Empfehlung 117
Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1962 zu ihrer sechsundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die berufliche Ausbildung, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, im Hinblick auf die Ersetzung der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1939, der Empfehlung betreffend das Lehrlingswesen, 1939, und der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Erwachsene), 1950, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.
Die Konferenz hat zur Kenntnis genommen, daß die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur eine Empfehlung über das technische Bildungswesen vorbereitet, und
nimmt heute, am 27. Juni 1962, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1962, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Grundsätze
1. Diese Empfehlung gilt für jede Ausbildung, die dazu bestimmt ist, eine Person erstmalig oder erneut für eine Beschäftigung oder einen Aufstieg in irgendeinem Wirtschaftszweig vorzubereiten oder umzuschulen, einschließlich des zu diesem Zweck nötigen allgemeinbildenden, beruflichen und technischen Unterrichts, mit Ausnahme:
a) der Ausbildung für eine Tätigkeit in leitender oder aufsichtführender Stellung auf höherer Stufe als der des Meisters im Gewerbe oder der entsprechenden Stufe in anderen Wirtschaftszweigen;
b) der Ausbildung von Seeleuten, für die weiterhin die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Schiffsleute), 1946, gilt;
c) der Ausbildung für die Landwirtschaft, für die weiterhin die Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Landwirtschaft), 1956, gilt.
2. (1) Die Ausbildung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, die beruflichen Fähigkeiten einer Person unter gebührender Berücksichtigung der vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten zu entwickeln und diese Person in den Stand zu setzen, ihre Fähigkeiten so weitgehend als möglich zu ihrem eigenen und zum Vorteil der Allgemeinheit zu verwenden; sie sollte, insbesondere bei Jugendlichen, auch auf die Entfaltung der Persönlichkeit gerichtet sein.
(2) Die Ausbildung ist ein in sich abgeschlossenes Ganzes, dessen verschiedene Teile wechselseitig voneinander abhängig sind.
3) Die Ausbildung ist ein Vorgang, der während des ganzen Berufslebens eines Menschen entsprechend seinen Bedürfnissen als Einzelmensch wie als Mitglied der Gemeinschaft fortdauert.
(4) Bei der Ausbildung sollte keinerlei Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft geübt werden.
(5) Die Ausbildung erfordert die dauernde Zusammenarbeit aller Stellen und Personen, die sich mit irgendeinem ihrer Aspekte befassen, nach Maßgabe der Bestimmungen von Absatz 11.
II. Innerstaatliche Planung und Verwaltung
3. (1) Zur Berücksichtigung der Ausbildungsbedürfnisse seiner Bevölkerung sollte jedes Land über ein Netz von Ausbildungseinrichtungen verfügen, deren Zahl, Standorte und Lehrpläne den wirtschaftlichen Bedürfnissen und den Beschäftigungsmöglichkeiten des ganzen Landes oder, wo dies eher angebracht ist, der einzelnen Gebiete oder Orte angepaßt sein sollten.
(2) Dieses Netz sollte den Übergang von einer Form der Ausbildung zu einer anderen und den Zugang zu aufeinanderfolgenden Phasen und verschiedenen Stufen der Ausbildung erleichtern, damit der einzelne entsprechend seinen Fähigkeiten und Neigungen den höchsten Ausbildungsgrad erreichen kann.
(3) Die Zugangswege zu den Berufen, insbesondere den gewerblichen Berufen, sollten so beschaffen sein, daß sie den Erfordernissen aller Wirtschaftszweige sowie den Fähigkeiten, Interessen und besonderen Bedürfnissen der auszubildenden Personen genügen.
(4) Wo die innerstaatlichen Verhältnisse die Schaffung eines vollständigen gesamtstaatlichen Netzes nicht gestatten, sollte das betreffende Land die Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit Nachbarländern zwecks Schaffung eines gemeinsamen Netzes oder einer oder mehrerer gemeinsamer Ausbildungsanstalten prüfen.
4. (1) Die Zuständigkeit der Behörden, die sich mit Fragen der Ausbildung befassen, sollte klar umschrieben sein.
(2) Die Behörden und die verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen jedes Landes, die sich mit der Ausbildung befassen, sollten, unter Währung des freien Spiels der Initiative und der Möglichkeit der Anpassung an die Bedürfnisse der verschiedenen Wirtschaftszweige, Gebiete und Orte, bei der Schaffung völlig koordinierter Ausbildungseinrichtungen zusammenarbeiten, und zwar
a) auf Grund eines zentral erstellten Gesamtplanes;
b) auf freiwilliger Grundlage mit Hilfe geeigneter Verfahren oder
c) durch eine Verbindung dieser Methoden.
(3) Unabängig von der Wahl der Methode sollten die Maßnahmen, die zur Schaffung der in Unterabsatz (2) erwähnten Einrichtungen getroffen werden, unter Wahrung der freien Berufswahl der Anwärter, folgende Maßnahmen einschließen:
a) die Bestimmung des Umfangs und der Art der bestehenden Ausbildungsbedürfnisse sowie der dafür vorhandenen Möglichkeiten;
b) die Bestimmung der Berufe, denen bei der Ausbildung eine Vorrangstellung eingeräumt werden sollte, ohne daß dabei andere Berufe und die Ausbildung der für sie benötigten Personen vernachlässigt werden;
c) die Bestimmung der Berufe, für die Befähigungsnormen als notwendig oder wünschenswert angesehen werden, die Ausarbeitung und Anwendung solcher Normen, die Aufstellung geeigneter Ausbildungspläne sowie die Ausarbeitung und Anwendung von Normen für die Prüfungen beim Abschluß der Ausbildung für diese Berufe;
d) die Ausarbeitung und Anwendung von Normen für die Bedingungen und Methoden der Ausbildung;
e) die Ausarbeitung und Anwendung von Normen für Ausbildungsanstalten, insbesondere wenn diese für Berufe ausbilden, für die Befähigungsnormen aufgestellt worden sind;
f) die Ausarbeitung und Anwendung von Befähigungsnormen für die Lehrkräfte an Ausbildungsanstalten;
g) je nach den Umständen die Gewährung technischer und finanzieller Hilfe an die Anstalten und Betriebe, die eine Ausbildung vermitteln.
(4) Wurde ein Gesamtplan angenommen, so sollten die zuständigen Behörden dafür sorgen, daß die zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen die in Unterabsatz (3) angeführten Maßnahmen umfassen.
(5) Erfolgt die Koordinierung auf freiwilliger Grundlage, so sollten die in Unterabsatz (3) erwähnten Maßnahmen den in Unterabsatz (2) bezeichneten Behörden und Stellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches obliegen.
(6) Die in Unterabsatz (3) erwähnten Normen sollten nach Möglichkeit für das gesamte Staatsgebiet des Mitglieds gelten.
(7) Ist dies nicht möglich, so sollten Bestimmungen in der Form von Empfehlungen ausgearbeitet werden, die für die Aufstellung möglichst einheitlicher Normen für das ganze Land als Richtlinien dienen sollten.
