Empfehlung 110
Empfehlung betreffend die Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Arbeitsbedingungen der Plantagenarbeiter, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1958, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Plantagenarbeit, 1958, bezeichnet wird.
Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
I. Einleitende Bestimmungen
1. (1) Als `PlantageA im Sinne dieser Empfehlung gilt jeder landwirtschaftliche Betrieb, der in einem tropischen oder suptropischen Gebiet gelegen ist, regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigt und sich hauptsächlich mit der gewerbsmäßigen Anpflanzung oder Gewinnung von Kaffee, Tee, Zuckerrohr, Kautschuk, Bananen, Kakao, Kokosnüssen, Erdnüssen, Baumwolle, Tabak, Faserpflanzen (Sisal, Jute und Hanf), Zitrusfrüchten, Palmöl, Chinarinde oder Ananas befaßt. Diese Empfehlung gilt nicht für Familien oder Kleinbetriebe, deren Erzeugnisse für den örtlichen Markt bestimmt sind und die nicht regelmäßig Lohnarbeiter beschäftigen.
(2) Jedes Mitglied kann nach Anhörung der in Betracht kommenden maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, die Anwendung der Empfehlung auch auf andere Plantagen ausdehnen, indem es
a) der Liste der in Unterabsatz (1) dieses Absatzes aufgezählten Kulturen eine oder mehrere der folgenden hinzufügt: Reis, Zichorie, Kardamom, Geranium und Pyrethrum oder andere Kulturen;
b) den in Unterabsatz (1) dieses Absatzes erfaßten Plantagen Betriebskategorien hinzufügt, die darin nicht aufgeführt sind, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis aber als Plantagen gelten.
Das betreffende Mitglied sollte dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in seinen nach Artikel 19 Absatz 6 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten die im Sinne dieses Unterabsatzes getroffenen Maßnahmen mitteilen.
(3) Als `PlantagenA im Sinne dieses Absatzes gelten normalerweise auch Betriebe, die sich mit der Aufbereitung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse der Plantage befassen.
2. Jedes Mitglied sollte die Bestimmungen dieser Empfehlung auf alle Plantagenarbeiter ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der Staatsangehörigkeit, der sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einem Stammesverband oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anwenden.
3. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation sollte dem Internationalen Arbeitsamt in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand der Gesetzgebung und über die Praxis bezüglich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen in den Ländern und Gebieten berichten, für die das Mitglied verantwortlich ist. In diesen Berichten sollte näher angegeben werden, in welchem Umfang den Bestimmungen dieser Empfehlung entsprochen wurde oder entsprochen werden soll, ferner sollten die Abänderungen dieser Bestimmungen bezeichnet werden, die notwendig erscheinen oder erscheinen können, um die Annahme oder Anwendung der Bestimmungen zu ermöglichen.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 8 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation sollte keine Bestimmung dieser Empfehlung so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dieser Empfehlung vorgesehen sind.
II. Berufsausbildung
5. In jedem Lande sollten die Behörden, andere geeignete Stellen oder beide gemeinsam dafür sorgen, daß die berufliche Ausbildung nach einem wirksamen, zweckmäßigen, systematischen und abgestimmten Plan festgelegt und durchgeführt wird.
6. (1) In unterentwickelten Gebieten mit mangelnden Ausbildungsmöglichkeiten sollte in erster Linie ein befähigtes Lehr- und Ausbildungspersonal herangebildet werden.
(2) Selbst wenn dieses Lehr- und Ausbildungspersonal nicht zur Verfügung steht, sollte jede mögliche Unterstützung gewährt werden, um Ausbildungsmöglichkeiten auf Plantagen zu schaffen, deren Leitung hinreichend befähigt ist, die praktische Ausbildung zu übernehmen.
