INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 114

Empfehlung betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Empfehlung sollte im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefaßte Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Maßnahmen durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Empfehlung sollte die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anhören.

2. (1) Diese Empfehlung gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.

(2) Diese Empfehlung gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Absatz 1 vorgesehenen Methoden zur Durchführung der Empfehlung von ihrer Anwendung ausgenommen werden.

3. Zum Zweck der Durchführung von Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, sollte jedes Mitglied die von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz von Zeit zu Zeit herausgegebenen Empfehlungen und die von den anderen zuständigen Organisationen angenommenen Normen berücksichtigen.

II. Höchstzulässige Werte

4. Die in Artikel 6, 7 und 8 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen Werte sollten unter Berücksichtigung der von Zeit zu Zeit von der Internationalen Kommission für Strahlenschutz empfohlenen entsprechenden Werte festgesetzt werden. Ferner sollten die höchstzulässigen Konzentrationen von radioaktiven Stoffen in Luft und Wasser, die in den Körper gelangen können, auf der Grundlage dieser Werte festgesetzt werden.

5. Alle zweckdienlichen Maßnahmen des kollektiven und persönlichen Schutzes sollten getroffen werden, damit die in Artikel 6, 7 und 8 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, bezeichneten höchstzulässigen Werte und die oben in Absatz 4 bezeichneten höchstzulässigen Konzentrationen von radioaktiven Stoffen in Luft und Wasser, die in den Körper gelangen können, nicht überschritten werden.

III. Sachkundige Person

6. Der Arbeitgeber sollte eine sachkundige Person beauftragen, Fragen des Schutzes vor ionisierenden Strahlen für den Betrieb zu behandeln.

IV. Schutzmaßnahmen

7. (1) Sofern die Methoden des kollektiven Schutzes einen wirksamen Schutz gewährleisten, sollte ihnen der Vorzug gegeben werden, gleichviel ob es sich um Vorkehrungen materieller oder organisatorischer Art handelt.

(2) Falls die Methoden des kollektiven Schutzes nicht ausreichen, sollten sie durch persönliche Schutzausrüstungen und nach Bedarf durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ergänzt werden.

8. (1) Alle Schutzvorrichtungen und Schutzgeräte sollten in der Weise gestaltet oder abgeändert werden, daß sie den ihnen zugedachten Zweck erfüllen.

(2) Alle geeigneten Maßnahmen für die regelmäßige Überprüfung dieser Schutzvorrichtungen und Schutzgeräte sollten getroffen werden, um festzustellen, ob ihr Zustand, ihr Aufstellungsort und ihre Funktionsweise zufriedenstellend sind und ob sie den erforderlichen Schutz bieten; insbesondere sollten sie überprüft werden, bevor sie verwendet werden sowie nach jeder Änderung der Verwendungsweise, der Ausrüstung oder der Abschirmung.

(3) Jeder an diesen Schutzvorrichtungen und Schutzgeräten festgestellte Mangel sollte unverzüglich behoben werden; nötigenfalls sollte die Anlage, zu der sie gehören, unverzüglich bis zur Behebung des Mangels außer Betrieb gesetzt werden.

(4) Die zuständige Stelle sollte vorschreiben, daß die Hauptbestandteile der Schutzausrüstung und insbesondere die Strahlenmeßgeräte in geeigneter Weise und in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.

9. (1) Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sollten mit aller durch ihre Toxizität gebotenen Vorsicht ausgeführt werden.

(2) Die anzuwendenden Methoden sollten so gewählt werden, daß die Möglichkeit eines Eindringens radioaktiver Stoffe in den Körper sowie die Gefahr einer radioaktiven Kontaminierung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

10. Vorsorgliche Maßnahmen sollten getroffen werden, damit

a) jede Undichtigkeit oder jeder Bruch eines umschlossenen radioaktiven Stoffes, welche die Gefahr einer radioaktiven Kontaminierung mit sich bringen können, so rasch als möglich entdeckt werden;

b) sofortige Maßnahmen gegen die Ausbreitung der radioaktiven Kontaminierung und andere Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich von Maßnahmen zur Dekontaminierung, ergriffen werden, wenn nötig unter sofortiger Mitarbeit aller beteiligten Stellen.

11. Die radioaktiven Stoffe, bei denen die Möglichkeit besteht, daß Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, und die Orte, an denen dies geschehen kann oder an denen Arbeitnehmer einer radioaktiven Kontaminierung ausgesetzt werden können, sollten, wo es angebracht ist, mittels leicht erkennbarer Warnzeichen kenntlich gemacht werden.

12. Über alle umschlossenen oder offenen radioaktiven Stoffe, die im Betrieb verwendet oder aufbewahrt werden, sollte in zweckentsprechender Weise Buch geführt werden.

13. (1) Die zuständige Stelle sollte jeden Arbeitgeber oder Betrieb, der radioaktive Stoffe verwendet oder in Besitz hat, verpflichten, in der von ihr bestimmten Weise über die Verwendung dieser Stoffe Bericht zu erstatten.

(2) Falls die genannten Stoffe nicht verwendet werden, sollten sie in der von der zuständigen Stelle bestimmten Weise aufbewahrt werden.

14. Kein radioaktiver Stoff sollte ohne Anzeige an die zuständige Stelle in der von dieser gegebenenfalls verlangten Weise an einen anderen Arbeitgeber oder Betrieb weitergegeben werden.

15. (1) Wer Grund hat anzunehmen, daß ein radioaktiver Stoff verlorenging oder verlegt, entwendet oder beschädigt wurde, sollte dies unverzüglich der in Absatz 6 bezeichneten sachkundigen Person oder, falls dies nicht möglich ist, einer anderen verantwortlichen Person melden, die die erstere so rasch als möglich verständigt.