(8) Bei der Schaffung der in Unterabsatz (2) erwähnten völlig koordinierten Ausbildungseinrichtungen sollte folgendes gebührend berücksichtigt werden:
a) die beruflichen, kulturellen und sittlichen Interessen des einzelnen, der Bedarf an Arbeitskräften und die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Allgemeinheit;
b) die innerstaatliche Politik auf dem Gebiete des Erziehungs- und Ausbildungswesens;
c) die bestehenden und geplanten Einrichtungen für den allgemeinbildenden Unterricht, die Berufsberatung und die Auslese nach Eignung;
d) die bestehenden und geplanten Ausbildungseinrichtungen, einschließlich der Einrichtungen für den beruflichen und technischen Unterricht;
e) die Struktur und die Entwicklungstendenzen des Arbeitsmarktes;
f) die Wirtschaftspolitik und die wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
g) die demographische Lage und ihre voraussichtlichen Änderungen;
h) die voraussichtlichen Änderungen in den Verfahren und Methoden der Organisation der Arbeit;
i) das Vorhandensein irgendwelcher Bevölkerungsgruppen, die infolge ihrer geographischen Abgeschiedenheit, ihrer unterschiedlichen Volkszugehörigkeit oder aus irgendwelchen anderen Gründen besondere Berücksichtigung verdienen.
(9) Die völlig koordinierten Ausbildungseinrichtungen sollten ständig überprüft werden, und nötigenfalls sollte dafür gesorgt werden, daß sie laufend den wechselnden Bedürfnissen angepaßt werden.
(10) Die Schaffung von völlig koordinierten Ausbildungseinrichtungen sollte auf gesamtstaatlicher Ebene in Zusammenarbeit mit den Behörden, die sich mit den in Unterabsatz (8) aufgezählten verschiedenen Aspekten des Problemes befassen, und mit anderen beteiligten Kreisen erfolgen.
5. (1) Die Zusammenarbeit auf gesamtstaatlicher Ebene sollte über eine oder mehrere geeignete Stellen erfolgen, die die Interessen der Beteiligten maßgebend vertreten.
(2) Der oder den erwähnten Stellen sollten je nach Bedarf errichtete regionale oder örtliche Stellen mit ähnlich repräsentativem Charakter zur Seite stehen.
6. Beratende Ausschüsse, die einzelne Wirtschaftszweige oder Berufe vertreten, sollten gebildet werden, die mit den in Absatz 5 erwähnten Stellen bei der Ermittlung der Ausbildungsbedürfnisse in den Berufen, für die sie zuständig sind, und bei der Ausarbeitung von Ausbildungsplänen für diese Berufe zusammenarbeiten sollten.
7. (1) Die Ausbildung in öffentlichen Ausbildungsanstalten sollte für die auszubildenden Personen unentgeltlich sein.
(2) Den Anstalten sollte es jedoch unbenommen sein, die Bezahlung der Kosten zu verlangen, wenn die auszubildende Person nicht zum Besuch des Lehrgangs verpflichtet ist oder eine Ausbildung zum Zweck der Erlangung oder Beibehaltung einer Beschäftigung nicht nötig hat.
(3) Wird die Ausbildung von der zuständigen Stelle oder mit ihrer Zustimmung in einer Ausbildungsanstalt vermittelt, so sollten Erwachsene, die kein Arbeitsentgelt beziehen, und bedürftige Jugendliche während der Dauer dieser Ausbildung, soweit die wirtschaftlichen und finanziellen Mittel dies gestatten, von der zuständigen Stelle angemessene Beihilfen erhalten, bei deren Bemessung gebührend berücksichtigt werden sollten:
a) die Arbeitslosenunterstützungen oder sonstigen Beihilfen, die sie etwa beziehen;
b) sonstige Umstände, wie Unterhaltspflichten, Lebenshaltungskosten in den betreffenden Gegenden, persönliche Sonderaufwendungen, die durch die Ausbildung verursacht werden, wie Reise- und Unterkunftskosten, und in besonderen Fällen das Alter;
c) die Notwendigkeit, die Erwachsenen anzuspornen, daß sie sich einer Ausbildung unterziehen und diese abschließen, die mit den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und dem Bedarf des Gemeinwesens an ausgebildeten Personen im Einklang steht.
(4) Personen, die in Betrieben ausgebildet werden, sollten gemäß den durch Gesetz, Gesamtarbeitsvertrag oder Sonderregelung des betreffenden Betriebs zu erlassenden Vorschriften ein angemessenes Entgelt erhalten.
(5) Der Besuch öffentlicher Ausbildungsanstalten und zugelassener privater Anstalten ähnlicher Art sowie die Teilnahme an anderen zugelassenen Formen der Ausbildung sollten je nach den Umständen durch Beihilfen erleichtert werden, z.B. in Form von unentgeltlichen Mahlzeiten, Versorgung mit Arbeitskleidern, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen, Lehrbüchern, unentgeltlicher oder verbilligter Beförderung, Unterhalts- oder Familienbeihilfen, Stipendien, Darlehen oder Studienbeihilfen oder Bereitstellung von Unterkunft.
8. (1) Durch geeignete Maßnahmen sollte dafür gesorgt werden, daß die Arbeitsbedingungen der Jugendlichen, die in Betrieben oder Ausbildungsanstalten eine Ausbildung erhalten, befriedigend sind, insbesondere, daß die Arbeit der Jugendlichen angemessen begrenzt wird und demgemäß im wesentlichen erzieherischer Natur ist.
(2) Die Arbeit der auszubildenden Personen in den Ausbildungsanstalten sollte nicht hauptsächlich auf kommerziellen Gewinn gerichtet sein.
(3) Die Ausbildungsanstalten und Betriebe, in denen eine Ausbildung vermittelt wird, sollten für die Aufstellung und Einhaltung von Vorschriften und Normen verantwortlich sein, die der Sicherheit und dem Schutz der auszubildenden Personen bei der Arbeit dienen.
9. (1) Die Ausbildung für Berufe, für die gesamtstaatliche Befähigungsnormen aufgestellt worden sind, sollte mit Prüfungen verbunden sein, für die einheitliche und einen hohen Grad von Verläßlichkeit und Allgemeingültigkeit verbürgende Normen festgesetzt sind; die Einhaltung dieser Prüfungsnormen sollte durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.
(2) Die auf Grund solcher Prüfungen ausgestellten Zeugnisse sollten im ganzen Land anerkannt werden.
(3) Auch wenn keine gesamtstaatlichen Befähigungsnormen bestehen, ist es wünschenswert, daß Personen nach Abschluß eines systematischen Ausbildungslehrganges von der Ausbildungsanstalt oder dem Betrieb ein Zeugnis erhalten; in einem solchen Zeugnis sollten die hauptsächlichen Elemente der vermittelten Ausbildung angegeben werden.
10. Personen, die an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen haben, sollten nach dessen Abschluß bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, der den von ihnen erworbenen Fertigkeiten und Kenntnissen entspricht, von den Arbeitsvermittlungsstellen des betreffenden Landes unterstützt werden, wobei die freie Wahl des Arbeitsplatzes gewährleistet sein sollte.
III. Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit
11. (1) Alle an der Ausbildung interessierten Kreise, insbesondere die Behörden, die mit Erziehungsfragen befaßten Stellen sowie die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, sollten jede Gelegenheit zur gegenseitigen Hilfe und Beratung bei der Planung, Ausarbeitung und Durchführung von Ausbildungsprogrammen und bei der Behandlung von Ausbildungsfragen im allgemeinen wahrnehmen.
(2) Es sollte dafür Vorsorge getroffen werden, daß alle für die Ausbildung verantwortlichen Personen die Ausbildungsstätten regelmäßig besuchen, damit sie über die Bedingungen, unter denen die Ausbildung vermittelt wird, laufend unterrichtet sind.
(3) Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände sollten den Organen angehören, die mit der Leitung öffentlicher Ausbildungsanstalten und mit der Überwachung ihres technischen Betriebes betraut sind; wo es keine solchen Organe gibt, sollten Vertreter von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden auf andere Weise mit dem Betrieb solcher Anstalten in enge Verbindung gebracht werden.