7. Für die Berufsausbildungsprogramme sollte die Stelle oder sollten die Stellen verantwortlich sein, von denen man sich die besten Ergebnisse versprechen darf; werden mehrere Stellen zusammen mit dieser Aufgabe betraut, so sollten Maßnahmen zur Koordinierung der Berufsausbildungsprogramme getroffen werden. Die örtlichen Stellen sollten an der Verwirklichung dieser Pläne mitarbeiten. Es sollte eine enge Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit sonstigen beteiligten Organisationen, soweit solche bestehen, gepflogen werden.
8. Obgleich zur Verwirklichung der Berufsausbildungsprogramme in vielen Fällen lokale finanzielle Zuschüsse angezeigt sind, sollten auch die Behörden in einem für zweckmäßig und notwendig erachteten Ausmaß zur Verwirklichung der staatlichen und privaten Berufsausbildungsprogramme durch Maßnahmen z.B. folgender Art beitragen: Bewilligung von Zuschüssen; Bereitstellung von Grundstücken, Gebäuden, Verkehrsmitteln, Lehrmitteln und Ausrüstungen; Beitrag zu den Unterhaltskosten oder zur Vergütung für die Auszubildenden während der Ausbildungsdauer durch Gewährung von Stipendien oder auf andere Weise und durch unentgeltliche Zulassung von Auszubildenden mit entsprechender Befähigung zu plantagenwirtschaftlichen Internatsschulen, insbesondere wenn es sich um Personen handelt, die ihre Ausbildungskosten nicht selbst bestreiten können.
III. Löhne
9. Die Höchstdauer der Zeitspanne von einer Lohnzahlung zur anderen sollte so bemessen sein, daß der Lohn ausgezahlt wird
a) den Arbeitnehmern, die im Stunden-, Tage- oder Wochenlohn stehen, mindestens zweimal monatlich, in Abständen von höchstens sechzehn Tagen,
b) Personen, deren Arbeitsentgelt auf monatlicher oder jährlicher Grundlage berechnet wird, mindestens einmal monatlich.
10. (1) Für Arbeitnehmer, die im Stück- oder Leistungslohn stehen, sollte die Höchstdauer der Zeitspanne von einer Lohnzahlung zur anderen, soweit es möglich ist, so bemessen sein, daß der Lohn mindestens zweimal monatlich in Abständen von höchstens sechzehn Tagen ausgezahlt wird.
(2) Für Arbeitnehmer, die bei einer Arbeit beschäftigt sind, deren Fertigstellung mehr als zwei Wochen erfordert, sollten, falls nicht auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages oder Schiedsspruches eine andere Lohnperiode gilt, geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit
a) ihnen mindestens zweimal monatlich, in Abständen von höchstens sechzehn Tagen, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bemessene Vorschüsse gewährt werden,
b) die abschließende Begleichung ihres Lohnes spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung der Arbeit erfolgt.
11. Die Angaben über die Lohnbedingungen, die den Arbeitnehmern mitgeteilt werden müssen, sollten, soweit es erforderlich ist, Einzelheiten enthalten über
a) die Lohnsätze,
b) die Art der Lohnberechnung,
c) die Lohnperioden,
d) die Auszahlungsstelle,
e) die Bedingungen, unter denen Lohnabzüge vorgenommen werden können.
12. Wo immer es angezeigt ist, sollten die Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung Angaben für die betreffende Lohnperiode über folgende Daten erhalten, soweit diese veränderlich sind:
a) den verdienten Bruttolohn,
b) alle gegebenenfalls vorgenommenen Lohnabzüge, unter Angabe der Gründe dafür und ihrer Höhe,
c) den geschuldeten Nettolohn.
13. Wo immer es angezeigt ist, sollten die Arbeitgeber Lohnlisten führen, welche die im vorigen Absatz bezeichneten Angaben für jeden Arbeitnehmer enthalten.
