INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 113

Empfehlung betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Beratung und Zusammenarbeit zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1960, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Beratung in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen, 1960, bezeichnet wird.

1. (1) Den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Maßnahmen sollten getroffen werden zur Förderung einer wirksamen Beratung und Zusammenarbeit in einzelnen Wirtschaftszweigen und im gesamtstaatlichen Rahmen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden zu den in Absatz 4 und 5 bezeichneten Zwecken und in anderen von den Parteien allenfalls bestimmten Angelegenheiten gemeinsamen Interesses.

(2) Bei der Durchführung dieser Maßnahmen sollte gegenüber diesen Verbänden und zwischen ihnen keinerlei Diskriminierung, wie etwa auf Grund der Rasse, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung oder der nationalen Abstammung ihrer Mitglieder, geübt werden.

2. Diese Beratung und Zusammenarbeit sollte weder die Vereinigungsfreiheit noch die Rechte der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, einschließlich ihres Rechtes zu Kollektivverhandlungen, beeinträchtigen.

3. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gewohnheit oder Praxis sollte diese Beratung und Zusammenarbeit sichergestellt oder erleichtert werden:

a) durch freiwillige Maßnahmen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder

b) durch fördernde Maßnahmen der Staatsorgane oder

c) durch die Gesetzgebung oder

d) durch irgendeine Verbindung dieser Verfahren.

4. Allgemeines Ziel dieser Beratung und Zusammenarbeit sollte die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und guter Beziehungen zwischen den Staatsorganen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie zwischen diesen Verbänden sein, um die Gesamtwirtschaft oder einzelne Wirtschaftszweige zu entwickeln, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Lebenshaltung zu heben.

5. Diese Beratung und Zusammenarbeit sollte insbesondere darauf gerichtet sein,

a) den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die gemeinsame Prüfung von Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zu ermöglichen, mit dem Ziel, sich im weitestmöglichen Maße über deren Lösung zu einigen; und

b) sicherzustellen, daß die zuständigen Staatsorgane die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerverbände in geeigneter Weise um ihre Meinung, ihren Rat und ihre Mitarbeit in Angelegenheiten wie den folgenden ersuchen:

i) Vorbereitung und Durchführung von Rechtsvorschriften, die die Interessen dieser Verbände berühren;

ii) Errichtung und Tätigkeit innerstaatlicher Stellen, die für Fragen wie die Organisation des Arbeitsmarktes, die berufliche Ausbildung und Umschulung, den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und Arbeitshygiene, die Produktivität, die Soziale Sicherheit und die Wohlfahrt zuständig sind;

iii) Ausarbeitung und Durchführung von Plänen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung.