Empfehlung 126
Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1966 zu ihrer fünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat von den Bestimmungen der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, Kenntnis genommen,
ist der Ansicht, daß die berufliche Ausbildung der Fischer in Anwendung jener Urkunde einen Stand aufweisen sollte, der demjenigen der Ausbildung für andere Berufe und Wirtschaftszweige gleichwertig ist,
ist ferner der Ansicht, daß mit der beruflichen Ausbildung von Fischern folgende grundlegende Ziele verfolgt werden sollten:
die Leistungsfähigkeit der Fischerei zu verbessern und sicherzustellen, daß die wirtschaftliche und soziale Bedeutung der Fischerei für die Volkswirtschaft allgemeine Anerkennung findet;
den Eintritt einer genügenden Anzahl geeigneter Personen in die Fischerei zu fördern;
Ausbildungs- und Umschulungseinrichtungen bereitzustellen, die dem laufenden und vorausgeschätzten Bedarf der Fischerei an Arbeitskräften für die verschiedenen Fischereiberufe angemessen sind;
allen Personen nach Abschluß ihrer Ausbildung bei der Aufnahme einer Beschäftigung behilflich zu sein;
dazu beizutragen, daß die ausgebildeten Personen ihre höchste Leistungs- und Verdienstfähigkeit erreichen;
die Normen der Sicherheit an Bord von Fischereifahrzeugen zu verbessern;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Ausbildung der Fischer, eine Frage, die zum sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1966, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Fischer), 1966, bezeichnet wird.
I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. (1) Als Fischereifahrzeuge im Sinne dieser Empfehlung gelten Schiffe und Boote jeder Art, gleichviel ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen, die bei der Seefischerei im Salzwasser verwendet werden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote, die zur Walfischjagd oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden, sowie der Fischereiforschungsschiffe und Fischereischutzschiffe.
(2) Diese Empfehlung gilt für jede Ausbildung zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen.
(3) Diese Empfehlung gilt nicht für Personen, die das Fischen als Sport oder zum Vergnügen betreiben.
2. Im Sinne dieser Empfehlung bedeuten die Ausdrücke
a) "Schiffsführer" jede Person, der die Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug übertragen ist;
b) "Steuermann" jede Person, die nachgeordnete Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug ausübt, einschließlich jeder Person, mit Ausnahme des Lotsen, der jederzeit die Navigation eines solchen Fahrzeugs übertragen werden kann;
c) "Maschinist" jede Person, der die ständige Verantwortung für die Antriebsmaschinen eines Fischereifahrzeugs übertragen ist, sowie jede Person, die jederzeit zur Bedienung und Instandhaltung der Maschinen und der mechanischen Ausrüstung eines solchen Fahrzeugs herangezogen werden kann;
d) "Fischereimatrose" jedes an Bord eines Fischereifahrzeugs arbeitende erfahrene Mitglied der Decksmannschaft, das am Betrieb des Fahrzeugs, an der Vorbereitung der Fanggeräte, am Fischfang, an der Verladung und Verarbeitung des Fangs und an der Pflege und Instandsetzung der Netze oder sonstiger Fanggeräte beteiligt ist.
II. Innerstaatliche Planung und Verwaltung
Planung und Koordinierung
3. In Ländern, die Fischerei betreiben oder diese zu entwickeln beabsichtigen, sollten die zuständigen Stellen bei der Planung einer gesamtstaatlichen Unterrichts- und Ausbildungspolitik sicherstellen, daß im Rahmen des allgemeinen Netzes von Ausbildungseinrichtungen ausreichende Vorsorge für die Ausbildung von Fischern getroffen wird.
4. Sofern die innerstaatlichen Verhältnisse die Entwicklung von Einrichtungen zur Ausbildung von Fischern aller erforderlichen Befähigungsstufen nicht gestatten, sollte eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern und mit internationalen Organisationen zur Entwicklung gemeinsamer Programme für die Ausbildung von Fischern in den Fertigkeiten und Berufen in Erwägung gezogen werden, die im Rahmen der innerstaatlichen Programme nicht berücksichtigt werden können.
5. (1) Die Tätigkeit aller öffentlichen und privaten Einrichtungen jedes Landes, die sich mit der Ausbildung von Fischern befassen, sollte auf der Grundlage eines gesamtstaatlichen Programms koordiniert und ausgebaut werden.
