INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

Empfehlung 104

Empfehlung betreffend den Schutz und die Eingliederung eingeborener Bevölkerungsgruppen und anderer in Stämmen lebender oder stammesähnlicher Bevölkerungsgruppen in unabhängigen Ländern

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1957 zu ihrer vierzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz und die Eingliederung eingeborener Bevölkerungsgruppen und anderer in Stämmen lebender oder stammesähnlicher Bevölkerungsgruppen in unabhängigen Ländern, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, erhalten sollen.

Die Konferenz hat zur Kenntnis genommen, daß die nachstehenden Normen in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und der Weltgesundheitsorganisation auf entsprechender Ebene und innerhalb ihres Tätigkeitsbereiches ausgearbeitet wurden und daß beabsichtigt ist, sich die dauernde Mitarbeit dieser Organisationen an den Maßnahmen zu sichern, welche die Durchführung dieser Normen fördern und gewährleisten sollen.

Die Konferenz nimmt deshalb heute, am 26. Juni 1957, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend eingeborene und in Stämmen lebende Bevölkerungsgruppen, 1957, bezeichnet wird.

Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

I. Einleitende Bestimmungen

1. (1) Diese Empfehlung findet Anwendung auf

a) Angehörige in Stämmen lebender oder stammesähnlicher Bevölkerungsgruppen in unabhängigen Ländern, deren soziale und wirtschaftliche Verhältnisse einer weniger fortgeschrittenen Stufe entsprechen als die von den übrigen Teilen der nationalen Gemeinschaft erreichte und deren Stellung ganz oder teilweise durch die ihnen eigenen Gebräuche oder Überlieferungen oder durch Sonderrecht geregelt ist;

b) Angehörige in Stämmen lebender oder stammesähnlicher Bevölkerungsgruppen in unabhängigen Ländern, die als Eingeborene gelten, weil sie von Bevölkerungsgruppen abstammen, die in dem Land oder in einem geographischen Gebiet, zu dem das Land gehört, zur Zeit der Eroberung oder Kolonisierung ansässig waren und die, unbeschadet ihrer Rechtsstellung, mehr in Übereinstimmung mit den sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen jener Zeit leben als mit den Einrichtungen des Staates, dem sie angehören.

(2) Im Sinne dieser Empfehlung umfaßt der Ausdruck `stammesähnlichA diejenigen Gruppen und Personen, die zwar im Begriffe sind, ihren Stammescharakter zu verlieren, die aber noch nicht in die nationale Gemeinschaft eingegliedert sind.

(3) Die in Unterabsatz (1) und (2) dieses Absatzes erwähnten eingeborenen und anderen in Stämmen lebenden oder stammesähnlichen Bevölkerungsgruppen werden im folgenden als `die genannten BevölkerungsgruppenA bezeichnet.

II. Grund und Boden

2. Im Wege der Gesetzgebung oder der Verwaltung sollten Maßnahmen für eine Regelung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse getroffen werden, unter denen die genannten Bevölkerungsgruppen ihren Grund und Boden nutzen.

3. (1) Den genannten Bevölkerungsgruppen sollte bis zur Einführung besserer Anbaumethoden eine den Erfordernissen der Halbnomadenwirtschaft entsprechende Landreserve gewährleistet werden.

(2) Bis zur Erreichung der Ziele einer auf die Seßhaftmachung von halbnomadischen Bevölkerungsgruppen gerichteten Politik sollten Zonen bestimmt werden, in denen die Herden dieser Gruppen unbehindert weiden können.

4. Angehörige der genannten Bevölkerungsgruppen sollten hinsichtlich des Eigentums an Bodenschätzen oder der Prioritätsrechte auf Ausbeutung derselben die gleiche Behandlung genießen wie die anderen Angehörigen der Landesbevölkerung.

5. (1) Die unmittelbare oder mittelbare Verpachtung von Grund und Boden, der sich im Besitz von Angehörigen der genannten Bevölkerungsgruppen befindet, zugunsten natürlicher oder juristischer Personen, die nicht diesen Gruppen angehören, sollte, außer in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen, beschränkt werden.

(2) In Fällen, in denen eine solche Verpachtung zugelassen ist, sollten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um dem Eigentümer einen angemessenen Pachtzins zu sichern. Der Pachtzins für Grund und Boden, der gemeinsames Eigentum einer Gruppe ist, sollte auf Grund zweckentsprechender Rechtsvorschriften zugunsten der Gruppe verwendet werden.