(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Ausbildungsanstalten oder der für die Vermittlung der Ausbildung zuständigen Stelle und den Betrieben sollte sichergestellt und gefördert werden, insbesondere wenn die Ausbildung zum Teil in einem Betrieb und zum Teil an Ausbildungsanstalten außerhalb des Betriebs vermittelt wird.
(5) Unbeschadet des allgemeinen Inhalts von Unterabsatz (1) und nach Maßgabe der innerstaatlichen Verhältnisse sollte wie folgt vorgegangen werden:
a) die mit Erziehungs- und Ausbildungsfragen befaßten Stellen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und andere unmittelbar beteiligte Stellen und Organisationen sollten zusammenarbeiten bei
i) der Bezeichnung der Berufe, für die Befähigungsnormen als notwendig oder wünschenswert erachtet werden;
ii) der Aufstellung solcher Normen und geeigneter Ausbildungspläne;
iii) der Abhaltung der entsprechenden Prüfungen und der Festsetzung der Art und des Grades der erreichbaren Befähigungen;
b) bei der Sammlung und Verbreitung von Informationen über die in Absatz 12 erwähnten Ausbildungsgelegenheiten sollte die weitestgehende Zusammenarbeit Platz greifen, an der die Grund- und Mittelschulen, die berufsbildenden und technischen Lehranstalten, die Unterrichtsbehörden, die Berufsberatungs- und Arbeitsberatungsdienste und die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die Standesorganisationen und die Betriebe teilnehmen sollten;
c) die Mithilfe der öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste sollte sich unter anderem erstrecken auf
i) das Studium der Tendenzen des Arbeitsmarktes;
ii) die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs an Arbeitskräften;
iii) die Arbeitsvermittlung des ausgebildeten Personals.
IV. Auskünfte über Ausbildungsgelegenheiten
12. (1) Auskünfte über Ausbildungsgelegenheiten für jeden Beruf sollten ständig gesammelt werden und allen daran interessierten Personen und Stellen zur Verfügung stehen.
(2) Diese Auskünfte sollten sich auf Angelegenheiten wie die folgenden beziehen:
a) die Arten der zur Verfügung stehenden Ausbildung;
b) die Dauer der verschiedenen Ausbildungsarten;
c) die Bedingungen für den Zutritt zu den verschiedenen Ausbildungsarten;
d) die Besonderheiten jeder Ausbildungsart im Hinblick auf die Beschäftigungsaussichten oder Aufstiegsmöglichkeiten;
e) die Art und die Bedingungen für die Gewährung einer finanziellen oder sonstigen Hilfe, die während der Ausbildung in Anspruch genommen werden kann;
f) die Abschlußprüfungen und die Befähigungen, die dabei erworben werden können.
(3) Diese Auskünfte sollten je nach Sachlage durch die folgenden Methoden oder einige davon verbreitet werden: persönliche Unterredungen, Vorträge, Broschüren, Artikel, Plakate, Filme und Filmbildstreifen, Rundfunk- und Fernsehvorträge, Betriebsbesichtigungen und berufskundliche Ausstellungen.
V. Maßnahmen betreffend Berufsberatung und Auslese
13. (1) Die Anwärter auf eine Ausbildung, insbesondere diejenigen, die noch keinerlei Ausbildung erhalten haben, sollten die Möglichkeit haben, sich vor Beginn der Ausbildung oder vor der Wahl ihres Berufes durch die für die Berufs- und Arbeitsberatung zuständigen Stellen individuell beraten zu lassen.
(2) Die Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit haben, sich durch entsprechende Arbeitsberatungsstellen im Rahmen der Arbeitsvermittlungsdienste über Fragen des Berufs, der Umschulung oder Fortbildung beraten zu lassen.
14. (1) Die Auslese der auszubildenden Personen sollte entsprechend den Erfordernissen und der Eigenart jedes Berufes erfolgen, ohne daß die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigt wird.
(2) Das Ausleseverfahren sollte so beschaffen sein, daß die Gefahr, daß Personen zur Ausbildung für Berufe zugelassen werden, für die sie sich nicht eignen, und die damit verbundene Gefahr einer Fehlleitung der Ausbildung und menschlicher Energien auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
(3) Das Ausleseverfahren sollte die Möglichkeit bieten festzustellen, ob die Anwärter die nötige körperliche und geistige Eignung für die in Aussicht genommene Ausbildung oder den entsprechenden Beruf besitzen.
(4) Werden im Rahmen des Ausleseverfahrens ärztliche Untersuchungen vorgenommen, so sollte dabei von den spezifischen Anforderungen der in Aussicht genommenen Ausbildung oder des entsprechenden Berufes ausgegangen werden.
(5) Werden im Rahmen des Ausleseverfahrens psychologische Tests vorgenommen, so sollten diese den Verhältnissen des betreffenden Landes entsprechen, genügend verläßlich sein und gültigen Aussagewert in Gestalt von Kriterien besitzen, die mit den Anforderungen des in Aussicht genommenen Berufs unmittelbar zusammenhängen.
VI. Vorberufliche Vorbereitung
15. (1) Die vorberufliche Vorbereitung sollte Jugendlichen, die noch keine Beschäftigung ausgeübt haben, eine Einführung in vielerlei Arten der Arbeit bieten; sie sollte weder auf Kosten der Allgemeinbildung gehen, noch an die Stelle der ersten Phase der eigentlichen Ausbildung treten.
(2) Die vorberufliche Vorbereitung sollte einen allgemeinbildenden und praktischen Unterricht umfassen, der dem Alter der Jugendlichen entspricht und geeignet ist,
a) den bisherigen Bildungsgang fortzusetzen und zu vervollständigen;
b) Verständnis, Neigung und Achtung für praktische Arbeit zu vermitteln und Interesse für die Ausbildung zu entwickeln;
c) berufliche Interessen und Fähigkeiten erkennen zu lassen und so die Berufsberatung zu erleichtern;
d) die zukünftige berufliche Anpassung zu fördern.
(3) Die vorberufliche Vorbereitung sollte die Jugendlichen, wo immer dies möglich ist, auch mit Geräten und Werkstoffen, die mehreren Berufen gemeinsam sind, vertraut machen.
VII. Organisation der Ausbildung
16. (1) Die Ausbildungspläne für die einzelnen Berufe sollten auf Grund einer systematischen Untersuchung der Arbeit in dem betreffenden Beruf, der erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und der für den Beruf maßgeblichen Arbeitsschutzmaßnahmen aufgestellt werden, wobei die Entwicklung und die voraussehbaren Veränderungen in diesem Beruf gebührend berücksichtigt werden sollten.
(2) Die Ausbildungspläne sollten in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden, um sie auf den neuesten Stand zu bringen.
17. (1) Die Ausbildungspläne sollten allen auszubildenden Personen eine feste Grundlage theoretischer und praktischer Kenntnisse vermitteln.
(2) Außer einer Unterweisung in der Arbeit, in den Kenntnissen und Fertigkeiten, in den für die betreffenden Berufe maßgeblichen Arbeitsschutzmaßnahmen und den Grundbegriffen der Sozialgesetzgebung sollten den auszubildenden Personen nach Möglichkeit grundlegende allgemeine Kenntnisse in Zusammenhang mit den Berufen und Wirtschaftszweigen vermittelt werden, in denen sie sich zu betätigen beabsichtigen, namentlich um ihnen den beruflichen Aufstieg zu erleichtern.
(3) In die Pläne der langfristigen und, wenn die zur Verfügung stehende Zeit dies erlaubt, auch der kurzfristigen Ausbildung sollten Gegenstände allgemeinbildender Art aufgenommen werden.