(2) Dieses Programm sollte von den zuständigen Stellen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, den Unterrichts- und Fischereiforschungsanstalten sowie mit anderen Stellen und Personen, die mit der beruflichen Ausbildung der Fischer besonders vertraut sind, aufgestellt werden. In Entwicklungsländern, in denen besondere Anstalten für Fischereiforschung oder -förderung in Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder mit internationalen Organisationen geschaffen werden, sollten diese Anstalten bei der Aufstellung des gesamtstaatlichen Programms eine führende Rolle spielen.
(3) Um die Planung, Entwicklung, Koordinierung und Verwaltung von Ausbildungsprogrammen für Fischer zu erleichtern, sollten soweit möglich auf gesamtstaatlicher und, wo dies angebracht ist, auf regionaler und örtlicher Ebene paritätische beratende Organe für Grundsatz- und Verwaltungsfragen geschaffen werden.
6. Die zuständigen Stellen sollten dafür sorgen, daß den verschiedenen Stellen und Einrichtungen, die für die Verbreitung von Informationen über Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten verantwortlich sind, wie z.B. Grundschulen und weiterführende Schulen, Berufsberatungs- und Arbeitsberatungsdienste und öffentliche Arbeitsvermittlungsdienste, berufsbildende und technische Lehranstalten und Berufsverbände der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer, vollständige Auskünfte über öffentliche und private Ausbildungsprogramme für Fischer sowie über die Bedingungen für die Zulassung zur Fischerei zur Verfügung gestellt werden.
7. Die zuständigen Stellen sollten dafür sorgen, daß Programme für die berufliche Ausbildung von Fischern mit allen anderen die Fischerei betreffenden öffentlichen oder privaten Programmen und Tätigkeiten völlig koordiniert werden. Insbesondere sollten sie sicherstellen, daß
a) Fischereiforschungsanstalten den Ausbildungszentren sowie anderen interessierten Stellen und durch diese den Fischern Informationen über ihre neuesten Forschungsergebnisse, die für die Fischerei von praktischem Interesse sind, bereitwillig zugänglich machen; soweit möglich sollten die Forschungsanstalten zur Fortbildung der Fischer beitragen und, wo dies angebracht ist, sollten die Ausbildungszentren diese Anstalten bei ihrer Arbeit unterstützen;
b) Maßnahmen getroffen werden, um durch einen allgemeinbildenden Unterricht, der vor oder gleichzeitig mit der beruflichen Ausbildung erteilt wird, den allgemeinen Bildungsstand in Fischergemeinden zu erhöhen, den Fischern größere Befriedigung in ihrer Arbeit zu bieten und die Aneignung der im Rahmen der fachlichen und beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse zu erleichtern;
c) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer Vorkehrungen getroffen werden, damit bei sonst gleichen Voraussetzungen Personen, die einen öffentlichen oder privaten Lehrgang abgeschlossen haben, hinsichtlich der Stellenvermittlung der Vorzug gegeben werden kann;
d) in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden der Eigentümer von Fischereifahrzeugen und der Fischer Vorkehrungen getroffen werden, insbesondere in Entwicklungsländern, damit Personen, die einen öffentlichen oder privaten Lehrgang abgeschlossen haben, entweder eine Beschäftigung an Bord eines Fischereifahrzeugs aufnehmen oder andernfalls angemessen ausgerüstete Fischereifahrzeuge erwerben und verwenden, und zwar entweder einzeln oder indem sie Genossenschaften zum gemeinsamen Ankauf und zur gemeinsamen Verwendung von Fischerbooten gründen oder auf eine andere geeignete Weise;
e) die Zahl der ausgebildeten Fischer dem verfügbaren oder geplanten Bestand an Booten und Ausrüstung entspricht.
Finanzierung
8. (1) Die Programme für die Ausbildung von Fischern sollten planmäßig organisiert sein; die Finanzierung sollte auf einer regelmäßigen und ausreichenden Grundlage erfolgen und auf den gegenwärtigen und vorausgeplanten Bedarf und Entwicklungsstand der Fischerei Bedacht nehmen.