6. Die hypothekarische Belastung von Grund und Boden, der Eigentum von Angehörigen der genannten Bevölkerungsgruppen ist, zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht diesen Bevölkerungsgruppen angehört, sollte beschränkt werden.

7. Es sollten geeignete Maßnahmen zur Entschuldung der den genannten Bevölkerungsgruppen angehörenden Landwirte getroffen werden. Ferner sollten genossenschaftliche Kreditsysteme geschaffen und diesen Landwirten niedrig verzinsliche Darlehen, technische Hilfe und, wo dies angebracht erscheint, finanzielle Unterstützung gewährt werden, um ihnen die volle Nutzung ihres Grund und Bodens zu ermöglichen.

8. Falls dies zweckdienlich erscheint, sollten die modernen genossenschaftlichen Produktions-, Güterversorgungs- und Absatzmethoden den überlieferten Formen des gemeinsamen Eigentums an Grund und Boden, der gemeinschaftlichen Nutzung von Boden und Geräten sowie den überlieferten Formen der gemeinschaftlichen Dienstleistung und der gegenseitigen Hilfe dieser Bevölkerungsgruppen angepaßt werden.

III. Anwerbung und Beschäftigungsbedingungen

9. Solange die genannten Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage sind, den der Gesamtheit der Arbeitnehmer gewährten gesetzlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sollte die Anwerbung von Arbeitnehmern, die diesen Bevölkerungsgruppen angehören, geregelt werden, insbesondere durch

a) Schaffung eines Bewilligungssystems für private Anwerber und Überwachung ihrer Tätigkeit;

b) Schutzmaßnahmen gegen schädliche Einflüsse der Anwerbung von Arbeitnehmern auf deren Familien- und Gemeinschaftsleben, einschließlich Maßnahmen, durch welche

i) die Anwerbung während bestimmter Zeiten und in bestimmten Gebieten untersagt wird;

ii) den Arbeitnehmern die Aufrechterhaltung ihrer Beziehungen zu den Gemeinschaften ihrer Herkunft sowie die Teilnahme an den wichtigen Stammeshandlungen ermöglicht wird;

iii) den Angehörigen angeworbener Arbeitnehmer Schutz gewährt wird;

c) die Festsetzung eines Mindestalters für die Anwerbung sowie besonderer Bedingungen für die Anwerbung von jugendlichen Arbeitnehmern;

d) die Aufstellung von Gesundheitserfordernissen, denen die Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Anwerbung entsprechen müssen;

e) die Aufstellung von Normen für die Beförderung der angeworbenen Arbeitnehmer;

f) die Gewährleistung, daß der Arbeitnehmer

i) die Beschäftigungsbedingungen den in seiner Muttersprache gegebenen Erläuterungen zufolge richtig versteht und

ii) die Beschäftigungsbedingungen freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage annimmt.

10. Solange die genannten Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage sind, den der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährten gesetzlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sollten der Arbeitslohn und die persönliche Freiheit der Arbeitnehmer, die diesen Bevölkerungsgruppen angehören, geschützt werden, indem insbesondere bestimmt wird, daß

a) Löhne normalerweise nur in gesetzlicher Währung ausgezahlt werden dürfen;

b) Lohnzahlungen in Form von Alkohol oder anderen geistigen Getränken oder Rauschgiften untersagt werden;

c) Lohnzahlungen in Schenken oder Läden, außer an die dort beschäftigten Arbeitnehmer, untersagt werden;

d) Höchstbeträge für Lohnvorschüsse und die Form ihrer Rückzahlung sowie das Ausmaß, in dem Lohnabzüge vorgenommen werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen sie zulässig sind, festgesetzt werden;

e) für Aufsicht über die zur Versorgung der Arbeitnehmer eingerichteten Betriebsläden und ähnliche mit den Unternehmen verbundene Einrichtungen gesorgt wird;

f) die Einbehaltung oder Beschlagnahme von Gebrauchsgegenständen oder Werkzeugen des Arbeitnehmers unter Berufung auf eine Schuldverpflichtung oder auf eine Vertragsverletzung ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden untersagt wird;

g) die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers wegen Schuldverpflichtungen nicht eingeschränkt werden darf.

11. Das Recht des angeworbenen Arbeitnehmers, sich auf Kosten des Anwerbers oder des Arbeitgebers an den Herkunftsort heimschaffen zu lassen, sollte in allen Fällen gewährleistet werden, in denen der Arbeitnehmer

a) während der Reise zum Arbeitsort oder während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig wird;

b) auf Grund einer ärztlichen Untersuchung als arbeitsuntauglich erklärt wird;

c) aus einem von ihm nicht verschuldeten Grunde nicht angestellt wird, nachdem er die Reise zum Zwecke der Anstellung unternommen hat;

d) laut Feststellung der zuständigen Stelle auf Grund falscher Angaben oder irrtümlich angeworben worden ist.