18. (1) Bei der Aufstellung der Lehr- und Ausbildungspläne sollte darauf Bedacht genommen werden, daß die künftige Anpassungsfähigkeit der auszubildenden Personen im allgemeinen Rahmen des betreffenden Berufes gefördert wird.
(2) Zu diesem Zweck sollte bei der langfristigen Ausbildung darauf geachtet werden, daß
a) es der auszubildenden Person ermöglicht wird, einen umfassenden Überblick über die theoretischen Grundlagen ihres Berufes zu gewinnen,
b) eine Spezialisierung im Anfangsstadium der Ausbildung vermieden wird, damit der auszubildenden Person eine breite Grundlage von Fertigkeiten und Kenntnissen vermittelt wird, auf der die spätere Spezialisierung mit einem Mindestmaß an zusätzlicher Ausbildung oder Umschulung aufbauen kann.
19. (1) Betriebe, die nicht in der Lage sind, ihren in der Ausbildung begriffenen Betriebsangehörigen alle für einen bestimmten Beruf notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse zu vermitteln, sollten je nach Bedarf
a) durch eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen dafür sorgen, daß diesem Mangel durch einen Unterricht an Ausbildungsanstalten abgeholfen wird, und zwar indem sie
i) die betreffenden Personen tageweise hierfür freistellen oder
ii) sie alljährlich für mehrere aufeinanderfolgende Wochen hierfür freistellen oder
iii) längere Ausbildungsperioden im Betrieb mit längeren Unterrichtsperioden in der Ausbildungsanstalt abwechseln lassen oder
iv) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften sonstige geeignete Ausbildungsvorkehrungen treffen;
b) gemeinsame Ausbildungsprogramme aufstellen und durchführen, welche die Verwendung der Einrichtungen der beteiligten Betriebe oder die Schaffung einer gemeinsamen Ausbildungsanstalt vorsehen.
(2) In der Ausbildung begriffene Betriebsangehörige, die unter den in Unterabsatz (1) erwähnten Bedingungen eine Ausbildungsanstalt besuchen, sollten für diesen Zweck während der Arbeitszeit freigestellt werden, ohne daß sich daraus für sie eine Entgeltminderung ergibt.
20. Die Betriebe sollten sich an der Durchführung der von Ausbildungsanstalten aufgestellten Ausbildungsprogramme beteiligen, indem sie den Schülern dieser Anstalten von Zeit zu Zeit eine längere praktische Ausbildung am Arbeitsplatz vermitteln.
21. (1) Allen jugendlichen Arbeitnehmern, die keine anderweitige Ausbildung erhalten, sollten bis zum Alter von achtzehn Jahren Ergänzungslehrgänge zur Verfügung stehen, damit sie ihre Allgemeinbildung und das Fachwissen in ihrem Beruf ergänzen können.
(2) Die jugendlichen Arbeitnehmer sollten in den Stand gesetzt werden, diese Lehrgänge unter den in Unterabsatz 19 (2) vorgesehenen Bedingungen zu besuchen.
22. Allen Arbeitnehmern, die ihre allgemeinen, fachlichen oder kaufmännischen Kenntnisse zu verbessern wünschen, sollten Ergänzungslehrgänge zur Verfügung stehen, damit ihnen der Aufstieg erleichtert und so ihre soziale und wirtschaftliche Stellung verbessert wird.
23. Die Dauer der Ausbildung sollte festgesetzt werden unter Berücksichtigung
a) des Grades und der Art der Fertigkeiten und Kenntnisse, die erreicht werden sollen;
b) der zu verwendenden Methoden und Hilfsmittel der Ausbildung;
c) der für die Zulassung zur Ausbildung erforderlichen Mindestbefähigung und der tatsächlichen Befähigung der Anwärter am Beginn ihrer Ausbildung;
d) der bisherigen Arbeitserfahrung und der Notwendigkeit einer möglichst raschen Vorbereitung für eine Beschäftigung, wenn es sich um Erwachsene handelt.
24. Der Ausbildung von körperlich oder geistig behinderten Jugendlichen und Erwachsenen sowie von Jugendlichen mit geringer Begabung sollte besondere Beachtung geschenkt werden.
VIII. Methoden und Hilfsmittel der Ausbildung
25. Die Methoden der Ausbildung sollten der Art des Lehrgangs, der Bildungsstufe, dem Alter, der Stellung und der bisherigen Erfahrung der auszubildenden Personen angepaßt werden.
26. Im allgemeinen sollten Methoden, die eine aktive Mitwirkung der Beteiligten voraussetzen, der einseitigen Vermittlung von Wissen vorgezogen werden.
27. (1) Die Ausbildung sollte so wirklichkeitsnah als möglich sein.
(2) Die praktische Ausbildung an Ausbildungsanstalten sollte
a) unter Bedingungen und in einer Umwelt vermittelt werden, die den Gegebenheiten im Betrieb möglichst nahekommen;
b) wenn dies möglich und notwendig ist, von zeitweiliger praktischer Tätigkeit in einem Betrieb unterbrochen oder ergänzt werden, damit die auszubildenden Personen sich nicht nur an die Arbeitsumwelt gewöhnen, sondern auch Gelegenheit haben, sich am Arbeitsplatz ein normales Arbeitstempo und eine normale Fertigkeit anzueignen.
28. (1) Die praktische Ausbildung, die nicht am Arbeitsplatz vermittelt wird, sollte die Ausführung der wesentlichen beruflichen Verrichtungen und gegebenenfalls praktische Arbeitserfahrung im Beruf umfassen.
(2) Die praktische Arbeitserfahrung im Beruf sollte den Erfordernissen der Ausbildung entsprechen, und es sollte dafür gesorgt werden, daß die auszubildenden Personen nicht in Konkurrenz mit den anderen Arbeitnehmern beschäftigt werden.
(3) Bei der Ausbildung am Arbeitsplatz sollte die zugewiesene Arbeit für die Ausbildung von wirklichem Nutzen sein.
29. Die Ausbildungsübungen sollten so gestaltet sein, daß die auszubildenden Personen den praktischen Sinn ihrer Tätigkeit und den Nutzen der allenfalls hergestellten Erzeugnisse erkennen.
30. (1) Zusammengesetzte Arbeitsvorgänge sollten in ihre einfachen Elemente zerlegt werden.
(2) Die auszubildenden Personen sollten die Möglichkeit haben, zunächst einen Arbeitsvorgang richtig zu erlernen, bevor sie zum nächsten übergehen, und sollten vom Einfachen zum Zusammengesetzten fortschreiten.
31. Der theoretische Unterricht einschließlich der im Rahmen eines Ausbildungslehrganges vermittelten Allgemeinbildung sollte soweit wie möglich auf den zu erlernenden Beruf bezogen sein.
32. Der technische und fachbezogene Unterricht sollte an die praktische Ausbildung anknüpfen und nach Möglichkeit in diese eingegliedert werden.
33. Das Unterrichtstempo sollte der Aufnahmefähigkeit der auszubildenden Personen angepaßt sein und periodische Wiederholungen erlauben.
34. Es sollte für eine planmäßige fachliche Beaufsichtigung der auszubildenden Personen gesorgt werden, insbesondere bei der Ausbildung am Arbeitsplatz.
35. Über die Ausbildung und deren Fortschritte sollten sorgfältige Aufzeichnungen geführt werden; ferner sollten die auszubildenden Personen angehalten werden, über die erhaltene Ausbildung ausführliche Aufzeichnungen zu führen und sich eine Kontrolle ihrer eigenen Leistungen anzugewöhnen.