(2) Falls erforderlich, sollte die Regierung für Ausbildungsprogramme, die von örtlichen Behörden oder privaten Stellen durchgeführt werden, finanzielle Beiträge gewähren. Diese Beiträge können in Form von allgemeinen Zuschüssen, Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden oder von Anschauungsmaterial, wie z.B. Booten, Motoren, nautischen und Fanggeräten, durch unentgeltliche Bereitstellung von Ausbildern oder Übernahme der Teilnehmergebühren geleistet werden.
(3) Die Ausbildung in öffentlichen Ausbildungsanstalten für Fischer sollte den auszubildenden Personen kostenlos gewährt werden. Darüber hinaus sollte die Ausbildung bedürftiger Erwachsener und Jugendlicher durch finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Sinne von Absatz 7 Unterabsätze (3) und (5) der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, erleichtert werden.
Ausbildungsnormen
9. (1) Die zuständigen Stellen sollten in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 (3) dieser Empfehlung erwähnten paritätischen Organen allgemeine, für das gesamte Gebiet des betreffenden Landes geltende Normen für die Ausbildung von Fischern ausarbeiten und einführen. Diese Normen sollten mit den innerstaatlichen Voraussetzungen für den Erwerb der verschiedenen Befähigungsnachweise für Fischer im Einklang stehen und folgendes festsetzen:
a) das Mindestalter für die Zulassung zur Ausbildung als Fischer;
b) die Art der ärztlichen Untersuchungen, einschließlich Röntgenaufnahmen des Brustkorbs sowie Gehör- und Sehprüfungen, denen sich die auszubildenden Personen bei Beginn der Ausbildung zu unterziehen haben; die Untersuchungen, insbesondere die Gehör- und Sehprüfungen, können verschieden sein, je nachdem, ob die betreffenden Personen eine Ausbildung für den Decks- oder den Maschinendienst erhalten sollen;
c) den Grad der allgemeinen Schulbildung, der für die Zulassung zur Ausbildung als Fischer erforderlich ist;
d) Fischereikunde, Nautik, Seemannschaft, Unfallverhütung, Motorenkunde, Verpflegungswesen und andere Fächer, die in die Lehrpläne aufgenommen werden sollten;
e) den Umfang der praktischen Ausbildung, der sich die auszubildenden Personen unterziehen sollten, einschließlich der in Werkstätten und auf See zu verbringenden Zeit;
f) die Dauer der Lehrgänge für die verschiedenen Fischereiberufe und die verschiedenen Befähigungsstufen;
g) die Art der bei Anschluß der Lehrgänge gegebenenfalls abzulegenden Prüfungen;
h) die Erfahrung und Befähigung der Lehrkräfte an den Ausbildungsanstalten.
(2) Können keine für das gesamte Staatsgebiet anwendbaren Normen aufgestellt werden, so sollten von den zuständigen Stellen in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 (3) dieser Empfehlung erwähnten paritätischen Organen Normen ausgearbeitet werden, die im Sinn einer Empfehlung als Richtlinien für die Aufstellung von möglichst einheitlichen Normen im gesamten Staatsgebiet dienen sollen.
III. Ausbildungsprogramme
10. Die Lehrpläne der verschiedenen Ausbildungsprogramme für Fischer sollten auf einer planmäßigen Untersuchung der in der Fischerei erforderlichen Arbeiten beruhen und in Zusammenarbeit mit den in Absatz 5 (3) dieser Empfehlung erwähnten paritätischen Organen aufgestellt werden. Sie sollten regelmäßig überprüft und laufend der technischen Entwicklung angepaßt werden und sollten je nach den Aufgaben, die die betreffende Person an Bord übernehmen soll, eine Ausbildung in folgenden Fächern umfassen:
a) Fangtechnik, einschließlich, wenn dies angebracht ist, der Bedienung und Wartung von elektronischen Fischortungsgeräten sowie der Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung der Fanggeräte;
b) Nautik, Seemannschaft und Schiffsführung, wie sie für die Meereszone und die Fischereiart, für die der Lehrgang bestimmt ist, in Betracht kommen, einschließlich einer angemessenen Beherrschung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;