12. (1) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um Arbeitnehmern, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, die Anpassung an die Auffassungen und Methoden der Arbeitsbeziehungen in der modernen Gesellschaft zu erleichtern.

(2) Erforderlichenfalls sollten Musterarbeitsverträge entworfen werden, die in Beratung mit Vertretern der beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszuarbeiten sind. In diesen Verträgen sollten die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Bedingungen, unter denen das Vertragsverhältnis gelöst werden kann, festgelegt werden. Ferner sollten zweckdienliche Maßnahmen getroffen werden, um die Einhaltung dieser Verträge sicherzustellen.

13. (1) Im Rahmen der geltenden Gesetze sollten Maßnahmen zur Förderung der Ansiedlung von Arbeitnehmern und ihrer Familien in Beschäftigungszentren oder in deren unmittelbarer Umgebung getroffen werden, sofern eine solche Ansiedlung im Interesse der Arbeitnehmer und der Wirtschaft der betreffenden Länder liegt.

(2) Bei der Durchführung dieser Maßnahmen sollte den Problemen der Anpassung der Arbeitnehmer, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, und ihrer Familien an die Lebens- und Arbeitsformen ihrer neuen sozialen und wirtschaftlichen Umwelt besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

14. In Fällen, in denen die Wanderungsbewegungen der Arbeitnehmer, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, ihren eigenen Interessen und denjenigen ihrer Gemeinschaft zuwiderlaufen, sollte diesen Bewegungen durch Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenshaltung in den herkömmlichen Siedlungsgebieten dieser Arbeitnehmer entgegengewirkt werden.

15. (1) Die Regierungen sollten Arbeitsvermittlungsstellen mit festem oder wechselndem Sitz in den Gebieten errichten, in denen Arbeitnehmer, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, in größerer Zahl angeworben werden.

(2) Diese Stellen sollten nicht nur den Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche und den Arbeitgebern bei der Suche nach Arbeitskräften helfen, sondern vor allem die folgenden Aufgaben übernehmen:

a) die Bestimmung des Ausmaßes, in dem die in anderen Gebieten des Landes herrschende Knappheit an Arbeitskräften durch verfügbare Arbeitskräfte in jenen Gebieten gedeckt werden kann, die von den genannten Bevölkerungsgruppen bewohnt werden, ohne daß sich daraus in diesen Gebieten wirtschaftliche oder soziale Störungen ergeben;

b) die Beratung der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber hinsichtlich der für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen über Löhne, Unterbringung, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Beförderungsmittel und andere Beschäftigungsbedingungen;

c) die Zusammenarbeit mit den Behörden, welche die Durchführung von Gesetzen zum Schutze der genannten Bevölkerungsgruppen beaufsichtigen, und, wenn nötig, die Aufsicht über die Methoden der Anwerbung und die Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer, die diesen Bevölkerungsgruppen angehören.

IV. Berufsbildung

16. Die Berufsausbildungsprogramme für die genannten Bevölkerungsgruppen sollten die Heranbildung von Angehörigen dieser Gruppen zu Lehrkräften vorsehen. Die Lehrkräfte sollten mit den einschlägigen Methoden vertraut sein und nach Möglichkeit Verständnis für anthropologische und psychologische Gegebenheiten besitzen, so daß sie in der Lage sind, den Unterricht den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen dieser Bevölkerungsgruppen anzupassen.

17. Die berufliche Ausbildung der Angehörigen der genannten Bevölkerungsgruppen sollte nach Möglichkeit in der Nähe ihres Wohnortes oder am Arbeitsplatz erfolgen.

18. Im Anfangsstadium der Eingliederung sollte diese Ausbildung nach Möglichkeit in der Sprache der in Betracht kommenden Gruppe erfolgen.

19. Die für die genannten Bevölkerungsgruppen bestimmten Berufsausbildungsprogramme sollten mit Hilfsmaßnahmen Hand in Hand gehen, die es den selbständig Erwerbstätigen ermöglichen, sich die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände und Werkstoffe zu beschaffen, und die darauf gerichtet sind, den Lohnempfängern bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, die ihren Fähigkeiten entsprechen, zu helfen.

20. Die bei der beruflichen Ausbildung der genannten Bevölkerungsgruppen zur Anwendung gelangenden Programme und Methoden sollten mit denen der Grunderziehung verknüpft werden.