14. (1) Durch die erforderlichen Maßnahmen sollte dafür gesorgt werden, daß das verdiente Entgelt ordnungsgemäß ausgezahlt wird und daß die Arbeitgeber Verzeichnisse über die Auszahlungen führen, den Arbeitnehmern Bescheinigungen über das ihnen ausgezahlte Entgelt ausstellen und auch sonst alles tun, was geeignet ist, die notwendige Kontrolle zu erleichtern.
(2) Das Entgelt sollte in der Regel nur in bar und an den Arbeitnehmer selbst ausgezahlt werden.
(3) Das Entgelt sollte regelmäßig und in Zeitabständen ausgezahlt werden, welche die Wahrscheinlichkeit einer Verschuldung der Arbeitnehmer vermindern, es sei denn, daß ein Ortsgebrauch dem entgegensteht und die Arbeitnehmer dessen Beibehaltung wünschen.
(4) Bilden Nahrung, Wohnung, Bekleidung und andere wichtige Leistungen und Dienste einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes, so sollten die zuständigen Stellen alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen treffen, um genau festzustellen, ob diese Leistungen und Dienste angemessen sind und welches ihr Geldwert ist.
(5) Es sollten alle in Betracht kommenden praktischen Maßnahmen getroffen werden, um
a) die Arbeitnehmer über ihre Rechte in Fragen des Arbeitsentgeltes zu unterrichten,
b) ungerechtfertigte Abzüge zu verhindern und
c) die Abzüge für die einen Bestandteil des Arbeitsentgeltes bildenden Leistungen und Dienste auf den dem wirklichen Geldwert dieser Leistungen und Dienste entsprechenden Betrag zu beschränken.
15. (1) Die Möglichkeiten freiwilligen Sparens durch Arbeitnehmer sollten gefördert werden.
(2) Die Höchstbeträge der Vorschüsse auf das Entgelt und die Art ihrer Rückzahlung sollten durch die zuständige Stelle geregelt werden.
(3) Die zuständige Stelle sollte die Höhe der Vorschüsse, die einem außerhalb des Gebietes angeworbenen Arbeitnehmer gewährt werden dürfen, begrenzen. Der Betrag jedes solchen Vorschusses sollte dem Arbeitnehmer deutlich bekanntgegeben werden. Soweit ein Vorschuß den von der zuständigen Stelle festgesetzten Betrag übersteigt, soll er im Rechtswege nicht zurückgefordert werden können.
(4) Es sollten alle in Betracht kommenden Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Wucher getroffen werden, namentlich Maßnahmen zur Herabsetzung des Zinsfußes für Darlehen, zur Beaufsichtigung der Geschäfte der Darlehensvermittler und zur Förderung der Gewährung von Darlehen für geeignete Zwecke durch Kreditinstitute auf genossenschaftlicher Grundlage oder durch behördlicher Aufsicht unterstehende Anstalten.
16. Bei der Festsetzung der Mindestlohnsätze ist es wünschenswert, daß die mit dieser Aufgabe betraute Stelle unter allen Umständen der Notwendigkeit Rechnung trägt, den beteiligten Arbeitnehmern eine angemessene Lebenshaltung zu sichern.
17. Bei der Festsetzung der Mindestlohnsätze sollten unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden: die Kosten der Lebenshaltung, der gerechte und angemessene Wert der geleisteten Dienste, die für ähnliche und vergleichbare Arbeiten nach den Gesamtarbeitsverträgen gezahlten Löhne und der allgemeine Stand der Löhne für die eine ähnliche Befähigung erfordernden Arbeiten des betreffenden Gebietes, in denen die Arbeitnehmer ausreichend organisiert sind.
18. Zwecks Durchführung der Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen, gleichviel welcher Art diese Verfahren sind, sollte eine Erhebung über die auf Plantagen bestehenden Verhältnisse vorgenommen werden; die wesentlich und hauptsächlich beteiligten Parteien, das heißt die Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre maßgebenden Verbände, soweit solche bestehen, sollten angehört werden. Die Meinung der beteiligten Parteien sollte über sämtliche mit der Festsetzung von Mindestlöhnen zusammenhängende Fragen eingeholt und gebührend berücksichtigt werden.