(2) Bestätigt sich der Verlust, der Diebstahl oder die Beschädigung, so sollte dies der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden.

16. Wegen der besonderen medizinischen Probleme, welche die Beschäftigung von Frauen im gebärfähigen Alter bei Strahlenarbeiten aufwirft, sollten alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, daß sie nicht der Gefahr einer starken Bestrahlung ausgesetzt werden.

V. Strahlenüberwachung

17. (1) Zur Messung der Einwirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, ist eine geeignete Überwachung der Arbeitnehmer und der Arbeitsstätten durchzuführen, um festzustellen, daß die festgesetzten Werte eingehalten werden.

(2) Im Falle einer Bestrahlung von außen sollte die Überwachung mit Hilfe von Filmen, Dosimetern oder anderen geeigneten Vorrichtungen erfolgen.

(3) Im Falle einer Bestrahlung von innen sollte, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, daß sie den höchstzulässigen Werten nahekommen kann oder sie überschritten hat, diese Überwachung die Ermittlung einschließen

a) der radioaktiven Kontaminierung,

b) wenn möglich der Menge der im Körper vorhandenen radioaktiven Stoffe.

(4) Außer der Messung der Ganzkörperbestrahlung sollte die Überwachung auch die Bestimmung der Teilbestrahlung ermöglichen, die für den Organismus am schädlichsten ist.

18. Die zuständige Stelle sollte überall, wo dies angebracht ist, Kontrollen zur Entdeckung einer Kontaminierung der Hände, des Körpers und der Kleidung der Personen, die einen Arbeitsplatz verlassen, vorschreiben.

19. Die mit der Überwachung der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, und dieser Empfehlung betrauten Personen sollten über die geeigneten Ausrüstungen und Mittel zur Durchführung ihrer Aufgabe verfügen.

VI. Ärztliche Untersuchungen

20. Alle im Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sollten von einem entsprechend qualifizierten Arzt vorgenommen werden.

21. In den in Artikel 13 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, vorgesehenen Fällen sollten alle notwendigen ärztlichen Spezialuntersuchungen vorgenommen werden.

22. Die in den vorstehenden Absätzen erwähnten ärztlichen Untersuchungen sollten für die Arbeitnehmer mit keinerlei Kosten verbunden sein.

23. Die Ärzte, welche diese ärztlichen Untersuchungen vornehmen, sollten die Möglichkeit haben, sich über die Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitnehmer zu unterrichten.

24. Für alle Arbeitnehmer, die sich diesen ärztlichen Untersuchungen unterziehen, sollten ärztliche Aufzeichnungen geführt und nach den Weisungen der zuständigen Stelle aufbewahrt werden.

25. Diese Aufzeichnungen sollten für das ganze Land genormt sein.

26. Soweit möglich, sollten vollständige Aufzeichnungen über alle Dosen geführt werden, die jeder Arbeitnehmer, auf den Absatz 24 Anwendung findet, bei seiner Arbeit erhalten hat, damit die kumulierten Dosen im Hinblick auf seine Beschäftigung berücksichtigt werden können.

27. Erscheint es auf Grund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne von Artikel 14 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, als nicht ratsam, daß ein Arbeitnehmer bei seiner normalen Beschäftigung weiterhin ionisierenden Strahlen ausgesetzt wird, so sollten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um diesem Arbeitnehmer eine andere geeignete Beschäftigung zuzuweisen.

VII. Aufsicht und Anzeigepflicht

28. Den in Artikel 15 des Übereinkommens über den Strahlenschutz, 1960, bezeichneten Aufsichtsdiensten sollte eine ausreichende Anzahl von Personen angehören oder jederzeit zur Verfügung stehen, die mit den Gefahren der ionisierenden Strahlen vollständig vertraut und befähigt sind, in Strahlenschutzfragen Rat zu erteilen.

29. (1) Vertreter dieser Aufsichtsdienste sollten befugt sein, Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel einer Betriebsanlage, eines Gerätes oder der Arbeitsverfahren zu veranlassen, die sie mit gutem Grund als eine Bedrohung der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer durch ionisierende Strahlen erachten.

(2) Um solche Maßnahmen veranlassen zu können, sollten die Vertreter der Aufsichtsdienste befugt sein, vorbehaltlich jedes etwaigen gesetzlichen Berufungsrechtes an eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, anzuordnen oder anordnen zu lassen, daß

a) jene Änderungen an den Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden, die zur genauen Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer notwendig sind;

b) sofort vollziehbare Maßnahmen getroffen werden, wenn die Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer dies erfordert.

30. (1) Jedes Mitglied sollte Maßnahmen zur Überwachung der Verteilung und Verwendung von Quellen ionisierender Strahlen vorsehen.

(2) Diese Maßnahmen sollten umfassen:

a) die Anzeige an die zuständige Stelle in der von ihr bestimmten Weise betreffend die Lieferung solcher Quellen;

b) die Anzeige an die zuständige Stelle in der von ihr bestimmten Weise betreffend die Art der Geräte oder Anlagen und die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen, bevor zum erstenmal Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, und bevor erhebliche Erweiterungen oder Änderungen der Geräte oder Anlagen vorgenommen werden, die ionisierende Strahlen aussenden oder Schutz vor solchen Strahlen bieten.

31. Der Arbeitgeber sollte der zuständigen Stelle in der von ihr bestimmten Weise auch die endgültige Einstellung der Arbeiten anzeigen, bei denen Arbeitnehmer ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden.

VIII. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern

32. Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sollten alle Anstrengungen unternehmen, um bei der Durchführung der Maßnahmen zum Schutz vor ionisierenden Strahlen eine möglichst enge Zusammenarbeit sicherzustellen.