21. Während ihrer Berufsausbildung sollte den Angehörigen der genannten Bevölkerungsgruppen jede mögliche Hilfe gewährt werden, um sie in die Lage zu versetzen, von allen gebotenen Gelegenheiten, insbesondere nach Möglichkeit auch von Stipendien, Gebrauch zu machen.

V. Handwerk und ländliche Gewerbe

22. Die Programme zur Förderung des Handwerks und der ländlichen Gewerbe der genannten Bevölkerungsgruppen sollten insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgen:

a) die Verbesserung der Arbeitstechnik, der Herstellungsmethoden und der Arbeitsbedingungen;

b) die allseitige Entwicklung der Erzeugung und des Absatzes, einschließlich Möglichkeiten der Kreditgewährung, des Schutzes gegen Monopole und Ausbeutung durch Zwischenhändler, der Beschaffung von Rohstoffen zu angemessenen Preisen, der Schaffung von Qualitätsnormen für Handwerkserzeugnisse und des Schutzes der Muster und besonderer ästhetischer Merkmale dieser Erzeugnisse;

c) die Förderung der Bildung von Genossenschaften.

VI. Soziale Sicherheit und Fürsorgemaßnahmen

23. Die Ausdehnung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, sollte je nach den Umständen durch Maßnahmen eingeleitet oder begleitet werden, die geeignet sind, ihre allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern.

24. Hinsichtlich der selbständigen Landwirte sollte gesorgt werden für

a) die Unterweisung in modernen landwirtschaftlichen Methoden;

b) die Bereitstellung von Inventar, z.B. von Geräten, Vieh und Saatgut;

c) den Schutz gegen Existenzbedrohung infolge der Vernichtung der Ernte oder des Viehbestandes durch Naturereignisse.

VII. Gesundheitswesen

25. Die genannten Bevölkerungsgruppen sollten zur Errichtung von eigenen, mit der Betreuung ihrer Angehörigen betrauten örtlichen Gesundheitsausschüssen innerhalb ihrer Gemeinwesen angeregt werden. Gleichzeitig mit der Schaffung dieser Einrichtungen sollte eine Aufklärungsaktion unternommen werden, um deren volle Ausnützung zu gewährleisten.

26. (1) Besondere Einrichtungen zur Heranbildung von Hilfskräften des Gesundheitsdienstes sowie von ärztlichem und sanitärem Fachpersonal aus den genannten Bevölkerungsgruppen sollten dort geschaffen werden, wo Angehörige dieser Bevölkerungsgruppen nicht in der Lage sind, eine solche Ausbildung mittels der im Lande bestehenden ordentlichen Ausbildungsmöglichkeiten zu erlangen.

(2) Hierbei sollte jedoch verhütet werden, daß die Schaffung dieser besonderen Einrichtungen für die Angehörigen der genannten Bevölkerungsgruppen den Verlust der ordentlichen Ausbildungsmöglichkeiten nach sich zieht.

27. Die den Gesundheitsdienst für die genannten Bevölkerungsgruppen versehenden Fachkräfte sollten mit den anthropologischen und psychologischen Methoden vertraut sein, durch die sie ihre Arbeit den besonderen kulturellen Verhältnissen dieser Bevölkerungsgruppen anpassen können.

VIII. Bildungswesen

28. Es sollten wissenschaftliche Untersuchungen unternommen und finanziert werden, um die geeignetsten Methoden für den Lese- und Schreibunterricht für Kinder, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, und für die Verwendung der Mutter- oder Stammessprache als Unterrichtsmittel zu entwickeln.

29. Die Lehrkräfte sollten mit anthropologischen und psychologischen Methoden vertraut sein, die es ihnen ermöglichen, ihre Arbeit den besonderen kulturellen Verhältnissen dieser Bevölkerungsgruppen anzupassen. Diese Lehrkräfte sollten, soweit wie möglich, diesen Bevölkerungsgruppen entnommen werden.

30. Der vorberufliche Unterricht sollte in die Lehrpläne der Grundschulen für die genannten Bevölkerungsgruppen aufgenommen werden, wobei auf den Unterricht in landwirtschaftlichen, handwerklichen, kleingewerblichen und hauswirtschaftlichen Fächern besonderes Gewicht zu legen ist.

31. Die Lehrpläne für den Grundschulunterricht der genannten Bevölkerungsgruppen sollten eine Einführung in die Grundbegriffe der Gesundheitspflege einschließen.

