Empfehlung 124
Empfehlung betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 2. Juni 1965 zu ihrer neunundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat das Übereinkommen über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, angenommen,
hat beschlossen, verschiedene weitere Anträge anzunehmen betreffend das Mindestalter für die Zulassung zu Untertagearbeiten in Bergwerken, eine Frage, die zum vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1965, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, bezeichnet wird.
1. (1) Als `BergwerkA im Sinne dieser Empfehlung gilt jeder öffentliche oder private Betrieb, der die Gewinnung von Bodenschätzen bezweckt und dabei Personen unter Tage beschäftigt.
(2) Die Bestimmungen dieser Empfehlung über die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken schließen die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Steinbrüchen ein.
2. Ist das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken auf weniger als sechzehn Jahre festgesetzt, so sollten so rasch wie möglich Maßnahmen getroffen werden, um es auf sechzehn Jahre zu erhöhen.
3. (1) Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken sollte schrittweise erhöht werden, wobei als Ziel ein Mindestalter von achtzehn Jahren gelten sollte.
(2) Jedes Mitglied sollte das in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erwähnte Ziel nach Maßgabe seiner Möglichkeiten anstreben und dabei vor allem die mit der Untertagearbeit in Bergwerken verbundenen Gefahren sowie auch die Entwicklung des Unterrichtswesens, insbesondere der Einrichtungen für die berufliche Ausbildung zukünftiger Bergleute, das Mindestalter für die Schulentlassung, das Mindestalter für die Zulassung zu anderen gewerblichen Berufen und andere einschlägige Faktoren berücksichtigen.
4. Personen zwischen dem im Sinne des Übereinkommens über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965, festgesetzten Mindestalter und einem in jedem Land festzusetzenden höheren Alter, das nicht unter achtzehn Jahren liegen soll, sollten nur mit der folgenden Maßgabe unter Tage beschäftigt werden oder arbeiten:
a) zum Zweck der Lehrlingsausbildung oder einer anderen systematischen beruflichen Ausbildung, die unter angemessener Beaufsichtigung durch sachkundige Personen mit technischen Kenntnissen und praktischen Berufserfahrungen vermittelt wird; und
b) unter Bedingungen, die von der zuständigen Stelle in bezug auf die zugelassenen Arbeitsplätze und Berufe sowie auf die für eine systematische Überwachung der Gesundheit und der Sicherheit anzuwendenden Maßnahmen festgelegt werden.
Ein Jugendlicher, auf den dieser Absatz Anwendung findet, kann jedoch, wenn er seine Lehrlingsausbildung oder eine andere systematische berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, unter den gemäß Buchstabe b) vorgesehenen Bedingungen auch zu anderen Zwecken unter Tage beschäftigt werden.
5. (1) Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Mindestalters für die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage in Bergwerken sollten für Personen vorgesehen werden, die
a) gewisse genau bezeichnete gesundheitsschädliche Arbeiten ausführen;
b) unter gewissen genau bezeichneten gesundheitsschädlichen Bedingungen arbeiten;
c) gewisse genau bezeichnete Arbeiten ausführen, die die Sicherheit dieser oder anderer Personen gefährden könnten.
(2) Die zuständige Stelle jedes Landes sollte die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsbedingungen bestimmen und hierfür jeweils ein angemessenes, genügend hohes Mindestalter festsetzen, das in keinem Fall unter achtzehn Jahren liegen sollte.
6. (1) Maßnahmen sollten zugunsten von Personen getroffen werden, die in Bergwerken arbeiten wollen, aber für die Beschäftigung oder Arbeit unter Tage zu jung sind, weil das Mindestalter für die Zulassung zu einer solchen Beschäftigung oder Arbeit höher ist als das Mindestalter für die Schulentlassung. Diese Maßnahmen sollten in Verbindung mit den Maßnahmen zur Erziehung, Ausbildung und Beschäftigung aller Jugendlichen des Landes oder im Rahmen solcher Maßnahmen getroffen werden.
(2) Die in Unterabsatz (1) erwähnten Maßnahmen könnten eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen umfassen:
a) Beschäftigung bei Arbeiten über Tage mit einer geeigneten Ausbildung;
b) Berufsausbildung über Tage, die darauf gerichtet ist, die betreffenden Personen auf ihren zukünftigen Beruf vorzubereiten;
c) Fortbildung und Berufsberatung;
d) Erhöhung des Mindestalters für die Schulentlassung.
7. Die zuständige Stelle jedes Landes sollte die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieser Empfehlung festlegt und Vorschriften zu deren Durchführung erläßt.