c) Lagerung, Säuberung und Verarbeitung der Fische an Bord;
d) Instandhaltung von Fahrzeugen und verwandte Fächer;
e) Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Dampfmaschinen oder Verbrennungsmotoren (Benzin- oder Dieselmotoren) oder anderen Geräten, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden;
f) Bedienung und Wartung der Funk- und Radaranlagen, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden;
g) Sicherheit auf See und Sicherheit bei der Handhabung der Fanggeräte, einschließlich von Lehrstoffen wie Stabilität, Vereisungswirkungen, Brandbekämpfung, Wasserdichtigkeit, persönliche Sicherheit, Schutzvorrichtungen an Geräten und Maschinen, Maßnahmen zur Sicherung der Takelung, Sicherheit im Maschinenraum, Bedienung der Rettungsboote, Verwendung von Schlauchflößen, Erste Hilfe, Krankenpflege und verwandte Fächer;
h) theoretische Fächer von Bedeutung für die Fischerei, einschließlich Meeresbiologie und Ozeanographie, die es den auszubildenden Personen gestatten, eine breite Grundlage für eine auf den beruflichen Aufstieg oder den Übertritt in einen anderen Fischereiberuf oder eine andere Fischereiart gerichtete Fortbildung und Ausbildung zu erwerben;
i) allgemeinbildende Fächer, die in begrenzterem Maße auch im Rahmen von Kurzlehrgängen vorgesehen sein können;
j) Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung von Kühlanlagen, Feuerlöschanlagen, Deck- und Netzwinden und anderen mechanischen Geräten an Bord von Fischereifahrzeugen;
k) Grundkenntnisse bezüglich der elektrischen Anlagen an Bord sowie Instandhaltung und Instandsetzung der elektrischen Maschinen und Geräte auf Fischereifahrzeugen;
l) Hygiene und Leibeserziehung, insbesondere Schwimmen, sofern die Natur der Ausbildungseinrichtungen es gestattet;
m) Speziallehrgänge für Decks- und Maschinendienst und andere Fächer nach der Grundausbildung in der Fischerei.
11. (1) Soweit durchführbar und angebracht, sollten gesamtstaatliche Normen für Befähigungsnachweise oder Diplome aufgestellt werden, die den Inhaber berechtigen, den Dienst eines Schiffsführers (verschiedene Grade), Steuermanns (verschiedene Grade), Maschinisten (verschiedene Grade), Fischereitechnikers (verschiedene Grade), Bootsmanns, Fischereimatrosen (verschiedene Grade), Kochs oder sonstigen Mitglieds des Decks oder Maschinendienstes auszuüben.
(2) Die Ausbildungsprogramme sollten hauptsächlich darauf gerichtet sein, die auszubildenden Personen auf die Erlangung des Befähigungsnachweises vorzubereiten, und sollten unmittelbar auf die gesamtstaatlichen Normen für Befähigungsnachweise bezogen sein; sie sollten dabei das Mindestalter und die Mindestberufserfahrung berücksichtigen, die von den zuständigen Stellen in bezug auf die verschiedenen Grade der Befähigungsnachweise festgelegt worden sind.
(3) Sind keine innerstaatlichen Befähigungsprüfungen vorgesehen oder sind sie nicht für die betreffenden Aufgaben vorgesehen, so sollten die auszubildenden Personen dennoch durch Lehrgänge auf bestimmte Aufgaben, wie sie weiter oben aufgezählt werden, vorbereitet werden. Alle auszubildenden Personen sollten bei erfolgreichem Abschluß eines solchen Lehrgangs ein Diplom für den Lehrgang erhalten, an dem sie teilgenommen haben.
12. (1) Es sollten Ausbildungsprogramme zur Verfügung stehen, in deren Rahmen Fischer in den Aufgaben von Schiffsführern und Maschinisten auf allen in der Fischereiflotte des betreffenden Landes verwendeten Fahrzeugtypen, einschließlich größerer Hochseefahrzeuge, ausgebildet werden können.
(2) Wo es angesichts der Art der verwendeten Fischereifahrzeuge zweckmäßig erscheint, sollten höhere Lehrgänge in Fischereikunde und Nautik veranstaltet werden, und zwar auf dem gleichen Stand, den die Ausbildungsprogramme für Offiziere der Handelsschiffahrt aufweisen; sie sollten aber eine Ausbildung in Fächern vermitteln, die den Bedürfnissen der Fischerei entsprechen.
