen, die unterschiedlichen Funktionen der betrieblichen Vorgesetzten und der Arbeitnehmervertreter gebührend berücksichtigen, um weder die Stellung der einen noch die der anderen zu schwächen.
12. Für die Wahl des geeigneten Kommunikationsmittels und des Zeitpunktes der Kommunikation sollten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gepflogenheiten die Umstände der jeweiligen Sachlage maßgebend sein.
13. Als Kommunikationsmittel können u.a. dienen:
a) Zusammenkünfte zum Austausch von Meinungen und Informationen;
b) Mittel zur Unterrichtung bestimmter Gruppen der Belegschaft, z.B. Mitteilungsblätter für Meister und Handbücher über Personalpolitik;
c) Massenmedien, wie Werkzeitungen und -zeitschriften; Nachrichtenrundschreiben und Informations- und Einführungsrundschreiben; Anschlagbretter; Jahresberichte und Bilanzberichte, die in einer für alle Arbeitnehmer verständlichen Form abgefaßt sind; Briefe an die Arbeitnehmer; Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen; Filme, Stehbildstreifen und Diapositive; Rundfunk und Fernsehen;
d) Mittel, die den Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, Vorschläge zu unterbreiten und ihre Meinung zu Fragen zu äußern, die sich auf den Gang des Betriebs beziehen.
14. Inhalt und Form der zu übermittelnden Informationen sollten durch das Bestreben bestimmt werden, das gegenseitige Verständnis hinsichtlich der aus der Vielfalt der Betriebstätigkeit entstehenden Probleme zu erleichtern.
15. (1) Die von der Betriebsleitung ausgehenden Informationen sollten unter Berücksichtigung ihrer Natur entweder an die Vertreter der Arbeitnehmer oder an die Belegschaft gerichtet sein und sollten soweit wie möglich alle die Belegschaft interessierenden Fragen umfassen, welche den Gang und die Zukunftsaussichten des Betriebs sowie die gegenwärtige und künftige Lage der Belegschaft betreffen, soweit die Bekanntgabe der Informationen den Parteien nicht schadet.
(2) Die Betriebsleitung sollte insbesondere über die nachstehenden Angelegenheiten Auskunft erteilen:
a) allgemeine Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Einstellung, Versetzung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
b) Beschreibung der verschiedenen Arbeitsplätze und der damit verbundenen Aufgaben und ihrer Stellung im Betriebsaufbau;
c) Ausbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten im Betrieb;
d) allgemeine Arbeitsbedingungen;
e) Vorschriften für den Arbeitsschutz und Anweisungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;
f) Verfahren für die Behandlung von Beschwerden sowie die Regeln und Gepflogenheiten ihrer Anwendung und die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme;
g) betriebliche Sozialeinrichtungen (ärztliche Betreuung, Hygiene, Kantinen, Wohnungen, Einrichtungen für Freizeitgestaltung, Spar- und Bankwesen usw.);
h) betriebliche Systeme der Sozialen Sicherheit und Sozialfürsorge;
i) Bestimmungen der innerstaatlichen Systeme der Sozialen Sicherheit, denen die Arbeitnehmer auf Grund ihrer Beschäftigung im Betrieb unterstehen;
j) allgemeine Lage des Betriebs und Aussichten oder Pläne für seine künftige Entwicklung;
k) Erläuterung von Beschlüssen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß auf die Lage der Belegschaft haben können;
l) Verfahren der Beratung, Aussprache und Zusammenarbeit zwischen der Betriebsleitung und ihren Vertretern auf der einen und den Arbeitnehmern und ihren Vertretern auf der anderen Seite.
(3) Handelt es sich um Fragen, die den Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern im Betrieb oder eines auf überbetrieblicher Ebene abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages gebildet haben, so sollte in den Informationen ausdrücklich darauf hingewiesen werden.