Empfehlung 121
Empfehlung betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, bezeichnet wird.
1. In dieser Empfehlung
a) umfaßt der Ausdruck `GesetzgebungA alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck `vorgeschriebenA von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
c) bezieht sich der Ausdruck `unterhaltsberechtigtA auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung.
2. Jedes Mitglied sollte die Anwendung seiner Gesetzgebung, die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorsieht, wenn nötig schrittweise, auf alle Gruppen von Arbeitnehmern ausdehnen, die nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, von dem durch dieses Übereinkommen gewährten Schutz ausgenommen sind.
3. (1) Jedes Mitglied sollte unter vorgeschriebenen Bedingungen die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten oder ähnliche Leistungen, wenn nötig schrittweise und allenfalls durch freiwillige Versicherung, sicherstellen für:
a) in der Gütererzeugung oder bei der Erbringung von Dienstleistungen beschäftigte Mitglieder von Genossenschaften;
b) vorgeschriebene Gruppen selbständig Erwerbstätiger, insbesondere Personen, die kleine gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe besitzen und selbst bewirtschaften;
c) bestimmte Gruppen von Personen, die ohne Entgelt arbeiten, einschließlich von
i) Personen, die in Ausbildung stehen, eine berufliche Eignungsprüfung ablegen oder sich in anderer Weise auf ihre künftige Beschäftigung vorbereiten, darunter Schüler und Studenten;
ii) Mitgliedern freiwilliger Vereinigungen, die mit der Bekämpfung von Naturkatastrophen, der Rettung von Menschenleben und Eigentum oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut sind;
iii) anderen, sonst nicht geschützten Personenkreisen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt oder staatsbürgerlichen oder wohltätigen Zwecken dient, beispielsweise Personen, die sich freiwillig für die Mitarbeit in einem öffentlichen Amt, in Sozialdiensten oder in Krankenhäusern zur Verfügung stellen;
iv) Strafgefangenen und sonstigen in Haft befindlichen Personen, die von den zuständigen Stellen angeordnete oder genehmigte Arbeiten verrichten.
(2) Die Finanzmittel der freiwilligen Versicherung für die in Unterabsatz (1) dieses Absatzes bezeichneten Gruppen sollten nicht aus Beiträgen bestritten werden, die zur Finanzierung der Pflichtsysteme für Arbeitnehmer bestimmt sind.
4. Sondersysteme für Seeleute, einschließlich der Seefischer, und für öffentliche Bedienstete sollten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten Leistungen gewähren, die nicht weniger günstig sind als die im Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, vorgesehenen Leistungen.
5. Jedes Mitglied sollte unter vorgeschriebenen Bedingungen die folgenden Unfälle als Arbeitsunfälle betrachten:
a) Unfälle, ohne Rücksicht auf ihre Ursachen, die sich während der Arbeitszeit in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder an einem anderen Ort ereignen, an dem sich der Arbeitnehmer nur infolge seiner Beschäftigung befand;
b) Unfälle, die sich innerhalb angemessener Zeitspannen vor und nach der Arbeitszeit beim Befördern, Reinigen, Vorbereiten, Versorgen, Instandhalten, Aufbewahren oder Verpacken von Werkzeugen oder Arbeitskleidern ereignen;
c) Unfälle auf dem direkten Wege zwischen der Arbeitsstätte und
i) dem Haupt- oder Nebenwohnort des Arbeitnehmers oder
ii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Mahlzeiten einnimmt, oder
iii) dem Ort, an dem er gewöhnlich seine Entlohnung erhält.
6. (1) Jedes Mitglied sollte Krankheiten, die erfahrungsgemäß daraus entstehen, daß der Arbeitnehmer bei Arbeitsverfahren, beruflichen Tätigkeiten oder Beschäftigungen gefährlichen Stoffen oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, unter vorgeschriebenen Bedingungen als Berufskrankheiten anerkennen.