19. Um den etwaigen Lohnfestsetzungen größeres Gewicht zu sichern, sollte, falls es die für die Festsetzung von Mindestlöhnen eingeführten Verfahren ermöglichen, den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unmittelbare und paritätische Teilnahme an der Tätigkeit der mit der Festsetzung von Mindestlöhnen betrauten Stellen durch Vertreter in gleicher Zahl oder jedenfalls mit gleichem Stimmrecht gewährt werden.
20. Um sicherzustellen, daß die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Vertrauen derjenigen besitzen, deren Interessen sie in den Fällen des Absatzes 19 vertreten, sollte den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, soweit die Umstände dies gestatten, das Recht eingeräumt werden, bei der Bestimmung ihrer Vertreter mitzuwirken. Jedenfalls sollten die Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, aufgefordert werden, diejenigen Personen namhaft zu machen, die zu Mitgliedern der mit der Lohnfestsetzung betrauten Stelle ernannt werden sollen.
21. Falls das für die Festsetzung von Mindestlöhnen eingeführte Verfahren die Mitwirkung unabhängiger Personen entweder für das Schiedsverfahren oder in anderer Eigenschaft vorsieht, sollten Personen des einen oder anderen Geschlechts gewählt werden, die anerkanntermaßen die erforderliche Befähigung zur Erfüllung ihrer Aufgabe besitzen und an Plantagen und ähnlichen Betrieben nicht derart beteiligt sind, daß dadurch ein Zweifel an ihrer Unparteilichkeit entstehen könnte.
22. Es sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das eine Überprüfung der Mindestlohnsätze in angemessenen Zeitabständen ermöglicht.
23. Zum wirksamen Schutze der Löhne der beteiligten Arbeitnehmer sollten unter den Maßnahmen, die eine Gewähr dafür bieten, daß keine geringeren als die festgesetzten Mindestlöhne gezahlt werden, insbesondere die folgenden getroffen werden:
a) Vorkehrungen, um die geltenden Mindestlohnsätze bekanntzumachen und insbesondere die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der den Verhältnissen des betreffenden Landes am besten entsprechenden Weise über die Sätze auf dem laufenden zu halten,
b) eine amtliche Überwachung der wirklich gezahlten Löhne,
c) Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die geltenden Lohnsätze wie auch Maßnahmen zur Verhütung solcher Verstöße.
24. Es sollten alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Lohnabzüge in dem zur Gewährleistung des Unterhaltes des Arbeitnehmers und seiner Familie notwendigen Ausmaße zu begrenzen.
25. (1) Lohnabzüge zur Gutmachung eines Verlustes oder Schadens an Erzeugnissen, Gütern oder Einrichtungen des Arbeitgebers sollten nur insoweit zugelassen werden, als der beteiligte Arbeitnehmer für den Verlust oder Schaden erwiesenermaßen verantwortlich ist.
(2) Die Höhe der bezeichneten Abzüge sollte den Grundsätzen der Billigkeit entsprechen und den tatsächlichen Wert des erlittenen Schadens oder Verlustes nicht übersteigen.
(3) Bevor ein solcher Lohnabzug vorgenommen wird, sollte dem beteiligten Arbeitnehmer Gelegenheit geboten werden, die Gründe vorzubringen, aus denen ein Abzug unterbleiben sollte.
26. Es sollten angemessene Maßnahmen getroffen werden, um Lohnabzüge für die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zubehörteile und Ausrüstungsgegenstände auf die Fälle zu beschränken, in denen solche Abzüge
a) in dem betreffenden Gewerbe oder Beruf als allgemein üblich gelten oder
b) durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder einen Schiedsspruch vorgesehen sind oder
c) in irgendeiner anderen Weise durch ein von der innerstaatlichen Gesetzgebung gestattetes Verfahren zugelassen werden.