13. Die Ausbildung sollte lange genug dauern, um es den auszubildenden Personen zu gestatten, den vermittelten Lehrstoff aufzunehmen, und sollte unter anderem nach folgenden Gesichtspunkten bestimmt werden:
a) dem für den Beruf, für den der Lehrgang bestimmt ist, erforderlichen Ausbildungsgrad;
b) der Allgemeinbildung und dem Lebensalter, die für die Teilnahme am Lehrgang erforderlich sind;
c) der von den auszubildenden Personen bereits erworbenen praktischen Erfahrung;
d) der Dringlichkeit, die der Heranbildung geschulter Fischer für das betreffende Land zukommt, wobei jedoch angemessene Ausbildungsnormen eingehalten werden sollten.
14. (1) Das Lehrpersonal sollte aus Personen mit umfassender Allgemeinbildung, theoretischer Fachbildung und befriedigender praktischer Erfahrung im Fischereiwesen bestehen.
(2) Ist es nicht möglich, Lehrkräfte zu verpflichten, die diese Voraussetzungen erfüllen, so sollten Personen mit praktischer Erfahrung im Fischereiwesen beschäftigt werden, die im Besitz der entsprechenden Befähigungsnachweise sind.
(3) Ist es nicht möglich, Lehrkräfte mit praktischer Erfahrung im Fischereiwesen hauptberuflich zu verpflichten, so sollten Personen mit befriedigender praktischer Erfahrung im Fischereiwesen nebenberuflich beschäftigt werden.
(4) Das Lehrpersonal sollte pädagogische Fähigkeiten besitzen und eine angemessene pädagogische Ausbildung durch die für das Unterrichtswesen zuständigen Stellen erhalten.
Vorberufliche Ausbildung
15. In Fischergemeinden sollten im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über das Mindestalter (Fischer), 1959, Maßnahmen getroffen werden, um Schulkindern, soweit dies mit den allgemeinen Verhältnissen des Landes vereinbar ist, eine vorberufliche Ausbildung zu vermitteln, die eine Unterweisung in den Grundkenntnissen der praktischen Seemannschaft, den wichtigsten Techniken der gewerbsmäßigen Fischerei und den wichtigsten Grundsätzen der Nautik umfaßt.
Kurzlehrgänge für berufstätige Fischer
16. Berufstätigen Fischern sollten Lehrgänge offenstehen, die es ihnen ermöglichen, ihre theoretischen und praktischen Fachkenntnisse zu erweitern, mit den verbesserten Methoden des Fischfangs und der Nautik vertraut zu bleiben und berufliche Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen.
17. (1) Die Lehrgänge für berufstätige Fischer sollten ausdrücklich darauf abzielen,
a) die langfristigen Grundlehrgänge durch eine Spezialausbildung für den beruflichen Aufstieg zu ergänzen;
b) die Fischer in Fangtechniken, die in ihrem Gebiet neu eingeführt werden, sowie in der Bedienung, Instandhaltung und Instandsetzung neuartiger Maschinen oder Geräte und gegebenenfalls in der Herstellung dieser Geräte auszubilden;
c) den Fischern, die nicht in der Lage waren, an langfristigen Grundlehrgängen teilzunehmen, eine Ausbildung auf allen Stufen zu vermitteln;
d) Fischern in den Entwicklungsländern eine beschleunigte Ausbildung zu vermitteln.
(2) Die Lehrgänge sollten von kurzer Dauer sein und die langfristige Grundausbildung nicht ersetzen, sondern ergänzen.
18. Die Lehrgänge, die in Form von Wanderlehrgängen abgehalten werden können, wobei Ausbilder und Anschauungsmaterial in Fischereizentren eingesetzt werden, sollten insbesondere Programme folgender Art umfassen:
a) Abendkurse;
b) Saisonkurse, die in den Sturmmonaten oder in Zeiten geringerer Fangtätigkeit abgehalten werden; oder
c) Tageskurse, zu deren Besuch die Fischer ihre Beschäftigung vorübergehend für kurze Zeit unterbrechen.
19. (1) Es sollten alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um es berufstätigen Fischern zu ermöglichen, an Kurzlehrgängen an Land teilzunehmen.
(2) Für die Dauer ihrer Teilnahme an Kurzlehrgängen sollten die berufstätigen Fischer eine angemessene Verdienstausfallsentschädigung erhalten.