36. (1) Zur Erleichterung des Lernens sollte, wo immer dies angebracht ist, von Lehrmitteln Gebrauch gemacht werden.
(2) Die für die Ausbildung verantwortlichen Stellen sollten sich über Neuerungen auf dem Gebiet der Ausbildungsmethoden sowie der Lehrmittel und -behelfe auf dem laufenden halten und für deren Verwendung sorgen.
37. Wenn die bestehenden Ausbildungseinrichtungen, insbesondere in entlegenen Gebieten, den Bedürfnissen der ortsansässigen Bevölkerung nicht entsprechen, sollten sie je nach Sachlage durch eines oder mehrere der folgenden Hilfsmittel ergänzt werden:
a) Fernkurse, die den örtlichen Verhältnissen angepaßt sind;
b) Wanderlehrer und bewegliche Vorführungseinrichtungen;
c) Unterricht durch Rundfunk, Fernsehen oder andere Masseninformationsmittel;
d) Freistellung der in der Ausbildung begriffenen Betriebsangehörigen für einige aufeinanderfolgende Wochen im Jahr, damit sie an einer Ausbildungsanstalt in einem anderen Ort Lehrgänge besuchen können;
e) sonstige Maßnahmen, die die Ausbildung an einem anderen Ort ermöglichen, wie zum Beispiel Beihilfen, Stipendien, Erleichterungen für Reise und Unterkunft.
IX. Vermittlung der Ausbildung durch den Betrieb
38. (1) Die Arbeitgeber sollten die zur Deckung ihres Bedarfs an ausgebildeten Arbeitskräften erforderlichen Maßnahmen im voraus planen.
(2) Die Arbeitgeber sollten einzeln oder in Gruppen veranlaßt werden, im Hinblick auf ihren eigenen Bedarf an Arbeitskräften und soweit es mit dem technischen Gang der Betriebe vereinbar ist, systematische Ausbildungsprogramme aufzustellen.
39. Die Arbeitgeber sollten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsprogramme in ihren Betrieben Vertreter der darin beschäftigten Arbeitnehmer anhören und mit ihnen zusammenarbeiten.
40. Die Verantwortung für Ausbildungsfragen innerhalb eines Betriebs sollte je nach Art und Ausmaß der Ausbildungserfordernisse des Betriebs entweder einer eigenen Abteilung oder einer oder mehreren ständig oder zeitweise in dieser Eigenschaft tätigen Personen ausdrücklich übertragen werden.
41. Die für Ausbildungsfragen verantwortlichen Abteilungen oder Personen sollten folgende Aufgaben haben:
a) eine Ausbildungspolitik vorzuschlagen;
b) in Beratung mit den beteiligten Abteilungen für die Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen zu sorgen;
c) an der Auswahl der auszubildenden Personen teilzunehmen;
d) für die Ausbildung des Unterweisungspersonals zu sorgen;
e) die im Betrieb vermittelte Ausbildung zu überwachen;
f) im Namen des Betriebs Vorkehrungen für den gegebenenfalls außerhalb des Betriebs zu erteilenden Unterricht und für dessen Koordinierung mit dem im Betrieb erteilten Unterricht zu treffen;
g) laufende Aufzeichnungen über die Fortschritte der auszubildenden Personen zu führen;
h) zu gewährleisten, daß bei der Ausbildung bewährte Methoden berücksichtigt werden;
i) Untersuchungen und Studien zu unternehmen, anzuregen oder zu fördern, um die Wirksamkeit und Zeitgemäßheit der Ausbildung zu gewährleisten.
42. Die Betriebe sollten, wo dies angebracht ist, dafür sorgen, daß ihre auszubildenden Betriebsangehörigen eine erste, längere Zeit dauernde breitangelegte Grundausbildung zur Gänze in einer Ausbildungsanstalt erhalten, damit die Gesamtdauer der Ausbildungszeit verkürzt und die Wirksamkeit der Ausbildung erhöht wird.
43. Die auszubildenden Personen sollten in allen Stadien ihrer Ausbildung, gleichviel ob sie innerhalb oder außerhalb des Betriebes vermittelt wird, hinsichtlich ihrer Ausbildung unter der allgemeinen Aufsicht und Kontrolle der Ausbildungsabteilung oder der für die Ausbildung verantwortlichen Person verbleiben.
44. (1) Bei der Entscheidung, an welchem Ort die Ausbildung innerhalb des Betriebs erfolgen soll, sollten folgende Umstände in Betracht gezogen werden:
a) Art und Dauer der Ausbildung;
b) Anzahl, Alter, Kenntnisse und Erfahrung der auszubildenden Personen;
c) die Frage, ob eine Ausbildung am Arbeitsplatz für den betreffenden Beruf zweckmäßig ist;
d) Platzmangel, Lärm oder andere Ablenkungen, Sicherheitsfaktoren und die Gefahr einer Beschädigung der Ausrüstung der gewöhnlichen Arbeitsstätte;
e) etwaige Ersparnis an Zeit, Lehrpersonal und Ausrüstung;
f) die Kosten für gesonderte Räumlichkeiten;
g) die Notwendigkeit, den Übergang von der Ausbildung zur eigentlichen Arbeit im größtmöglichen Maße zu erleichtern;
h) die technischen Möglichkeiten des Betriebs.
(2) Im Anfangsstadium der Ausbildung sollten nach Möglichkeit für Lehrzwecke besondere Räumlichkeiten oder zumindest ein abgesonderter Teil der gewöhnlichen Arbeitsstätte mit der für die Ausbildung benötigten Ausrüstung zur Verfügung stehen.
45. (1) Die Betriebe sollten Vorkehrungen für den Empfang aller neueintretenden Arbeitskräfte treffen und eine gewisse Einführungszeit für sie vorsehen.
(2) Besondere Beachtung sollte der Einführung jugendlicher Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer Ausbildungsbedürfnisse geschenkt werden.
X. Lehrlingswesen
46. Jede planmäßige langfristige Ausbildung für einen anerkannten Beruf, die im wesentlichen in einem Betrieb oder unter der Aufsicht eines selbständigen Handwerkers vermittelt wird, sollte durch einen schriftlichen Lehrvertrag geregelt werden und bestimmten Normen unterliegen.
47. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter Beruf als Lehrberuf anerkannt werden soll, sollten unter anderem die folgenden Umstände berücksichtigt werden:
a) der für den betreffenden Beruf erforderliche Grad der Fertigkeiten und des theoretischen Fachwissens;
b) die zur Erwerbung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse notwendige Ausbildungszeit;
c) die Zweckdienlichkeit der Lehrlingsausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse;
d) die gegenwärtige und voraussichtliche Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf.
48. (1) Der Lehrvertrag sollte je nach den innerstaatlichen Verhältnissen entweder mit einem einzelnen Arbeitgeber oder einer Gruppe von Arbeitgebern oder einer Körperschaft, beispielsweise mit einem Ausschuß für das Lehrlingswesen oder einer eigens mit der Aufsicht über das Lehrlingswesen betrauten Dienststelle, abgeschlossen werden.
(2) Ist der Lehrling minderjährig, so sollte ein Elternteil, der Vormund oder der gesetzliche Vertreter den Vertrag mitunterzeichnen.
(3) Die für die Lehrlingsausbildung verantwortliche Partei sollte entweder selbst ausreichend befähigt sein, diese Ausbildung zu vermitteln, oder in der Lage sein, diese Aufgabe einer oder mehreren Personen zu übertragen, die dazu befähigt sind; die für die Ausbildung des Lehrlings vorhandenen Einrichtungen sollten so beschaffen sein, daß sie diesem eine vollständige Ausbildung für den zu erlernenden Beruf gewährleisten.