IV. Gleichheit des Entgelts
27. (1) Jedes Mitglied sollte mit den Mitteln, die den bestehenden Verfahren zur Festsetzung der Entgeltsätze entsprechen, die Anwendung des Grundsatzes der Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit auf alle Arbeitnehmer fördern und, soweit es mit diesem Verfahren vereinbar ist, sicherstellen.
(2) Dieser Grundsatz kann verwirklicht werden durch
a) die innerstaatliche Gesetzgebung,
b) gesetzlich geschaffene oder anerkannte Einrichtungen zur Lohnfestsetzung,
c) Gesamtarbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder
d) eine Verbindung dieser verschiedenen Mittel.
V. Arbeitszeit und Überstunden
28. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Arbeitnehmer, die im Zeitlohn stehen.
29. Die Arbeitszeit aller Personen, die auf Plantagen im Sinne von Absatz 1 beschäftigt sind, sollte acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:
a) Die Bestimmungen dieses Teiles finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind.
b) Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Berufsverbänden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (oder, in Ermangelung solcher Verbände, zwischen Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer) die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der Woche weniger als acht Stunden, so kann durch Verfügung der zuständigen Stellen oder durch Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden oder Vertretern der Beteiligten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen Tagen der Woche zugelassen werden. Diese Überschreitung sollte indessen nicht mehr als eine Stunde täglich betragen.
c) Bei Schichtarbeit sollte eine Verlängerung der Arbeitszeit an einzelnen Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich zulässig sein; in diesem Falle darf jedoch der Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf einen Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
30. Die nach Absatz 29 begrenzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn eine Betriebsstörung eingetreten ist oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten. Diese Zeitgrenze kann auch überschritten werden, um den Verlust leichtverderblicher Güter oder rasch in Zersetzung übergehender Stoffe zu verhüten.
31. Die nach Absatz 29 begrenzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung sollte der Anspruch der Arbeitnehmer auf die Ruhezeit, die ihnen etwa nach der innerstaatlichen Gesetzgebung als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt werden.
32. (1) Die Behörden können hinsichtlich der Plantagenarbeit verfügen:
a) Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für die Plantage allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für Saisonarbeiten oder Arbeiten, die in besonderem Maße Unterbrechungen mit sich bringen,
b) vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.
(2) Derartige Verfügungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, erlassen werden. Sie sollten für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben.
33. Die Lohnsätze für alle nach Absatz 30, 31 und 32 über die in Absatz 29 vorgesehene Begrenzung hinaus geleisteten Überstunden sollten um mindestens 25 Prozent über den normalen Lohnsätzen liegen.
VI. Sozialeinrichtungen
34. Mit Rücksicht auf die Vielfalt der Sozialeinrichtungen und der diesbezüglich geltenden Praxis in den einzelnen Ländern können die in diesem Teil der Empfehlung genannten Einrichtungen durch ein Vorgehen der öffentlichen Stellen oder durch ein Vorgehen freiwilliger Art
a) im Wege der Gesetzgebung oder durch Verordnung,
b) auf jedem anderen, von der zuständigen Stelle nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gebilligten Wege oder
c) auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingeführt werden.
35. An Orten, an denen keine ausreichenden Einrichtungen für den Kauf geeigneter Lebensmittel, Getränke und Mahlzeiten bestehen, sollten Maßnahmen ergriffen werden, damit den Arbeitnehmern derartige Einrichtungen zur Verfügung stehen.
36. Die Arbeitnehmer sollten in keinem Fall gezwungen werden, von diesen Verpflegungseinrichtungen Gebrauch zu machen, außer wenn die innerstaatliche Gesetzgebung dies aus Gesundheitsrücksichten vorsieht.