32. Der Grundschulunterricht für die genannten Bevölkerungsgruppen sollte nach Möglichkeit durch Aktionen auf dem Gebiete der Grunderziehung ergänzt werden. Diese sollten darauf gerichtet sein, den Kindern und Erwachsenen zum Verständnis der Probleme ihrer Umwelt sowie ihrer Rechte und Pflichten als Staatsbürger und Einzelpersonen zu verhelfen und ihnen dadurch die Möglichkeit zu geben, wirksamer am sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt ihrer Gemeinschaft teilzunehmen.

IX. Sprachen und andere Verständigungsmittel

33. Soweit dies zweckdienlich erscheint, sollte die Eingliederung der genannten Bevölkerungsgruppen erleichtert werden durch

a) die Bereicherung des technischen und juristischen Wortschatzes ihrer Stammessprachen und -dialekte;

b) die Schaffung von Alphabeten für die schriftliche Wiedergabe dieser Sprachen und Dialekte;

c) die Herausgabe von Lesebüchern, die der Bildungs- und Kulturstufe der genannten Bevölkerungsgruppen angepaßt und in deren Sprache oder Dialekt abgefaßt sind;

d) die Herausgabe von zweisprachigen Wörterbüchern.

34. Als Verständigungsmittel sollten für die genannten Bevölkerungsgruppen die Methoden der Übermittlung durch Bild und Ton angewandt werden.

X. Stammesgruppen in Grenzgebieten

35. (1) Wenn möglich und zweckdienlich, sollten die beteiligten Regierungen durch Abkommen gemeinsame Maßnahmen in die Wege leiten, um die halbnomadischen Bevölkerungsgruppen zu schützen, deren angestammte Gebiete sich diesseits und jenseits der Landesgrenzen befinden.

(2) Diese Maßnahmen sollten insbesondere darauf gerichtet sein,

a) Angehörigen dieser Gruppen, die in einem anderen Land arbeiten, eine angemessene Entlohnung zu den am Arbeitsort üblichen Sätzen zu sichern,

b) diesen Arbeitnehmern zu helfen, ihre Lebensbedingungen zu verbessern, und zu verhüten, daß sie wegen ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer halbnomadischen Lebensweise unterschiedlich behandelt werden.

XI. Verwaltung

36. Es sollten, sei es durch eigens für diesen Zweck geschaffene Regierungsstellen oder durch Koordinierung der Tätigkeit bereits bestehender Stellen, auf dem Verwaltungswege Vorkehrungen getroffen werden, um

a) die wirksame Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften über den Schutz und die Eingliederung der genannten Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten;

b) den Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppen den tatsächlichen Besitz ihres Grund und Bodens sowie die Nutzung anderer Naturgüter zu sichern;

c) das Vermögen und die Einkünfte der genannten Bevölkerungsgruppen zu verwalten, soweit dies in ihrem Interesse erforderlich erscheint;

d) Angehörigen der genannten Bevölkerungsgruppen, die eines Rechtsschutzes bedürfen, die Kosten hierfür jedoch nicht tragen können, diesen Rechtsschutz unentgeltlich zu gewähren,

e) Bildungseinrichtungen und Gesundheitsdienste für diese Bevölkerungsgruppen zu schaffen und zu unterhalten;

f) Forschungsarbeiten zu fördern, die dazu bestimmt sind, das Verständnis für die Lebensformen dieser Bevölkerungsgruppen und für den Vorgang ihrer Eingliederung in die nationale Gemeinschaft zu erleichtern;

g) zu verhüten, daß Arbeitnehmer, die den genannten Bevölkerungsgruppen angehören, infolge ihrer mangelnden Vertrautheit mit der industriellen Umwelt, in die sie verpflanzt werden, ausgebeutet werden;

h) gegebenenfalls, im allgemeinen Rahmen der Schutz- und Eingliederungspolitik, die philantropische oder gewinnbringende Tätigkeit von Einzelpersonen oder Organisationen öffentlicher oder privater Art in den Gebieten, die von den genannten Bevölkerungsgruppen bewohnt werden, zu beaufsichtigen und zu koordinieren.

37. (1) Die im besonderen mit dem Schutz und der Eingliederung der genannten Bevölkerungsgruppen betrauten Landesbehörden sollten regionale Dienststellen in den Gebieten unterhalten, in denen diese Bevölkerungsgruppen zahlreich vertreten sind.

(2) Diese Behörden sollten über einen für ihre besonderen Aufgaben ausgewählten und ausgebildeten Beamtenstab verfügen. Die Beamten sollten, soweit wie möglich, den genannten Bevölkerungsgruppen entnommen werden.