(4) Die zuständigen Stellen sollten mit den die Ausbildung vermittelnden Betrieben oder Personen regelmäßig in Verbindung stehen und durch regelmäßige Inspektion oder Überwachung dafür sorgen, daß die Ziele der Lehrlingsausbildung erreicht werden.
49. Der Vertrag sollte
a) die ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtung zur Ausbildung für einen bestimmten Beruf und eine entsprechende gleichartige Verpflichtung, während der Lehrzeit als Lehrling tätig zu sein, enthalten;
b) die im Interesse der Vertragsparteien notwendigen oder wünschenswerten Normen und Vorschriften für den betreffenden Beruf enthalten;
c) sonstige dazugehörige gegenseitige Rechte und Pflichten vorsehen, die nicht auf andere Weise festgelegt sind, insbesondere die Einhaltung sämtlicher Sicherheitsvorschriften;
d) Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien enthalten.
50. Je nach den Verhältnissen des betreffenden Landes kann ein Beruf als Lehrberuf anerkannt und können die in Absatz 46 erwähnten Normen sowie etwaige Vorschriften über das Lehrlingswesen aufgestellt werden durch
a) die Gesetzgebung,
b) Entscheidungen von eigens mit der Aufsicht über das Lehrlingswesen betrauten Stellen,
c) Gesamtarbeitsverträge oder
d) eine Verbindung dieser verschiedenen Verfahren.
51. Bei den Normen und Vorschriften, die das Lehrlingswesen in jedem anerkannten Lehrberuf regeln, sollte folgendes besonders berücksichtigt werden:
a) die erforderliche Vorbildung und das Mindestalter für den Eintritt in die Lehre;
b) Maßnahmen für Sonderfälle bei Arbeitnehmern, die die festgesetzte Altersgrenze überschritten haben;
c) die Dauer der Lehre, einschließlich der Dauer der Probezeit, unter Berücksichtigung des für die Ausübung des Berufs erforderlichen Grades der Fertigkeiten und des theoretischen Fachwissens;
d) Maßnahmen zur Bestimmung des Ausmaßes, in dem die übliche Dauer der Lehre in Anbetracht einer vorherigen Ausbildung oder Berufserfahrung des Lehrlings oder seiner Lernfortschritte während der Lehre verkürzt werden kann;
e) das Verzeichnis der verschiedenen Arbeitsverrichtungen, der theoretischen und fachbezogenen Unterrichtsfächer und die für jeden Teil der Ausbildung aufzuwendende Zeit;
f) die Freistellung von der Arbeit, entweder tageweise oder in einer anderen geeignet erscheinenden Form, zum Zweck des Besuchs einer Ausbildungsanstalt;
g) die Prüfungen während oder beim Abschluß der Lehre;
h) die Befähigungen oder Zeugnisse, die nach Abschluß der Lehre erworben werden können;
i) eine etwaige Regelung der Zahl der Lehrlinge, die notwendig sein kann, um eine angemessene Ausbildung zu gewährleisten, eine Überfüllung des Berufs zu vermeiden und den Bedarf an Arbeitskräften in dem betreffenden Wirtschaftszweig zu decken;
j) das dem Lehrling zu zahlende Entgelt und dessen allmähliche Erhöhung während der Lehrzeit;
k) die Bedingungen für die Zahlung eines Entgelts bei Abwesenheit wegen Krankheit;
l) die Unfallversicherung;
m) der bezahlte Urlaub;
n) Art und Ausmaß der Aufsicht über das Lehrlingswesen, um insbesondere die Durchführung der bestehenden Vorschriften, die Einhaltung der für die Ausbildung festgesetzten Normen und eine ausreichende Einheitlichkeit in den Bedingungen der Lehrverhältnisse zu gewährleisten;
o) die Eintragung der Lehrlinge und Lehrverträge bei hierfür zuständigen Stellen;
p) Form und Inhalt des Lehrvertrages.
52. Die Lehrlinge sollten in umfassender Weise über die Sicherheitsmaßnahmen unterrichtet werden, so daß sie sich an sicheres Arbeiten mit Werkzeugen und an Maschinen gewöhnen und lernen, die allgemeinen Sicherheitsvorschriften einzuhalten; dabei sollten etwaige neue Gefährdungen berücksichtigt werden.
53. (1) Dem Eintritt in die Lehre sollten in allen Fällen eine eingehende Berufsberatung und eine ärztliche Untersuchung vorangehen, die von den Anforderungen des Berufes ausgeht, für den ausgebildet wird.
(2) Erfordert der zu erlernende Beruf besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten, so sollten diese angegeben und mittels besonderer Untersuchungen festgestellt werden.
54. (1) Auf Grund einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten sollte die Möglichkeit bestehen, einen Lehrling von einem Betrieb in einen anderen zu versetzen, sofern dies zur Vervollständigung seiner Ausbildung als notwendig oder wünschenswert erachtet wird.
(2) Bestehen verschiedene Arten der Lehrlingsausbildung, so sollte die Möglichkeit bestehen, daß der Lehrling auf Grund einer Vereinbarung zwischen allen Beteiligten in eine andere Art der Lehre übertreten kann, wenn dies auf Grund seiner Fähigkeiten für ihn von Vorteil wäre.
XI. Beschleunigte Ausbildung
55. (1) Ständige Vorkehrungen für die beschleunigte Ausbildung sollten getroffen werden,
a) um einem dringenden Bedarf an ausgebildeten Arbeitskräften nachzukommen und das Tempo der Industrialisierung zu beschleunigen;
b) um die ständige Anpassung der Arbeitskräfte an den technischen Fortschritt zu ermöglichen;
c) um denjenigen Kreisen der Bevölkerung, die rasch eine berufliche Befähigung erwerben müssen, das Finden einer ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechenden Beschäftigung zu ermöglichen;
d) um den beruflichen und sozialen Aufstieg zu fördern.
(2) Diese ständigen Vorkehrungen für die beschleunigte Ausbildung sollten auf Grund angemessener Lehrmethoden geplant, von hierfür besonders ausgebildeten Lehrkräften verwirklicht werden und sich auf konkrete, mit der Industriearbeit unmittelbar verbundene Arbeitsverfahren stützen.
56. Die Beschleunigung der Ausbildung sollte erreicht werden durch
a) die Anwendung strenger Ausleseverfahren, die nach Möglichkeit die Gewähr bieten, daß alle zugelassenen Anwärter die Fähigkeit haben, sich das notwendige Wissen und Können in der beschränkten für den Lehrgang zur Verfügung stehenden Zeit anzueignen, wobei Bewerbern mit Berufserfahrungen, die auch in ihrem neuen Beruf verwertbar sind, der Vorzug gegeben werden sollte;
b) die Verwendung eines ausführlichen, abgestufte Übungen und fachbezogenen theoretischen Unterricht enthaltenden Lehrplanes, der die zur Erlangung einer Beschäftigung unerläßlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt und auf gründlichen Analysen des Berufs und der damit verbundenen Arbeitsaufgaben beruht;
c) die Betonung der praktischen Ausbildung und die Vermittlung der unerläßlichen theoretischen technischen Kenntnisse im Laufe der praktischen Ausbildung;
d) die Beschränkung der Teilnehmerzahl in jedem Lehrgang, so daß in der verfügbaren Zeit jeder einzelne während aller Phasen des Unterrichts ständig genau beaufsichtigt werden kann;
e) die Anwendung derjenigen der in den Absätzen 25 bis 37 angeführten Methoden und Hilfsmittel der Ausbildung, die jeweils besonders geeignet erscheinen.