37. (1) Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Einrichtung von Erholungsgelegenheiten für die Arbeitnehmer im Betrieb oder in dessen Nähe anzuregen, sofern nicht bereits derartige Gelegenheiten von besonderen Stellen oder vom Gemeinwesen geschaffen worden sind und zur Verfügung stehen und sofern von den Vertretern der beteiligten Arbeitnehmer ein tatsächliches Bedürfnis nach diesen Erholungsgelegenheiten geltend gemacht wird.
(2) Erweisen sich diese Maßnahmen als notwendig, so sollten sie je nach den Umständen entweder von auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Stellen getroffen werden, falls diese Frage in ihre Zuständigkeit fällt, oder auf Grund freiwilligen Vorgehens der beteiligten Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach gegenseitiger Rücksprache. Vorzugsweise sollten diese Maßnahmen in einer Weise getroffen werden, daß sie das Vorgehen der öffentlichen Stellen anregen und unterstützen, so daß das Gemeinwesen der Nachfrage nach Erholungsgelegenheiten entsprechen kann.
38. Unabhängig von den für die Einrichtung von Erholungsgelegenheiten verwendeten Methoden sollten die Arbeitnehmer in keinem Fall gezwungen werden, von irgendwelchen dieser Gelegenheiten Gebrauch zu machen.
39. Die zuständigen Stellen jedes Landes sollten dafür sorgen, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände bezüglich der Verwaltungsmethoden und der Beaufsichtigung der auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Sozialeinrichtungen angehört werden.
40. Bestehen in wirtschaftlich unterentwickelten Ländern für Sozialeinrichtungen keine sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen, so können diese Einrichtungen aus Sozialfonds finanziert werden, deren Mittel aus behördlich festgesetzten Beiträgen stammen und von Ausschüssen verwaltet werden, denen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter paritätisch angehören.
41. (1) Werden Mahlzeiten und sonstige Mittel zur Verpflegung den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber unmittelbar zur Verfügung gestellt, so sollten die Preise angemessen sein und derart festgesetzt werden, daß die Arbeitgeber keinen Gewinn erzielen; etwaige Überschüsse aus dem Vertrieb sollten in eine Kasse oder auf ein Sonderkonto eingezahlt werden, deren Mittel den Umständen entsprechend entweder zum Ausgleich von Verlusten oder zur Verbesserung der den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu verwenden wären.
(2) Werden Mahlzeiten und sonstige Mittel zur Verpflegung den Arbeitnehmern von einem Geschäftsführer oder von einem Pächter zur Verfügung gestellt, so sollten die Preise angemessen sein und derart festgesetzt werden, daß die Arbeitgeber keinen Gewinn erzielen.
(3) Sind die betreffenden Einrichtungen auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Sondervereinbarungen einzelner Betriebe geschaffen worden, so sollte die in Unterabsatz (1) erwähnte Kasse entweder von einer paritätischen Stelle oder von den Arbeitnehmern verwaltet werden.
42. (1) In keinem Fall darf von Arbeitnehmern verlangt werden, daß sie sich an den Kosten für die Sozialeinrichtungen zu beteiligen haben, die sie persönlich nicht zu benutzen wünschen.
(2) Wird vorgesehen, daß die Arbeitnehmer zu den Kosten für Sozialeinrichtungen beizutragen haben, so sollten Ratenzahlungen oder gestundete Zahlungen nicht erlaubt sein.
43. Ist die Zurücklegung des Weges zur und von der Arbeit für einen Großteil der Arbeitnehmer mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, weil die allgemeinen Beförderungsmittel nicht genügen oder weil die Fahrpläne nicht auf Beginn und Schluß der Arbeitszeit abgestimmt sind, so sollten sich die Betriebe, die diese Arbeitnehmer beschäftigen, darum bemühen, bei den öffentlichen Verkehrsbetrieben der betreffenden Ortschaft die erforderlichen Anpassungen und Verbesserungen durchzusetzen.