20. Genügen die langfristigen Lehrgänge und die Kurzlehrgänge für berufstätige Fischer den Ausbildungsbedürfnissen nicht, so können diese Lehrgänge, besonders in entlegenen Gebieten, ergänzt werden durch
a) eigene Rundfunk- und Fernsehkurse und -programme, die Informationen über die Fischerei bringen;
b) Fernunterrichtskurse, die den Bedürfnissen der berufstätigen Fischer besonders angepaßt und so gestaltet sind, daß sie von Studiengruppen in Verbindung mit gelegentlichen Vorträgen oder dem Besuch einer Berufsschule benutzt werden können;
c) regelmäßige Besuche von Forschern und Ausbildern in Fischergemeinden.
IV. Ausbildungsmethoden
21. Für die Ausbildung von Fischern sollten die Methoden gewählt werden, die bei Berücksichtigung der Natur der Lehrgänge, der beruflichen Erfahrung, der Allgemeinbildung und des Alters der auszubildenden Personen sowie der zur Verfügung stehenden Anschauungsmaterialien und Geldmittel den besten Erfolg versprechen.
22. Die praktische Ausbildung, bei der sich die auszubildenden Personen selbst betätigen, sollte ein wichtiger Bestandteil jedes Ausbildungsprogramms für Fischer sein.
23. (1) Fischereischulfahrzeuge zur praktischen Ausübung in der Fangtechnik, der Nautik, der Seemannschaft, der Bedienung der Maschinen und in anderen Fächern sollten von allen Ausbildungsanstalten für Nachwuchskräfte in der Fischerei benutzt werden. Diese Fahrzeuge sollten wirkliche Fänge ausführen.
(2) Wo immer dies möglich ist, sollten Schulfahrzeuge Fachschulen angegliedert sein, die eine Ausbildung für Fortgeschrittene vermitteln.
24. (1) In den Lehrgängen sollte Anschauungsmaterial, wie z.B. Maschinen, Fanggeräte, Modelle von Fischerbooten, Werkstattausrüstungen und Navigationshilfen, verwendet werden.
(2) Dieses Material sollte in Zusammenarbeit mit Fischereiforschungsanstalten zusammengestellt werden und, wo immer dies möglich ist, die neuesten Fanggeräte und Navigationshilfen einschließen.
(3) Bei der Auswahl dieses Materials sollten Geräte, Boote und Maschinen in Betracht gezogen werden, die die auszubildenden Personen gegebenenfalls zu verwenden haben werden.
(4) Filme und andere audiovisuelle Unterrichtsmittel sollten, wenngleich sie in einigen Fällen nützlich sein können, kein Ersatz für Anschauungsmaterial sein, bei dessen Verwendung die auszubildenden Personen sich selbst aktiv betätigen.
(5) Für die auszubildenden Personen sollten Besichtigungen von Fischereifahrzeugen mit modernen oder Spezialanlagen, von Fischereiforschungsanstalten und von Fischereizentren veranstaltet werden, die in einer anderen Gegend als die Schule liegen.
25. Die praktische Ausbildung kann auch durch die Teilnahme an Fangreisen auf See an Bord von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Fischerei vermittelt werden.
26. Der im Rahmen eines Lehrgangs erteilte theoretische Unterricht, einschließlich der allgemeinbildenden Fächer, sollte mit den Kenntnissen und Fertigkeiten, die von Fischern gefordert werden, in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und soweit wie möglich in die praktische Ausbildung eingegliedert sein.
V. Internationale Zusammenarbeit
27. (1) Die einzelnen Länder sollten bei der Förderung der beruflichen Ausbildung der Fischer, insbesondere in Entwicklungsländern, zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit kann je nach Sachlage darin bestehen, daß
a) mit Hilfe internationaler Organisationen oder anderer Länder Lehrkräfte zur Schaffung und Verbesserung von Ausbildungseinrichtungen für Fischer angeworben und ausgebildet werden;
b) zusammen mit anderen Ländern gemeinsame Ausbildungseinrichtungen oder gemeinsame Fischereiforschungsanstalten errichtet werden;
c) Ausbildungsgelegenheiten für hierzu ausgewählte auszubildende Personen oder angehende Ausbilder aus anderen Ländern zur Verfügung gestellt und auszubildende Personen oder angehende Ausbilder zur Ausbildung in andere Länder geschickt werden;
d) Vorkehrungen für einen internationalen Personalaustausch und die Abhaltung von internationalen Seminaren und Arbeitsgemeinschaften getroffen werden;
e) Fischereischulen anderer Länder Ausbilder zur Verfügung gestellt werden.