57. (1) Den Teilnehmern an einem Lehrgang zur beschleunigten Ausbildung sollte so bald als möglich nach dessen Abschluß eine Beschäftigung vermittelt werden, wo ihre Ausbildung nach der Einarbeitung nötigenfalls durch eine Ausbildung am Arbeitsplatz vervollständigt werden sollte.
(2) Personen, die eine beschleunigte Ausbildung erhalten haben und danach am Produktionsprozeß teilnehmen, sollte die Teilnahme an Lehrgängen ermöglicht werden, die veranstaltet werden sollten, um die Vielseitigkeit und die Fertigkeiten dieser Personen zu erhöhen.
XII. Ausbildung von Aufsichtskräften bis zur Stufe des Meisters
58. (1) Das Aufsichtspersonal sollte eine besondere Ausbildung erhalten, die die Gewähr dafür bietet, daß es seinen Pflichten in jeder Hinsicht gewachsen ist.
(2) Diese Ausbildung sollte, soweit notwendig, einschließen:
a) weitere Allgemeinbildung;.
b) weitere fachliche Ausbildung und Erfahrung;
c) Unterricht in folgenden Sachgebieten:
i) Menschenführung und menschliche Beziehungen, einschließlich der Arbeitsbeziehungen und der Verfahren zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten,
ii) Verwaltungsmethoden,
iii) Lehrmethoden,
iv) Unfallverhütung und Arbeitshygiene,
v) Koordinierung auf den verschiedenen Betriebsstufen,
vi) Gewöhnung an verantwortungsvolle Aufgaben,
vii) Arbeitsmethoden,
viii) Arbeitsgesetzgebung,
ix) spezialisierte Tätigkeitsbereiche, wie Planung, Arbeitsstudien und Kostenrechnung.
(3) Das Aufsichtspersonal sollte über die Berufsberatung genügend informiert sein, um deren Rolle und Bedeutung sowie die Notwendigkeit zu erkennen, daß sie von Fachleuten auf diesem Gebiet durchgeführt wird.
59. (1) Das Aufsichtspersonal sollte grundsätzlich schon vor der Übernahme seiner Aufsichtsfunktionen eine erste Ausbildung für seine Aufgaben erhalten. Falls dies nicht durchführbar ist, sollte dies sofort nach der Übernahme dieser Funktionen geschehen.
(2) Die Ausbildung des Aufsichtspersonals sollte dauernd vervollständigt werden; sie sollte eine Unterrichtung über alle Vorgänge innerhalb des Betriebs sowie in dem Fachgebiet der Beteiligten einschließen und in geeigneten Fällen die Grundlage für den beruflichen Aufstieg vermitteln.
XIII. Lehrkräfte in Ausbildungsanstalten und Betrieben
60. Bei der Auswahl der Lehrkräfte sollten die folgenden Umstände gebührend berücksichtigt werden:
a) Allgemeinbildung, fachliche Befähigung und Erfahrung, Charakter und Persönlichkeit und pädagogische Fähigkeiten;
b) die zu unterrichtenden Personen;
c) die Natur des Unterrichts;
d) die gegebenenfalls anwendbaren innerstaatlichen Normen.
61. Als Lehrkräfte für den Unterricht in allgemeinbildenden Fächern sollten Personen mit den gleichen Befähigungen verpflichtet werden, wie sie üblicherweise für den Unterricht in diesen Fächern an allgemeinen Bildungsanstalten verlangt werden.
62. Als Lehrkräfte für die Abhaltung theoretischer Fachlehrgänge sollten je nach der Art der Ausbildung verpflichtet werden
a) Personen, die eine abgeschlossene Ausbildung und mehrjährige praktische Erfahrung in dem Beruf, in dem sie unterrichten sollen, und außerdem gründliche theoretische Kenntnisse in diesem Beruf, eine gute Allgemeinbildung sowie pädagogische Fähigkeiten besitzen; oder
b) Personen, die sowohl ausreichende praktische Erfahrung als auch einen akademischen Grad oder ein Diplom besitzen, die nach einem entsprechenden Studium an einer Universität, Technischen Lehranstalt oder Lehrerbildungsanstalt oder einer behördlich anerkannten Stelle verliehen worden sind.
63. (1) Als Lehrkräfte für die praktischen Lehrgänge sollten Personen mit den in Absatz 62 a) angegebenen Befähigungen verpflichtet werden.
(2) Erweist es sich als unmöglich, für die praktischen Lehrgänge Lehrkräfte zu verpflichten, die alle erwünschten Befähigungen besitzen, so sollte auf Fachkönnen, Berufserfahrung und pädagogische Fähigkeiten größerer Wert gelegt werden als auf ein hohes Niveau der Allgemeinbildung.
64. Als Lehrkräfte für die Abhaltung von Lehrgängen für Aufsichtspersonal sollten Personen verpflichtet werden, die als Aufsichtskräfte ausgebildet worden und mehrere Jahre lang als solche tätig gewesen sind und darüber hinaus über eine gute Fachausbildung sowie eine gute Allgemeinbildung verfügen.
65. Nach Möglichkeit sollte die Erfahrung von im Gewerbe, im Handel oder in freien Berufen tätigen Personen verwertet werden, indem diese nebenberuflich an Ausbildungsanstalten als Lehrer für Spezialfächer herangezogen werden.
66. Lehrkräfte sollten ihre erste Ausbildung grundsätzlich bereits vor der Aufnahme ihrer Lehrtätigkeit erhalten. Falls dies nicht durchführbar ist, sollte dies sofort nach der Aufnahme dieser Tätigkeit geschehen.
67. (1) Die an Ausbildungsanstalten oder in Betrieben haupt- oder nebenberuflich beschäftigten Lehrkräfte sollten im Interesse der Entfaltung ihrer pädagogischen Fähigkeiten und nötigenfalls auch ihrer technischen Befähigung und Allgemeinbildung eine Sonderausbildung, einschließlich praktischer Übungen im Unterrichten, erhalten.
(2) Um den Lehrkräften der Ausbildungsanstalten die Übung im praktischen Unterricht zu erleichtern, sollten nach Möglichkeit Lehrerbildungsanstalten mit gewöhnlichen Ausbildungsanstalten verbunden werden.
(3) Die Lehrkräfte an Ausbildungsanstalten und in Betrieben sollten eine Sonderausbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit erhalten, wobei besonders Gewicht auf unfallsichere Arbeitsbedingungen und die unfallsichere Verwendung von Werkzeugen und Geräten gelegt werden sollte, die in dem von ihnen gelehrten Berufen gebraucht werden.
(4) Den Lehrkräften sollte Gelegenheit geboten werden, sich ständig weiterzubilden; diese Fortbildung sollte es ihnen gestatten, sich über die Fortschritte auf dem Gebiet der Pädagogik und der Technik auf dem laufenden zu halten und die Voraussetzungen für den Aufstieg in höhere Stellungen zu erwerben.
(5) Zum Zwecke der Fortbildung sollte ferner in Erwägung gezogen werden
a) die Veranstaltung periodischer Besichtigungen von Betrieben oder Ausbildungsanstalten sowie von Sonderlehrgängen, wie etwa Kursen in den betreffenden Lehranstalten, Wochenend- oder Ferienkursen für einzelne Lehrkräfte oder Gruppen von solchen;
b) in besonderen Fällen die Gewährung von Reise- oder Forschungsstipendien oder von bezahlten oder unbezahlten Sonderurlauben.
