Empfehlung 118
Empfehlung betreffend den Maschinenschutz
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1963 zu ihrer siebenundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Verbot des Verkaufs, der Vermietung und der Verwendung von Maschinen ohne geeignete Schutzvorrichtungen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Maschinenschutz, 1963, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1963, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Maschinenschutz, 1963, bezeichnet wird.
I. Herstellung, Verkauf, Vermietung, anderweitige Überlassung und Ausstellung
1. (1) Die Herstellung, der Verkauf, die Vermietung sowie C in dem von der zuständigen Stelle bestimmten Umfang C die anderweitige Überlassung und die Ausstellung bestimmter Arten von Maschinen, wie sie in Artikel 1 des Übereinkommens über den Maschinenschutz, 1963, bezeichnet sind, sollten durch die innerstaatliche Gesetzgebung verboten oder durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen verhindert werden, wenn diese Maschinen außer den in Artikel 2 des Übereinkommens bezeichneten Elementen gefährliche Arbeitselemente (Wirkungsangriff) ohne geeignete Schutzvorrichtungen aufweisen.
(2) Bei der Konstruktion von Maschinen sollten die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes und des Absatzes 2 berücksichtigt werden.
(3) Die in Unterabsatz (1) erwähnten Maschinenarten sollten von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen bestimmt werden.
2. Bei der Bestimmung der von Absatz 1 erfaßten Maschinenarten sollten ferner folgende Bestimmungen berücksichtigt werden:
a) alle Arbeitselemente von Maschinen, die während ihres Betriebs Splitter oder Späne erzeugen können, sollten angemessen geschützt sein, so daß die Sicherheit des Bedienungspersonals gewährleistet ist;
b) alle Maschinenelemente, die unter gefährlicher elektrischer Spannung stehen, sollten so geschützt sein, daß der volle Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist;
c) wann immer es möglich ist, sollten automatische Sicherheitsvorrichtungen die Personen beim Ingangsetzen, während des Betriebs und beim Abstellen der Maschinen schützen;
d) die Maschinen sollten so gebaut sein, daß nach Möglichkeit alle anderen als die in diesem Absatz beschriebenen Gefahren verhütet werden, denen die an solchen Maschinen beschäftigten Personen mit Rücksicht auf die Natur der verwendeten Materialien oder die Art der Gefahr ausgesetzt sein könnten.
3. (1) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für die dort bezeichneten Maschinen oder Arbeitselemente von Maschinen, die
a) infolge ihrer Bauart die gleiche Sicherheit bieten, wie wenn sie mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen wären;
b) dazu bestimmt sind, so aufgestellt oder angebracht zu werden, daß sie infolge ihrer Aufstellung oder Anbringung die gleiche Sicherheit bieten, wie wenn sie mit geeigneten Sicherheitsvorrichtungen versehen wären.
(2) Sind Maschinen so gebaut, daß während der Wartung, des Schmierens, des Einrichtens oder des Einstellens die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht restlos erfüllt sind, so sollten sie nicht allein aus diesem Grund unter das dort vorgesehene Verbot der Herstellung, des Verkaufs, der Vermietung, der anderweitigen Überlassung oder der Ausstellung fallen, sofern jene Verrichtungen unter Einhaltung anerkannter Sicherheitsnormen ausgeführt werden können.
(3) Die Bestimmungen von Absatz 1 stehen dem Verkauf oder der anderweitigen Überlassung von Maschinen zum Zweck ihrer Lagerung, Verschrottung oder Wiederinstandsetzung nicht entgegen, doch sollten diese Maschinen nach ihrer Lagerung oder Wiederinstandsetzung nur dann verkauft, vermietet, auf andere Weise überlassen oder ausgestellt werden, wenn sie nach den genannten Bestimmungen geschützt sind.
4. Die Verpflichtung zur Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen sollte dem Hersteller, dem Verkäufer, dem Vermieter, der Person, welche Maschinen auf andere Weise überläßt, oder dem Aussteller sowie gegebenenfalls entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung den Beauftragten dieser Personen obliegen.
5. (1) Jedes Mitglied kann eine zeitweilige Aufhebung von Bestimmungen des Absatzes 1 vorsehen.
(2) Die Geltungsdauer der zeitweiligen Aufhebung, die drei Jahre nicht überschreiten sollte, und die darauf bezüglichen sonstigen Bedingungen sollten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen bestimmt werden.
(3) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes sollte die zuständige Stelle die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie gegebenenfalls die Verbände der Hersteller anhören.
6. Die Bedienungsanleitungen für Maschinen sollten auf Methoden beruhen, die geeignet sind, eine unfallsichere Verwendung zu gewährleisten.
II. Verwendung
7. (1) Die Verwendung von Maschinen, bei denen irgendein gefährliches Element einschließlich der Arbeitselemente (Wirkungsangriff) nicht mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen ist, sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung verboten oder durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen verhindert werden. Würde jedoch die volle Einhaltung dieses Verbots die Verwendung der Maschine unmöglich machen, so sollte es jedenfalls insoweit gelten, als die Verwendung der Maschine dies zuläßt.