44. Besteht für die Arbeitnehmer Bedarf nach ausreichenden, leicht benutzbaren Beförderungsmitteln und können diese auf keine andere Weise bereitgestellt werden, so sollten die Betriebe sie zur Verfügung stellen.
VII. Unfallverhütung
45. Die Mitglieder sollten geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ergreifen.
VIII. Entschädigung bei Arbeitsunfällen
46. Bei Erwerbsunfähigkeit sollte die Entschädigungsleistung am Tag des Unfalles beginnen, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.
47. Hat der Unfall eine solche Erwerbsunfähigkeit zur Folge, daß der verletzte Arbeitnehmer ständig fremder Hilfe bedarf, so sollte eine Zusatzentschädigung gewährt werden.
48. Die verletzten Arbeitnehmer haben Anspruch auf ärztlichen Beistand und auf die infolge des Unfalles erforderliche chirurgische Behandlung und Versorgung mit Arznei. Die daraus erwachsenden Kosten sollten vom Arbeitgeber, von den Einrichtungen der Unfallversicherung oder den Einrichtungen der Kranken- oder Invaliditätsversicherung getragen werden.
49. (1) Verletzte Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Träger der Versicherung Anspruch auf Lieferung und ordnungsmäßige Erneuerung der benötigten Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann in Ausnahmefällen an Stelle der Lieferung und Erneuerung der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe die Gewährung einer Zusatzentschädigung zulassen; diese sollte bei der Festsetzung oder Nachprüfung der Entschädigung, und zwar mit dem wahrscheinlichen Betrage der Anschaffungs- und Erneuerungskosten der Körperersatzstücke und orthopädischen Behelfe, bemessen werden.
(2) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit Mißbräuche bei der Erneuerung von Ersatzstücken und Behelfen vermieden und die Zusatzentschädigungen ihrem Zweck entsprechend verwendet werden.
IX. Entschädigung bei Berufskrankheiten
50. Jedes Mitglied sollte Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen sichern.
51. Die Entschädigungssätze sollten nicht geringer sein als diejenigen, welche die innerstaatliche Gesetzgebung für die aus Arbeitsunfällen herrührenden Schäden vorsieht. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitglied frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die betreffenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die innerstaatliche Gesetzgebung über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
52. Jedes Mitglied sollte als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen betrachten, die in einem von dem Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände aufzustellenden Verzeichnis angeführt sind.
X. Soziale Sicherheit
53. Jedes Mitglied sollte seine Gesetzgebung, die den Arbeitnehmern durch Versicherung oder in anderer geeigneter Form Schutz für den Fall von Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter und ähnlichen sozialen Risiken bietet, unter gleich günstigen Bedingungen, wie sie für die Arbeitnehmer in Gewerbe und Handel gelten, auf die Plantagenarbeiter ausdehnen.
XI. Arbeitsaufsicht
54. Die mit Ausweisen versehenen Aufsichtsbeamten sollten gesetzlich befugt sein,
a) jederzeit bei Tag und bei Nacht eine Örtlichkeit zu besuchen und zu besichtigen, wenn sie mit gutem Grund annehmen können, daß dort Personen beschäftigt werden, die unter dem Schutze des Gesetzes stehen, und bei Tage jede Örtlichkeit zu betreten, wenn sie mit gutem Grund annehmen können, daß sie ein Betrieb oder Teil eines Betriebes ist, der ihrer Überwachung untersteht, dabei wird vorausgesetzt, daß die Beamten, ehe sie weggehen, wenn möglich dem Arbeitgeber oder einem seiner Vertreter von ihrem Besuche Kenntnis geben;
b) ohne Zeugen das Personal der Betriebe zu befragen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben sich um Auskunft auch an alle anderen Personen zu wenden, deren Zeugnis sie für notwendig erachten, ferner die Vorlage aller durch die Arbeitsgesetzgebung vorgeschriebenen Verzeichnisse und Unterlagen zu verlangen.