68. Lehrkräfte, die allgemeinbildende oder technische Gegenstände unterrichten, sollten als Teil ihrer Ausbildung Kenntnisse über den Wirtschaftszweig erwerben, in dem die auszubildenden Personen sich zu betätigen beabsichtigen oder sich bereits betätigen.
69. Den hauptberuflichen Lehrkräften an Ausbildungsanstalten, die mit der Abhaltung praktischer Lehrgänge betraut sind, sollte von Zeit zu Zeit Gelegenheit zu praktischer Arbeit in einem Betrieb geboten werden.
70. Die Ausbildung des Personals, das mit der Abhaltung von Lehrgängen für Aufsichtskräfte betraut wird, sollte je nach Bedarf einen weiteren Unterricht in den in Absatz 58 aufgezählten Gegenständen sowie in den Methoden und Techniken der Ausbildung von Aufsichtspersonal umfassen.
71. (1) Um befähigte Lehrkräfte für die Ausbildungsanstalten zu gewinnen und zu halten, sollten ihre Beschäftigungsbedingungen einem Vergleich mit den Bedingungen, die Personen mit ähnlichen Kenntnissen und Erfahrungen in anderen Berufen genießen, standhalten können, wobei die zur Ausübung der Lehrtätigkeit erforderlichen besonderen Fähigkeiten gebührend berücksichtigt werden sollten.
(2) Eine ähnliche Politik sollte in bezug auf die in Betrieben beschäftigten Lehrkräfte verfolgt werden.
72. In Ländern, in denen Befähigungsnormen für das Lehrpersonal an Ausbildungsanstalten festgesetzt sind, sollten Betriebe, in denen eine Ausbildung vermittelt wird, veranlaßt werden, diese Normen auf ihre eigenen Lehrkräfte anzuwenden, wenn dies angebracht ist.
73. Die mit der unmittelbaren Aufsicht über Ausbildungsanstalten oder mit deren technischer Verwaltung betrauten Personen sollten nach Möglichkeit selbst Erfahrung sowohl in der Produktion als auch im Unterrichten besitzen.
74. Die Lehrkräfte an Ausbildungsanstalten sollten zum Zweck der Unterstützung in ihrer Arbeit und der Verbesserung des Unterrichts von den zuständigen Stellen regelmäßig beaufsichtigt oder kontrolliert werden.
XIV. Industrialisierungsländer
75. (1) In der Industrialisierung begriffene Länder sollten es sich zum Ziel setzen, ihr Ausbildungswesen schrittweise mit den Bestimmungen dieser Empfehlung in Einklang zu bringen.
(2) Sie sollten ihr Augenmerk vor allem darauf richten, eine Bestandsaufnahme ihres gegenwärtigen und künftigen Bedarfs und ihrer Reserven an Arbeitskräften durchzuführen.
(3) Sie sollten einen Plan für die Schaffung und den Ausbau von Ausbildungseinrichtungen zur Deckung dieses Bedarfs aufstellen, wobei je nach den Umständen einer der nachstehenden Maßnahmen der Vorrang eingeräumt werden sollte:
a) der Schaffung eines befähigten Lehrkörpers;
b) der Bereitstellung und Ausrüstung der erforderlichen Ausbildungsstätten;
c) der Ausarbeitung der am besten geeigneten Ausbildungsprogramme einschließlich eines Unterrichts im Lesen und Schreiben für auszubildende Personen, die des Lesens und Schreibens unkundig sind.
(4) Der Plan sollte gemäß der festgesetzten Dringlichkeitsordnung ausgeführt werden.
76. (1) In der Industrialisierung begriffene Länder sollten besondere Maßnahmen treffen zur Befriedigung der Ausbildungsbedürfnisse:
a) der Bewohner ländlicher Gebiete, in denen eine industrielle Tätigkeit aufgenommen werden soll;
b) der Personen, die aus ländlichen Gebieten abgewandert sind und eine Beschäftigung in der Industrie in Stadtgebieten suchen.
(2) Diese Maßnahmen sollten, insbesondere in den ländlichen Gebieten, die Schaffung besonderer Ausbildungsanstalten, beispielsweise von einfachen Lehrwerkstätten für eine beschränkte Anzahl von Grundberufen, sowie die Anpassung der Ausbildungsmethoden an den Bildungsstand und die Entwicklungsstufe der ländlichen Gruppen der betreffenden Örtlichkeiten einschließen.
(3) Bei der Ausbildung in ländlichen Gebieten sollte die Möglichkeit berücksichtigt werden, mit Hilfe der natürlichen Hilfsquellen des betreffenden Gebietes und in Übereinstimmung mit den kulturellen Überlieferungen der ortsansässigen Bevölkerung neue Wirtschaftstätigkeiten zu entwickeln.
77. In der Industrialisierung begriffene Länder sollten prüfen, ob es zweckmäßig wäre:
a) gemeinsam mit benachbarten Ländern Ausbildungseinrichtungen zu schaffen;
b) bei der Durchführung ihrer Ausbildungspläne internationale Hilfe zu erlangen.
XV. Internationale Zusammenarbeit
78. (1) Die Länder sollten auf dem Gebiet der Ausbildung so eng wie möglich zusammenarbeiten, und zwar mit der Unterstützung internationaler Organisationen, wenn dies gewünscht wird.
(2) Die Zusammenarbeit sollte sich erstrecken auf:
a) die Organisation von Seminaren und Arbeitsgruppen über Ausbildungsfragen von gemeinsamem Interesse;
b) die Bereitstellung von Ausbildungseinrichtungen, um ausgewählten Gruppen von Arbeitnehmern aus anderen Ländern im Wege des Austausches oder in anderer Form Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die sie sich in ihrer Heimat nicht aneignen können;
c) die Organisation von Auslandsbesuchen, damit Personen, die sich mit der Ausbildung befassen, sich mit den Ausbildungsmethoden anderer Länder vertraut machen können;
d) die leihweise Überlassung erfahrener Kräfte durch ein Land an ein anderes Land zu dem Zweck, diesem bei der Organisation der Ausbildung zu helfen;
e) den Austausch gelernter Arbeitskräfte;
f) die Herstellung und Lieferung von Lehrbüchern und anderen Lehrmitteln;
g) den planmäßigen Austausch von Informationen über Fragen der Ausbildung;
h) die Unterstützung der Industrialisierungsländer bei der Schaffung und beim Ausbau ihrer innerstaatlichen Ausbildungssysteme und bei der Heranbildung eigener befähigter Lehr- und Ausbildungskräfte.
79. Folgendes sollte in Erwägung gezogen werden:
a) die Zweckmäßigkeit und Möglichkeit einer schrittweisen Angleichung des Ausbildungsstandes für den gleichen Beruf innerhalb einer Gruppe von Ländern zur Erleichterung des Zutritts zur Ausbildung im Ausland sowie der beruflichen Mobilität;
b) die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von Prüfungszeugnissen auf den Gebieten, in denen der Ausbildungsstand und die Ausbildungsziele vergleichbar sind;
c) die Vorbereitung und der Austausch von berufskundlichen Informationen, wie zum Beispiel Beschreibung von Arbeitsaufgaben, die bei der Ausbildung von Wanderarbeitern besonders nützlich sein können.
XVI. Auswirkung auf frühere Empfehlungen
80. Diese Empfehlung tritt an die Stelle der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung, 1939, der Empfehlung betreffend das Lehrlingswesen, 1939, und der Empfehlung betreffend die berufliche Ausbildung (Erwachsene), 1950.