(2) Die Maschinen sollten so geschützt sein, daß die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften und Normen für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene gewährleistet ist.
8. Die Verpflichtung zur Durchführung der in Absatz 7 vorgesehenen Bestimmungen sollte dem Arbeitgeber obliegen.
9. (1) Die Bestimmungen von Absatz 7 sollten nicht für solche Maschinen oder Maschinenelemente gelten, die infolge ihrer Bauart, ihrer Aufstellung oder Anbringung die gleiche Sicherheit bieten, wie wenn sie mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen wären.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 7 und Absatz 12 stehen der Wartung, dem Schmieren, dem Einrichten oder dem Einstellen von Maschinen und Maschinenelementen nicht entgegen, sofern diese Verrichtungen unter Einhaltung anerkannter Sicherheitsnormen erfolgen.
10. (1) Jedes Mitglied kann eine zeitweilige Aufhebung von Bestimmungen des Absatzes 7 vorsehen.
(2) Die Geltungsdauer der zeitweiligen Aufhebung, die drei Jahre nicht überschreiten darf, und die darauf bezüglichen sonstigen Bedingungen sollten durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch andere, ebenso wirksame Maßnahmen bestimmt werden.
(3) Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes sollte die zuständige Stelle die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anhören.
11. (1) Der Arbeitgeber sollte dafür sorgen, daß die Arbeitnehmer von der innerstaatlichen Gesetzgebung über den Maschinenschutz Kenntnis erhalten; er sollte sie in geeigneter Weise über die Gefahren, die mit der Verwendung von Maschinen verbunden sind, sowie über die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen aufklären.
(2) Der Arbeitgeber sollte solche Umweltbedingungen schaffen und aufrechterhalten, daß die Arbeitnehmer, die an Maschinen beschäftigt sind, für die diese Empfehlung gilt, in keiner Weise gefährdet werden.
12. (1) Kein Arbeitnehmer sollte eine Maschine verwenden, deren Schutzvorrichtungen nicht ordnungsgemäß angebracht sind; auch sollte von keinem Arbeitnehmer verlangt werden, eine Maschine zu verwenden, deren Schutzvorrichtungen nicht ordnungsgemäß angebracht sind.
(2) Kein Arbeitnehmer sollte die Schutzvorrichtungen der von ihm verwendeten Maschine unwirksam machen; auch sollten solche Schutzvorrichtungen an einer Maschine, die ein Arbeitnehmer verwenden soll, nicht unwirksam gemacht werden.
13. Durch die Anwendung dieser Empfehlung sollten die Rechte der Arbeitnehmer auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung in bezug auf die Soziale Sicherheit oder die Sozialversicherung nicht berührt werden.
14. Die Bestimmungen dieses Abschnittes der Empfehlung, die sich auf die Verpflichtungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beziehen, sollten, falls und soweit die zuständige Stelle dies bestimmt, auch für selbständig Erwerbstätige gelten.
15. Der Ausdruck `ArbeitgeberA bezieht sich für die Durchführung dieses Abschnitts der Empfehlung gegebenenfalls auch auf den Beauftragten des Arbeitgebers im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung.
III. Geltungsbereich
16. Diese Empfehlung gilt für alle Wirtschaftszweige.
IV. Sonstige Bestimmungen
17. (1) Es sollten alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung zu gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten eine möglichst eingehende Beschreibung der Mittel umfassen, die für Maschinen oder bestimmte Arten von Maschinen als geeigneter Schutz gelten können; ferner sollten sie Vorkehrungen für eine wirksame Aufsicht und für geeignete Zwangsmaßnahmen umfassen.
(2) Jedes Mitglied sollte geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Empfehlung beauftragen oder sich vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.
18. (1) Mitglieder, die Maschinen ausführen oder einführen, sollten zum Zweck der gemeinsamen Beratung und Zusammenarbeit bei der Durchführung des Übereinkommens über den Maschinenschutz, 1963, und dieser Empfehlung in bezug auf den Verkauf oder die Vermietung von Maschinen von einem Land zum anderen zweiseitige oder mehrseitige Vereinbarungen treffen.
(2) Diese Vereinbarungen sollten insbesondere die Vereinheitlichung der für Maschinen geltenden Normen für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene zum Gegenstand haben.
(3) Bei der Ausarbeitung solcher Vereinbarungen sollten die Mitglieder die einschlägigen Muster-Sicherheitsvorschriften und die Sammlungen von Richtlinien für die Praxis, die das Internationale Arbeitsamt von Zeit zu Zeit herausgibt, sowie die geeigneten Normen der internationalen Organisationen für Normung berücksichtigen.
19. Alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung dieser Empfehlung erlassen werden, sollten von der zuständigen Stelle nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie gegebenenfalls der Verbände der Hersteller ausgearbeitet werden.