(2) Der berufsbedingte Ursprung solcher Krankheiten sollte unter Vorbehalt des Gegenbeweises angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer
a) der Gefahr während einer festgesetzten Mindestdauer ausgesetzt war und
b) die Anzeichen der Krankheit innerhalb einer festgesetzten Zeitdauer nach Beendigung der letzten Beschäftigung, bei der er der Gefahr ausgesetzt war, aufgetreten sind.
(3) Wenn die Mitglieder innerstaatliche Listen von Berufskrankheiten aufstellen und auf den neuesten Stand bringen, sollten sie jeder Liste von Berufskrankheiten besondere Beachtung schenken, die der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes von Zeit zu Zeit gegebenenfalls genehmigt.
7. Enthält die innerstaatliche Gesetzgebung eine Liste bestimmter Krankheiten, deren berufsbedingter Ursprung angenommen wird, so sollte der Nachweis des berufsbedingten Ursprungs anderer Krankheiten oder von Krankheiten zugelassen werden, die in der Liste enthalten sind, aber unter anderen Voraussetzungen auftreten als denjenigen, auf denen die Annahme ihres berufsbedingten Ursprungs beruht.
8. Die Barleistungen bei Arbeitsunfähigkeit sollten in jedem Fall eines Verdienstausfalls vom ersten Tag an gewährt werden.
9. Die Beträge der Barleistungen bei vorübergehender oder beginnender Arbeitsunfähigkeit oder bei voraussichtlich dauerndem völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit sollten
a) nicht niedriger als zwei Drittel des Verdienstes des Verletzten sein, doch kann für den Leistungsbetrag oder für den bei dessen Berechnung zugrunde gelegten Verdienst eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden; oder
b) wenn die Leistungen nach festen Sätzen gewährt werden, nicht niedriger als zwei Drittel des durchschnittlichen Verdienstes der Arbeitnehmer in jener Hauptgruppe der wirtschaftlichen Tätigkeiten sein, in der die größte Zahl erwerbstätiger männlicher Personen beschäftigt ist.
10. (1) Die Barleistungen bei voraussichtlich dauerndem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit sollten in allen Fällen, in denen der Grad des Verlustes oder der Minderung mindestens 25 vom Hundert beträgt, in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung während der ganzen Dauer des Verlustes oder der Minderung bestehen.
(2) Beträgt der Grad des voraussichtlich dauernden Verlustes der Erwerbsfähigkeit oder der entsprechenden Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit weniger als 25 vom Hundert, so kann an die Stelle einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung eine einmalige Abfindung treten. Diese Abfindung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen stehen und nicht niedriger als die Summe der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen für drei Jahre sein.
11. Erfordert der Zustand des Verletzten ständig fremde Hilfe oder Betreuung, so sollte vorgesehen werden, daß die dafür aufgewendeten Kosten in angemessenem Umfang erstattet werden; ist dies nicht vorgesehen, so sollte die regelmäßig wiederkehrende Zahlung um einen vorgeschriebenen Hundertsatz oder Betrag erhöht werden.
12. Hat ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Beschäftigung unmöglich gemacht oder eine schwere Entstellung hervorgerufen und werden diese Umstände bei der Bemessung des Verlustes, den der Verletzte erlitten hat, nicht voll berücksichtigt, so sollten zusätzliche oder besondere Leistungen gewährt werden.
13. Erreichen die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen an den hinterbliebenen Ehegatten und die Kinder nicht den vorgeschriebenen Höchstbetrag, so sollten die folgenden Personenkreise, wenn sie dem Verstorbenen gegenüber unterhaltsberechtigt waren, eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung erhalten:
a) Eltern,
b) Geschwister,
c) Enkelkinder.
14. Ist eine Höchstgrenze für den Gesamtbetrag der an alle Hinterbliebenen zu zahlenden Leistungen vorgeschrieben, so sollte dieser Höchstbetrag nicht niedriger sein als der bei voraussichtlich dauerndem völligem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder entsprechender Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu zahlende Leistungsbetrag.
15. Die Beträge der nach Artikel 14 Absatz 2 und 3 sowie nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, laufend zu zahlenden Barleistungen sollten unter Berücksichtigung von Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe oder der Lebenshaltungskosten regelmäßig neu festgesetzt werden.