INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 125

Empfehlung betreffend die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher bei Untertagearbeiten in Bergwerken

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat vom Inhalt der bestehenden internationalen Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen Kenntnis genommen, die für Bergwerke gelten und Bestimmungen über die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher enthalten,

ist der Ansicht, daß hinsichtlich bestimmter Punkte ergänzende Normen wünschenswert sind,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher bei Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 23. Juni 1965, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beschäftigungsbedingungen Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.

I. Begriffsbestimmung

1. (1) Als "Bergwerk" im Sinne dieser Empfehlung gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.

(2) Die Bestimmungen dieser Empfehlung über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schließen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.

II. Durchführungsmethoden

2. Diese Empfehlung kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Weise durchgeführt werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes geeignet erscheint.

III. Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit und Wohlfahrt

3. Die Ausbildungsprogramme für Jugendliche, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder beschäftigt werden sollen, sollten eine praktische und theoretische Unterweisung über die Gefahren, denen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in Bergwerken ausgesetzt sind, über Hygiene und Erste Hilfe und über die zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen umfassen. Diese Unterweisung sollte von Personen erteilt werden, die auf diesen Gebieten sachkundig sind.

4. Der Arbeitgeber sollte gehalten sein, einen Jugendlichen bei seiner Einstellung und bei seiner erstmaligen Heranziehung zu einer bestimmten Arbeit unter Tage über die mit dieser Arbeit verbundenen Unfallgefahren und Gefahren für die Gesundheit, die Schutzmaßnahmen und Schutzausrüstung, die Sicherheitsvorschriften und die Maßnahmen für Erste Hilfe zu unterrichten. Diese Unterweisung sollte in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden.

5. (1) Sicherheitsbeauftragte, Sicherheitsdelegierte, Ausschüsse für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie alle anderen betrieblichen Stellen, die sich mit Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz befassen, sowie der staatliche Aufsichtsdienst sollten den Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit Jugendlicher, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, besondere Beachtung schenken.

(2) Diese Maßnahmen sollten unter anderem die Aufstellung eines praktischen Sicherheitsprogramms für jedes Bergwerk vorsehen, das folgendes umfassen sollte:

a) Vorkehrungen zur Verhütung gefährlicher Arbeitsumweltbedingungen und zur Verbesserung solcher Bedingungen;

b) geeignete Mittel und Einrichtungen für die Ausbildung, Aufsicht und Unfalluntersuchung und -verhütung;

c) die Bereitstellung von Schutzkleidung und -ausrüstung, die nach der Art der Arbeit und der Arbeitsbedingungen erforderlich erscheinen, sowie deren Auswechslung nach Maßgabe der normalen Abnutzung, und zwar auf Kosten des Arbeitgebers, sowie die Verpflichtung der Jugendlichen, die bereitgestellte Schutzkleidung und -ausrüstung zu verwenden;

d) alle anderen Vorkehrungen, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Jugendlichen dienen.

6. Um die Gesundheit der Jugendlichen, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, zu erhalten und ihre normale körperliche Entwicklung zu fördern, sollten Maßnahmen getroffen werden, die insbesondere bezwecken:

a) die Förderung von Freizeitbetätigungen einschließlich der sportlichen Betätigung;

b) die Bereitstellung von Umkleideräumen und Duschen, die den Gesundheitsvorschriften entsprechen, wobei die Umkleideräume und Duschen für Jugendliche unter achtzehn Jahren, wenn möglich, von jenen für Erwachsene getrennt sein sollten;

c) wenn die Umstände dies erfordern, die Vorsorge für die Bereitstellung zusätzlicher Nahrungsmittel und von Verpflegungseinrichtungen für Jugendliche, die es ihnen gestatten, eine ihrem Entwicklungsstadium entsprechende Ernährung zu erhalten.

IV. Wöchentliche Ruhezeit und bezahlter Jahresurlaub

7. Jugendliche unter achtzehn Jahren, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, sollten Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens sechsunddreißig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen haben.

8. Die wöchentliche Ruhezeit sollte schrittweise verlängert werden, wobei als Ziel eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens achtundvierzig Stunden gelten sollte.

9. Die wöchentliche Ruhezeit sollte den durch Herkommen oder Brauch des Landes oder der Gegend als Ruhetag bestimmten Tag der Woche einschließen.

10. Jugendliche unter achtzehn Jahren, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, sollten während der wöchentlichen Ruhezeit zu keinerlei Arbeit herangezogen werden.

11. (1) Personen unter achtzehn Jahren, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder arbeiten, sollten für je zwölf Monate Dienstleistung einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig Werktagen (vier Arbeitswochen entsprechend) erhalten.

(2) Öffentliche und übliche Feiertage sowie durch Krankheit verursachte Arbeitsunterbrechungen sollten nicht in den bezahlten Jahresurlaub eingerechnet werden.

12. (1) Der Arbeitgeber sollte Aufzeichnungen führen, die den Aufsichtsbeamten zur Verfügung stehen und die für jede unter Tage beschäftigte oder arbeitende Person unter achtzehn Jahren folgende Angaben enthalten:

a) das Geburtsdatum, soweit möglich ordnungsgemäß bescheinigt;

b) die wöchentlichen Ruhezeiten;

c) den bezahlten Jahresurlaub.

(2) Der Arbeitgeber sollte den Vertretern der Arbeitnehmer auf deren Ersuchen die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnten Angaben zur Verfügung stellen.

V. Ausbildung

13. Im Einklang mit den in der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, enthaltenen Grundsätzen sollte die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß Jugendliche, die unter Tage in Bergwerken beschäftigt werden oder beschäftigt werden sollen,

a) entweder durch Lehrlingsausbildung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechender Ausbildungsformen eine systematische berufliche Ausbildung erhalten, so daß eine geeignete Vorbereitung auf die Art der Arbeit, mit der sie beschäftigt werden sollen, sichergestellt ist;

b) unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse geeignete Gelegenheiten für eine weitere Fachausbildung haben, die es ihnen gestattet, ihre beruflichen Fähigkeiten ohne Schädigung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens zu entwickeln;

c) geeignete Gelegenheiten zur theoretischen und praktischen Fortbildung über Tage haben, wodurch ihre spätere Anpassung an technische Veränderungen im Bergbau und die Entfaltung ihrer Persönlichkeit gesichert werden sollen.

VI. Anhörung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

14. Die zuständige Stelle jedes Landes sollte die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieser Empfehlung festlegt und Vorschriften zu deren Durchführung erläßt.